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Beschluss

4 T 490/81

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Sicherungshypothek nach § 866 ZPO kann auch zur Absicherung einer für einen abgeschlossenen Zeitraum entstandenen Zinsforderung eingetragen werden. • Für die Eintragung einer Sicherungshypothek gelten im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie für die Eintragung einer Verkehrshypothek nach den §§ 1113 ff. BGB, abgesehen von der Mindestsumme nach § 866 Abs. 3 ZPO. • Die Zwangshypothek ist durch den Eintragungsantrag als einseitigen Akt gekennzeichnet; der Gläubiger kann daher nicht deshalb von der Sicherung ausgeschlossen werden, weil die titulierte Forderung erst durch Zusammenrechnung ermittelt werden muss. • Die Eintragung ist nur bei isolierten laufenden Zinsansprüchen ausgeschlossen; Zinsen für einen abgeschlossenen Zeitraum sind durch Zusammenrechnung in eine bestimmte Geldsumme zu überführen und somit hypothekarisch sicherbar.
Entscheidungsgründe
Sicherungshypothek kann abgeschlossene Zinsforderung als Kapitalforderung sichern • Eine Sicherungshypothek nach § 866 ZPO kann auch zur Absicherung einer für einen abgeschlossenen Zeitraum entstandenen Zinsforderung eingetragen werden. • Für die Eintragung einer Sicherungshypothek gelten im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie für die Eintragung einer Verkehrshypothek nach den §§ 1113 ff. BGB, abgesehen von der Mindestsumme nach § 866 Abs. 3 ZPO. • Die Zwangshypothek ist durch den Eintragungsantrag als einseitigen Akt gekennzeichnet; der Gläubiger kann daher nicht deshalb von der Sicherung ausgeschlossen werden, weil die titulierte Forderung erst durch Zusammenrechnung ermittelt werden muss. • Die Eintragung ist nur bei isolierten laufenden Zinsansprüchen ausgeschlossen; Zinsen für einen abgeschlossenen Zeitraum sind durch Zusammenrechnung in eine bestimmte Geldsumme zu überführen und somit hypothekarisch sicherbar. Der Antragsteller beantragte die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen rückständiger Zinsen und Vollstreckungskosten nach Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrags. Die Eigentümer hatten das Grundstück zuvor erworben. Der Antrag stützte sich auf eine vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrags und bezog sich auf Zinsen für den Zeitraum 01.07. bis 04.12.1980 in Höhe von 5.288,73 DM sowie Vollstreckungskosten von 299,70 DM. Das Grundbuchamt bzw. das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, eine laufende Zinsforderung sei keine im Sinne des § 866 ZPO schutzfähige Kapitalforderung. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Landgericht Bonn hob den angefochtenen Beschluss auf und gab der Beschwerde statt. • Für die Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 866 ZPO gelten dieselben materiellen Voraussetzungen wie für eine Verkehrshypothek nach den §§ 1113 ff. BGB; § 866 ZPO beschränkt lediglich die minimale Forderungshöhe zum Schutz vor Bagatellen. • § 1113 BGB verlangt eine "bestimmte Geldsumme"; daraus folgt, dass laufende, isolierte Zinsansprüche nicht unmittelbar hypothekarisch zu bestellen sind, wohl aber Zinsen, die für einen abgeschlossenen Zeitraum zusammengefasst (kapitalisiert) eine bestimmte Forderung bilden. • Die Sicherungshypothek unterscheidet sich von der Verkehrshypothek hauptsächlich dadurch, dass die Einigung (§§ 873, 875 BGB) durch den Vollstreckungstitel ersetzt ist; der Eintragungsantrag ist daher einseitig und bedarf keiner Mitwirkung des Schuldners, sodass das einseitige Zusammenrechnen der Zinsen durch den Gläubiger nicht ausgeschlossen ist. • Die Entscheidung des Kammergerichts, nach der der Gläubiger die titulierte Forderung nicht durch Zusammenrechnung einseitig verändern könne, wird zurückgewiesen, weil sie den charakteristischen Unterschied der Zwangshypothek missachtet. • Sinn und Zweck der Wertgrenze des § 866 Abs. 3 ZPO schützen den Schuldner vor Bagatellvollstreckungen; sonst bestehen gegen die Eintragung der beantragten Sicherungshypothek keine Bedenken. • Bei erneuter Entscheidung hat das Grundbuchamt auf die teilweise doppelte Geltendmachung desselben Zeitraums und des Zinssatzes durch den Antragsteller zu achten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags hatte Erfolg. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und wies das Grundbuchamt an, den Eintragungsantrag nicht aus den zuvor genannten Gründen zurückzuweisen. Die Sicherungshypothek ist grundsätzlich auch zur Absicherung von für einen abgeschlossenen Zeitraum entstandenen Zinsforderungen eintragungsfähig, sofern durch Zusammenrechnung eine bestimmte Geldsumme nach den §§ 1113 ff. BGB festgestellt wird und die Mindestsumme des § 866 Abs. 3 ZPO erfüllt ist. Bei der erneuten Bescheidung sind Unstimmigkeiten in der Zinsberechnung, namentlich die teilweise doppelte Geltendmachung desselben Zeitraums, zu prüfen und zu bereinigen.