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Beschluss

5 T 158/83

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erbschein, der die Vorerbfolge ausweist, wird mit dem Eintritt des Nacherbfalls unrichtig und ist nach § 2361 BGB von Amts wegen einzuziehen. • Ein Erbschein muss im Zeitpunkt seiner Benutzung den gegenwärtig gültigen rechtlichen Zustand wiedergeben; besteht diese Übereinstimmung nicht mehr, ist Einziehung geboten. • Das Bedürfnis nach einem Nachweis früherer Vorerbschaft kann durch einen nachträglich ausgestellten Erbschein befriedigt werden, der den Wegfall der Vorerbschaft angibt.
Entscheidungsgründe
Einziehung eines Vorerben-Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls (§ 2361, § 2363 BGB) • Ein Erbschein, der die Vorerbfolge ausweist, wird mit dem Eintritt des Nacherbfalls unrichtig und ist nach § 2361 BGB von Amts wegen einzuziehen. • Ein Erbschein muss im Zeitpunkt seiner Benutzung den gegenwärtig gültigen rechtlichen Zustand wiedergeben; besteht diese Übereinstimmung nicht mehr, ist Einziehung geboten. • Das Bedürfnis nach einem Nachweis früherer Vorerbschaft kann durch einen nachträglich ausgestellten Erbschein befriedigt werden, der den Wegfall der Vorerbschaft angibt. Die Eltern errichteten 1957 ein gemeinschaftliches Testament; die Ehegatten setzten sich wechselseitig zu Vorerben und die Tochter als Nacherbin ein. Nach dem Tod des Vaters 1963 erteilte das Amtsgericht einen Erbschein, der die Witwe als Vorerbin und die Tochter als Nacherbin ausweist. Die Mutter (Vorerbin) starb 1982. Die Tochter beantragte 1983 Erbscheine nach beiden Erblassern und ausdrücklich, den Erbschein von 1963 nicht einzuziehen; sie hielt diesen nur für überholt, nicht für unrichtig. Das Amtsgericht zog den Erbschein jedoch mit der Begründung ein, er sei nach Eintritt des Nacherbfalls unrichtig geworden. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 19, 20 FGG zulässig, aber unbegründet. • Begriff der Unrichtigkeit: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre wird ein Erbschein, der gemäß § 2363 BGB für den Vorerben erteilt wurde, mit dem Eintritt des Nacherbfalls unrichtig, weil die für seine Erteilung maßgeblichen Tatsachen nicht mehr bestehen; daher ist nach § 2361 BGB Einziehung vorzunehmen. • Prüfung am Maßstab der BGH-Definition: Ein Erbschein ist einzuziehen, wenn er momentan nicht mehr erteilt werden dürfte; der frühere Erbschein gibt die damalige Rechtslage zwar richtig wieder, bildet aber nach Eintritt des Todes der Vorerbin den gegenwärtigen Rechtszustand nicht mehr ab. • Argumente der Beschwerdeführerin: Die Ansicht, der Erbschein bleibe trotz Nacherbfalls in voller Richtigkeit bestehen, wird zurückgewiesen, weil der Erbschein beim Gebrauch den aktuellen Zustand anzeigen muss. • Vergleich zur befristeten Vollmacht: Anders als eine befristete Vollmacht enthält der Erbschein kein selbstständiges Datum des Endes der Berechtigung; daher kann ein Dritter ohne Kenntnis vom Tod der Vorerbin in eine falsche Rechtszuständigkeit eingeführt werden. • Rechtssicherheit und einheitliche Handhabung: Auch bei anderen Eintrittsgründen des Wegfalls der Vorerbschaft (z. B. Wiederverheiratung) ist keine Differenzierung sinnvoll; zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist die Einziehung erforderlich. • Nachweis früherer Vorerbschaft: Dem Bedürfnis, die frühere Vorerbschaft nachzuweisen, wird durch die Möglichkeit eines nachträglich ausgestellten Erbscheins Rechnung getragen, der den Wegfall der Vorerbschaft angibt. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; der Erbschein vom 17.12.1963 ist gemäß §§ 2361, 2363 BGB einzuziehen, weil er nach dem Tod der Vorerbin den gegenwärtigen Rechtszustand nicht mehr richtig wiedergibt. Zwar war der Erbschein ursprünglich korrekt und bildet die frühere Erbfolgeregelung zutreffend ab, doch ist er durch das nachträgliche Ereignis (Todesfall der Vorerbin) unrichtig geworden, da er im Zeitpunkt seiner Verwendung nicht mehr erteilt werden dürfte. Die Einziehung dient der Rechtssicherheit Dritter, die ohne Kenntnis des Todes von einer falschen Zuständigkeit ausgehen könnten. Ein nachträglich ausgestellter Erbschein kann bei Bedarf den früheren Vorerbenstatus dokumentieren, muss aber den Wegfall der Vorerbschaft ausdrücklich angeben.