Urteil
5 S 248/83
LG BONN, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Ein Vertrag über die Erstellung und Bereitstellung von Partnervorschlägen ist nicht zwingend als reiner Werkvertrag zu qualifizieren, wenn der Vertragszweck und die Umstände der Leistungserbringung dem Schutzbereich des § 656 BGB entsprechen.
• § 656 BGB ist entsprechend anwendbar, wenn die Tätigkeit darauf abzielt, dauerhafte Partnerbeziehungen (Ehe oder gleichartige Lebenspartnerschaften) anzubahnen und die Anwendung werkvertraglicher Gewährleistungsregeln ungeeignet oder mit unverhältnismäßigen Eingriffen in Persönlichkeitsrechte verbunden wäre.
• Die besondere Schutzfunktion des § 656 BGB (Schutz vor Ausnutzung der Einsamkeit durch Vorleistungszwänge) kann die vertraglich vorgesehene Fälligkeits- und Herausgaberegelung der Werkvertragsbedingungen verdrängen.
• Werbung und Gesamtgestalt des Vertrags können darauf hinweisen, dass die Vertriebsaktivität eine Ehe- oder dauerhafte Partneranbahnung bezweckt und damit die analoge Anwendung des § 656 BGB rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Entsprechende Anwendung des § 656 BGB auf Dienstleistungen zur Anbahnung dauerhafter Partnerschaften • Ein Vertrag über die Erstellung und Bereitstellung von Partnervorschlägen ist nicht zwingend als reiner Werkvertrag zu qualifizieren, wenn der Vertragszweck und die Umstände der Leistungserbringung dem Schutzbereich des § 656 BGB entsprechen. • § 656 BGB ist entsprechend anwendbar, wenn die Tätigkeit darauf abzielt, dauerhafte Partnerbeziehungen (Ehe oder gleichartige Lebenspartnerschaften) anzubahnen und die Anwendung werkvertraglicher Gewährleistungsregeln ungeeignet oder mit unverhältnismäßigen Eingriffen in Persönlichkeitsrechte verbunden wäre. • Die besondere Schutzfunktion des § 656 BGB (Schutz vor Ausnutzung der Einsamkeit durch Vorleistungszwänge) kann die vertraglich vorgesehene Fälligkeits- und Herausgaberegelung der Werkvertragsbedingungen verdrängen. • Werbung und Gesamtgestalt des Vertrags können darauf hinweisen, dass die Vertriebsaktivität eine Ehe- oder dauerhafte Partneranbahnung bezweckt und damit die analoge Anwendung des § 656 BGB rechtfertigen. Die Klägerin betreibt bundesweit vermittlungsähnliche Partnerdienste und warb mit großflächigen Anzeigen. Die Beklagte schloss aufgrund einer Anzeige einen schriftlichen Vertrag über die Erstellung und Bereitstellung von 25 individuell abgestimmten Partnervorschlägen; der Vordruck war als "Werkvertrag" überschrieben und bezog sich auf die Allgemeinen Werkvertragsbedingungen der Klägerin. Die Geschäftsbedingungen schlossen ausdrücklich Ehevermittlung aus und knüpften die Vergütung an die Bereitstellung des Partnerdepots. Die Beklagte kündigte kurz nach Vertragsschluss; die Klägerin behauptete, die Vorschläge seien bereits erstellt, und klagte auf Vergütung. Die Beklagte hielt entgegen, § 656 BGB sei anzuwenden, weshalb ein einklagbarer Vergütungsanspruch nicht bestehe. Das Landgericht bestätigte im Berufungsverfahren, § 656 BGB sei entsprechend anzuwenden. • Vertragsinhalt und Benennung als Werkvertrag genügen nicht, wenn die tatsächliche Zielrichtung der Leistung und die praktische Durchsetzbarkeit werkvertraglicher Regelungen dagegen sprechen. • Werkvertragsrecht setzt objektivierbare Qualitätsmaßstäbe und überprüfbare Leistungsergebnisse voraus; bei Partnervorschlägen sind Eignung und Qualität subjektiv, individuell und nicht in erforderlichem Umfang durch Gewährleistungs- oder Sachverständigenverfahren feststellbar. • Die Überprüfung der Qualität der Partnervorschläge würde eine tiefgehende Persönlichkeitsanalyse und damit einen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre der beteiligten Personen erfordern; solche Gutachten sind regelmäßig nicht ohne Einwilligung des vorgeschlagenen Dritten möglich und daher prozessual nicht durchsetzbar. • Die Werbewirkung und Zielrichtung der Klägerin (Suche nach dauerhaften Lebenspartnern) entsprechen demjenigen Lebenssachverhalt, den § 656 BGB schützt; es kommt nicht auf die Vermeidung des Wortes ‚Ehe‘ im Vertragstext an. • Die vertragliche Fälligkeitsregelung (Vergütung mit Bereitstellung) schafft eine Vorleistungspflicht des Kunden und fördert gerade die mit § 656 BGB bekämpfte Gefahr unüberlegter Zahlungsverpflichtungen aus Einsamkeit; dies spricht ebenfalls für die analoge Anwendung der Schutzvorschrift. • Rechtspolitisch ist der Schutzzweck des § 656 BGB (Verhinderung des Geschäfts mit der Einsamkeit) auf die vorliegende Tätigkeit übertragbar; schon beim Ehemakler wird die Vorschrift entsprechend angewandt, daher gilt dies umso mehr für die vorgelagerte Anbahnungstätigkeit. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Dem Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu, weil § 656 BGB entsprechend anwendbar ist und damit ein einklagbarer Zahlungsanspruch des Vermittlers bei vorzeitiger Kündigung und ohne Erfolg fehlt. Wegen der Unprüfbarkeit der Qualitätskriterien der Partnervorschläge, des Schutzes der Intimsphäre und der durch Werbung und Vertragsgestaltung ersichtlichen Zielrichtung auf dauerhafte Partnerschaften überwiegen die Gründe für die Anwendung von § 656 BGB. Die vertraglich gewünschte Vorleistungspflicht zu Ungunsten des Kunden kann nicht durchgesetzt werden; damit bleibt die Klägerin auf ihren Kosten sitzen.