Beschluss
5 T 109/84
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Besuchsrecht nach § 1711 Abs. 2 BGB kann nur geltend gemacht werden, wenn die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt ist.
• Die Feststellung der Nichtehelichkeit kann nicht von Dritten (z. B. einem mutmaßlichen Vater ohne Anfechtungsklage) herbeigeführt werden; das BGB räumt dieses Recht primär dem Ehemann der Mutter, unter Umständen dessen Eltern oder dem Kind selbst ein (§§ 1594–1596 BGB).
• Eine analoge Anwendung des § 1711 Abs. 2 BGB auf Personen, die dem Kind durch längeres Zusammenleben nahe stehen, ist ausgeschlossen, weil die Verhältnisse nicht mit denen eines nichtehelichen Vaters vergleichbar sind.
• Schriftliche Vereinbarungen der Eltern über zukünftige Umgangsrechte sind nicht verbindlich, wenn die Mutter sich damit in unzulässiger Weise auf künftige Entscheidungen über das Kindeswohl festlegt; eine solche Bindung kann sittenwidrig und nichtig sein (§ 138 BGB).
Entscheidungsgründe
Kein Umgangsrecht ohne Feststellung der Nichtehelichkeit • Ein Besuchsrecht nach § 1711 Abs. 2 BGB kann nur geltend gemacht werden, wenn die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt ist. • Die Feststellung der Nichtehelichkeit kann nicht von Dritten (z. B. einem mutmaßlichen Vater ohne Anfechtungsklage) herbeigeführt werden; das BGB räumt dieses Recht primär dem Ehemann der Mutter, unter Umständen dessen Eltern oder dem Kind selbst ein (§§ 1594–1596 BGB). • Eine analoge Anwendung des § 1711 Abs. 2 BGB auf Personen, die dem Kind durch längeres Zusammenleben nahe stehen, ist ausgeschlossen, weil die Verhältnisse nicht mit denen eines nichtehelichen Vaters vergleichbar sind. • Schriftliche Vereinbarungen der Eltern über zukünftige Umgangsrechte sind nicht verbindlich, wenn die Mutter sich damit in unzulässiger Weise auf künftige Entscheidungen über das Kindeswohl festlegt; eine solche Bindung kann sittenwidrig und nichtig sein (§ 138 BGB). Der Antragsteller lebte nach dem Tod des Ehemannes der Antragsgegnerin eine Zeit lang mit dieser zusammen und beansprucht, der nichteheliche Vater des Kindes zu sein. Nach der Trennung begehrt er gerichtlich ein Besuchsrecht für das Kind. Er beruft sich auf enge frühere Beziehungen und auf eine schriftliche Vereinbarung, in der die Elternschaft und ein Besuchsrecht festgehalten sein sollen. Die Antragsgegnerin bestreitet die Vaterschaft und ist inzwischen wieder verheiratet. Das Amtsgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, weil die Nichtehelichkeit des Kindes nicht rechtskräftig festgestellt sei. Der Antragsteller rügt dies mit der Beschwerde und macht ergänzend analoge Anwendung des § 1711 Abs. 2 BGB geltend. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach § 20 Abs. 1 FGG ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Kein Anspruch aus § 1711 Abs. 2 BGB: Die Norm setzt voraus, dass der Antragsteller als nichtehelicher Vater feststeht; eine derartige Feststellung fehlt hier. • Begrenzung der Anfechtung: Die Feststellung der Nichtehelichkeit kann nicht von jedem Dritten betrieben werden, das entsprechende Recht zur Anfechtung der Ehelichkeit steht vorrangig dem Ehemann der Mutter oder in besonderen Fällen dessen Eltern oder dem Kind (§§ 1594–1596 BGB). • Verbot der Analogie: Eine analoge Anwendung des § 1711 Abs. 2 BGB auf Personen, die lediglich durch langes Zusammenleben gebunden sind, ist nicht möglich, da ihr Verhältnis zu Mutter und Kind nicht dem gesetzlich geregelten Verhältnis des nichtehelichen Vaters entspricht. • Ungeklärte Weitere Voraussetzungen: Selbst bei Annahme einer analogen Anwendbarkeit bestehen Zweifel an den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere weil der Antragsteller aus einem anderen Kulturkreis stammt, kürzlich geheiratet hat und möglicherweise das Land wieder verlassen wird; dies spricht gegen die Erforderlichkeit und Beständigkeit eines Umgangsrechts zum Kindeswohl. • Wirkung der Vereinbarung: Die vorgelegte schriftliche Vereinbarung ist allenfalls als damalsige Absichtserklärung zu werten; eine bindende Regelung über zukünftige Umgangsrechte vermag die Mutter nicht wirksam vorzunehmen, da dies gegen das Kindeswohl gerichtet und gegebenenfalls sittenwidrig (§ 138 BGB) wäre. • Kostenentscheidung: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Ersatzpflicht für außergerichtliche Kosten wird angeordnet gemäß §§ 131 Abs. 1 KostO und 13a Abs. 1 S.2 FGG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Ein Umgangsrecht aus § 1711 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Nichtehelichkeit des Kindes nicht festgestellt ist und der Antragsteller diese Feststellung nicht herbeiführen kann. Eine analoge Anwendung der Norm auf aus dem Zusammenleben entstandene Beziehungen ist ausgeschlossen; die vorgelegte Vereinbarung begründet keinen durchsetzbaren Anspruch auf Besuchsrecht und wäre insoweit eventuell sittenwidrig. Dem Antragsteller werden die Kosten des Verfahrens sowie mögliche außergerichtliche Kosten auferlegt.