Urteil
6 S 2/85
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei überschaubaren Bauvorhaben mit absehbarer Dauer sind durch Baulärm verursachte Gebrauchseinschränkungen vom Nachbarn grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
• Mietminderungsrecht nach § 537 BGB kann entfallen, wenn nach § 539 BGB und § 906 BGB die Immission als ortsübliche Nutzung zu dulden ist.
• Überschreitung immissionsrechtlicher Richtwerte führt nicht automatisch zu Unterlassungs- oder Minderungsansprüchen, wenn technische Maßnahmen zur Reduktion nicht möglich sind (§ 22b ImSchG).
Entscheidungsgründe
Kein Mietminderungsrecht bei überschaubarem Bauvorhaben mit absehbarer Dauer • Bei überschaubaren Bauvorhaben mit absehbarer Dauer sind durch Baulärm verursachte Gebrauchseinschränkungen vom Nachbarn grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. • Mietminderungsrecht nach § 537 BGB kann entfallen, wenn nach § 539 BGB und § 906 BGB die Immission als ortsübliche Nutzung zu dulden ist. • Überschreitung immissionsrechtlicher Richtwerte führt nicht automatisch zu Unterlassungs- oder Minderungsansprüchen, wenn technische Maßnahmen zur Reduktion nicht möglich sind (§ 22b ImSchG). Der Mieter (Beklagter) rügte von Februar bis Juni 1984 erhebliche Baulärmeinwirkungen von Nachbargrundstücken und verlangte Mietminderung. Der Vermieter/Antragsteller hielt die Minderung für unzulässig und verweigerte deren Anerkennung. Die Parteien stritten darüber, ob die Immissionen so erheblich waren, dass nach § 537 BGB eine Mietminderung gerechtfertigt sei, oder ob nach § 539 und § 906 BGB die Belästigungen als ortsübliche, hinzunehmende Nutzung zu qualifizieren sind. Messprotokolle zeigten Überschreitungen der Richtwerte während der Bauarbeiten; zugleich ergab die Beweisaufnahme, dass eine weitere Lärmreduzierung technisch nicht erreichbar war. Das Amtsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. Die Kammer prüfte insbesondere die Zumutbarkeit der entschädigungslosen Hinnahme bei einem überschaubaren Baustellenzeitraum und die Folgen der Immissionsrechtslage. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts. • Für den Streitzeitraum lagen zwar erhebliche Gebrauchseinschränkungen vor, die Voraussetzungen des § 537 BGB wurden damit grundsätzlich erfüllt. • Nach § 539 BGB ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Eigentümer die Immission nach § 906 BGB entschädigungslos hinzunehmen hat; dabei ist aus Sicht eines durchschnittlichen Grundstücksnutzers zu beurteilen, ob die ortsübliche Nutzung das zumutbare Maß überschreitet. • Bei einem überschaubaren Bauvorhaben mit absehbarer Dauer ist ein Nachbar für einen überschaubaren Zeitraum, hier Januar bis Juni 1984 (bis zu sechs Monate), zur entschädigungslosen Hinnahme von Baulärm gehalten. • Die Messungen zeigten zwar Überschreitungen der Richtwerte, doch erwies die Beweisaufnahme, dass wegen technischer Grenzen (§ 22b ImSchG) keine weitere Lärmreduktion möglich war; die Nutzung galt damit als ortsüblich und duldbar. • Die Kammer lässt offen, ab welcher Größenordnung und Dauer eines Bauvorhabens eine Entschädigungspflicht eintritt; für den vorliegenden, überschaubaren Fall bejaht sie die entschädigungslose Hinnahme. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde festgestellt. Die Berufung des Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Mietminderung für den Zeitraum der Bauarbeiten von Januar bis Juni 1984, weil es sich um ein überschaubares Bauvorhaben mit absehbarer Dauer handelte und die dadurch verursachten Immissionen nach § 906 BGB als ortsübliche, vom Grundstückseigentümer hinzunehmende Nutzung zu bewerten sind. Zwar lagen erhebliche Beeinträchtigungen und Überschreitungen immissionsrechtlicher Richtwerte vor, doch konnten wegen technischer Begrenzungen keine weiteren Lärmreduzierungen erreicht werden, sodass kein Unterlassungs- oder Minderungsanspruch folgt. Die Entscheidung ist auf den konkret überschaubaren Fall beschränkt; bei umfangreicheren oder langandauernden Bauvorhaben kann sich eine andere Beurteilung und damit eine Entschädigungspflicht ergeben.