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Urteil

4 S 100/88

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorschriften der AVBWasserV und ergänzende, öffentlich bekanntgemachte Bestimmungen können wirksam Bestandteil eines bereits früher geschlossenen Versorgungsvertrags werden. • Eine in den Ergänzenden Bestimmungen festgelegte Grenze von 15 m für die Länge privater Hausanschlüsse ist als sachgerechte und nach billigem Ermessen getroffene Regelung nicht zu beanstanden. • § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV dient nicht nur der Erleichterung des Ableseaufwands, sondern auch dem Schutz des Versorgungsunternehmens vor Nachteilen durch ungemessenen Wasserverlust in unverhältnismäßig langen privaten Anschlussleitungen. • Die Festsetzung einer schematischen Höchstgrenze und die Verpflichtung des Anschlussnehmers zur Anbringung von Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze bei Überschreitung dieser Grenze sind keine unangemessene Benachteiligung nach den §§ 9 ff. AGBG.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Anbringung von Wasserzählereinrichtungen bei privaten Anschlussleitungen über 15 m • Die Vorschriften der AVBWasserV und ergänzende, öffentlich bekanntgemachte Bestimmungen können wirksam Bestandteil eines bereits früher geschlossenen Versorgungsvertrags werden. • Eine in den Ergänzenden Bestimmungen festgelegte Grenze von 15 m für die Länge privater Hausanschlüsse ist als sachgerechte und nach billigem Ermessen getroffene Regelung nicht zu beanstanden. • § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV dient nicht nur der Erleichterung des Ableseaufwands, sondern auch dem Schutz des Versorgungsunternehmens vor Nachteilen durch ungemessenen Wasserverlust in unverhältnismäßig langen privaten Anschlussleitungen. • Die Festsetzung einer schematischen Höchstgrenze und die Verpflichtung des Anschlussnehmers zur Anbringung von Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze bei Überschreitung dieser Grenze sind keine unangemessene Benachteiligung nach den §§ 9 ff. AGBG. Die Klägerin als kommunales Wasserversorgungsunternehmen verlangt vom beklagten Eigentümer die Anbringung eines Wasserzählerschachtes oder -schranks an der Grundstücksgrenze, weil die private Hausanschlussleitung nach den Angaben der Parteien rund 16,1–16,5 m lang ist. Die Klägerin stützt sich auf § 11 Abs.1 Nr.2 AVBWasserV und auf Nr.5 der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke, wonach Anschlussleitungen auf Privatgrundstücken ab 15 m als unverhältnismäßig lang gelten. Die Klägerin legt dar, die durchschnittliche private Anschlusslänge liege deutlich unter 15 m; der Beklagte bestreitet dies und bietet alternativ eine geringfügige Vorverlegung der Absperrvorrichtung an. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin richtet sich gegen diese Entscheidung. Die Kammer hat Zeugen vernommen und sich mit einer Erhebung über mittlere Anschlusslängen befasst. Es ging um die Frage, ob die ergänzende Unternehmensregelung wirksam Vertragsbestandteil ist und ob die 15‑m‑Grenze sachgerecht ist. • Die einschlägigen Vorschriften der AVBWasserV sind kraft § 1 Abs.1 i.V.m. § 37 Abs.2 AVBWasserV Vertragsbestandteil auch früher abgeschlossener Versorgungsverträge. • Die Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke sind durch öffentliche Bekanntmachung wirksam in den Vertrag einbezogen worden (§ 1 Abs.4 AVBWasserV). • Ergänzende Regelungen der Versorgungsunternehmen sind nach § 315 Abs.1 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen; die Kammer hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, dass die durchschnittliche Länge privater Hausanschlüsse in dem Versorgungsgebiet deutlich unter 15 m liegt. • Vor dem Hintergrund der statistischen Erhebungen und der örtlichen Gegebenheiten erscheint die Festlegung des Grenzwerts von 15 m als billig und angemessen; auch eine mögliche Ausweitung des Versorgungsgebiets rechtfertigt die Grenze nicht als unverhältnismäßig. • § 11 Abs.1 Nr.2 AVBWasserV zielt nicht nur auf Ablesevereinfachung, sondern auch auf den Schutz vor ungemessenem Wasserverlust und den daraus resultierenden Nachteilen für das Versorgungsunternehmen; deshalb braucht die Klägerin keinen Einzelfallnachweis besonderer Ablesekosten zu führen. • Die festgelegte Regelung entspricht den Anforderungen der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff. AGBG; eine Aufwälzung der Kosten ist zwar erheblich, aber angesichts der Gründe und der angebotenen Alternativlösung (Übernahme des Privatanschlusses) nicht unangemessen. • Da die private Anschlussleitung des Beklagten die verbindliche Grenze von 15 m übersteigt, sind die Voraussetzungen der Nr.5 der Ergänzenden Bestimmungen erfüllt und der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu. • Eine teilweise Vorverlegung des Zählerschachts auf genau 15 m sieht § 11 Abs.1 Nr.2 AVBWasserV nicht vor; die Regelung, dass bei Überschreitung der Grenze die Messeinrichtung an der Grundstücksgrenze anzubringen ist, ist nicht willkürlich und verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Landgericht verurteilt den Beklagten, an der Grundstücksgrenze entlang der vorhandenen Anschlussleitung entweder einen Wasserzählerschacht nach den vorgegebenen Abmessungen oder einen frostsicheren Wasserzählerschrank anzubringen. Die AVBWasserV und die Ergänzenden Bestimmungen sind wirksamer Vertragsbestandteil, die Grenzwerte wurden nach billigem Ermessen festgelegt und sind nicht unangemessen im Sinne der AGB‑Kontrolle. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die private Anschlussleitung die verbindliche 15‑Meter‑Grenze überschreitet und damit die Voraussetzungen für die verlangte Maßnahme vorliegen.