Urteil
4 S 157/88
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arglistige Täuschung über frühere Inbetriebnahme und Nutzung als Testwagen macht Mangel nach §§ 459, 463 BGB i.V.m. BGB geltend.
• Die frühere Benutzung als Testwagen und eine um mindestens ein Jahr verlängerte Nutzungsdauer beeinträchtigen die Marktwertschätzung und begründen einen Minderwert.
• Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer unrichtige Angaben macht und weiß, dass Art und Dauer der Vorbenutzung für den Käufer preisbestimmend sind; Verjährungseinrede kann deshalb nach § 477 BGB ausgeschlossen sein.
• Bei arglistiger Täuschung kann der Käufer nach § 463 BGB kleinen Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen mangelfreiem und mangelbehaftetem Wert verlangen.
Entscheidungsgründe
Arglistige Täuschung über Vorbenutzung und Testwageneinsatz begründet Minderwertanspruch • Arglistige Täuschung über frühere Inbetriebnahme und Nutzung als Testwagen macht Mangel nach §§ 459, 463 BGB i.V.m. BGB geltend. • Die frühere Benutzung als Testwagen und eine um mindestens ein Jahr verlängerte Nutzungsdauer beeinträchtigen die Marktwertschätzung und begründen einen Minderwert. • Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer unrichtige Angaben macht und weiß, dass Art und Dauer der Vorbenutzung für den Käufer preisbestimmend sind; Verjährungseinrede kann deshalb nach § 477 BGB ausgeschlossen sein. • Bei arglistiger Täuschung kann der Käufer nach § 463 BGB kleinen Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen mangelfreiem und mangelbehaftetem Wert verlangen. Der Kläger kaufte vom Beklagten einen gebrauchten PKW. Im schriftlichen Kaufvertrag war als Erstzulassungsdatum der 13.02.1986 angegeben; tatsächlich war das Fahrzeug bereits Anfang Februar 1985 in Betrieb gewesen und wies bei Übergabe einen erheblichen Kilometerstand auf. Weiterhin war das Fahrzeug zuvor bei der Firma G als Testwagen eingesetzt worden, was der Beklagte bei Nachfrage gegenüber der Ehefrau des Klägers verneinte. Der Kläger machte geltend, über diese Vorbenutzung und die frühere Inbetriebnahme sei er arglistig getäuscht worden und verlangte Schadensersatz in Form des Minderwertes. Der Sachverständige bezifferte den Marktwert des mangelhaften Fahrzeugs und den Wert einer mangelfreien Sache, woraus ein Minderwert resultierte. Das Amtsgericht hatte die Klage teilweise abgewiesen; die Berufung des Klägers führte vor dem Landgericht zu einem Teilerfolg. • Mängelbegriff und Minderwert: Die frühere Inbetriebnahme (längere Nutzungsdauer) und die Nutzung als Testwagen sind Mängel im Sinne des § 459 BGB, da sie die allgemeine Wertschätzung des Fahrzeugs erheblich mindern. • Arglistige Täuschung: Der Beklagte hat die Angaben zum Erstzulassungsdatum und die Frage nach Testwagennutzung bewusst falsch bzw. verneinend beantwortet; dabei wusste er, dass Art und Dauer der Vorbenutzung für die Preisvorstellungen des Käufers wesentlich sind, sodass Arglist vorliegt und § 477 BGB die Einrede der Verjährung nicht trägt. • Beweiswürdigung: Zeugenaussage der Zeugin A und Ergebnis der Beweisaufnahme stützen die Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte die Lage kannte und auf Nachfragen falsch beantwortete; die Behauptung des Beklagten, die Ehefrau habe die Vorbenutzung gekannt, wurde nicht bewiesen, sodass § 460 BGB nicht greift. • Rechtsfolge nach § 463 BGB: Bei arglistiger Täuschung steht dem Käufer der kleine Schadensersatz in Höhe des Wertunterschieds zwischen mangelfreiem und mangelbehaftetem Fahrzeug zu; der vom Sachverständigen ermittelte Minderwert beträgt 1.700 DM. • Schaden und Verzugszinsen: Der Minderwert ist zu zahlen; wegen gesetzter Zahlungsfrist und Verzug seit dem 07.07.1987 sind zusätzlich Zinsen in gesetzlicher Höhe (4 %) auf die Hauptforderung zu gewähren. Der Kläger hat teilweise gewonnen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.700 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 07.07.1987 wegen arglistiger Täuschung über die frühere Inbetriebnahme und die Nutzung des Fahrzeugs als Testwagen; die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass sowohl die verlängerte Nutzungsdauer als auch die Testwagennutzung als Mängel im Sinne des § 459 BGB anzusehen sind und der Beklagte diese Umstände arglistig verschwiegen bzw. falsch dargestellt hat, was den Anspruch nach § 463 BGB begründet. Die Verjährungseinrede des Beklagten greift nicht, da Arglist vorliegt; der behauptete Kenntnisstand des Klägers durch seine Ehefrau wurde nicht bewiesen, weshalb auch § 460 BGB nicht zur Entlastung des Beklagten führt.