1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren über 500.000,- DM insgesamt bzw. 30.000,- DM jährlich entstehenden materiellen Schaden, der dem Kläger durch seine HIV-Infizierung entsteht, zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger mit Wirkung ab 1.5.1990 eine vierteljährlich im voraus zu zahlende Rente in Höhe von 580,- DM für vermehrte Bedürfnisse des Klägers zu zahlen, und zwar die rückständigen Raten sofort und die zukünftigen jeweils zum 1.1.,1.4.,1.7. und 1.10. eines Jahres. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen einmaligen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 250.000,- DM, abzüglich bereits gezahlter 47.000,- DM, sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,- DM beginnend ab 1.3.1994 zu zahlen. 4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 54% und der Kläger 46%. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zu Rentenzahlungen für die Zeit nach dem 22.4.1993 verurteilt wurde kann sie die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im übrigen ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung für den Kläger in Höhe von 221.000,- DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.200,- DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der HIV-Infizierung des Klägers durch ein von der Beklagten hergestelltes Gerinnungspräparat. Der am ##.#.19## geborene Kläger leidet an Hämophilie B, der selteneren Form der Bluterkrankheit, bei der ein Mangel an Gerinnungsfaktor IX besteht. Wird dieser Mangel nicht ausgeglichen, können Schäden an Gelenken und lebensbedrohliche Blutungen die Folge sein. Schon im Oktober 1980 und dann ab Februar 1981 bis März 1990 wurde die Krankheit des Klägers in der Hämophilie-Ambulanz der Universität C regelmäßig und ausschließlich mit dem Präparat QRTB (Q = Faktor II; R = Faktor VII; T-Faktor = Faktor X; B = Faktor IX) der Beklagten behandelt. Ab Anfang Dezember 1989 wurden hierzu in einem Zeitraum von 3 Monaten insgesamt 12.000 Internationale Einheiten (I.E.) aus der Charge Nr. ### #### verwendet. Im April 1990 stellte sich beim Kläger und bei 7 weiteren mit dem Präparat QRTB aus der Charge ### #### der Beklagten behandelten Hämophilie-B-Patienten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Anwendung eine Infektion mit dem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) heraus. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Verabreichung von QRTB aus der Charge ### #### und diesen HIV- Infektionen ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger ist zwischenzeitlich darüber aufgeklärt worden, daß er mit HIV infiziert ist. Klinische Symptome sind bei ihm bisher nicht aufgetreten. Die Beklagte rief am ##.#.19## alle Chargen ihres QRTB-Konzentrats vom Markt zurück. Das Bundesgesundheitsamt ordnete am ##.#.19## das Ruhen der Zulassung für das von der Beklagten gewählte Herstellungsverfahren an. Die Anordnung besteht fort. Die Beklagte vertreibt zur Zeit ein Faktor-IX- Präparat eines französischen Herstellers in Lizenz. Für dessen Inaktivierungsverfahren werde Inaktivierungsraten von 106 bis 108 angegeben. Die Charge ### #### umfasste 54,6 Liter und wurde in 2363 Flaschen mit je 500 I. E. abgefüllt, von denen bis April 1990 1.853 Flaschen verbraucht worden waren. Der Hersteller-Listenabgabepreis belief sich auf ca. 1,4 Millionen DM für die Gesamtcharge. Die Charge ### #### wurde im Jahre 1989 aus 4.932,5 Litern Plasma hergestellt. Hiervon stammten 3.680,0 Liter aus Europa, 1.252,5 Liter aus den V, und zwar aus 9.545 Blutspenden von 5.442 Spendern. In den V werden sogenannte Look-back-Meldungen erstattet. Sie geben die Information, daß HIV-Antikörpertests bei einer späteren Spende desselben Spenders positiv waren. Im Jahre 1989 wurden der Beklagten bis September insgesamt für 13 Spenden solche Serokonversionen gemeldet. Bezüglich des Plasmas, das in der am ##.#.19## freigegebenen Charge ### #### verarbeitet wurde, lagen für 4 Spenden von 2 Spendern Look-back- Meldungen vor (BI. 297 der Beiakte). In das Herstellungsverfahren von Blutgerinnungsfaktor-Konzentraten aus menschlichem Plasma sind Schritte zur Virusabreicherung und Virusinaktivierung einzubauen. Die Beklagte wandte seit Markteinführung ihres QRTB- Präparats im Jahre 19## ein als Kaltsterilisation bezeichnetes kombiniert chemisch-physikalisches Inaktivierungsverfahren an, bestehend aus der Behandlung mit ß-Propriolacton (ß-PL) und nachfolgender UV-Bestrahlung. Andere Hersteller verwandten im Jahre 19## zur Virusinaktivierung andere Verfahren, u.a. Trockenerhitzung, Dampfbehandlung und Erhitzung in wässriger Lösung. Für das Verfahren der Beklagten ist eine inaktivierende Wirkung gegenüber Hepatitis-Viren in menschlichem Plasma nachgewiesen. Nachdem #####/#### belegt werden konnte, daß ein erworbenes Immundefizienz-Syndrom (Acquired immunodeficiency syndrome = AIDS) durch ein Humanvirus (human immunodeficiency virus = HIV) ausgelöst wird und dieses Virus auch durch Blut übertragen wird, nahm die Beklagte im Oktober 19## die Prüfung der inaktivierenden Wirkung des ß-PL/UV-Verfahrens gegenüber HIV-1 in Angriff. Die Ergebnisse dieser Validierung wurden von F, einem Mitarbeiter der Beklagten, und anderen Mitautoren in der Zeitschrift " J ", ## (19##), S. 367-369 veröffentlicht. Hinsichtlich der Dokumentation der durchgeführten Experimente wird auf die Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.1993 verwiesen. Für ß-PL allein wurde an HIV-1 "gespiketem" Plasma eine Inaktivierungsrate von > 103,5, für UV allein von 102,5 ermittelt. Zum Problem der Addition der Teilverfahren wird gesagt: "It has not been proved until now that ß-propriolactone und UV work in an additive manner, if so, the total inactivation of > 6.0 log10 could be calculated for the treatment of plasma..." Nach dem Bekanntwerden der Infektionen im April 19## wurde das Inaktivierungsverfahren der Beklagten vom S-Institut (SI) und vom U-Institut überprüft. Das SI kommt in seinem Gutachten (Anlage B 10 zum Schriftsatz vom 13.10.1993) für ß-PL allein auf eine Inaktivierungsrate von 101,0 für UV allein auf 101,0 Es wird festgestellt, daß in dem mit 103,9 HIV/ml gespiketen Plasma 300 Minuten nach der Behandlung restliches aktives Virus vorhanden war. In den Gutachten des U-Instituts von Februar und Mai 1991 wird für ß-PL allein eine Inaktivierungsrate von 103,0 ermittelt, für UV allein von 101,0 Eine Addition der Teileffekte wird nicht vorgenommen. In einem dritten Versuch des U-Instituts ergab sich bei einer bestimmten Versuchsanordnung für den UV-Effekt eine Inaktivierungsrate von 103 statt 101,0. Die amerikanische Federal Drug Administration (FDA) fordert seit 1990 eine Virusinaktivierung um mindestens 106. Der gesamte Produktionsprozess führt über die Inaktivierungsrate des angewandten Inaktivierungsverfahrens hinaus zu einer weiteren Virusverminderung durch Abreicherung und Inaktivierung aufgrund von technischen Produktionsschritten wie Filtrationen, Gefriertrocknung und anderen. Diese sogenannte Overall-Reduktion ist je nach Herstellungsverfahren unterschiedlich, sie kann mit etwa 104 angesetzt werden. Die Beklagte gibt den Overall für ihr Herstellungsverfahren ebenfalls mit 104 an. Gegenüber den durch die Charge ### #### Infizierten erkannte die Beklagte ihre Haftung gemäß § 84 AMG an und schloss mit den Geschädigten - mit Ausnahme des Klägers - und in einem Fall mit den Erben Abfindungsvergleiche in Größenordnungen zwischen 20.000,- DM und 270.000,- DM; in 7 Fällen wurden mehr als 190.000,- DM gezahlt. Die Abfindungsbeträge schlossen ein Schmerzensgeld ein. An den Kläger - dem ein Abfindungsbetrag in Höhe von 200.000,- DM angeboten worden war - zahlt die Beklagte seit April 1990 monatlich 1.000,- DM mit der Bestimmung, daß dieser Betrag zunächst auf den immateriellen Schaden anzurechnen ist. Der Kläger begehrt über die sich aus der anerkannten Haftung nach dem Arzneimittelgesetz ergebenden Höchstbeträge hinaus Feststellung der unbegrenzten Ersatzpflicht der Beklagten aus deliktischer Haftung für die dem Kläger durch die HIV-Infektion entstehenden materiellen und immateriellen Schäden, daneben Zahlung von Schmerzensgeld sowie einer Rente zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Herstellung der Charge ### #### die ihr obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Die Inaktivierung von HI-Viren durch das ß-PL/UV-Verfahren sei unzureichend. Die Beklagte habe keine beweiskräftigen Validierungen des Verfahrens durchgeführt und ohne sicheren Beweis einen Reduktionsfaktor von 106 angenommen. Die Beklagte habe darüber hinaus bei ordnungsgemäßer Erfüllung der ihr obliegenden Produktbeobachtungspflichten erkennen müssen, daß Hitzeinaktivierungsverfahren dem ß-PL/UV-Verfahren bei der HIV-Inaktivierung eindeutig überlegen sind, und ihr Verfahren anpassen müssen. Spätestens ab Oktober 19## sei offenbar gewesen, daß in Risikoregionen wie den V gewonnenes Plasma arzneimittelrechtlich bedenklich sei. Daß die Beklagte darauf bis 19## noch nicht reagiert hatte, begründe den Vorwurf in höchstem Maße fahrlässigen Handelns. Vorwerfbar fehlerhaft sei die Herstellung der Charge ferner, weil kein Look- back-Verfahren für alle in den Plasmapool eingehenden Spenden durchgeführt worden und die Beklagte nach Look-back-Meldungen untätig geblieben sei. Sie habe überdies zur Verminderung des Restrisikos den p24- Antigentest durchführen müssen. Die Beklagte habe zudem ihre Instruktionspflichten verletzt. Sie habe unmissverständlich vor Augen führen müssen, daß es durch die Anwendung ihres QRTB-Präparates zu HIV-Infektionen kommen kann. Der Kläger trägt zu seinem Mehrbedarf durch die Infektion vor, durch die HIV-Infektion müsse er sich pro Jahr zwei zusätzlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen, die einen ganzen Tag in Anspruch nähmen. Bei diesen Reisen - 500 km Fahrtstrecke hin und zurück - werde er von seinen Eltern begleitet. Die Ernährungskosten für ihn seien infolge der infektionsbedingten Umstellung auf teurere Naturprodukte um jährlich 1.200,- DM erhöht. Mehrbedarf entstehe ihm ferner dadurch, daß er zur Pflege sozialer Kontakte regelmäßig Freunde zu sich nach Hause einladen und dort verpflegen müsse. Es sei darüber hinaus erforderlich, seine Umwelt so herzurichten, daß Krankheitserreger von ihm weitgehend ferngehalten werden. Die Beklagte müsse zu diesem Zweck insbesondere Mittel zur Umgestaltung der elterlichen Wohnung zur Verfügung stellen, auch wenn bisher - unstreitig - lediglich ein Luftwäscher angeschafft worden und weitere Veränderungen derzeit nicht konkret vorgesehen seien. Für eine - bisher nicht eingestellte - Hilfskraft, um fortwährend Gegenstände und Kleidung von Krankheitserregern zu befreien, sei ein Betrag von 1.500,- DM erforderlich. Als Mehraufwand für Bekleidung aus Naturmaterialien falle ein jährlicher Mehrbetrag von 700,- DM an. Die zusätzlichen Fahrten nach C schlügen mit ca. 1.600,- DM für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung zu Buche. Erhöhte Transportkosten entstünden ferner dadurch, daß er zur Vermeidung eines Infektionsrisikos nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, sondern von Familienmitgliedern oder Hilfskräften befördert werden müsse. Schließlich macht der Kläger einen jährlichen Mehrbedarf in Höhe von 5.500,- DM geltend, weil er nicht mehr - wie vor der Infektion - mit seinen EItern im Urlaub zelten könne, sondern die Familie stattdessen Hotelurlaube buchen müsse. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes müssten insbesondere die erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität, das Bewußtsein des heraneilenden Todes und die psychische Belastung durch die Erwartung des Krankheitsausbruchs berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren über 500.000,- DM insgesamt bzw. 30.000,- DM jährlich entstehenden Schaden, der dem Kläger durch seine HIV-Infizierung entsteht, zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte vierteljährliche im voraus zu zahlende Rente zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger neben einer monatlichen Rente für immaterielle Schäden in Höhe von 1.000,- DM ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch mindestens 300.000,- DM zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere über monatlich 1.000,- DM hinausgehende in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich mindestens weiteren 1.500,- DM zu zahlen; 4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld für weiteren zukünftig entstehenden immateriellen Schaden zu zahlen; 5. das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, daß die Charge ### #### HIV-infektiös gewesen ist; es bestehe insoweit - ungeachtet der für das vorliegende Verfahren unstreitig gestellten Kausalität - gegenwärtig allenfalls ein begründeter Verdacht einer HIV- Kontamination. Jedenfalls habe sie die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Das von ihr verwendete Inaktivierungsverfahren habe dem seinerzeit geltenden Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen. Sie habe bis April 19## nicht den geringsten Anlass für die Vermutung gehabt, daß es bei der Kaltsterilisationsmethode nicht zu einer ausreichenden Inaktivierung und Abreicherung an in den Präparaten enthaltenden Viren kommen könnte. Davon, daß ihr Inaktivierungsverfahren sicher sei, habe sie schon deshalb ausgehen können, weil es bis #####/#### beim Einsatz von mehr als 176.000 Flaschen seit 19## zu keinem einzigen Verdachtsfall einer durch das QRTB-Präparat der Beklagten verursachten Infektion gekommen sei, vor allem auch nicht in den Jahren vor Einführung der HIV-Antikörpertests im Jahre 1985. Wenn es nunmehr bei einer einzigen Charge zu einem Ausreißer gekommen sei, so besage dies noch nichts über die generelle Tauglichkeit des Verfahrens. Es könne auch nicht davon die Rede sein, daß bei Faktor-lX-Präparaten die Hitzeinaktivierung gegenüber der Kaltsterilisation wirksamer sei. Die durch das von der Beklagten verwendete Inaktivierungsverfahren geschaffene Anwendungssicherheit werde durch verschiedene klinische Untersuchungen in der Zeit von 1977 bis 1989 belegt. Jedenfalls bis April 1990 habe die Kaltsterilisation auch unter Berücksichtigung des Risikos eines latent infizierten Plasmas nach dem Stand der Wissenschaft als sicher gegolten. Die Beklagte habe auch alle ihr nach diesem Stand zu Gebote stehenden Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektiösität des Präparates beachtet. Eine Inaktivierungsrate von > 103,5 für ß-PL und von 102,5 für UV sei durch die Validierung des Verfahrens gegenüber HIV vor 1989 belegt. Dabei sei die zytotoxische Wirkung des ß-PL berücksichtigt worden. Die Experimente des Institut U im Jahre 1990 hätten die früheren Validierungsergebnisse bestätigt. Soweit das S-Institut andere Inaktivierungsraten ermittelt habe beruhe dies auf der Verwendung eines besonderen HIV-Stammes. Die Beklagte meint, sie habe in zulässiger Weise bei der Beurteilung der Effektivität des ß-PL/UV-Verfahrens die Teileffekte addiert, so daß von einer Virusinaktivierungsrate von > 106,0 für ß-PL/UV auszugehen sei. Auch die additive Wirkung der einzelnen Effekte sei im übrigen durch das dritte Experiment des U-Instituts belegt. Bei der Produktion der Charge ### #### habe sie auch keinen Anlass zu der Befürchtung haben müssen, daß sich im Ausgangsmaterial HIV-infiziertes Blut befunden habe, da alle HIV-Antikörper- Tests negativ verlaufen seien. Deshalb spiele auch ein möglicher höherer Kontaminationsgrad Vischen Spenderblutes keine Rolle. Auch das Look-back-Verfahren sei für die Virussicherheit bei Präparaten, bei denen Virusinaktivierungsschritte in den Herstellungsprozeß eingebaut sind, unerheblich. Ihre Instruktionspflichten habe sie schon deshalb nicht verletzt, weil sie bis zum Bekanntwerden der HIV-Verdachtsfälle keinerlei Anlass zu der Vermutung gehabt habe, daß ihre Gebrauchsinformationen in Bezug auf Virussicherheit fehlerhaft sein könnten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. Für Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss vom 25.10.1993, das schriftliche Gutachten vom 4.1.1994 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.3.1994 Bezug genommen. Die Akten ## Js ## ###.#/## StA E waren - als Aktendoppel - Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Parteien haben unter dem 10. April 1994 (Kläger) und unter dem 25. April 1994 (Beklagte) nicht nachgelassene Schriftsätze zu den Akten gereicht. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise begründet. A. Die Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 823, 847 BGB zum Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet, die ihm durch die Verwendung des von der Beklagten hergestellten QRTB-Präparates zugefügten Gesundheitsverletzung entstanden sind und noch entstehen werden. Der Hersteller eines Arzneimittels haftet deliktisch, wenn er schuldhaft ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr bringt und durch den verkehrswidrigen Produktzustand die Gesundheit des Verwenders verletzt wird. I. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht die Eigenschaften aufweist, die ein durchschnittlicher Verbraucher des entsprechenden Produkts - auch unter Berücksichtigung der hierfür aufzuwendenden Kosten - in Bezug auf dessen Sicherheit erwarten kann (Kullmann, in: ders./Pfisterer, Produzentenhaftung, Stand: 33. Lfg. März 1994, Gliederungsnummer 1520, S. 2ff.). Das ist insbesondere dann gegeben, wenn es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über das vertretbare Maß hinausgehen. Können von einem Produkt erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen ausgehen, so muss ein ernstzunehmender Verdacht genügen (Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., §.823, Rn. 301). Das QRTB-Präparat ist ein Produkt im Sinne des Begriffs, da es sich um ein in industrieller Massenproduktion hergestelltes Blutfaktorkonzentrat handelt. Hämophilie B-Patienten konnten 1989 erwarten, daß die für ihre Behandlung notwendigen Faktor-lX-Konzentrate nicht zu einer HIV-Infektion führten, einer lebensbedrohenden Infektion, deren Therapie noch in den Anfängen steckt und bisher nicht erfolgreich möglich ist. Der Sachverständige hat aufgezeigt, daß es zu dieser Zeit Herstellungsverfahren für Faktor-lX-Konzentrate gab, die sich bezüglich der HIV-Infektion als sicher erwiesen haben, nämlich insbesondere die Dampfbehandlung der Präparate bei 60° C für 10 Stunden und anschließend bei 80°C für eine Stunde, daneben die Erhitzung in wässriger Lösung und die Trockenerhitzung unter bestimmten Temperatur- und Zeitbedingungen. Diese Erwartung in Bezug auf die HIV-Sicherheit durfte deshalb berechtigterweise auch an das von der Beklagten hergestellte und zu dieser Zeit in den Verkehr gebrachte Faktor-lX-Konzentrat gestellt werden. Das QRTB-Präparat der Charge ### #### erfüllte diese Anforderung nicht. Es enthielt lebende HIV-Viren. Der Sachverständige hat zwar dargelegt, daß die Infektiösität des Präparats nicht in Anzuchtversuchen direkt nachweisbar gewesen ist. Auch seine Auffälligkeit im p24-Antigentest besage nicht, daß lebende HI-Viren vorhanden waren. Die Kammer ist aber mit dem Sachverständigen der Auffassung, daß hier ein indirekter Nachweis geführt ist. Aus der jeweils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Anwendung festgestellten Infektion von 8 Hämophilie-Patienten, die jeweils mit Teilmengen aus dieser Charge behandelt worden waren, lässt sich nämlich in zulässiger Weise der Schluss ziehen, daß in dieser Charge lebende HI-Viren vorhanden gewesen sind. II. Durch das infektiöse Produkt der Beklagten ist der Kläger in seiner Gesundheit verletzt worden. Es ist unstreitig, daß er in der Zeit von Dezember 1989 bis März 1990 mit dem QRTB-Präparat der Beklagten aus der Charge ### #### behandelt worden ist und die Gabe dieses Präparates bei ihm zu einer HIV-Infektion geführt hat. Bereits die HIV-Übertragung ist als Gesundheitsverletzung anzusehen. Denn es entsteht bereits dadurch ein sich in der Folgezeit weiter entwickelnder zellulärer Immundefekt, der durch bestimmte Veränderungen im Immunsystem gekennzeichnet ist. Es liegt damit ein von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichender Zustand vor, wobei es unerheblich ist, ob sich bereits klinische Symptome manifestieren, die zu körperlichen Schmerzzuständen oder zu einer tiefgreifenden Veränderung der körperlichen Befindlichkeit führen (vgl. BGH, NJW 1991, 1948, 1949). III. Es oblag der Beklagten nachzuweisen, daß der Produktfehler nicht durch eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt im Herstellerbereich verursacht worden ist (BGHZ 80, 186, 196; Kullmann, aaO., Nr. 1526, S. 15ff. m.w.N.; vgl. auch BGH, NJW 1991, 1948, 1950). Diesen Nachweis hat sie nicht zur Überzeugung des Gerichts führen können. Ein Arzneimittelhersteller ist gehalten, sein Produkt mit höchstmöglicher Sorgfalt herzustellen. Er muss sich an den neuesten, ihm zugänglichen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen und Möglichkeiten orientieren. Großunternehmen, die ihre Produkte weltweit vertreiben, sind verpflichtet, Ergebnisse wissenschaftlicher Kongresse und Fachveranstaltungen sowie die Auswertung des gesamten internationalen Fachschrifttums zu verfolgen (BGHZ 80, 199, 203). Unternehmen geringerer Größe sind zumindest verpflichtet, die einschlägigen Fachzeitschriften, die ihre Produkte betreffen, auszuwerten. Der Arzneimittelhersteller hat Gesundheitsgefahren für den Verbraucher auf ein unvermeidbares Restrisiko zu beschränken. Angesichts des bekannten Übertragungsweges für HIV durch Blutprodukte waren deshalb vom Bereich der Rohmaterialauswahl über die Verarbeitung bis hin zur Auslieferung des Produktes alle zumutbaren und zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, eine solche Übertragung auszuschließen. Die Beklagte hat nicht beweisen können, daß es ihr auch bei dem geforderten höchst sorgfältigen Vorgehen nicht gelungen wäre, das QRTB-Präparat ohne infektiöses HI-Virus herzustellen und in Verkehr zu bringen. 1. Bei der Auswahl des Rohmaterials vermag die Kammer allerdings eine Pflichtwidrigkeit der Verantwortlichen der Beklagten nicht zu erkennen. a) Es ist allgemein anerkannt, daß bei den Blutspendern sensible und spezifische HIV-Antikörpertests durchgeführt werden müssen, um das Blutprodukt so sicher wie möglich zu machen. Pflichtwidrig wäre es deshalb gewesen, wenn die Beklagte im Jahre 1989 Plasma verarbeitet hätte, das nicht auf HIV-Antikörper geprüft war. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt nicht vor. Aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht E geprüften Unterlagen der Beklagen steht fest, daß die Beklagte dieser Anforderung genügt und für die Herstellung der Charge ### #### nur HIV- antikörpernegatives Spenderblut verwendet hat. b) Des weiteren ist die Forderung zu stellen, die Gefahren, die sich aus dem sogenannten "diagnostischen Fenster" ergeben, so weit wie möglich zu minimieren. Wie der Sachverständige erläutert hat, versagen die HIV- Antikörpersuchtests in der frühen Phase der HIV-Infektion, d.h. in der Zeit, die vergeht, bis Antikörper gebildet worden sind. In dieser Phase ist das Blut besonders infektiös. Auswahl des Spenderkollektives, Überprüfung des Plasmas mit spezifischen Tests, die HI-Viren bereits im antikörperfreien Plasma nachzuweisen vermögen und die Durchführung des Look-back-Verfahrens können zur Minimierung grundsätzlich beitragen. Die sich insoweit ergebenden Anforderungen hat die Beklagte im Jahre 1989 indes erfüllt. aa) Die Beklagte war nicht gehalten, nur Blut von nicht-bezahlten Spendern zu verwenden. Zwar ist es geboten, vornehmlich Blut freiwilliger Spender, sog. Allroundspender, zu verwenden, und nicht dasjenige von bezahlten Spendern. Denn die Erfahrung lehrt, daß sich unter den letzteren ein höherer Anteil von Spendern aus den Risikogruppen befindet. Das erhöht die Gefahr infektiöser Blutspenden. So ist es nach den Angaben des Sachverständigen zu erwarten, daß bei dem Spenderkollektiv, das dem hier verwendeten Plasma zugrundelag, unter 1.000 bis 3.000 Blutspenden ein Spender vorkommt, der zwar HIV-antikörperfrei, aber trotzdem infektiös ist, weil er frisch infiziert ist, während diese Infektionsrate unter den Allround-Spendern aus der Bundesrepublik etwa 1.000 mal niedriger ist. Es erscheint indessen überzeugend, daß es der Industrie 1989 faktisch nicht möglich war, die für die Produktion benötigten Plasmamengen in anderer Form als aus großen Pools, in die auch bezahlte Blutspenden in größerem Umfang eingehen, zu erwerben, sei es aus der Bundesrepublik, sei es aus den V. bb) Auch der Umstand, daß für die Charge ### #### vier Blutspenden von zwei bekannt gewordenen Serokonvertern verwendet worden sind, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer nicht den Vorwurf unsorgfältigen Vorgehens. Die strikte Beachtung von Look-back-Meldungen vermag zwar die Gefahren, die sich aus dem diagnostischen Fenster ergeben, zu verringern. Sind im Zeitpunkt, zu dem die Look-back-Meldungen erfolgen, die Spenden der bezeichneten Serokonverter nicht mehr separiert vorhanden, sondern bereits in einen Pool eingegangen, erscheint es gleichwohl wirtschaftlich nicht zumutbar, allein wegen der Meldung von vier Spenden von 2 V- Serokonvertern unter 5.442 Spendern die gesamte betroffene Plasmamenge nicht mehr zu verwenden. So hat es auch der Sachverständige gesehen. Auch ein Pool, für den keine Look-back-Meldungen vorlagen, konnte nicht als weniger belastet eingestuft werden. Look-back-Meldungen wurden nur in den V regelmäßig erstellt. Sie waren dort nichts Ungewöhnliches. In der Bundesrepublik wurden Look-back- Meldungen nicht erstattet. Schon aus diesem Grunde musste stets mit weiteren, notwendig unerkannt bleibenden Serokonversionen gerechnet werden. Schließlich besagt nicht jede gemeldete Serokonversion, daß das zuvor von diesem Spender gespendete Blut auch tatsächlich infektiös war. Es kann sowohl der spätere Bestätigungstest negativ ausfallen, als auch die Infektion des Spenders erst nach seiner Spende erfolgt sein. Die Kammer geht hierbei - wie es offensichtlich auch der Sachverständige getan hat - davon aus, daß die Spenden tatsächlich nicht mehr getrennt vorhanden waren, als die Look-back-Meldungen eingingen. In dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 10.4.1994 wird erstmals die Möglichkeit aufgezeigt, daß der Sachverhalt so gewesen sein kann, daß im Zeitpunkt des Eingangs der Look- back-Meldungen die Spenden der bezeichneten Serokonverter bei der Beklagten noch als Einzelspenden separat vorhanden waren. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß es unter dieser Voraussetzung eine Pflichtverletzung darstellen würde, die vier einzelnen Spenden nicht auszusondern und zu vernichten. Sie mussten zumindest als potentiell infektiös gelten. Es wäre nicht nur zumutbar, sondern zwingend geboten gewesen, diese nicht zu verwenden. Die Beklagte hat in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 25.4.1994 nicht klar unter Angabe der notwendigen Daten Stellung genommen. Von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes und des Kausalitätsnachweises zu diesem Punkt (Untersuchung vorhandener Rückstellproben dieser Spender auf die DNA des Virus und Vergleich mit der DNA des Virus, mit dem der Kläger infiziert worden ist) hat die Kammer abgesehen, weil die Beklagte jedenfalls aus einem anderen Gesichtspunkt haftet, wie noch auszuführen sein wird. cc) Weitere Möglichkeiten einer Vermeidbarkeit auf der Stufe der Rohmaterialauswahl sind nicht ersichtlich. Dies betrifft insbesondere die Anwendung des p24-Antigentests. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Beklagte in der Lage gewesen wäre, nur Plasma von solchen Spendern zu beziehen, die nicht nur einem HIV-Antikörpertest, sondern zusätzlich einem p24- Antigentest unterzogen worden wären. Zudem wäre auch in diesem Falle nicht mit absoluter Sicherheit jeder infektiöse Spender auszuschließen gewesen, wie der Sachverständige dargelegt hat. Ein p24-Antigentest an einer Stichprobe aus dem Plasmapool bot schließlich ebenfalls keine sinnvolle Möglichkeit, eine Infektiösität des Ausgangsmaterials festzustellen, weil das Blut eines einzelnen infektiösen Spenders hierin so verdünnt ist, daß es mit diesem Test regelmäßig nicht mehr nachgewiesen werden kann. 2. Demgegenüber hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, daß es ihren Verantwortlichen auch bei höchstsorgfältigem Vorgehen nicht gelungen wäre, die Inaktivierung in dem Plasma befindlicher HIV-Viren so durchzuführen, daß kein restliches aktives Virus in dem Endprodukt mehr verblieb. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestanden vielmehr begründete und den Verantwortlichen der Beklagten bekannte Bedenken gegen eine ausreichende Kapazität des von ihr bei der Herstellung der Charge ### #### angewendeten Inaktivierungsverfahrens mittels ß-PL/UV, die die Beklagte nicht zu entkräften vermocht hat. Aus diesen Bedenken haben die Verantwortlichen der Beklagten pflichtwidrig nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. Wie ausgeführt, war die Beschaffenheit des Rohmaterials so, daß mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden musste, daß generell positives Material in dem zu verarbeitenden Plasmapool war. Damit waren an das Inaktivierungsverfahren höchste Anforderungen zu stellen, zumal auch eine weitere Kontrolle des Endproduktes auf HIV nicht mehr stattfand. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Antikörpertests sind gegenstandslos. Wenn, wie hier, antikörpernegatives Plasma verarbeitet wird, bleibt dieses stets negativ, da eine Antikörperbildung nur im Organismus erfolgen kann. a) Ein Bedenken gegen die ausreichende Kapazität des Verfahrens ergab sich aus der Höhe der Inaktivierungsrate. Diese muss sich grundsätzlich an der maximal möglichen Viruslast orientieren. Insoweit hat der Sachverständige zuverlässig dargelegt, daß ein Arzneimittelhersteller bis 1989 lediglich mit einem HIV- Titer bis zu 104 im Plasma infizierter Spender zu rechnen brauchte. Das ß-PL/UV-Verfahren erbrachte indessen nicht nachweisbar eine Inaktivierungsrate von 104. aa) Die von F ursprünglich ermittelte Inaktivierungsrate für ß-PL allein von > 103,5 ist bei den 1990 durchgeführten Überprüfungen nicht bestätigt worden. Die Überprüfung des Validierungsverfahrens durch das S-Institut hat für das ß-PL allein lediglich einen Reduktionsfaktor von 101,0 ergeben bei Spikung mit 103,9. Bei der Überprüfung am Institut U ergab sich ein Reduktionsfaktor von 103. In beiden Fällen verblieb aktives Restvirus. Ein naheliegender Grund für diese abweichenden Ergebnisse wäre, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, darin zu finden, daß bei den von F zur Validierung durchgeführten Experimenten die zytotoxische Wirkung des ß-PL unberücksichtigt gelassen worden sein kann. Der Befund der vollständigen Virusinaktivierung kann dadurch vorgetäuscht werden, daß die Zellkulturen durch das ß-PL toxisch beeinflusst werden und deshalb kein Virus mehr produzieren. Beide Institute haben in ihren Versuchsanordnungen dieses Problem berücksichtigt. Die Beklagte räumt selbst ein, daß es notwendig gewesen sei, die zytotoxische Wirkung des ß-PL zu berücksichtigen und behauptet, dies sei in den Experimenten ihres Validierungsverfahrens auch geschehen. Hierzu fehlt es aber an einer substantiierten Darlegung. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß in den von F und H publizierten Arbeiten auch nicht erkennbar ist, daß diese die Resttoxizität in der Weise überprüft hätten, daß die Zellkulturen auch unter der Einwirkung von ß-PL behandeltem Plasma ungehindert Virus produzieren konnten. Das ist nicht beschrieben. Daß die Zellen seinerzeit durchaus normal und lebensfähig aussahen, ist möglich, bedeutet aber - wie der Sachverständige hinzugefügt hat - nicht, daß sie in ihrer Funktion infolge der toxischen Wirkung des ß-PL unbeeinträchtigt waren. Daß die unterschiedlichen Ergebnisse der Validierungsverfahren für ß-PL theoretisch auch auf die Verwendung anderer Zellstämme und anderer Virusstämme zurückgeführt werden können, entlastet die Beklagte nicht. Sie hat die konkrete Möglichkeit, daß eine dieser Ursachen verantwortlich ist, nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit sie konkret darauf hinweist, daß der Versuch im SI mit dem IlIB-Stamm ausgeführt worden sei, hat der Sachverständige dem entgegnet, daß er selbst keine Literaturstelle kenne, aus der hervorgehen würde, daß dieser Stamm speziell viele defekte Viren produziere. Die von F für UV allein ermittelte Inaktivierungsrate von 102,5 ist bei den 1990 durchgeführten Überprüfungen ebenfalls nicht bestätigt worden. Es ergab sich lediglich übereinstimmend eine Verminderung um 101. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, daß diese Abweichung nicht auf mangelnde Sorgfalt in den Experimenten ihres Validierungsverfahrens zurückzuführen ist. Durch den 3. Versuch im Institut U wird ein Reduktionsfaktor von 102,5 nicht bestätigt. Im Gegenteil, der Sachverständige hat eingehend und nachvollziehbar begründet, daß dieser Versuch nicht korrekt angesetzt war und die gezogene Schlussfolgerung nicht zulässig ist. bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß es die Beklagte ohne Verstoß gegen die anerkannten Grundsätze einer wissenschaftlichen Begründung für zulässig erachten durfte, die Teileffekte des Inaktivierungsverfahrens zu addieren. Der Sachverständige hat einleuchtend begründet, daß es nicht notwendigerweise so sein muss, daß sich die Einzeleffekte von zwei Einzelkomponenten zu einer Gesamtinaktivierungsrate summieren, wenn beide Komponenten zugleich eingesetzt werden, weil in den beiden Einzelschritten das gleiche resistentere Restvirus zurückbleiben kann. Er fordert deshalb zu Recht, daß experimentell belegt werden muss, daß sich die Inaktivierungsraten der Einzelkomponenten tatsächlich addieren, bevor eine rechnerische Summation der Einzeleffekte zulässig ist. Die additive Wirkungsweise der Teilfaktoren ß-PL und UV ist nicht erwiesen. Daß bei der Inaktivierung von Hepatitis-Viren klinisch ein additiver Effekt beobachtet worden ist, lässt keinen Rückschluss auf HIV zu. Ein korrektes Experiment auf additive Wirkung bezogen auf HIV war dem Sachverständigen, einem anerkannten Virologen, nicht bekannt. Im Rahmen der ursprünglichen Validierung war ein solches Experiment zunächst gar nicht möglich, weil man nicht höher als 104 spiken konnte und mit ß-PL allein bereits an die Grenze der Nachweisbarkeit von verbliebenem Virus gekommen war. So weisen F in ihrer Veröffentlichung auch selbst darauf hin, daß es bisher nicht bewiesen sei, daß ß-PL und UV in einer additiven Art und Weise arbeiten, und sagen ausdrücklich, wenn das so sei, könne die totale Inaktivierung mit > 106 kalkuliert werden. In der Folgezeit hat die Beklagte ein weiterführendes Experiment nicht veröffentlicht, auch nicht, als höher gespiket werden konnte. Im vorliegenden Rechtsstreit beruft sie sich insoweit nur auf das 3. Experiment des Instituts U aus dem Jahre 1990. Abgesehen davon, daß dieses Experiment sie nicht hätte berechtigen können, im Jahre 1989 in zulässiger Weise eine Summation der Einzeleffekte vorzunehmen, handelt es sich nicht um ein korrektes Experiment auf additive Wirkung von ß-PL und UV. Der Sachverständige hat überzeugend aufgezeigt, daß ein korrekter experimenteller Nachweis so erfolgen müsste, daß den HI-Viren zunächst ß-PL zugesetzt und dessen inaktivierende Wirkung ausgenutzt werde. Die verbleibenden resistenten Viren müssten sodann der UV-Bestrahlung ausgesetzt werden. Wenn sich die Reduktionsrate hierbei erhöhen würde, wäre der additive Effekt bewiesen. In dem 3. Experiment des Instituts U wurde indessen lediglich mit ß-PL vorbehandeltes Plasma mit Virus versetzt und sodann mit UV bestrahlt. Das Institut U selbst hat im übrigen aufgrund dieses Experiments eine Addition nicht vorgenommen. Der experimentelle Nachweis der additiven Wirkung erübrigte sich nicht ausnahmsweise deshalb, weil bereits auf rein theoretischer Basis nachgewiesen werden könnte, daß die Teileffekte unterschiedliche Wirkungsweisen haben. Der Sachverständige hat stichhaltig begründet, weshalb eine unterschiedliche Wirkungsweise von ß-PL und UV nicht vorausgesetzt werden kann. Das eine Agens wirke zwar chemisch und das andere physikalisch, beide wirkten aber auf die Nukleinsäure des Virus ein, keines von beiden beispielsweise auf die Hülle des Virus, wie das in dem jetzt von der Beklagten angewandten chemischen Inaktivierungsverfahren geschieht. Es leuchtet ein, daß deshalb die Möglichkeit besteht, daß ß-PL und UV interagieren und nicht additiv wirksam sind. Die Möglichkeit der Interaktion musste deshalb experimentell ausgeräumt werden. Das ist nicht geschehen. cc) Nach alledem konnten die Verantwortlichen der Beklagten 1989 mithin bei pflichtgemäßem und sorgfältigem Vorgehen nicht sicher davon ausgehen, daß das ß-PL/UV-Verfahren eine Inaktivierungsrate von 104 erbrachte, weil der Reduktionsfaktor von > 103.5 für ß-PL allein nicht nachweisbar korrekt ermittelt worden war und eine Addition der Teileffekte zulässigerweise nicht vorgenommen werden durfte. Die tatsächliche genaue Inaktivierungskapazität des Verfahrens musste richtig als noch offen angesetzt werden. Wie die Überprüfung ergeben hat, kann sie für ß-PL allein tatsächlich nur auf 101 bis 103 angesetzt werden und selbst bei Addition auf höchstens 104. b) Ein weiteres Bedenken gegen die ausreichende Kapazität des Inaktivierungsverfahrens ergab sich aus dem Fehlen eines abgesicherten Sicherheitsspielraums. Denn auch, wenn die Verantwortlichen der Beklagten im Jahre 1989 lediglich mit einer Viruslast bis zu 104 im Plasma infizierter Spender zu rechnen brauchten, erforderte das Gebot, die Übertragung von HIV durch das daraus hergestellte Produkt auf ein unvermeidbares Restrisiko zu beschränken, aus Sicherheitsgründen eine darüber hinausgehende Reduktionskapazität des Inaktivierungsverfahrens. Es ist eine Grundregel, in eine Sicherheitsberechnung einen Risikozuschlag einzusetzen, wenn Unsicherheitsmomente vorliegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus einem bestimmten konkreten Anlass die ungünstige Annahme einer höheren Viruslast als 104 in Erwägung zu ziehen war. Sie war generell ernsthaft in Betracht zu ziehen. Schon der noch im Fluss befindliche Stand der Erforschung des HI-Virus erfüllte den Tatbestand einer begründeten Unsicherheit. So hat beispielsweise X, ein Mitarbeiter des National Institute for D in I, in seiner 1988 - also aufgrund des damaligen Kenntnisstandes - veröffentlichten Anmerkung (Annotation. Reducing the risk of virus transmission by blood products, in: G, 1988, 70, S. 393ff.) zu dem Thema der Reduzierung des Risikos der Virusübertragung durch Blutprodukte darauf hingewiesen, daß auf dem Feld der Herstellung HIV-sicherer Blutprodukte noch ein dringender Bedarf an weiterem wissenschaftlichen und technischem Fortschritt bestehe und daß der U.K. Blood Transfusion Service wahrscheinlich empfehlen werde, daß jeder Hersteller über Daten verfügen solle, die nachweisen, daß ein einzelner Schritt in dem Herstellungsprozeß in der Lage sei, mindestens 105 infektiöse HIV/ml Lösung zu inaktivieren. Es würde ebenfalls der Nachweis gefordert werden, daß der Produktionsprozess insgesamt (Overall) einschließlich Gefriertrocknung zu einem substantiell höheren Niveau von Virenverminderung führe (Thomas, aaO, S. 394). - Hier ist mithin ein Sicherheitsspielraum von mindestens 101 neben dem sogenannten Overall vorgesehen. Auch der Sachverständige hat zur Erläuterung der ungewissen Situation, die daraus herrührt, daß das HI-Virus in der Zeit bis 1989, wie auch heute noch, ein in vielen Hinsichten unbekanntes Virus war und ist, beispielhaft darauf hingewiesen, daß man anfangs erstaunt gewesen sei, daß man so wenig von diesem Virus im Blut eines infizierten Patienten nachweisen konnte und daß die Arbeit von Y ("High Levels of HIV-1 in Plasma During All Stages of Infection Determines by Competitive PCR", in: Science, Vol. 259, 19 March 1993) sehr viel Wirbel in der HIV-Virologie gemacht habe, weil sie erstmals große Mengen von RNA des Virus im Plasma HIV-lnfizierter nachweist. Es spricht im übrigen einiges dafür, daß die Verantwortlichen der Beklagten das Erfordernis eines Sicherheitsspielraumes pflichtgemäß selbst gesehen haben und dem auch Rechnung tragen wollten. Sie gaben die Inaktivierungsrate für das ß-PL/UV-Verfahren mit > 106 an, obwohl die Addition in der Veröffentlichung ihres eigenen Validierungsverfahrens nur als Möglichkeit dargestellt worden war ("if so .. ."). Mit einer niedrigeren Inaktivierungsrate als 106 hätte ein Hersteller angesichts des Kenntnisstandes des Abnehmerkreises auch auf dem Markt wohl nicht bestehen können. Ein Sicherheitsspielraum war nach dem Stand der Technik im Jahre 1989 erreichbar, wenn auch nicht nachweisbar mit dem ß-PL/UV-Verfahren. Wie bereits eingangs ausgeführt, gab es zu dieser Zeit validierte Virusinaktivierungsverfahren, die mittels Dampfbehandlung, Erhitzung in wässriger Lösung und Trockenerhitzung unter bestimmten Temperatur- und Zeitbedingungen Reduktionsraten von 106 und mehr zuverlässig erzielten. Der aus dem Herstellungsverfahren insgesamt resultierende Overall von etwa 104 kann im Rahmen der Sicherheitsberechnung für das Inaktivierungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Hierzu ist auf den bereits angeführten Bericht von X zu verweisen. Es ist keine Literaturstelle bekannt geworden, in der der Overalleffekt in die Höhe der für die HIV-Sicherheit des Produkts zu fordernden reinen Inaktivierungsrate einbezogen wird. Ein Overalleffekt in einer Größenordnung von 104 ist jedem Herstellungsprozeß zusätzlich eigen. Es handelt sich dabei nicht um eine kontrollierte Inaktivierungs- oder Abreicherungsrate, wie für die Sicherheitsberechnung selbst vorausgesetzt werden muss. Hinzu kommt, daß sich der Effekt faktisch weitgehend wieder aufhebt. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, daß die Gesamtmenge berücksichtigt werden müsse. Das bedeutet, daß selbst dann, wenn nur ein Spender zwei Spenden mit einem Virustiter von 104/ml spendet, er bei der Gesamtspende von ca. 1000ml107 Viren, das sind 10 Millionen Viren, in den Pool einbringt. Bei einer Gesamtinaktivierungskapazität von 107 (sicher nachweisbare 103 plus Overall von 104) würde der Overall, der rechnerisch ohnehin nicht sicher zu quantifizieren ist, schon voll zur Inaktivierung benötigt, ohne daß ein Sicherheitsspielraum verbleibt. Die klinischen Erfahrungen mit dem Produkt der Beklagten bis 1989 stehen nicht entgegen. Abgesehen davon, daß sie nicht auf 15 Jahre, sondern auf die Jahre ab 1981, d.h. auf 8 Jahre, einzugrenzen sind (Erstbeschreibung des Krankheitsbildes AIDS) und zudem die Progredienz der epidemischen Ausbreitung der HIV-Infektionen in der Folgezeit zu berücksichtigen ist, wird ein Mangel klinisch erst evident, wenn im Einzelfall die Toleranzen tatsächlich deutlich überschritten werden. Dieser Einzelfall braucht angesichts der statistisch gesehen relativ geringen Anzahl der hergestellten Chargen in diesen 8 Jahren noch nicht eingetreten gewesen zu sein. Die günstigen klinischen Erfahrungen allein bieten deshalb keine hinreichende Grundlage dafür, in dem Fall der Charge ### #### von einem Versagen eines grundsätzlich HIV- sicheren Verfahrens auszugehen. Die nicht ausgeräumten Bedenken gegen die HIV-Sicherheit des ß-PL-Verfahrens sind aufgezeigt worden. Es wäre zudem ein ungewöhnlicher Zufall, daß gerade in diesem Fall, in dem nachweisbar eine hohe Infektiösität des Endprodukts gegeben war, weil es auf den p24-Antigentest ansprach, zugleich ein wie auch immer geartetes Versagen des Verfahrens vorgekommen wäre. Die verbliebenen restlichen aktiven Viren sind vielmehr plausibel mit einer hohen Viruslast, die von dem ß-PL/UV- Verfahren nicht mehr zu bewältigen war, in Zusammenhang zu bringen. Es kann offenbleiben, ob es im Jahre 1989 darüber hinaus objektiv pflichtwidrig war, am Endprodukt keinen p24-Antigentest durchzuführen. Schon die von der Beklagten nicht ausgeräumten ernsthaften Bedenken gegen die Höhe der angegebenen Inaktivierungsraten für ß-PL und UV, die sich aus der Art und Weise ihrer Ermittlung und ihrer Addition ergeben, rechtfertigen den Vorwurf einer objektiven Pflichtverletzung im Herstellerbereich. Denn die Verantwortlichen der Beklagten vermochten wegen dieser Bedenken weder zu gewährleisten, daß durch das ß-PL/UV-Verfahren überhaupt die notwendige Reduktion von HIV erreicht wurde, noch daß lediglich das nach dem Stand der Technik unvermeidbare Restrisiko in Bezug auf HIV- Sicherheit verblieb. Es war die Pflicht der Verantwortlichen der Beklagten, daraus die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und das ß-PL/UV-Verfahren jedenfalls ab 1987 nicht mehr anzuwenden. IV. Ebensowenig wie hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung kann sich die Beklagte in Bezug auf das Verschulden entlasten. Es gereicht ihren Verantwortlichen insbesondere zum Vorwurf, daß sie seit 1987 in Kenntnis der Ergebnisse ihres eigenen, von ihrem Mitarbeiter F u.a. durchgeführten Validierungsverfahrens auch für HIV von einer additiven Wirkung von ß- PL/UV ausgegangen sind, daß sie unbeachtet gelassen haben, daß die zelltoxische Wirkung von ß-PL bei der Ermittlung der Inaktivierungsrate von > 103,5 für ß-PL nicht erkennbar berücksichtigt worden war, und daß sie ihren Sicherheitsüberlegungen eine Gesamtinaktivierungsrate von > 106 zugrundegelegt haben. Ein höchstsorgfältiger Hersteller von Blutgerinnungspräparaten, auf den bei der Beurteilung des Verschuldens abzustellen ist, hätte aufgrund der Validierungsergebnisse erkannt, daß danach nicht einmal von einer gesicherten Inaktivierungsrate von > .103,5 ausgegangen werden konnte. Daß dies auch angesichts der - nach damaliger Kenntnis - möglichen Viruslast von 104 Viren/ml nicht ausreichend war, hätte bei sorgfältigem Vorgehen erkannt werden müssen. Ein sorgfältiger Hersteller an der Stelle der Beklagten hätte sich darüber hinaus umgehend der Aufgabe gewidmet, die angenommene additive Wirkung nachzuweisen, die Berücksichtigung des toxischen Effekts zu belegen und, sobald dies möglich geworden war, die Experimente mit höherer Spikung zu wiederholen. Auch dies ist nicht geschehen. B. Im Ergebnis aus denselben Gründen haftet die Beklagte auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 AMG. § 5 AMG, der Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (OLG Stuttgart, VersR 1990, 631), verbietet es, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen. Nach der Definition des § 5 Abs. 2 AMG ist ein Arzneimittel bereits dann bedenklich, wenn nach dem Stand der Wissenschaft der begründete Verdacht besteht, daß es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Nach diesem Maßstab war das QRTB-Produkt der Beklagten im Jahre 1989 bedenklich. Wie aufgezeigt, bestand der begründete Verdacht, daß das Inaktivierungsverfahren der Beklagten keine ausreichende Kapazität hatte, Plasma mit einem maximal möglichen HIV- Titer von 104/ml unter Berücksichtigung eines Sicherheitsspielraumes bis auf das nach dem Stand der Technik mögliche unvermeidbare Restrisiko HIV-sicher zu inaktivieren. Dieses dadurch erhöhte Risiko einer HIV-Infektion für die Patienten war im Jahre 1989 vermeidbar, weil es andere Verfahren gab, die eine größere Sicherheit boten, als das ß-PL/UV-Verfahren. Auch die im Rahmen des § 5 AMG gebotene Nutzen-Risiko-Analyse fällt deswegen zu Lasten der Beklagten aus. Unvertretbar war das mit dem QRTB-Konzentrat verbundene Risiko allerdings nicht bereits deshalb, weil es - wie der Kläger behauptet - zur Behandlung einer nur leichten Erkrankung diente. Seine Wertung der Erkrankung ist nicht in Einklang zu bringen mit dem hohen Verbrauch an Faktor-lX-Konzentraten seit 1980 bzw. 1981. Aber auch im Verhältnis zu der Schwere der Erkrankung, von der im Einklang mit den Erläuterungen des Sachverständigen beim Kläger auszugehen ist, war das Risiko schädlicher Wirkungen durch das QRTB-Konzentrat der Beklagten unvertretbar hoch. Im Jahre 1989 gab es nämlich, wie bereits mehrfach ausgeführt, nach den Darlegungen des Sachverständigen auf dem Markt eine ausreichende Anzahl von leistungsfähigen Konkurrenzprodukten mit sehr viel höherer Virussicherheit, so daß die Patienten nicht notwendig gerade auf das von der Beklagten hergestellte Produkt angewiesen waren. Angesichts der lebensbedrohlichen Folgen der HIV-Infektion war dieses Risikogefälle der Inaktivierungsraten von 106,3 zu 103, welche die Beklagte bei der gebotenen Sorgfalt allenfalls als sicher hätte voraussetzen können, wesentlich zu hoch. Auch insoweit trifft die Verantwortlichen der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf, weil ihnen einerseits die unsicheren Ergebnisse von F u.a. seit 1987 bekannt waren, andererseits aber auch die besseren Ergebnisse der Konkurrenz. Schon aufgrund dieser unterschiedlichen Ergebnisse hätte erkannt werden müssen, daß mit dem unveränderten Vertrieb des nur mit ß-PL/UV behandelten Präparates die Gefahr einer HIV-Infektion für die Patienten unnötig steigt. c. Haftet die Beklagte somit dem Grunde nach deliktisch, so folgt daraus für die einzelnen Klageanträge folgendes: 1. Klageantrag zu 1) Der Antrag ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB in vollem Umfang begründet. Es besteht ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für den weiteren möglichen materiellen Schaden, weil es denkbar ist, daß die Haftungssumme des § 84 AMG im weiteren Krankheitsverlauf des Klägers überschritten wird, und noch nicht abgeschätzt werden kann, in welcher Höhe. Infolge der verschuldensabhängigen Haftung entfällt die Begrenzung des § 88 AMG, so daß - wie vom Kläger berücksichtigt - die Feststellung der Verpflichtung auf die Schäden, die über den bereits anerkannten Betrag hinausgehen, zu beschränken war. Entsprechend dem zuletzt vom Kläger gestellten Antrag war darüber hinaus der gesetzliche Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger im Tenor zum Ausdruck zu bringen. 2. Klageantrag zu 2) Gegen das Rechtsschutzbedürfnis dieses Antrags neben dem Feststellungsantrag zu Ziff. 1) bestehen keine Bedenken. Beide Anträge sind überschneidungsfrei auf unterschiedliche Ziele gerichtet. Während mit dem Antrag zu 1) die Feststellung der Ersatzpflicht über das bereits anerkannte Maß hinaus erstrebt wird, konkretisiert der Antrag zu 2) nur einen Ausschnitt aus dem bereits dem Grunde nach anerkannten Anspruch nach §§ 84ff. AMG. Der Kläger hat nicht ausdrücklich klargestellt, ab wann er die Rentenzahlung begehrt. Das Gericht legt seinen Antrag dahin aus, daß die Vermehrung der Bedürfnisse ab Feststellung der Infektion eingetreten ist und geltend gemacht werden soll. Seine Darstellung der besonderen Bedürfnisse in der Klageschrift ist nämlich nicht nur in die Zukunft gerichtet, sondern knüpft bereits an die eingetretenen veränderten Umstände der Lebensführung an, die sich seit April 1990 ergeben haben. Der so verstandene, auf Zahlung einer Rente für materielle Mehrbedürfnisse gemäß § 843 BGB bzw. § 84 AMG in Verbindung mit § 843 BGB gerichtete Antrag ist indes nur zu einem kleinen Teil begründet. Die Ersatzpflicht des Schädigers wegen vermehrter Bedürfnisses des Geschädigten umfasst alle verletzungsbedingten ständigen Mehraufwendungen für dessen persönliche Lebensführung. Die Rente kommt aber nur für solche Mehraufwendungen in Betracht, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind. Dabei müssen dem Verletzten zwar Kosten noch nicht entstanden sein; jedenfalls aber setzt die Rente nach § 843 Abs. 1 BGB voraus, daß ein Mehrbedarf bereits objektiv vorhanden ist. In der Höhe richtet sich die Rente nach den Kosten, die der Verletzte regelmäßig zur Abdeckung seiner vermehrten Bedürfnisse aufbringen muss (vgl. zu den Voraussetzungen Mertens, in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 843, Rdnrn. 34 bis 38). Danach ist hier derzeit nur eine vierteljährliche Rente in Höhe von 580,- DM gerechtfertigt. Vermehrte Bedürfnisse, die derart wiederkehrenden Charakter haben, daß sie einer Rente zugänglich sind, wurden nämlich nur in geringem Umfang substantiiert vorgetragen. Lediglich die Kosten für die beiden zusätzlichen Kontrolluntersuchungen in C, der Ernährungsmehraufwand und die Verpflegung der Besucher des Klägers können deswegen berücksichtigt werden. Diese Aufwendungen sind von der Beklagten nicht im einzelnen bestritten worden. Dabei schätzt die Kammer die Kosten für 2 Fahrten a 500km (bei einem an § 9 Abs. 3 ZSEG orientierten Kilometersatz von 0,40 DM/km) auf 400,- DM; die für diese Tage erforderliche Mehrverpflegung (je 1 Mahlzeit für 3 Personen, da Frühstück und Abendessen noch bzw. wieder in Z eingenommen werden können) auf 2 x 60,- DM = 120,- DM. Der Verpflegungsmehraufwand wird sich allerdings reduzieren, sofern und sobald der Kläger in der Lage ist, die Fahrt nach C allein durchzuführen. Da nicht vorhersehbar ist, wann dieser Fall eintritt, erschien eine Befristung derzeit nicht angebracht. Für den Ernährungsmehraufwand für Naturkost hält die Kammer in Übereinstimmung mit dem - von der Beklagten nicht angegriffenen - Klägervortrag einen Jahresbetrag von 1.200,- DM für realistisch. Auch den Mehraufwand für Verpflegung und Betreuung der Besucher des Klägers hält die Kammer für - noch - ausreichend dargelegt, zumal die Beklagte auch zu dieser Position nicht Stellung genommen hat. Nach Auffassung der Kammer ist der Mehraufwand mit einem Jahresbetrag von 600,- DM angemessen abgegolten. Die Summe von 2.320,- DM für ein Jahr entspricht einem Quartalsbetrag von 580,- DM. Auf diese Rente ist eine dem Kläger zu gewährende Rente nach der Richtlinie des Bundesministers für Gesundheit vom 21.12.1993 nicht anzurechnen, weil diese humanitäre Zwecke verfolgt und den Schädiger nicht entlasten soll. Für die weiteren geltend gemachten Positionen konnte keine Rente gewährt werden. Es ist nicht ausreichend dargetan, daß die HIV-Infektion besondere Vorkehrungen hinsichtlich des Bekleidungsmaterials und der Reinhaltung dieser Kleidung erfordert hat und gegenwärtig erfordert. Auch der Sachverständige vermochte aus seiner Erfahrung eine solche Notwendigkeit nicht zu erkennen. Bei dieser Sachlage ist dann ebenfalls nicht erkennbar, zu welchem Zweck es einer Haushaltshilfe zur fortlaufenden Reinigung eben dieser Kleidung bedarf. Auch der Umfang der angeblich notwendigen Tätigkeiten dieser Hilfskraft und der dafür erforderliche Zeitbedarf sind nicht spezifiziert. Auch wenn - wie ausgeführt - Kosten noch nicht tatsächlich entstanden sein müssen, um einer Rente nach § 843 BGB erlangen zu können, spricht es hier gegen einen bestehenden Mehrbedarf den Kläger, daß in den vergangenen Jahren seit der Infektion durchgängig auf eine Hilfskraft verzichtet werden konnte. Ob in Zukunft eine solche Kraft erforderlich werden wird, ist nach Auffassung der Kammer derzeit völlig offen. Hinsichtlich der Umgestaltung der elterlichen Wohnung fehlt es an dem notwendigen konkreten Vortrag dazu, welche Maßnahmen überhaupt durchgeführt werden sollen und dazu, daß ein Mehraufwand für die Umgestaltung dauernd und regelmäßig erforderlich wird. Insbesondere die Anschaffung des Luftwäschers ist ein bloß einmaliger Aufwand. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Verrentung. Tatsächlich wegen der Erkrankung des Klägers notwendige Umbauten können und müssen mit Einzelnachweis gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden. Unzureichend ist ferner der Vortrag zu dem Mehrbedarf für die Beförderung durch Familienmitglieder, Hilfskräfte oder per Taxi anstelle von öffentlichen Massentransportmitteln. Es ist nicht einmal vorgetragen, daß solche ohne die Erkrankung überhaupt in Anspruch genommen werden könnten und benutzt worden wären. Regelmäßig wiederkehrender, durch die Infektion verursachter Mehrbedarf bei den Kosten des Urlaubs ist nicht erkennbar. Es bleibt nämlich nach dem Klägervortrag bereits offen, ob der Kläger in der Zeit seit der Infektion - und erst recht in der Zukunft - überhaupt noch interessiert war und ist, Jahr für Jahr den Urlaub zeltend mit seinen Eltern zu verbringen. Vortrag dazu wo, wie und zu welchen genauen Kosten die Familie des Klägers in den Jahren 1990 bis 1994 ihren Urlaub verbracht hat, fehlt völlig. Der genannte Betrag von 5.500,- DM ist in keiner Weise erläutert. Der geltend gemachte Mehrbetrag für den Hotelurlaub gegenüber dem Zelturlaub ist infolgedessen aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Für die weitere Entwicklung entspricht es trotz der Krankheit des Klägers eher dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, daß mit der Zeit der Wunsch nach größerer Selbständigkeit mit eigener Freizeit- und Urlaubsgestaltung zunimmt. Auch in Bezug auf die gegebenenfalls tatsächlich anfallenden krankheitsbedingten Mehrkosten bleibt es dem Kläger allerdings unbenommen, diese im Einzelfall gesondert geltend zu machen. 3. Klageantrag zu 3) Gemäß § 847 BGB steht dem Kläger infolge der schuldhaft herbeigeführten Gesundheitsbeschädigung ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Das Begehren des Klägers ist aufzufassen als Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe von mindestens 300.000,- DM sowie zusätzlich einer Rente, wie sich aus den umfänglichen Ausführungen der Klageschrift zur Höhe einer Rente ergibt. Daran gemessen ist der Klageantrag nur zum Teil begründet. Das Gericht hält es für angemessen, dem Kläger das Schmerzensgeld in Form eines einmaligen Kapitalbetrages in Höhe von 250.000,- DM und neben diesem Betrag für die Zukunft auch in Form einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,- DM monatlich zu gewähren. a) Das Schmerzensgeld ist regelmäßig als einmaliger Kapitalbetrag zur Abgeltung des gesamten immateriellen Schadens zuzusprechen. Es sind keine Umstände gegeben, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die dem Kläger zustehende billige Entschädigung ausschließlich in Form einer Rente zu gewähren. Allein mit einer Rente wären der Ausgleich für die immateriellen Schäden, die die HIV-Infektion verursacht hat, sowie eine Genugtuung für das, was die Beklagte dem Kläger dadurch angetan hat, nicht angemessen erfassbar. Zum Ausgleich für die erlittene Persönlichkeitseinbuße als Ganzes ist dem Kläger vielmehr der Regel entsprechend ein einmaliger Kapitalbetrag zuzubilligen. Bei der Bemessung der Höhe desselben hat die Kammer insbesondere die folgenden Umstände berücksichtigt. Der immaterielle Schaden, der durch eine Gesundheitsverletzung entsteht, besteht nicht nur in den dadurch verursachten körperlichen und seelischen Schmerzen, sondern vor allem auch darin, daß der Verletzte in der freien und eigenen Lebensführung durch die Verletzung und ihre Folgen behindert wird, daß er in seiner ganzen Persönlichkeit durch die Aufdrängung eines nicht selbst gewählten Lebensvollzugs beeinträchtigt wird (Merlens, in Münchener Kommentar, § 847, Rn. 5). Dies ist bei dem Kläger in besonders hohem Maße der Fall. Er ist im Kindesalter von 9 Jahren von der HIV-Infektion betroffen worden. Ein positives Testergebnis bedeutet für die meisten Betroffenen einen schon bestimmten Tod, medizinisch und statistisch gesehen, nur aufgeschoben auf unbestimmte Zeit. Für ein Kind bedeutet dies zugleich einen frühen Tod. Es ist schon als Heranwachsender, in einem Lebensabschnitt, in der ein Mensch in die Zukunft schaut, sich entwickelt und lernt und Beziehungen knüpft, in einer Lebenssituation, in der es seinen Tod und ein langsames, qualvolles Sterben vor Augen hat. Die Möglichkeit, ein volles und erfülltes Leben zu führen, ist ihm von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit genommen. Dies bewirkt einen schweren Leidensdruck. Es ist sozusagen der "Lebensnerv" selbst getroffen. Zudem ist ein junger HIV-lnfizierter in seiner konkreten Lebensführung in starkem Maße beeinträchtigt. Dies gilt vor allem für den Bereich der Sexualität und der Möglichkeit, eine Partnerschaft einzugehen und eigene Kinder zu haben. Auch in der Berufswahl ist er eingeschränkt. Er muss sich damit abfinden, daß seine Krankheit leicht zu einer sozialen Isolierung führt. Es besteht die Gefahr, daß nach Kenntnis von seiner Erkrankung Menschen den Kontakt zu ihm aus Angst vor Ansteckung meiden. Er muss, um die Entwicklung der Erkrankung so weit wie möglich hinauszuzögern, unnötige Belastungen des Immunsystems vermeiden. Dagegen ist der Beklagten - entgegen der Ansicht des Klägers - kein grobes Verschulden anzulasten. Sie hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar fahrlässig gehandelt, aber nicht gegen die einfachsten, geradezu selbstverständlichen Regeln der Arzneimittelherstellung verstoßen. Sie zahlt zudem von Beginn des Schadensfalles an monatlich 1.000,- DM auf den immateriellen Schaden an den Kläger. Nach alledem und unter Berücksichtigung der für die Zukunft zusätzlich zugesprochenen Rente erschien ein Schmerzensgeldkapitalbetrag in Höhe von 250.000,- DM als billige Entschädigung angemessen. Von diesem Betrag sind die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits gezahlten insgesamt 47.000,- DM abzuziehen. b) Vorliegend rechtfertigen es die Umstände, dem Kläger für die Zukunft neben dem einmaligen Kapitalbetrag eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente zuzubilligen. Das Gericht verkennt nicht, daß Rente neben Kapital nur ausnahmsweise in Betracht kommt. In der Vergangenheit wurde ein solches Nebeneinander insbesondere dann für zulässig erachtet, wenn sich die lebenslängliche Beeinträchtigung des Geschädigten immer wieder erneuert und immer wieder schmerzlich empfunden wird (BGH, DB 1976, 1520, 1521; OLG Frankfurt; JZ 1978, 526 und VersR 1992, 621f.; OLG Hamm, VersR 1990, 865; vgl. auch die Nachweise bei Schäfer, in: Staudinger, 12. Aufl., § 847, Rn. 97; ferner Palandt- Thomas, 53. Aufl., § 847, Rn. 12). Bei dem Kläger liegt, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, ein solcher schwerer, lebenslanger Leidensdruck vor. Nach Auffassung der Kammer wird diese lebenslange schwere Beeinträchtigung, vor allem die Intensität der fortwährenden, sich immer wieder erneuernden schweren psychischen Belastung, der der Kläger durch die Infektion sein ganzes Leben lang ausgesetzt sein wird, mit einem Betrag von 1.000,- DM monatlich angemessen ausgeglichen, jedenfalls solange die Erkrankung noch nicht voll ausgebrochen ist. Die Höhe der Rente steht in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem zugebilligten Kapitalbetrag. Durch Kapital und Rente wird nicht die Größenordnung eines Schmerzensgeldes überschritten, das zu gewähren gewesen wäre, wenn dieses nur in einer Kapitalentschädigung für die Infektion des Klägers insgesamt bestanden hätte. Bei Abgeltung der Schädigung mit einem einmaligen Kapitalbetrag wäre nach Auffassung der Kammer ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 400.000,- DM in Betracht gekommen. Kapitalisiert man die Rente von 1.000,- DM pro Monat auf eine Dauer von 15 Jahren, so ergibt sich nach der Formel qn-1 w= r x _________________ (q-1) x qn (wobei w der Barwert ist, r der Rentenbetrag, n die Zahl der Perioden - hier 15 x 12 = 180 Monate - und q = 1 + 4% x 12-1) ein Barwert dieser Rentenleistung bei einem Zinssatz von 4% von rund 135.000,- DM (bei nur 10 Jahren Rente wären es rund 99.000,- DM). Zusätzlich ist für einen gewissen Zeitraum eine Erhöhung der monatlichen Rente in Betracht zu ziehen. Wenn dafür etwa 30.000,- DM angesetzt werden, entspricht dies zusammen mit dem Kapitalbetrag von 250.000,- DM einem Gesamtschmerzensgeld von etwa 415.000,- DM bei einmaliger Abfindung. Dies liegt im Rahmen der oben für angemessen gehaltenen Größenordnung. Aus den genannten Gründen ist - soweit dem Hauptantrag zu 3) nicht entsprochen wurde - auch der Hilfsantrag nicht begründet. Eine Schmerzensgeldrente von 1.000,- DM ist bei den gegenwärtigen Folgen der Infektion für den Kläger wie ausgeführt als angemessen, aber auch als ausreichend zu erachten. 4. Klageantrag zu 4) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, daß die Beklagte auch zum Ersatz des weiteren immateriellen Zukunftsschadens verpflichtet ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kann einem Antrag auf Feststellung immaterieller Zukunftsschäden nur entsprochen werden, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH, NJW-RR 1989, 1367). Eine solche Möglichkeit ist nicht dargetan. Die immateriellen Schäden des Klägers werden mit der Zahlung des Einmalbetrages und der Rente vollständig abgedeckt. Bei der Bemessung des Einmalbetrages hat die Kammer - wie dargelegt - berücksichtigt, daß beim Kläger mit fortschreitender Krankheit durch das schwächer werdende Immunsystem opportunistische Erkrankungen auftreten können und ihm ein früher Tod droht. Soweit bei der Entwicklung der Erkrankung tatsächlich schwere körperliche Schmerzen und Befindlichkeitsstörungen auftreten, ist dem Kläger auf der Grundlage der zugebilligten Rente die Möglichkeit eröffnet, eine Erhöhung derselben im Wege einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO geltend zu machen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 8, 711 ZPO, soweit die Verurteilung sich auf eine Rentenzahlung für die Zeit ab Rechtshängigkeit (22.7.1993) sowie das davorliegende Vierteljahr bezieht, im übrigen auf § 709 ZPO. Soweit der Kläger gemäß § 710 ZPO beantragt, die Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung anzuordnen, sind nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Insbesondere fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem Kläger schwere Nachteil bringen könnte. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß die konkrete Gefahr besteht, er werde den Ausgang des Verfahrens nicht erleben. Daß der Kläger die weiteren Leistungen der Beklagten für seine Lebenshaltung dringend benötigt, ist nicht dargetan. Streitwert: Antrag zu 1): 80.000,- DM Antrag zu 2): 196.000,- DM (§ 17 Abs. 2 GKG, ausgehend von dem dem Klägervortrag zu entnehmenden Begehren eine vierteljährlichen Rente in Höhe von 6.000,- DM unter Hinzurechnung der danach bis zur Klageeinreichung rückständigen Beträge, § 17 Abs. 4 GKG) Antrag zu 3}: 360.000,- DM (300.000,- DM + 5x12.000,- DM gemäß § 17 Abs. 2 GKG) Antrag zu 4): 24.000,- DM (§ 3 ZPO) Gesamtstreitwert: 660.000.- DM