Beschluss
4 T 87/95
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Dritter (Schenker) kann Eltern von der Verwaltung eines dem Kind zugewendeten Vermögens wirksam ausschließen.
• Der Schenker kann anordnen, daß die Eltern von der Zuwendung nichts erfahren und die Ergänzungspflegerin von der Rechnungslegungspflicht befreien darf.
• Eltern haben keinen Auskunftsanspruch gegen die Ergänzungspflegerin oder das Vormundschaftsgericht, wenn sie durch den Willen des Schenkers von der Vermögenssorge ausgeschlossen sind.
• Beschränkungen der elterlichen Vermögenssorge durch Verfügungen Dritter stellen keinen Eingriff in die Substanz des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) dar, sondern eine zulässige Beschränkung des übertragenen Vermögens.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsrecht der Eltern bei wirksamer Ausschließung durch Schenker • Ein Dritter (Schenker) kann Eltern von der Verwaltung eines dem Kind zugewendeten Vermögens wirksam ausschließen. • Der Schenker kann anordnen, daß die Eltern von der Zuwendung nichts erfahren und die Ergänzungspflegerin von der Rechnungslegungspflicht befreien darf. • Eltern haben keinen Auskunftsanspruch gegen die Ergänzungspflegerin oder das Vormundschaftsgericht, wenn sie durch den Willen des Schenkers von der Vermögenssorge ausgeschlossen sind. • Beschränkungen der elterlichen Vermögenssorge durch Verfügungen Dritter stellen keinen Eingriff in die Substanz des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) dar, sondern eine zulässige Beschränkung des übertragenen Vermögens. Der verstorbene Urgroßvater schenkte seinem minderjährigen Urenkel ein Vermögen und verfügte, daß die Eltern von der Zuwendung nichts erfahren und von der Verwaltung ausgeschlossen sein sollten. An ihre Stelle bestellte er eine bestimmte Beteiligte als Ergänzungspflegerin und befreite diese von der Pflicht zur Rechnungslegung. Die Eltern erfuhren später von der Schenkung und verlangten Auskunft über Art, Bestand und Transaktionen des verwalteten Vermögens sowie das Aktenzeichen der Vormundschaftssache. Die Ergänzungspflegerin verweigerte Auskünfte; auch das Amtsgericht gewährte keine Akteneinsicht und lehnte den Antrag der Eltern, der Ergänzungspflegerin Auskunft zu erteilen, ab. Die Eltern erhoben Erinnerung, die als Beschwerde an das Landgericht gelangte. Streitgegenstand ist der Anspruch der Eltern auf Auskunft über die Schenkung und die Befugnis des Gerichts, die Ergänzungspflegerin zur Auskunft anzuweisen. • Zulässigkeit: Die Erinnerung ist nach Nichtabhilfe als Beschwerde gemäß §§ 19, 20 FGG statthaft. • Wille des Schenkers: Der ausdrückliche und zulässige Wille des verstorbenen Zuwenders, die Eltern von der Verwaltung auszuschließen und über die Schenkung nicht zu unterrichten, bindet das Gericht und die Ergänzungspflegerin. • Rechtliche Wirkung der Ausschließung: Durch die wirksame Ausschließung gem. § 1638 BGB sind die Eltern in ihrer Vermögenssorge beschränkt; dies ist keine Eingriff in die Kernsubstanz des elterlichen Rechts nach Art. 6 Abs. 2 GG, sondern eine zulässige Beschränkung des übertragenen Vermögens. • Rechnungslegungsbefreiung: Die vom Schenker angeordnete Befreiung der Ergänzungspflegerin von der Rechnungslegung ist zulässig (§§ 1854, 1917 Abs. 2 BGB) und schließt einen Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch der Eltern gegenüber der Pflegerin aus. • Kein Auskunftsanspruch aus Personensorgerecht: Ein Anspruch der Eltern aus dem allgemeinen Personensorgerecht oder dem Vermögenssorgerecht scheidet aus, weil sonst die wirksame Ausschließung und Befreiung durch den Schenker leerliefe; pädagogische Schutzinteressen können die Anordnung nicht rechtfertigen. • Kein Stellvertretender Anspruch: Die Eltern können nicht im Namen des Kindes Ansprüche auf Rechnungslegung oder Auskunft wegen des ausgeschlossenen Vermögens geltend machen; ein solcher Anspruch stünde dem Minderjährigen selbst ggf. nur im Klagewege zu. • Prozessökonomie und Kosten: Über außergerichtliche Kosten wurde nicht entschieden; die Beschwerde ist kostenpflichtig zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerde der Eltern wird zurückgewiesen. Das Landgericht ist nicht befugt, entgegen dem ausdrücklichen Willen des Schenkers die Ergänzungspflegerin zur Auskunft zu verpflichten oder die Eltern über die Schenkung in Kenntnis zu setzen. Die wirksame Ausschließung der Eltern von der Vermögensverwaltung und die Befreiung der Pflegerin von der Rechnungslegung schließen einen Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch der Eltern aus; dies berührt nicht die Kernsubstanz des elterlichen Rechts, sondern stellt eine zulässige Beschränkung zugunsten der Verfügung des Schenkers dar. Die Kosten der Beschwerde trägt die Beschwerdeführer.