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Beschluss

37 Qs 10/95

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Drittbetroffenen dürfen nur konkret bezeichnete Gegenstände gemäß §103 StPO beschlagnahmt werden. • Eine allgemeine oder zu weit gefasste Beschlagnahmeanordnung fehlt an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Ermittlungsbehörde einzelne Urkunden konkret benennen kann und alternativ Auskunftsersuchen stellt. • Soweit die aus den verlangten Unterlagen zu gewinnenden Erkenntnisse bereits aktenkundig sind, besteht kein Bedarf für Beschlagnahme oder Durchsuchung. • Eine Vollständigkeitserklärung, die erst noch zu erstellen wäre, kann nicht durch Beschlagnahme erzwungen werden; zur Erzwingung von Auskünften sind die zeugnisrechtlichen Instrumente vorgesehen (u. a. §§161a, 51, 70 StPO, §399 AO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung zu weiter Beschlagnahmebeschluss bei Drittbetroffenem • Bei Drittbetroffenen dürfen nur konkret bezeichnete Gegenstände gemäß §103 StPO beschlagnahmt werden. • Eine allgemeine oder zu weit gefasste Beschlagnahmeanordnung fehlt an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Ermittlungsbehörde einzelne Urkunden konkret benennen kann und alternativ Auskunftsersuchen stellt. • Soweit die aus den verlangten Unterlagen zu gewinnenden Erkenntnisse bereits aktenkundig sind, besteht kein Bedarf für Beschlagnahme oder Durchsuchung. • Eine Vollständigkeitserklärung, die erst noch zu erstellen wäre, kann nicht durch Beschlagnahme erzwungen werden; zur Erzwingung von Auskünften sind die zeugnisrechtlichen Instrumente vorgesehen (u. a. §§161a, 51, 70 StPO, §399 AO). Prüfungen ergaben für 1990 Einnahmen des Beschuldigten, ohne Angabe gewerblicher Einkünfte, weshalb Steuerhinterziehung vermutet wurde. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden Kontoauszüge eines Kontos bei der Filiale E einer Bank aufgefunden. Das Finanzamt beantragte deshalb beim Amtsgericht die Durchsuchung der Geschäftsräume der Bank und die Beschlagnahme aller kontobezogenen Unterlagen des Beschuldigten. Die Bank wurde vom Finanzamt um bestimmte Auskünfte und die Übersendung einzelner Urkunden gebeten. Die Bank legte Beschwerde ein mit der Rüge, die Beschlagnahmeanordnung sei zu unbestimmt und inhaltlich zu weitreichend. Das Landgericht prüfte, ob die beantragte und angeordnete Beschlagnahme bei einem Drittbetroffenen rechtmäßig sei. • Rechtliche Grundlage ist §103 StPO, der Beschlagnahmen bei Drittbetroffenen beschränkt; die angefochtene Anordnung ist zu weit gefasst oder entbehrlich, weil die Ermittlungsbehörde ihren Auskunftsbedarf konkret benennen kann. • Das Finanzamtschreiben zeigte, dass das Amt in der Lage war, einzelne Urkunden genau zu bezeichnen; ein umfassender Beschlagnahmebeschluss war deshalb nicht erforderlich und das Rechtsschutzbedürfnis für dessen Umfang fehlt. • Zudem waren die angeforderten Urkunden für die Untersuchung zum Teil entbehrlich, weil die relevanten Erkenntnisse bereits aus den sichergestellten Kontoauszügen hervorgingen; insoweit besteht kein zusätzlicher Beweisbedarf bei der Bankfiliale E. • Konkrete Einwände: Die Gutschrift vom 31.3.1993 stellte die Auszahlung eines Darlehens dar, dessen Zahlungen im Konto ablesbar sind; die Auszahlung vom 2.4.1993 war als Überweisung auf ein Konto bei einer anderen Bank erkennbar, sodass an dieser Stelle weiter zu ermitteln wäre. • Der Kontoeröffnungsantrag bringt keinen Mehrwert, weil Auszüge seit Kontoeröffnung vorliegen; eine "Vollständigkeitserklärung" existierte nicht und kann nicht durch Beschlagnahme erzwungen werden, stattdessen stehen zeugnisrechtliche Mittel zur Verfügung. • Mangels hinreichender Anhaltspunkte für weitere Konten des Beschuldigten bei der Bankfiliale E war eine Durchsuchung der Geschäftsräume nicht geboten. • Mangels eindeutiger und aktueller Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung in den Zeiträumen ab 1993 konnte die Kammer insoweit offenlassen, ob weitere Steuerstraftaten vorliegen. Die Beschwerde der Bank ist erfolgreich; der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.01.1995 wird aufgehoben. Die Kammer entscheidet, dass nur konkret bezeichnete Unterlagen hätten angeordnet werden dürfen und dass viele der geforderten Dokumente entbehrlich sind, weil die erforderlichen Informationen bereits aus den sichergestellten Kontoauszügen ersichtlich sind. Eine Vollständigkeitserklärung kann nicht durch Beschlagnahme erzwungen werden; Auskünfte sind durch die hierfür vorgesehenen zeugnisrechtlichen Maßnahmen zu erstreiten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.