Urteil
7 O 134/96 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:1996:0704.7O134.96.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ebenso wie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 18/95 LG Bonn.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung darf auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ebenso wie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 18/95 LG Bonn. Das Urteil ist für die Beklagte gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung darf auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand: Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 13.02.1990 von der Stadt L das Grundstück S-Straße #-##, auf dem sich zwei Wohngebäude (Hausnummer # und # a) und ein früheres Schulgebäude (Hausnummer ##) befanden. Das Grundstück ist im Grundbuch in Abteilung II mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Stadt L (Stadt-Wasserwerk) zum Betrieb einer Trinkwasserpumpstation in einem Kellerraum des ehemaligen Schulgebäudes belastet. Die Klägerin baute mit Baugenehmigung der Stadt L das Schulgebäude in ein Wohngebäude um. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die die Wasserversorgung der Stadt L zwischenzeitlich übernommen hat, die Vornahme von Schallschutzmaßnahmen. Sie weist auf das im selbständigen Beweisverfahren 7 OH 18/95 LG Bonn eingeholte Gutachten des Sachverständigen U hin, in dem festgestellt worden ist, daß die Pumpen in dem darüber liegenden Aufenthaltsraum einen Geräuschpegel verursachen, der während der Nachtzeit wesentlich über dem nach den Vorschriften des Emissionsschutzes zulässigen Richtwert von 25 dB (A) liegen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Schalldämmaßnahmen durchzuführen, damit die Emissionen, die durch den Betrieb der Druckerhöhungsanlage im Keller des Hausgrundstücks S-Straße, ##### L die zulässigen Emissionswerte der TA-Lärm vom 16.07.1968 in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2058 festgelegten Lärmgrenzwerte in den Wohnräumen der Klägerin im Hause S-Straße in ##### L nicht überschreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erklärt sich bereit, Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, jedoch nicht auf eigene Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Inhalt der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks S-Straße #-## hat keinen Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB, weil sie gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der festgestellten Emissionen verpflichtet ist. Der Duldungsanspruch als Gegenrecht der Beklagten ist aus der im Grundbuch abgesicherten Dienstbarkeit abzuleiten. Die Belastung in der Abteilung II des Grundbuches stellt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß den §§ 1090 ff. BGB zu Gunsten der Stadt L dar. Die Stadt L hat diese Dienstbarkeit der Beklagten zur Ausübung überlassen (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klägerin hat durch die Klageerhebung zum Ausdruck gebracht, daß sie die schuldrechtliche Überlassung gestattet hat. Gemäß den §§ 1090 Abs. 2, 1020 BGB muss die Beklagte die Dienstbarkeit schonend ausüben und die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand erhalten. Sie muss demgemäß auch dafür sorgen, daß von der Anlage keine unzulässigen Emissionen ausgehen. Die von der Pumpanlage der Beklagten ausgehenden Emissionen sind aber nur deshalb als während der Nachtzeit unzulässig einzustufen, weil die Klägerin eine Nutzungsänderung des früheren Schulgebäudes vorgenommen hat, als sie es zu einem Wohngebäude umbaute. Bei der früheren Nutzung des Gebäudes als Schule oder Versammlungsstätte waren keine besonderen Emissionswerte während der Nacht einzuhalten. Die Frage, ob der Dienstbarkeitsberechtigte den Zustand der Anlage auch dem geänderten Nutzungsverhalten des Eigentümers anpassen muss, ist analog dem § 1023 BGB zu beantworten. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer auf seine eigenen Kosten die Verlegung der Ausübung der Grunddienstbarkeit auf eine andere Stelle des Grundstücks verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für den Eigentümer besonders beschwerlich ist. Im vorliegenden Fall ist es für die Klägerin besonders störend, daß die Grunddienstbarkeit in dem nun zu Wohnzwecken benutzten Gebäude ausgeübt wird. Sie verlangt nicht die Verlegung, sondern ein Minus, nämlich die Schalldämmung bzw. die Unterlassung unzulässig hoher Geräuschemissionen. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Dienstbarkeit ergibt sich aber, daß die Klägerin die von ihr erstrebten Maßnahmen nur auf ihre Kosten verlangen kann. Daraus folgt, daß die Klage, die eine Kostentragung der Beklagten impliziert, abzuweisen ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 20.000,00 DM.