Urteil
9 O 540/97
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:1998:0409.9O540.97.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 63.591,07 zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 01.07.1997 sowie weitere DM 50,-zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 75.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 63.591,07 zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 01.07.1997 sowie weitere DM 50,-zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 75.000,-- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines Kontokorrentkredits aufgrund Saldoanerkenntnis vom 30.06.1997 (BI. 21 GA). Die Parteien standen seit 1975 in geschäftlichen Beziehungen. Der Beklagte eröffnete 1975 erstmals ein Privatgirokonto bei der Klägerin in ihrer Filiale in Z. Dieses wurde aufgrund des Kontoänderungsantrags vom 00.09.1986,(B1. 18 GA) unter der Kontonummer ######### geführt. Zugleich wurde die Geltung der AGB der Klägerin vereinbart. In den 80er Jahren überzog der Beklagte das Konto, für das die Klägerin ihm eine Kreditlinie in Höhe von DM 1.500,-- eingeräumt hatte. Per 01.01.1989 wies das Konto einen Sollsaldo von DM 24.260,82 auf. Über diesen Saldo wurde dem Beklagten ein Rechnungsabschluß durch Saldomitteilung erteilt. Die Mitteilung des Rechnungsabschlusses enthielt unter anderem die ausdrückliche Aufforderung, bei Einwendungen gegen die Abrechnung bzw. gegen die in die Verrechnung eingestellten Rechnungsposten innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses zu widersprechen (vgl. Bl. 73 GA). Während der Laufzeit des Kontos erhielt der Beklagte Saldomitteilungen jeweils zum Ende eines Quartals, gegen die ein Widerspruch zu keinem Zeitpunkt erhöben worden ist. Ende Mai 1989 wandte sich für den Beklagten die Schuldnerberatungsstelle der Stadt Y an die Klägerin mit dem Vorschlag, gegen eine einmalige Zahlung von DM 10.000,- auf die Restforderung, die sich zu damaliger Zeit auf ca. DM 20.000,-- belief, gegen den Beklagten zu verzichten. Auf diesen Vorschlag ging die Klägerin nicht ein. Nachdem der Beklagte im Laufe des Jahres 1989 Einzahlungen getätigt und dadurch den Sollsaldo zum 31.12.1989 auf DM 15.940,23 zurückgeführt hatte, bediente er in den nächsten Jahren sein Konto nicht mehr ausreichend, um den negativen Saldo weiterhin abzubauen und den ihm gewährten Kredit zurückzuführen. Im Gegenteil wuchs dieser - im wesentlichen durch die Belastung mit Zinsen, Zinseszinsen und Gebühren - weiter an und betrug am 31.12.1991 DM 29.399,54. Am 26.05.1992 ging zum letzten Mal eine Gehaltszahlung des Beklagten in Höhe von DM 2.738,56 ein. Am 31.12.1993 bestand ein Sollsaldo in Höhe von DM 38.039,64 und am 31.12.1994 in Höhe von DM 42.621,52. Im Mai 1995 fand ein Gespräch zwischen den Parteien über die Möglichkeiten des Beklagten zur Umschuldung statt. Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten ein Umfinanzierungsangebot mit einer monatlichen Belastung von DM 1.177,--, welches der Beklagte durch Schreiben der Schuldnerberatungsstelle der X unter dem 28.06.1995 und dem 09.11.1995 ablehnte. Das Konto des Beklagten schloß am 31.12.1995 mit einem Sollsaldo von DM 50.250,79 ab. Anfang 1996 nahmen die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Kontakt zur Klägerin auf und baten um die Prüfung einer Umschuldungsmöglichkeit, die auch anläßlich eines persönlichen Gespräches am 18.03.1996 in den Geschäftsräumen der Klägerin erörtert wurde. Der Beklagte sagte in den folgenden Monaten einige (u.a. im September 1996 und im März 1997) Gesprächstermine bei der Klägerin ab, so daß Ende 1996 noch keine einvernehmliche Lösung gefunden worden war; der Sollsaldo betrug per 31.12.1996 DM 58.792,51. Mit Schreiben vom 16.05.1997 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten das Angebot, auf die zwischen dem 26.05.1992 und dem 31.12.1997 angefallenen Überziehungszinsen in Höhe von DM 9.189,62 zu verzichten, wenn der Beklagte im Gegenzug - zunächst bis Ende des Jahres 1997 - monatlich DM 500,-- auf die Schuldsumme leistete, ein notarielles Schuldanerkenntnis über DM 50.000,-- mit Unterwerfungsklausel abgäbe und die Rechte aus der bei der W bestehenden Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme über DM 80.000,-- abträte. Bei pünktlicher Zahlung der monatlichen Raten von DM 500,-- wurde ab dem 01.01.1998 ein Ratenzahlungsangebot mit marktüblichem Sollzins in Aussicht gestellt. Nachdem der Beklagte sich zu diesem Angebot bis zum 16.06.1997 in keiner Weise geäußert hatte, kündigte die Klägerin daraufhin das Girokonto mit Schreiben vom 16.06.1997 (BI. 36 f GA) mit Wirkung zum 30:06.1997 und setzte dem Beklagten zur Zahlung der Schuldsumme eine Frist bis zum 16.07.1997. Das Konto wurde mit Rechnungsabschluß zum 30.06.1997 abgerechnet und wies einen Sollsaldo in Höhe von DM 63.591,07 auf. Dieser blieb wie die Rechnungsabschlüsse und Saldenmitteilungen in der Vergangenheit unwidersprochen. Mitte Juli 1997 stellte die Klägerin dem Beklagten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten eine Kontoverdichtung, das heißt eine Übersicht der Kontobewegungen der vergangenen acht Jahre zur Verfügung, für deren Übersendung die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von DM 50,-- vereinbart worden war. Der Beklagte war bis 1994 als V bei der U beschäftigt, wo er unter anderem in der $$$$$$$$$$$$$ eingesetzt wurde und im Rahmen von umfangreichen Umbauarbeiten das Abrechnungswesen tätigte. Seit 1994 ist er im Vorruhestand. Er bezieht eine monatliche Rente von insgesamt DM 4200,--. Die Klägerin behauptet, eine Umschuldung sei in der Vergangenheit allein am Beklagten und dessen Hinhaltetaktik gescheitert. Er habe sich nie ernsthaft um den Abbau seiner Schulden bemüht. So habe er unter anderem eine von seinem Arbeitgeber erhaltene Abfindung nicht zur Rückführung des Überziehungskredits, sondern für die Renovierung des Hauses seiner Tochter verwandt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 63.591,07 zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 01.07.1997 sowie weitere DM 50,-- Kostenpauschale zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, das Verhalten der Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben. Sie habe die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, seiner fortschreitenden Verschuldung entgegenzuwirken. Schon Ende der 80er Jahre habe sie für eine Umschuldungsmöglichkeit Sorge tragen müssen, da es ihm seinerzeit noch möglich gewesen wäre, die Schulden durch Umfinanzierung in Form eines Ratenkredits durch monatliche Raten von etwa DM 400,-- abzubauen. Bei seinen Versuchen, eine Umschuldung/Umfinanzierung zu ermöglichen, habe er von der Klägerin nie Unterstützung erfahren. Auch bei seinem letzten Versuch, den er Anfang 1996 angestrengt habe, sei die Klägerin 1 1/2 Jahre untätig geblieben und habe ihm entgegen ihren Zusagen erst im Juni 1997 ein konkretes Angebot unterbreitet. Die Höhe des Saldos, der infolge der Zins- und Gebührenbelastungen stetig gestiegen sei, sei allein auf das Verschulden der Klägerin zurückzuführen. Trotz des nur geringen Dispositionskredits von DM 1.500,-- habe die Klägerin jahrelang geduldet, daß sein Konto permanent überzogen war. Der Beklagte ist daher der Auffassung, daß aus der geduldeten Überziehung infolge der langjährigen Dauer eine vereinbarte Überziehung geworden sei, so daß er wesentlich geringere Zinsen schulde als von der Klägerin angesetzt. Die Klägerin sei auch nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, ihm die wechselnden Zinssätze für den Überziehungskredit und für die geduldete weitere Überziehung mitzuteilen; lediglich am 04.04.1996 habe er einmal eine solche Mitteilung erhalten. Der Beklagte meint, die Klägerin habe zudem gegen die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) verstoßen. Die Privilegierung des § 5 VerbrKrG sei zu dem Zeitpunkt entfallen, in dem die letzte Gehaltszahlung des Beklagten auf seinem Konto eingegangen sei. Durch den Fortfall der Lohnzahlungen habe das Konto seine Eigenschaft als „Haben-Konto" verloren und sei zum „Soll-Konto" geworden, das von § 5 VerbrKrG nicht erfaßt werde. Deshalb hätten die strengen Formvorschriften des § 4 VerbrKrG erfüllt werden müssen. Der Umstand, daß sie nicht beachtet worden seien, führe nach § 6 VerbrKrG zur Reduktion des Zinssatzes auf den gesetzlichen Zins von 4 %. Unter Berücksichtigung des reduzierten Zinssatzes sei die Forderung nur in Höhe von DM 32.176,69 begründet. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 09.03.1998 (Bi. 96 ff GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich in Höhe von DM 63.591,07 aufgrund der wirksam zuerkannten Konto-Abschlußrechnung vom 30.06.1997. Die Abrechnung ist dem Beklagten unstreitig nach dem Kündigungsschreiben vorn 16.06.1997 zugegangen; Widerspruch hiergegen hat er erst im vorliegenden Rechtsstreit erhoben. Dieser ist verspätet und unbegründet. Zwischen den Parteien ist ein Schuldanerkenntnisvertrag in Form des sog. Saldoanerkenntnisses zustande gekommen, aufgrund dessen die Klägerin ohne Darlegung der Einzelforderungen zur Geltendmachung des Abschlußsaldos berechtigt ist (§§ 781 BGB, 355 HGB, Ziffer 7 Abs. 1 AGB-Banken — Bl. 38 GA). Bei dem Privatgirokonto des Beklagten handelte es sich um ein Kontokorrentkonto, für das unstreitig quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse (vgl. Ziffer 7 AGB-Banken) erteilt wurden und das jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden konnte (§ 355 Abs. 3 HGB, Ziffer 19 AGB-Banken). Auch ohne Kündigung, die hier am 16.06.1997 wegen der unstreitig bestehenden Zahlungsrückstände und Zahlungsunfähigkeit bzw. —unwilligkeit des Beklagten erfolgte, konnte die Klägerin jederzeit den Saldoüberschuß mit Erteilung des Rechnungsabschlusses zurückfordern (BGHZ 50, 280). Die Übermittlung der Schlußabrechnung beinhaltete das Angebot zur . Abgabe eines Schuldanerkenntnisses durch den Beklagten als Kontoinhaber. Ein Schuldanerkenntnisvertrag ist hier aufgrund der Genehmigungswirkung nach Ziffer 7 Abs. 2 S. 2 AGB-Banken auch ohne ausdrücklich erklärte Zustimmung des Beklagten . wirksam zustande gekommen, indem er den (jeweiligen). Rechnungsabschluß vorbehaltlos entgegengenommen und Widerspruch innerhalb eines Monats nicht erhoben hat. Die in Ziffer 7 der Vertragsinhalt gewordenen AGB-Banken (vgl. § 2 AGBG) geregelte Genehmigungsfiktion ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit § 10 Nr. 5 AGBG vereinbar (BGHZ 73, 207, 210; BGH WM 1982, 609; Wolf/Hom/Lindacher, AGB-Gesetz. Kommentar, 3. Auflage 1994, § 10 Nr. 5 Rz. 14 + § 23 Rz. 649). Der infolge des rechtsgeschäftlich wirksamen Saldoanerkenntnisses geschlossene Schuldanerkenntnisvertrag hat zur Folge, daß nicht die Bank die Einzelforderungen vorzutragen hat, sondern daß es in Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast dem Kreditnehmer obliegt, substantiierte Einwendungen gegen den Saldoabschluß vorzutragen und unter Beweis zu stellen (BGHZ 73, 207, 209; BGH MDR 1983, 1002). Dies hat der Beklagte nicht vermocht; sein Vorbringen ist unsubstantiiert und insgesamt unzureichend. Unsubstantiiert und damit unerheblich ist zunächst sein Einwand, die Klägerin habe ihm gegenüber obliegende Schutzpflichten verletzt und dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB). Der Klägerin oblag — entgegen der vom Beklagten hierzu vertretenen Auffassung — keine allgemeine dahingehende Schutzpflicht, der steigenden Verschuldung des Beklagten entgegenzuwirken. Warn- und Hinweispflichten bestehen nämlich grundsätzlich nur dann, wenn der Vertragspartner redlicherweise - in der Regel kraft überlegenen Wissens der Bank - Aufklärung erwarten darf: Dies ist beispielsweise der Fall im Überweisungsverkehr, wenn der Bank bekannt ist, daß der Zahlungsempfänger vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht (BGH WM 1986, 1409) oder aber wenn sie z.B. hinsichtlich der Verwendung von Kreditmitteln besondere Kenntnis von dem Kunden unbekannten Risiken hat (BGH NJW 1992, 555). Nicht vergleichbar mit diesen Fällen ist der vorliegende Fall, in dem der Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt allein deshalb eine derart hohe Schuldsumme zurückzuzahlen hat, weil er in den vergangenen Jahren so gut wie, keine Zahlungen auf den Überziehungskredit zur Tilgung bzw. Abbau des Schuldenbergs geleistet hat. Daß ein überzogenes Konto zurückgeführt und Schulden zurückgezahlt werden müssen, war dem Beklagten, der nach seinen eigenen Angaben auch beruflich im Rahmen von Umbaumaßnahmen mit dem Abrechnungswesen zu tun hatte, bekannt. Ebenso war ihm aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen bewusst, daß sowohl für die vereinbarte als auch für die geduldete Überziehung seines Kontos Zinsen zu zahlen sind. Wenn er in Kenntnis dieser Folgen dennoch „Schulden gemacht" und zugleich jahrelang das Konto kaum bedient hat, dann liegt diese Entscheidung in der (Selbst-)Verantwortung des Beklagten. Ebenso wenig wie die Klägerin verpflichtet war, seine Kreditwürdigkeit und Leistungsfähigkeit zu überprüfen (Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 56. Auflage 1997, § 276 Rz. 28 m.w.N.), war sie verpflichtet, ihn vor steigenden Schulden zu bewahren, die er durch das Überziehen seines Girokontos bewusst herbeigeführt hat. Es ist nach dem Vorbringen des Beklagten auch nicht ersichtlich, inwiefern die Bank die Höhe des Saldos „verschuldet" haben soll. Daß eine Bank für ihre Leistungen, wozu unter anderem auch die Gewährung von Mitteln gehört, obgleich das geführte Konto in diesem Umfang nicht gedeckt ist, Zinsen - und in gewissem Umfang auch (Kontoführungs-)Gebühren — berechnet, ist gemeinhin bekannt. Insofern konnte auch der Beklagte nicht allen Ernstes davon ausgehen, daß der Sollsaldo über Jahre hinweg stagnieren würde, ohne daß er Tilgungen der Schuldbeträge vornahm. Unwidersprochen hat er die entsprechenden Rechnungsabschlüsse erhalten, ohne hierauf angemessen zu reagieren. Eine Verpflichtung der Klägerin zum Angebot einer Umschuldungsmöglichkeit oder zum Abschluß eines Ratenkreditvertrages zu für ihn günstigen Konditionen läßt sich aus keinem Rechtsgrund herleiten. Das Vorbringen des Beklagten zur angeblichen „Blockadetaktik" der Klägerin ist unsubstantiiert und insgesamt nicht nachvollziehbar. Er hat dargelegt, daß er sich in acht Jahren bei vier Gelegenheiten um eine Umschuldung bemüht habe, wobei er bezüglich seiner Anstrengungen in den Jahren 1992, 1995 und 1996 keine konkreten Vorschläge oder Angebote an die Klägerin vorgetragen hat. Lediglich hinsichtlich des ersten Versuchs im Jahre 1989 hat er konkret dargetan, daß die Klägerin auf etwa die Hälfte ihrer Forderung verzichten sollte gegen eine einmalige Zahlung in Höhe von DM 10.000,--. Daß die Klägerin auf dieses „Angebot" nicht eingegangen ist, kann ihr entgegen seiner Ansicht nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Klägerin hat sich ihrerseits bemüht, dem Beklagten einen Ausweg zu für beide Seiten akzeptablen Bedingungen zu bieten und hat ihm unstreitig bei verschiedenen Gelegenheiten Umschuldungs- und Umfinanzierungsangebote unterbreitet, die dieser entweder kategorisch ablehnte oder auf die überhaupt keine Reaktion seinerseits erfolgte. Der Eindruck einer Zahlungsunwilligkeit des Beklagten ist bei der Klägerin nicht zuletzt aufgrund der (fehlenden) Reaktion auf ihr letztes Angebot vom 16.05.1997 zu Recht entstanden, nachdem sie die Erklärung des Verzichts auf mehr als DM 9.000,-- im Gegenzug gegen im einzelnen bereits ausgeführte Gegenleistungen des Beklagten angeboten und ab dem 01.01.1998 ein Ratenzahlungsangebot in Aussicht gestellt hatte. Mit diesem Angebot ist die Klägerin dem Beklagten in weitaus größerem Maße entgegengekommen als es ihre gesetzliche Pflicht gewesen wäre. Aus welchen Gründen also die Klägerin treuwidrig gehandelt haben sollte, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Das Gegenteil erscheint auch nach dem Eindruck der Kammer vorn Beklagten in der mündlichen Verhandlung richtig. Dieser zeigte weder eine angemessene Einsicht in ihm obliegende Zahlungspflichten noch eine konkrete Zahlungswilligkeit. Auf entsprechende Fragen und verschiedene Angebote zur Vereinbarung von Ratenzahlungen reagierte er ständig ausweichend und hinhaltend, so daß der Eindruck entstand, daß der sicher hinreichend bewanderte und intelligente Beklagte bewusst seinem seit Jahren gepflegten Verhalten treu blieb, nämlich verbindlichen Festlegungen und Rückzahlungsverpflichtungen auszuweichen und sich auf keinerlei konkrete Abmachungen einzulassen. Der Verdacht eines vorsätzlichen unredlichen bzw. betrügerischen Verhaltens des Beklagten drängt sich nach Lage der Dinge hier geradezu auf. Der Einwand des Beklagten gegen die Zinshöhe und damit zugleich gegen die Höhe des aufgelaufenen Saldos ist ebenfalls unerheblich. Nach Ziffer 12 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 AGB-Banken war die Klägerin berechtigt, für die vereinbarte bzw. die geduldete Überziehung unterschiedlich hohe Zinsen zugrunde zu legen; dies war dem Beklagten unstreitig bekannt. Die unterschiedliche Höhe ist gerechtfertigt, da ein solcher Kredit, den der Kunde durch Überziehung des Kontos ohne vorher getroffene Vereinbarung in Anspruch nimmt und der von der Bank durch Duldung stillschweigend gewährt wird, eine zusätzliche Leistung darstellt, auf die der Kunde mangels vorheriger Abrede keinen Anspruch hat (vgl. BGH NJW 1992, 1751, 1752). Aus einer solchen Duldung wird auch nicht - etwa infolge der Dauer der Überziehung oder der Duldung - ein vereinbarter Überziehungskredit, also eine Erweiterung der bereits eingeräumten Kreditlinie (OLG Düsseldorf NJW 1991, 2429, 2430). Daß sich die Klägerin konkludent mit der Erhöhung des ihm eingeräumten Dispositionskredits einverstanden erklärt hätte, hat der Beklagte weder dargetan noch ist dies aus den Umständen ersichtlich. Unabhängig davon, daß eine entsprechende Vereinbarung für die Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bereits seit Mitte 1992 keine regelmäßigen Einzahlungen mehr auf dem Konto des Beklagten gebucht wurden, wirtschaftlich schlechthin untragbar war, da sie infolge der ausbleibenden Gutschriften ein besonders hohes Risiko trug, läßt sich sowohl den Bemühungen der Klägerin, den Beklagten bei der notwendigen Rückführung des Kredits nach Kräften zu unterstützen, als auch den dem Beklagten übermittelten Mitteilungen und Rechnungsabschlüssen entnehmen, daß die Klägerin die über den Dispositionskreditrahmen hinausgehende Überziehung keineswegs als vereinbart, sondern lediglich als geduldet auffaßte und behandelte. Nach alledem hat die Klägerin den Abrechnungen zulässigerweise einen erhöhten Zinssatz für die Überziehungen des Beklagten zugrunde gelegt. Es handelt sich im übrigen um Rechnungsabschlüsse, die in der Vergangenheit unstreitig geblieben und ohne Widerspruch anerkannt worden sind. Soweit der Beklagte im Zusammenhang damit einwendet, die Klägerin habe ihm die wechselnden Zinssätze für den eingeräumten und den geduldeten weiteren Überziehungskredit mitteilen müssen und dies nur einmal (am 04.04.1996) getan, ist dieses Vorbringen ebenso unsubstantiiert wie unerheblich. Zum einen ist sie nach Ziffer 12 Abs. 6 S. 2 Alt. 1 AGB-Banken zu derartigen Mitteilungen insoweit nicht verpflichtet, als sie durch Preisaushang in ihren Geschäftsräumen zur Kenntnis gebracht werden. Darüber hinaus hat die Klägerin insoweit unwidersprochen substantiiert vorgetragen, daß der Beklagte derartige Mitteilungen stets zusammen mit den jeweiligen Tagesauszügen erhalten hat. Zum anderen ist dem Beklagten dieser Einwand insoweit abgeschnitten, als er selbst die ihm nach Ziffer 11 Abs. 5 S. 2 AGB-Banken obliegende Pflicht zur Benachrichtigung der Klägerin offensichtlich nicht erfüllt hat. Daß er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, hat er nicht dargetan. Diesbezüglich hätte er darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß er bei der Klägerin in der Vergangenheit - zumindest einmal - die Übermittlung der fraglichen Mitteilungen angemahnt und eingefordert hat. Da er dies nicht getan hat, wird er mit dem Einwand der fehlenden Mitteilung nicht gehört, zumal nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfolgen er daraus herleiten will. Unbegründet ist sein weiterer Einwand, die klägerische Forderung sei lediglich in Höhe von DM 32.176,69 begründet. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des VerbrKrG liegt nicht vor. Die §§ 4, 6 VerbrKrG sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der dem Beklagten gewährte Kredit an der Privilegierung des § 5 VerbrKrG teilnimmt. § 5 VerbrKrG stellt Überziehungskredite, die im Rahmen eines sog. „laufenden Kontos" gewährt werden, von den strengen Anforderungen des § 4 Abs. 1 VerbrKrG frei. Dies gilt auch hier. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt das von der Klägerin für den Beklagten geführte Kontokorrentkonto ein solches „laufendes Konto" dar. Dies setzt voraus, daß die einzelnen Belastungen und Gutschriften im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Verbraucher aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Girovertrags in ein Kontokorrent nach § 355 HGB eingestellt werden" (Münchener Kommentar-Ulmer, BGB, 3. Auflage 1996, § 5 VerbrKrG Rz. 11; i.E. auch: Palandt-Putzo, § 5 VerbrKrG Rz. 4). Zwar wird das laufende Konto grundsätzlich als „Haben-Konto" geführt, jedoch ist die Anwendung des § 5 VerbrKrG hierauf nicht beschränkt. Entscheidend ist nämlich für die Einordnung als „laufendes Konto" nicht die Frage, ob nach wie vor Einzahlungen vorgenommen werden oder ob das Konto faktisch dauernd überzogen ist. Maßgeblich ist vielmehr, daß eine bestimmte Art der Rückführung ebenso wenig vereinbart wurde wie ein bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen der Kontokorrentkredit zurückgeführt worden sein muß (vgl. Münchener Kommentar-Ulmer, aaO, § 5 VerbrKrG Rz. 12; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz. Kommentar, 1992, § 5 Rz. 12) bzw. daß das Konto nicht nur zur ausschließlichen Krediteinräumung eröffnet wurde ( von Westphalen/ Emmerich/Kessler, Verbraucherkreditgesetz. Kommentar, 1991, § 5 Rz. 12). Unschädlich für die Anwendbarkeit des § 5 VerbrKrG ist daher, wenn der Verbraucher nachträglich seinen Zahlungsverkehr ganz über ein anderes Konto leitet und/oder sein Konto für längere Zeit oder dauernd überzieht (Münchener Kommentar-Ulmer, aaO, § 5 VerbrKrG Rz. 13; Ulmer/Haber-sack, Verbraucherkreditgesetz, Kommentar, 1992, § 5 Rz. 13). Danach hat es sich bei dem Konto . des Beklagten um ein solches sog. „laufendes Konto" gehandelt. Es hat diese Eigenschaft auch später nicht verloren. Auch wenn es kein „typisches Haben-Konto" in dem Sinne mehr war, daß in regelmäßigen Abständen Einzahlungen eingingen und bei Rechnungsabschlüssen Guthaben zugunsten des Beklagten ausgewiesen wurden, war es andererseits alleine durch den Fortfall der Gehaltszahlungen kein „typisches Soll-Konto" geworden. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten fanden nämlich ab 1993 praktisch keine Kontobewegungen mehr statt. Demzufolge wurde das Konto des Beklagten also gerade nicht als „Soll-Konto" geführt, von dem permanent weiterhin Abbuchungen vorgenommen wurden, obgleich dadurch der Sollsaldo immer weiter anwuchs. Vielmehr verhielt es sich so, daß geringfügigen Einzahlungen (z.B. ein Sparvertrag im Jahre 1994 in Höhe von DM 2.117,25) geringfügige Überweisungen/Abhebungen gegenüberstanden und der negative Saldo im Wesentlichen durch die Belastung mit Zinsen, Zinseszinsen und Gebühren auflief. Die Eigenschaft als „laufendes Konto" berührten diese Kontobewegungen indessen nicht. Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 284, 286 Abs. 1 BGB, der Höhe nach aus §§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB, 11 Abs. 1 VerbrKrG, Ziffer 12 AGB-Banken. Diesen Zinssatz schuldet der Beklagte seit dem 01.07.1997. Dem steht auch nicht die im Kündigungsschreiben vom 16.06.1997 gewährte Zahlungsfrist bis zum 16.07.1997 entgegen. Das Konto und die Geschäftsbeziehungen hatte die Klägerin gemäß Ziffer 19 Abs. 3 AGB-Banken zum 30.06. 1997 gekündigt und dem Beklagten dabei eine Frist zur Abwicklung bis zum 16.07.1997 eingeräumt. Zugleich hat sie für diesen Entwicklungszeitraum zulässigerweise (vgl. Ziffer 12 AGB-Banken) Zinsen in Höhe von 16 % geltend gemacht, die weit über dem mit der vorliegenden Klage geforderten Zinssatz liegen. Insofern stellt sich der auch für die Zeit vom 17.07.1997 verlangte Zins von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als ein Verzicht auf einen Teil des ihr zustehenden Zinsanspruchs in Höhe von 16 % dar. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vereinbarten Kostenpauschale in Höhe von DM 50,-- ergibt sich aus §§ 675, 670 BGB, Ziffer 12 Abs. 1 S. 3 AGB-Banken. Nach Ziffer 12 Abs. 2 S. 3 AGB-Banken kann die Klägerin ihre Auslagen ersetzt verlangen, wenn sie im Auftrag oder mutmaßlichen Interesse des Kunden tätig wird. Dies ist hier der Fall. Sie hat im vorliegenden Fall auf Anforderung hin eine detaillierte Kontenübersicht der vergangenen acht Jahre erstellt und dem Beklagten zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten übersandt. Der Klage war daher, wie erkannt, insgesamt stattzugeben. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 ZPO. Streitwert: DM 63.641,07