Beschluss
11 T 5/99
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine inhaltlich zu Unrecht auf Euro lautende Satzungsangabe bei Vertragsschluss im Jahr 1998 kann durch Gesetzesänderung zum 01.01.1999 geheilt werden.
• Für die Registerprüfung nach § 9 GmbHG ist maßgeblicher Zeitpunkt die Anmeldung, nicht der ursprüngliche Vertragsschluss.
• Ist die Satzungsbestimmung zum Zeitpunkt der Anmeldung gesetzeskonform, bedarf es keiner Nachbeurkundung oder Ergänzung durch das Registergericht.
• Bedenken wegen der Quasi-Rechtsfähigkeit der Vorgesellschaft rechtfertigen keinen Zurückweisungsgrund, weil Haftungsregelungen bereits vor Eintragung greifen (z. B. § 11 GmbHG).
Entscheidungsgründe
Heilung formellunrichtiger Währungsangabe durch Gesetzesänderung; Prüfungszeitpunkt: Anmeldung • Eine inhaltlich zu Unrecht auf Euro lautende Satzungsangabe bei Vertragsschluss im Jahr 1998 kann durch Gesetzesänderung zum 01.01.1999 geheilt werden. • Für die Registerprüfung nach § 9 GmbHG ist maßgeblicher Zeitpunkt die Anmeldung, nicht der ursprüngliche Vertragsschluss. • Ist die Satzungsbestimmung zum Zeitpunkt der Anmeldung gesetzeskonform, bedarf es keiner Nachbeurkundung oder Ergänzung durch das Registergericht. • Bedenken wegen der Quasi-Rechtsfähigkeit der Vorgesellschaft rechtfertigen keinen Zurückweisungsgrund, weil Haftungsregelungen bereits vor Eintragung greifen (z. B. § 11 GmbHG). Die Gesellschaft wurde durch Notarvertrag am 11.12.1998 gegründet; die Satzung wies das Stammkapital mit 25.000,00 Euro aus. Die Gründer veranlassten die Registereintragung erst 1999; die Anmeldung erfolgte am 19.01.1999 und ging am 09.02.1999 beim Amtsgericht ein. Das Amtsgericht beanstandete mit Verfügung vom 04.03.1999 die Euro-Angabe und verlangte Bestätigung des Gesellschaftsvertrags, u.a. mit Blick auf die Quasi-Rechtsfähigkeit der Vorgesellschaft. Die Gesellschaft legte Beschwerde ein und berief sich darauf, dass das Gesetz zur Einfügung des Euro zum 01.01.1999 die Satzungsbestimmung geheilt habe und der Prüfungszeitpunkt für das Registergericht die Anmeldung sei. • Rechtliche Ausgangslage: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (11.12.1998) entsprach die Euro-Angabe nicht der damals geltenden Fassung des GmbHG, insbesondere nicht der Mindestkapitalhöhe von 50.000,00 DM gemäß § 5 GmbHG. • Übergangsregelung: § 86 GmbHG regelt die Übergangszeit; für zwischen 01.01.1999 und 31.12.2001 angemeldete Gesellschaften gelten besondere Regeln zur Währung und Umrechnung, ohne dass die Mindesthöhe für 1998-Gründungen automatisch auf 25.000,00 Euro reduziert wird. • Prüfungszeitpunkt: Nach § 9 GmbHG ist für die Registerprüfung der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich; an diesem Zeitpunkt muss die Satzung der geltenden Rechtslage entsprechen. • Heilung durch Gesetz: Die beanstandete Satzungsbestimmung ist seit dem 01.01.1999 mit der Gesetzesänderung gesetzeskonform geworden; daher ist keine nachträgliche Bestätigung oder erneute Beurkundung erforderlich. • Quasi-Rechtsfähigkeit und Gläubigerschutz: Die Kammer sieht keine rechtlichen Bedenken aus der Quasi-Rechtsfähigkeit der Vorgesellschaft; vor Eintragung greifen Haftungsregelungen, insbesondere nach § 11 GmbHG, so dass Gläubigerschutz gewahrt bleibt. Die Beschwerde ist erfolgreich; die Verfügung des Amtsgerichts vom 04.03.1999 wurde aufgehoben. Das Landgericht weist das Amtsgericht an, den Antrag auf Neueintragung der Gesellschaft nicht aus den in der Verfügung genannten Gründen zurückzuweisen. Begründend führt das Gericht aus, dass die streitige Euro-Angabe durch die Gesetzesänderung zum 01.01.1999 geheilt ist und maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für das Register die Anmeldung nach § 9 GmbHG ist. Bedenken hinsichtlich der Quasi-Rechtsfähigkeit der Vorgesellschaft oder des Gläubigerschutzes sind unbegründet, da vor Eintragung bereits Haftungsregelungen bestehen (z. B. § 11 GmbHG). Daher besteht kein Bedarf für eine Nachbeurkundung oder sonstige Ergänzung der Satzung.