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Urteil

10 O 457/99

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anbieter unentgeltlicher, allgemein zugänglicher Internet-Chaträume kann nicht willkürlich einzelne Nutzer vom Dienst ausschließen, wenn er keine konkreten und substantiierten Gründe dafür vorträgt. • Hat der Anbieter durch sein Angebot eine generelle Nutzungsbefugnis erteilt, schützt das virtuelle Hausrecht nicht gegen widersprüchliches Verhalten gemäß § 242 BGB. • Die Umgehung einfacher technischer Sperren durch Wechsel des Nicknames oder der IP-Adresse stellt keine per se rechtswidrige Handlung und keinen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB dar. • Für die örtliche Zuständigkeit bei Unterlassungsanträgen wegen Internetnutzung ist der Serverort als Erfolgsort i.S. von § 32 ZPO maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen Nutzung offen zugänglichen Internet-Chats • Ein Anbieter unentgeltlicher, allgemein zugänglicher Internet-Chaträume kann nicht willkürlich einzelne Nutzer vom Dienst ausschließen, wenn er keine konkreten und substantiierten Gründe dafür vorträgt. • Hat der Anbieter durch sein Angebot eine generelle Nutzungsbefugnis erteilt, schützt das virtuelle Hausrecht nicht gegen widersprüchliches Verhalten gemäß § 242 BGB. • Die Umgehung einfacher technischer Sperren durch Wechsel des Nicknames oder der IP-Adresse stellt keine per se rechtswidrige Handlung und keinen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB dar. • Für die örtliche Zuständigkeit bei Unterlassungsanträgen wegen Internetnutzung ist der Serverort als Erfolgsort i.S. von § 32 ZPO maßgeblich. Die Verfügungsklägerin betreibt einen kostenlosen, öffentlich zugänglichen Internet-Chat (Q-Chat). Der Verfügungsbeklagte nutzte den Chat seit September 1999 unter dem Pseudonym "H_G" und geriet dort in Auseinandersetzungen mit anderen Nutzern. Die Verfügungsklägerin sperrte daraufhin seinen Nickname und seine IP-Adresse und untersagte ihm telefonisch die Nutzung. Der Beklagte loggte sich später von einem anderen Anschluss mit anderem Nickname ein. Die Klägerin forderte Unterlassung und berief sich auf ein virtuelles Hausrecht sowie auf einen angeblichen Verstoß gegen Schutzgesetze; sie behauptete ferner drohende Schäden durch Abwanderung von Stammnutzern. Der Beklagte wehrte sich mit der Einrede des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und rügte die Zuständigkeit des Gerichts. Das Gericht hielt den Serverort für zuständig, prüfte aber den materiellen Anspruch und wies die einstweilige Verfügung ab. • Zuständigkeit: Der Erfolgsort ist der Ort des Servers; damit ist das angerufene Landgericht örtlich zuständig (§ 32 ZPO). • Keine Substantiierung des Unterlassungsanspruchs: Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass das ausgesprochene Nutzungsverbot gerechtfertigt und die Nutzung des Beklagten somit rechtswidrig gewesen sei; pauschale Behauptungen drohender Schäden genügen nicht. • Generelle Nutzungsbefugnis und Verbot widersprüchlichen Verhaltens: Durch das unentgeltliche, allgemein zugängliche Angebot hat die Klägerin eine generelle Nutzungsbefugnis geschaffen; sie ist daran gebunden und kann nicht willkürlich ausschließen (§ 903 BGB in Verbindung mit § 242 BGB). • Keine Störung des Betriebsablaufs oder aussergewöhnliches Verhalten: Aus dem vorgelegten Chat-Mitschnitt und den Angaben ergibt sich kein Verhalten des Beklagten, das den üblichen Chattergebrauch deutlich überschreitet oder den Betriebsablauf beeinträchtigt und damit einen Ausschluss rechtfertigen würde. • Technische Umgehung unbedenklich: Die Nutzung unter anderem Nickname oder anderer IP-Adresse fällt unter die von der Klägerin gewährte generelle Nutzungsbefugnis, zumal die Registrierung anonym erfolgte. • Kein Verstoß gegen Schutzgesetze: Die behauptete "Zugangserschleichung" begründet weder ein einschlägiges zivilrechtliches Schutzgesetz noch erfüllt sie strafrechtliche Tatbestände; § 823 Abs. 2 BGB greift nicht. • Rechtsfolge: Mangels substantiierten Vortrags fehlt der Anspruch aus § 1004 BGB; die Einstweilige Verfügung ist daher zurückzuweisen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde abgewiesen; die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass der Ausschluss des Beklagten aus sachlichen Gründen gerechtfertigt war oder dieser sich rechtswidrig verhalten habe. Durch das unentgeltliche, allgemein zugängliche Angebot hatte die Klägerin eine generelle Nutzungsbefugnis geschaffen, an die sie sich binden ließ; der Beklagte durfte sich daher auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB berufen. Eine Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB war nicht ersichtlich. Aufgrund dessen war der auf § 1004 BGB gestützte Unterlassungsantrag zurückzuweisen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.