Beschluss
37 Qs 19 + 20 / 00
LG BONN, Entscheidung vom
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Ein gerichtlich bestellter Prüfer nach §183 AktG unterliegt der Verschwiegenheitspflicht des §49 AktG i.V.m. §323 HGB und kann Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 StPO geltend machen.
• Aufzeichnungen aus dem Mandatsverhältnis eines gerichtlich bestellten Wirtschaftsprüfers sind gemäß §97 Abs.1 Nr.3 StPO nicht beschlagnahmungsfähig; die Durchsuchung der Prüfungsstelle zum Auffinden solcher Unterlagen ist unzulässig.
• Die nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung ist auch nach Abschluss der Durchsuchung zulässig, wenn ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Entscheidungsgründe
Zeugnisverweigerungsrecht und Schutz vor Beschlagnahme bei gerichtlich bestellten Kapitalerhöhungsprüfern • Ein gerichtlich bestellter Prüfer nach §183 AktG unterliegt der Verschwiegenheitspflicht des §49 AktG i.V.m. §323 HGB und kann Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 StPO geltend machen. • Aufzeichnungen aus dem Mandatsverhältnis eines gerichtlich bestellten Wirtschaftsprüfers sind gemäß §97 Abs.1 Nr.3 StPO nicht beschlagnahmungsfähig; die Durchsuchung der Prüfungsstelle zum Auffinden solcher Unterlagen ist unzulässig. • Die nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung ist auch nach Abschluss der Durchsuchung zulässig, wenn ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen umfangreichen Anlagebetrugs; im Zentrum stehen Beteiligte mehrerer Aktiengesellschaften sowie ein beauftragter Wirtschaftsprüfer N. Das Amtsgericht B hatte D, Geschäftsführer einer Prüfungsgesellschaft, als Prüfer nach §183 AktG für eine beabsichtigte Kapitalerhöhung bestellt. Die Staatsanwaltschaft vermutete, bei D bzw. der Prüfungsgesellschaft befänden sich Unterlagen, die Überbewertungen belegen könnten, und ließ deshalb Geschäftsraum und Privatwohnung durchsuchen. D übergab zwei Ordner und eine Diskette freiwillig an die Polizei; eine weitere Auswertung ergab keine neuen Erkenntnisse. Die Beschwerdeführerin rügt, D sei fälschlich als Beschuldigter bezeichnet worden, er habe Zeugnisverweigerungsrechte, und die Unterlagen seien herauszugeben, da sie keine Beweiskraft hätten. Das Amtsgericht wies die Beschwerde ab; das Landgericht Bonn hob nun die Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume auf. • Zulässigkeit der Beschwerde: Auch nach erfolgter Durchsuchung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis zur nachträglichen Überprüfung, insbesondere wenn Freiwilligkeitsgeständnisse nicht ausschließen, dass eine richterliche Anordnung erforderlich war. • Anwendungsbereich der Verschwiegenheitspflicht: Der gerichtlich bestellte Kapitalerhöhungsprüfer unterliegt kraft Verweisung des §183 AktG den für Gründungsprüfer geltenden Regelungen, sodass §49 AktG i.V.m. §323 HGB die Verschwiegenheitspflicht begründet. • Verhältnis Prüfer–Gesellschaft: Die Bestellung durch das Registergericht begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Prüfer und Gesellschaft mit Auskunftspflichten der Gesellschaft; dem steht das Zeugnisverweigerungsrecht des Prüfers nicht entgegen. • Schutz gegen Beschlagnahme: Da der Prüfer Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 Abs.1 Nr.3 StPO zusteht, sind Aufzeichnungen aus dem Mandatsverhältnis nach §97 Abs.1 Nr.3 StPO von der Beschlagnahme ausgenommen und die hierzu dienende Durchsuchung unzulässig. • Folgen für herausgegebene Unterlagen: Über die Herausgabe bereits freiwillig übergebener Unterlagen hat das Amtsgericht nach §98 Abs.2 StPO zu entscheiden; die Durchsuchungsanordnung erfasste diese Frage noch nicht abschließend. Die Beschwerde hatte Erfolg: Die Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume der Prüfungsgesellschaft wurde aufgehoben, weil der gerichtlich bestellte Prüfungsleiter Zeugnisverweigerungsrechte und seine Mandatsunterlagen Schutz vor Beschlagnahme genießen. Die Durchsuchung zum Auffinden dieser Unterlagen war damit rechtswidrig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Hinsichtlich bereits freiwillig übergebener Unterlagen ist dem weiteren Verfahren nach §98 Abs.2 StPO der Vorrang einzuräumen; eine abschließende Entscheidung über deren Herausgabe trifft das Amtsgericht.