Urteil
2 O 111/01
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine isolierte Drittwiderklage kann zulässig sein, wenn der besondere Gerichtsstand des Beklagten nach § 22 ZPO gegeben ist.
• Die passive Parteifähigkeit der Außen-GbR führt zur Anwendung des allgemeinen und somit auch des besonderen Gerichtsstands (§ 17 Abs.1 i.V.m. § 22 ZPO) bei Klagen von Gesellschaftern untereinander.
• Die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit kann auch ohne dessen Einwilligung sachdienlich sein, insbesondere zur Prozessökonomie und zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen.
• Ist die Widerklage auf die Auseinandersetzung einer GbR gerichtet, ist der Sitz der Gesellschaft für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit isolierter Drittwiderklage bei Auseinandersetzung einer GbR (Anwendung § 22 ZPO) • Eine isolierte Drittwiderklage kann zulässig sein, wenn der besondere Gerichtsstand des Beklagten nach § 22 ZPO gegeben ist. • Die passive Parteifähigkeit der Außen-GbR führt zur Anwendung des allgemeinen und somit auch des besonderen Gerichtsstands (§ 17 Abs.1 i.V.m. § 22 ZPO) bei Klagen von Gesellschaftern untereinander. • Die Einbeziehung eines Dritten in den Rechtsstreit kann auch ohne dessen Einwilligung sachdienlich sein, insbesondere zur Prozessökonomie und zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen. • Ist die Widerklage auf die Auseinandersetzung einer GbR gerichtet, ist der Sitz der Gesellschaft für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Beklagter und Widerbeklagter gründeten Ende 1998 eine GbR zum Handel mit Antiquitäten. Der Widerbeklagte kündigte fristlos und trat seine Auseinandersetzungsansprüche an die Klägerin ab, die daraufhin Klage auf Rechnungslegung und Auseinandersetzung erhob. Der Beklagte ließ eine Auseinandersetzungsbilanz erstellen und verlangte mit Widerklage von dem Widerbeklagten eine Differenzforderung in Höhe von 24.460,69 DM. Der Widerbeklagte rügte die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bonn mit Verweis auf seinen Wohnsitz im Bezirk des LG Koblenz. Das Gericht ordnete eine abgesonderte Verhandlung zur Zulässigkeit der Widerklage an. Die Klägerin stützte den Rechnungslegungsanspruch zudem auf eine Prozessstandschafts- bzw. Ermächtigungsgrundlage gegenüber dem Widerbeklagten. • Die Widerklage ist nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung gemäß § 280 ZPO in entsprechender Anwendung zulässig. • Bei der Widerklage handelt es sich um eine isolierte Drittwiderklage; die Zulässigkeit solcher Klagen ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, wird aber bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen möglich erachtet. • Der BGH hat die passive Parteifähigkeit der Außen-GbR anerkannt; daraus folgt, dass für die GbR der allgemeine Gerichtsstand nach § 17 Abs.1 ZPO zu bestimmen ist und dieser Befund auf den besonderen Gerichtsstand des § 22 ZPO zu übertragen ist. • Die Anwendung des § 22 ZPO ist hier gerechtfertigt, weil es sich um eine Klage von Gesellschaftern untereinander wegen der Auseinandersetzung des Gesamthandsvermögens handelt und die Gesellschaft bis zur Auseinandersetzung gemäß § 730 Abs.2 BGB fortbesteht. • Die Einbeziehung des Widerbeklagten ist sachdienlich: Sie dient der Prozessökonomie, ermöglicht die Entscheidung über wechselseitig geltend gemachte Auseinandersetzungsansprüche in einem Verfahren und verhindert widersprechende Entscheidungen; deshalb ist die fehlende Einwilligung des Widerbeklagten unbeachtlich. • Soweit die Klägerin Ansprüche verfolgt, die nicht abtretbar sind, stützt sie diese zusätzlich auf gewillkürte Prozessstandschaft, wodurch eine Rechtskrafterstreckung auf den Widerbeklagten eintreten kann. • Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich aus dem Sitz der GbR im Bezirk dieses Gerichts und den gesetzlichen Vorschriften (§§ 17, 22 ZPO); daher steht die Rüge der Unzuständigkeit des Widerbeklagten der Widerklage nicht entgegen. Die Widerklage des Beklagten ist zulässig. Das Landgericht Bonn ist örtlich zuständig, weil die Klage und die Widerklage Auseinandersetzungsansprüche von Gesellschaftern einer Außen-GbR betreffen und nach der anerkannten Parteifähigkeit der GbR der besondere Gerichtsstand des § 22 ZPO anzuwenden ist. Die Einbeziehung des Widerbeklagten ist sachdienlich und dient der Prozessökonomie sowie der Vermeidung widersprechender Entscheidungen; seine fehlende Einwilligung steht dem nicht entgegen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.