Urteil
22 B 10/01
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2002:0704.22B10.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte ist der Vorteilsannahme in 39 Fällen schuldig. Er wird deshalb zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 500 EUR verurteilt.Ihm wird gestattet, diese Strafe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. - §§ 331 Abs. 1 a.F. und n.F., 42, 53 StGB -. 1 G r ü n d e : 2 A. 3 (...) 4 B. 5 I. Stellung des Angeklagten als Klinikleiter und ordentlicher Professor 6 Wie bereits ausgeführt, war der Angeklagte seit 1986 ordentlicher Professor und damit Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen. Seitdem ist er Direktor der Klinik für Nuklearmedizin der Medizinischen Einrichtungen der Universität B (MEB). 7 1. In dieser Klinik wurden und werden sowohl Kassen- wie auch Privatpatienten behandelt. Hierfür stand im Tatzeitraum neben 14 Klinikbetten eine Ambulanz zur Verfügung, in welcher der Angeklagte im Falle seiner Anwesenheit täglich etwa 5 Stunden praktizierte. Personalmäßig ist die Klinik mit zwei Oberärzten, zwei Stationsärzten und acht Krankenschwestern ausgestattet. Von den ambulant behandelten Patienten sind etwa 50 % bis 75 % Privatpatienten. Bei den stationär aufgenommenen Patienten beläuft sich die Verteilung auf etwa 15 % Privatpatienten und 85 % Kassenpatienten. 8 Neben dem allgemeinen Klinikbetrieb leitet der Angeklagte das der Klinik für Nuklearmedizin seit deren Bestehen angeschlossene Labor, in welchem auch Proben anderer Kliniken der MEB untersucht werden. Hier sind drei Medizinisch-Technische-Assistenten (MTA) und ein für die Qualitätskontrolle zuständiger Arzt beschäftigt. Aufgrund einer allgemein erteilten Nebentätigkeitserlaubnis ist der Angeklagte hinsichtlich der Privatpatienten (inkl. entsprechender Laborarbeiten) liquidationsberechtigt. 9 Die Labortätigkeit erfuhr etwa 1992 eine Ausweitung dadurch, dass die Bestimmung von Schilddrüsenhormonen seitens der MEB in das von dem Angeklagten geleitete Labor bzw. dasjenige der Biochemie zentralisiert wurde. Damit verlor der Zeuge Prof. Dr. L. als Direktor der Klinik für innere Medizin ein bis dahin in seiner eigenen Klinik bestehendes Tätigkeitsfeld, da er solche Untersuchungen, für die er bis dahin auch selbst liquidationsberechtigt gewesen war, fortan anderweitig in Auftrag geben mußte. Den Angeklagten und den Zeugen verbanden persönliche und gesellschaftliche Gemeinsamkeiten, so etwa die Mitgliedschaft im Senat des Festausschusses. Der Zeuge entschied sich dafür, die Schilddrüsenhormonbestimmungen im Labor des Angeklagten vornehmen zu lassen, so dass dieser - hinsichtlich Privatpatienten - weitere Liquidationsmöglichkeiten erhielt. 10 Der Angeklagte und der Zeuge trafen vor diesem Hintergrund die - schriftlich nicht fixierte und standesrechtlich als "fee-splitting" verbotene - Verabredung, die Liquidationserlöse aus an das Labor der Klinik für Nuklearmedizin gerichteten Untersuchungsaufträgen des Zeugen hälftig zu teilen. Dem entsprechend zahlte der Angeklagte an den Zeugen Prof. L. im Januar 1995: 18.139, 69 DM, im Juli 1995: 10.494,43 DM, im Januar 1996: 27.798,62 DM und im September 1996: 21.964,44 DM. Diese Mittelabflüsse gab er wiederum gegenüber dem Finanzamt als Werbungskosten an. 11 Als ihm die gemeinsamen Einkünfte rückläufig erschienen, wandte der Angeklagte sich mit als "persönlich/vertraulich !!" gekennzeichnetem Schreiben vom 20.09.1996 wie folgt an den Zeugen Prof Dr. L.: 12 "Lieber Berndt, 13 in der Anlage erhältst Du eine Übersicht über die von Dir veranlaßten Schilddrüsenhormonuntersuchungen. Durch die neue GOÄ mit Obergrenze für die Vergütung von Schilddrüsenhormonen ist doch eine deutliche Abnahme der Einnahmen festzustellen. Ich darf Dich daher bitten, wenn möglich, auch noch Thyreoglobulin (TG), TAK/MAK (Schilddrüsenantikörper) und TRAK (TSH-Rezeptor-Autoantikörper) bestimmen zu lassen." 14 Aufgrund seiner Stellung als Klinikleiter ist der Angeklagte auch der letztlich Entscheidende und Verantwortliche bezüglich des Einsatzes und der Auswahl medizinischer Produkte, insbesondere der Radiopharmaka. Während die verordneten Medikamente gänzlich von der zentralen Apotheke der Medizinischen Einrichtungen der Universität B. und Geräte über die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Universität B. bezogen werden, erhält man die benötigten Radiopharmaka nur teilweise über die Zentralapotheke. Zu einem Großteil werden sie von dem Angeklagten bzw. seinen Mitarbeitern unmittelbar von den herstellenden bzw. vertreibenden Firmen - meist telefonisch - bestellt. Der Angeklagte erhält die Lieferscheine und die Rechnungen, prüft diese auf Richtigkeit und leitet sie zwecks Bezahlung an die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen der Universität B. weiter. 15 Hinsichtlich medizinisch gleichwertiger Produkte besteht die Weisung des Angeklagten, verschiedene Anbieter gleichmäßig mit Bestellungen zu bedenken. Da es sich insoweit jedoch zunächst um eine ärztliche Bewertung handelt, legt der Angeklagte solche Produkte selbst fest. Teilweise gibt er konkret die zu bestellenden Radiopharmaka vor und führt auch selbst Bestellungen aus. Generell werden nur Produkte bezogen, welche die Zustimmung des Angeklagten finden. 16 Auch während des Tatzeitraumes waren die Organisationsstrukturen wie oben beschrieben. 17 2. Die dienstrechtliche Stellung des Angeklagten wurde - wie er wußte - im Tatzeitraum u.a. von den nachfolgend dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt: 18 Als ordentlicher Professor unterlag er den Regelungen des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NW). Dieses enthielt in der seit dem 29.05.1981 gültigen Fassung (GV NRW 1981, S. 234) in § 76 folgende Bestimmung: 19 "Der Beamte darf... Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten annehmen. " 20 Durch Gesetz vom 20.04.1999 (GV NRW 1999, S. 148) wurde die Vorschrift neu gefaßt und lautete: 21 "Der Beamte darf... keine Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des gegenwärtigen oder des letzten Dienstvorgesetzten." 22 Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat zudem mit Rechtsverordnung vom 04.01.1966 Verwaltungsvorschriften (VV) zum LBG NW erlassen (MBl. NW S. 190, SMBl. NW 2030), in welche im November 1967 auch solche zu § 76 LBG NW eingefügt wurden (MBl. NW S. 1964). Die im Tatzeitraum geltende Fassung der VV zu § 76 LBG traf neben ausdrücklichen Hinweisen auf die §§ 331, 332 StGB u.a. folgende - dem Angeklagten bekannte - Bestimmungen: 23 "1.1. Belohnungen und Geschenke im Sinne des § 76 sind Vorteile wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, die vom Geber oder in seinem Auftrag von dritten Personen dem Beamten unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden, ohne daß der Beamte ein Anrecht hierauf hat. 24 1.2. .... auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es nicht an. 25 1.3.1. "In Bezug auf sein Amt" nimmt der Beamte einen Vorteil an, wenn der Geber ihn für eine bestimmte Amtshandlung oder deshalb gewährt, weil der Empfänger ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. 26 1.3.2. Zum Amt gehören auch jedes Nebenamt und jede sonstige...Nebentätigkeit. 27 2.2. Bei der Annahme von Einladungen ist äußerste Zurückhaltung zu üben; es ist schon der Anschein zu vermeiden, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden." 28 Mit Verwaltungsverordnung vom 21.08.1998 (MBl. NW, S. 1014) trat eine präzisierende Verschärfung der Verwaltungsvorschriften zu § 76 LBG in Kraft. In der Neufassung heißt es u.a.: 29 "1. Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die Annahme von Belohungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder allgemeine Zustimmung des Dienstvorgesetzten ist ein Dienstvergehen (§ 83) 30 3. Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohungen und Geschenken kann dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen nebeneinander nach sich ziehen. 31 4.1. Ein Vorteil kann liegen in 32 der Zahlung von Geld 33 .... 34 der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen, 35 Bewirtungen 36 .... 37 sonstigen Zuwendungen jeder Art. 38 Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es grundsätzlich nicht an 39 4.2. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. ... soziale Einrichtungen "rechtfertigt" nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung des Dienstvorgesetzten erforderlich." 40 Der Angeklagte war zudem in seiner Eigenschaft als Hochschulprofessor ein unmittelbar mit Forschungsaufgaben betrautes Mitglied der Universität B. Gemäß den wörtlich übereinstimmenden Regelungen in § 25 des Hochschulrahmengesetzes vom 23.04.1987 (HRG; BGBl I, 1170) und § 98 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein Westfalen vom 03.08.1993 (UG NW; GV NRW, S. 532) war er berechtigt, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben auch Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert wurden. Die Beschaffung solcher Drittmittel war und ist indes gesetzlich nicht geregelt; sie war zwar allgemein erwünscht, gehörte aber nicht zu den Dienstpflichten des Angeklagten. 41 Die Mittel für ein wissenschaftliches Vorhaben - welches gemäß §§ 25 Abs. 3 HRG, 98 Abs. 3 UG NW dem Rektorat der Universität anzuzeigen war - sollten durch die Hochschule verwaltet werden (§§ 25 Abs. 4 HRG, 98 Abs. 4 UG NW). Weiter heißt es dort: 42 "Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes." 43 Das Universitätsgesetz NW ist mit Verkündung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2000 (Hochschulgesetz - HG; GV NRW S. 190) zwar außer Kraft getreten. § 101 HG NW hat die Regelungen zur Drittmittelforschung aus dem UG jedoch in dem beschriebenen Sinn erhalten. Im übrigen war die Drittmittelforschung im Tatzeitraum durch den - noch darzustellenden - Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1989 näher geregelt. 44 Als Arzt war der Angeklagte zudem Zwangsmitglied der berufsständischen Vereinigung der Ärztekammer Nordrhein. Der Deutsche Ärztetag hatte 1988 eine - dann von der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein übernommene - Berufsordnung für die deutschen Ärzte beschlossen und veröffentlicht (DÄBl. 1988, 3601 ff.). Nach § 24 Abs. 1 der - dem Angeklagten bekannten - Berufsordnung war es dem Arzt nicht gestattet, 45 "...für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen." 46 § 25 a der Berufsordnung bestimmte zudem: 47 "Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln oder medizinisch-technischen Geräten erbringen (zum Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), darf das hierfür bestimmte Honorar einen angemessenen Umfang nicht überschreiten und muß der erbrachten Leistung entsprechen. 48 Dem Arzt ist es untersagt, Werbegaben aller Art von solchen Herstellern entgegen zu nehmen 49 Bei Informationsveranstaltungen solcher Hersteller hat der Arzt zu beachten, dass alleine der Informationszweck im Vordergrund bleibt und ihm keine unangemessenen Aufwendungen für Bewirtung und vergleichbare Vorteile (zum Beispiel Reiseaufwendungen) gewährt werden." 50 Die Berufsordnung wurde in der Folgezeit den geänderten wissenschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen angepaßt. So wurde mit der Berufsordnung in der Fassung vom 23.10.1993 (§ 25) Ärzten verboten, 51 "...über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel...Werbevorträge zu halten, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die zur Werbung verwendet werden sollen. Der Arzt hat eine solche Verwendung seiner Gutachten und Zeugnisse dem Empfänger ausdrücklich zu untersagen." 52 Die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (MBl. 1999, S. 350) traf schließlich in § 31 folgende Regelung: 53 "Es ist unzulässig, sich von... Dritten Geschenke oder andere Vorteile, welche das übliche Maß Kl. Anerkennungen übersteigen, versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt werden kann, dass die Ärztin oder der Arzt in der ärztlichen Entscheidung beeinflusst sein könnte." 54 Allgemeine Mittelbeschaffung durch den Angeklagten: 55 1. Wie bereits erwähnt, kam der Angeklagte im Jahre 1975 in die Klinik für Nuklearmedizin. Hier wuchs er in das System einer Verflechtung von Mittelbeschaffung und Bestellpraxis hinein, wie es nun Gegenstand des Verfahrens ist. Bei der Nuklearmedizin handelt es sich um ein relativ junges medizinisches Fachgebiet, in dem sich erst ab etwa 1970 auf Industrieseite echte Konkurrenzstrukturen entwickelt haben. Diese führten dazu, dass insbesondere die Leiter von Universitätskliniken umworben wurden und dass sich seitens der Industrie ein System von Maßnahmen zur Steuerung des Umsatzes herausbildete. Dazu gehörten neben dem Einsatz zahlreicher Außendienstmitarbeiter: 56 Einladungen zu Kongressen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, wie etwa dem Oktoberfest in München oder zu Karnevalsveranstaltungen, 57 die Übernahme von Kosten für Reisen, Literatur, teils auch für persönliche Dinge wie Schmuck, Kleidung oder Reparaturen, 58 insbesondere aber die versteckte Zahlung von Rabatten als sog. "Bonuszahlungen", die in der Regel auf "Drittmittelkonten" der Professoren erfolgten. 59 Die Universitäten standen im Zentrum der industriellen "Kundenpflege". Niedergelassene Ärzte oder Privatkliniken drückten die Einkaufspreise, woran man in den Universitäten wenig Interesse zeigte. Daher waren die Klinikleiter nur über ein System von Belohnungen zu erreichen, zumal sie durch ihre Bestellpraxis bestimmenden Einfluss auf die Zuwendungshöhe nehmen konnten. 60 Die Position als Teil dieses Systems übernahm der Angeklagte mit dem Ausscheiden seines Amtsvorgängers. Er entfaltete als Direktor der Klinik erhebliche Anstrengungen zum Erhalt von "Drittmitteln", also Geldern von insbesondere Pharmaunternehmen. Vornehmlich handelte es sich dabei um solche Unternehmen, mit denen seine Klinik in Geschäftsverbindung stand. Mit den - im einzelnen noch aufzuführenden - Geldgebern führte er Gespräche über die Möglichkeit und ggfls. die Höhe finanzieller Zuwendungen. 61 Für die buchungstechnische Verwaltung der eingehenden Gelder stand ihm ein sog. Drittmittelkonto zur Verfügung, welches die Bezeichnung NU 55-04 trug und von Mitarbeitern der Universitätsverwaltung - insbesondere der Zeugin K. als Leiterin der Drittmittelstelle - geführt wurde. Dieses Konto war zwar als Drittmittelkonto eingerichtet worden, wobei bis 1997 als Verwendungszweck eine Studie "Erprobung von Jod-123-Hippuran" und ab 1998 "Schilddrüsenhormone unter Jod-Prophylaxe" sowie "Radiochemie-RE-188 Radiopharmaka" angegeben war. Die "Erprobung von Jod-123-Hippuran" war jedoch bereits im Jahre 1987 beendet worden und auch die beiden ab 1998 genannten Studien existierten nicht als Drittmittelprojekte. Jedenfalls ab 1988 handelte es sich bei den auf dem Konto NU 55-04 verbuchten Mitteln um Gelder, die - teils in Absprache mit der Universitätsverwaltung - nach dem Belieben des Angeklagten und ganz überwiegend ohne konkreten wissenschaftlichen Bezug Verwendung fanden, wie noch im einzelnen darzustellen sein wird. 62 Die Drittmittelstelle erhielt von einem Geldeingang in der Regel dadurch Kenntnis, dass ihr von der Zentralkasse ein Überweisungsbeleg mit dem Betreff "Konto NU 55-04" oder "Klinik für Nuklearmedizin, Prof. B." vorgelegt wurde. In Einzelfällen kündigte auch der Angeklagte Zahlungseingänge an oder überreichte bei ihm eingegangene Schecks zur Verrechnung. 63 Tatsächlich verfügungsbefugt über die eingehenden Gelder war jedoch - wie noch darzustellen sein wird - allein der Angeklagte, dem auch das alleinige Bewirtschaftungsrecht zustand. 64 Neben diesem allgemeinen Drittmittelkonto "NU 55-04" existierte jedenfalls im Jahre 1996 ein weiteres Konto mit der Bezeichnung "NU 55-02", welches für die Ausrichtung einer vom Angeklagten veranstalteten "Tumor-Targeting-Tagung" vom 29.02. bis 02.03.1996 in B. eingerichtet worden war. Auf dieses Konto zahlten aufgrund entsprechender Aufforderungen des Angeklagten neben der Fa. B. unter anderem auch die Firmen M. und A. Gelder ein. Eine wesentliche aus diesen Mitteln bestrittene Ausgabe bestand in der Erstattung von Kosten in Höhe von 4.278,81 DM, welche dem Angeklagten für die Reise zu einem Kongress nach Venedig entstanden waren. 65 2. Neben Zuwendungen zugunsten dieser universitätsinternen Konten erhielt der Angeklagte - insbesondere von Lieferfirmen - in Einzelfällen auch Zahlungen auf sein Privatkonto bei der Sparkasse B. (Kto.-Nr.: 114920291), die er seinem Dienstherren ebenso wenig anzeigte, wie die den Zahlungen zugrundeliegenden Vereinbarungen. 66 So übersandte etwa die in England ansässige Konzernmutter der Firma A. dem Angeklagten am 24.05.1993 einen Scheck über 1.000 US-$ als Honorar für seine "Participation in the joint councils round table ", welchen der Angeklagte zugunsten seines Privatkontos einlöste. Bei dem "joint councils round table " hatte es sich um eine Veranstaltung gehandelt, bei der - so der Angeklagte - "die Perspektiven der Firma" diskutiert worden waren. Mit Schreiben vom 23.09.1996 forderte der Angeklagte A. zur Auszahlung zugesagter Reisekosten auf, die ihm aus Anlass seiner Teilnahme an einem insbesondere von D. und A. gesponserten Kongress in Neapel im September 1995 entstanden waren. A. übersandte ihm daraufhin einen Verrechnungsscheck über 2.000 DM mit dem Vermerk "Übernahme der Reisekosten für H. Prof. B., Oncology-Congress Neapel", den der Angeklagte zugunsten seines Privatkontos einlöste. 67 Im Mai 1993 erhielt er von der B. AG für die Veranstaltung "Aktuelles aus der Nuklearmedizin" einen Betrag von 2.000 DM auf sein Privatkonto. 68 Im Juli 1995 ließ er sich von der Firma D. Kosten in Höhe von 2.460 DM erstatten, die er für ein Funktelefon aufgewendet hatte. Zunächst hatte der Angeklagte versucht, dieses Funktelefon durch die MEB finanzieren zu lassen, war jedoch an Bedenken des Landesrechnungshofes gescheitert. Nachdem er die Anschaffung aus eigenen Mitteln vollzogen hatte, wandte er sich zur Umgehung dieser Absage mit Schreiben vom 03.07.1995 u.a. wie folgt an D. bzw. deren Geschäftsführer : 69 "...s.Zt. hatte ich Ihnen mitgeteilt, daß die Verwaltung wegen Bedenken des Landesrechnungshofes die direkte Bezahlung der Funktelefonkosten inklusive Anschaffung nicht übernehmen konnte, da eine strikte Trennung zwischen privater und dienstlicher Inanspruchnahme nicht möglich sei. 70 ... 71 Wie sie wissen, erhalten wir jährlich einen Forschungsbetrag von Ihrer Firma, der uns in Anerkennung unserer wissenschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird. Ich darf sie daher bitten, bei der nächsten Überweisung den Betrag von DM 2.460,46 DM von der Überweisung an das Land abzuziehen und diesen Betrag direkt auf mein Konto zu überweisen....Entsprechende Kopien der Monatsabrechnungen sowie der Anschaffung des Telefons sind beigefügt...." 72 Wunschgemäß übernahm D. die angegebenen Kosten. 73 Von der Firma E. GmbH bekam er im Mai 1995 einen Betrag von 624,20 DM auf sein Privatkonto überwiesen. Der in Berlin ansässigen Fa. H. stellte der Angeklagte im Oktober 1996 für "die Durchführung eines Referats vom 08.10.96 in St. Augustin" - einer Veranstaltung des örtlichen Ärztevereins mit Buffet - 1.500 DM sowie 26 DM an Fahrtkosten in Rechnung, die von dem Unternehmen zugunsten seines Privatkontos gezahlt wurden. 74 Im September 1996 ließ er sich von der Firma M. Kosten für die Reise zu einem Internistenkongress nach Pörtschach in Höhe von 2.317 DM auf sein Privatkonto erstatten. Bereits im Jahre 1993 hatte diese Firma rund 1.500 DM auf das Privatkonto des Angeklagten überwiesen. 75 Mit Schreiben vom 03.03.1997 bat der Angeklagte die Firma M. ferner um Erstattung von Kosten, die ihm aus Anlass eines Kolloquiums in Rostock vom 26.02. 1997 entstanden waren. Zugleich reichte er zwei Quittungen über insgesamt 31 DM in B. entstandener Taxikosten, Rechnungen über 5 DM für eine Tasse Kaffee, über 2,60 DM für ein "Plundergebäck", über 42,30 DM an weiteren Speisen und Getränken, über 10 DM für eine Taxifahrt in Rostock sowie über 266 DM an Bahnkosten ein. Diese Beträge wurden insgesamt wunschgemäß von M. auf das Privatkonto des Angeklagten überwiesen. Gleiches galt für die in Rostock entstandenen Hotelkosten in Höhe von 140 DM. Diese Kostenübernahme war dem Angeklagten von M. im Februar 1997 mit der Begründung zugesagt worden, dass er für dieses Kolloquium "als Referent" zur Verfügung stehe. 76 Von der Firma Me. erhielt der Angeklagte im November 1995 einen Scheck über 1.725 DM als Honorar für einen Vortrag, den er auf einer Firmenveranstaltung gehalten hatte. In den Jahren 1996 und 1997 erhielt er auf dem selben Wege jeweils 1.500 DM Vortragshonorar für einen "Workshop" des Unternehmens. Die entsprechenden Schecks löste er zugunsten seines Privatkontos ein. Die Fa. P., Gesellschaft für Pharmamarketing und Kommunikation mbH in Neuss und Organisatorin für Veranstaltungen der Fa. D., zahlte im Oktober 1992 und im Juni 1994 jeweils 1.000 DM "Honorar" auf das Privatkonto des Angeklagten. In dem ersten Fall handelte es sich um Honorar für den Auftritt des Angeklagten bei einem Firmensymposium von D., im anderen Fall um Honorar für einen Vortrag bei einer von D. gesponserten Veranstaltung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin. 77 Die S. AG zahlte im September 1994 1.380 DM als "Skontozahlung" auf das Privatkonto des Angeklagten. Hiermit sollten Kosten gedeckt werden, die ihm durch ein Abendessen mit ausländischen Kollegen entstanden waren. Die So. GmbH in Frankfurt bezahlte dem Angeklagten in 1994 und 1995 über dessen Privatkonto zwei Flüge nach Japan. 78 3. Schließlich veranlaßte der Angeklagte Industrieunternehmen auch, einzelne von ihm eingegangene Verbindlichkeiten unmittelbar gegenüber seinen Gläubigern zu begleichen. 79 So führte er alljährlich für seine Mitarbeiter sowie ausgewählte Firmenvertreter eine Weihnachtsfeier durch, die üblicherweise in der von dem Zeugen Kr. betriebenen Gastronomie eines Ruderclubs in B. stattfand. Hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten bat er jedenfalls bis zum Jahre 2000 einzelne Firmen vorab um "Zuschüsse", die ihm nach regelmäßig telefonischer Zusage auch gewährt wurden. Die Sekretärin des Angeklagten vereinbarte in dessen Auftrag gegen Jahresende den Termin mit dem Zeugen Kr. und teilte ihm die Anzahl der Gäste sowie die Namen der Sponsoren mit. Im Rahmen dieser von etwa 18 Uhr bis 23 Uhr dauernden und in weihnachtlich geschmückten Räumen durchgeführten Feiern referierte der Angeklagte zunächst über die klinikinternen Ereignisse des abgelaufenen Jahres und überreichte Urkunden oder "Institutsmedaillen". Sodann wurde - für die Teilnehmer kostenfrei - ein Buffet gereicht und gefeiert. 80 Über seine Kosten erstellte der Zeuge Kr. auf Wunsch des Angeklagten entsprechend der ihm mitgeteilten "Sponsorenquoten" Teilrechnungen, die er diesem dann übersandte. Von der Klinik aus wurden diese Teilrechnungen an die einzelnen Firmen weitergeleitet und von dort aus beglichen. Lediglich im Jahre 1998 wurden auch die Kosten der Weihnachtsfeier komplett über das Konto NU 55-04 abgewickelt und im Nachhinein von Pharmaunternehmen erstattet. 81 Durch diese Art der Finanzierung entstanden weder dem Angeklagten als Veranstalter und Einladendem der jeweiligen Weihnachtsfeier, noch den von ihm eingeladenen Mitarbeitern irgendwelche Kosten für die konsumierten Speisen und Getränke. 82 Auch ihm oder seinen Mitarbeitern entstandene Reisekosten ließ er überwiegend durch unmittelbare Zahlung an das von ihm beauftragte Reisebüro begleichen. Während er für sich selbst seitens der Verwaltung der MEB bzw. der Universität keine Genehmigung für Reisen einzuholen brauchte, bedurften seine angestellten Mitarbeiter jeweils einer Dienstbefreiung. 83 Zuwendungen auf das Drittmittelkonto NU 55-04: 84 1. Neben der DFG (für Gerätefinanzierungen) und - ganz überwiegend - Industrieunternehmen zahlte der Zeuge R., ein ehemaliger Assistenzarzt in der Klinik des Angeklagten, zwischen Mai 1996 und November 1999 in Teilbeträgen insgesamt 361.000 DM auf das Konto NU 55-04 ein. Hiermit hatte es folgende Bewandtnis: Im Jahre 1993 beabsichtigte der Zeuge R. für seine inzwischen gegründete Privatpraxis die Anschaffung eines Positronenemissionscomputertomographen ("PET"). Die DFG hatte einen Antrag auf Unterstützung abgelehnt und auch der seinerzeit zuständige Großgeräteausschuss - dem wiederum der Zeuge F. als kaufmännischer Direktor der MEB angehörte - beabsichtigte, den entsprechenden Antrag des Zeugen abzulehnen. In Absprache mit dem Angeklagten setzte sich der Zeuge F. daher für eine Genehmigung des Antrages ein, wobei ihm klar war, dass R. - so der Zeuge F. - "damit Geld verdienen", aber auch forschen wollte, um sich zu habilitieren. Der Zeuge R. sah sich vor dem Problem, dass mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung das Gerät bei Kassenpatienten nur aufgrund von Einzelfallentscheidungen des gesetzlichen Versicherers Anwendung finden konnte. Er wollte den "PET" - so der Zeuge - u.a. durch Veröffentlichungen "abrechnungsfähig" machen. 85 Nachdem sich dank des Einsatzes des Zeugen F. herauskristallisiert hatte, dass der Großgeräteausschuß im Falle einer wissenschaftlichen Kooperation mit den MEB die begehrte Standortgenehmigung für den "PET" - wie dann später auch geschehen - erteilen würde und der Zeuge R. das von der Firma S. hergestellte Gerät angeschafft hatte, schlossen die Zeugen F. (für die MEB) und R. unter dem 14.06.1994 einen "Kooperationsvertrag". Dieser gestattete die Untersuchung und Befundung von seitens der MEB zugewiesenen Kassenpatienten durch den Zeugen R., sah alternativ aber auch die Untersuchung von Patienten der MEB durch eigenes Personal vor. Für Untersuchungen durch den Zeugen selbst konnte dieser den Kassensatz gegenüber den MEB abrechnen; im Falle der Untersuchung durch eigenes Personal der MEB waren ihm 75 % dieses Betrages zu zahlen. 86 Das Interesse der MEB bestand darin, mit dem "PET" auch eigene Patienten untersuchen zu können; ihr stand insoweit ein jährliches Budget der gesetzlichen Krankenversicherungen in Höhe von 825.000 DM zur Verfügung. Für die Betreuung der klinikeigenen Patienten stellte sie einen Arzt und eine MTA in die Privatpraxis des Zeugen ab, deren Gehälter über den allgemeinen Klinikhaushalt finanziert wurden. Der "PET" war in der Folgezeit mit etwa 70 % Klinikpatienten und 30 % Patienten des R. ausgelastet. Das Gerät stand in der Regel Montags, Mittwochs und Freitags für Untersuchungen durch eigene Mitarbeiter der MEB zur Verfügung; der Regelfall war die Untersuchung der MEB-Patienten durch klinikeigenes Personal. 87 Eine Liquidationsbefugnis des Angeklagten bestand nicht. Allerdings untersuchte der Zeuge R. auch Privatpatienten des Angeklagten, bei denen er dann selbst liquidierte. Ab etwa 1997 führte auch der Angeklagte unter Einsatz des Klinikpersonals mit dem "PET" an seinen Privatpatienten jährlich 100 bis 120 Untersuchungen durch, die er dann selbst in Rechnung stellte. Etwa 2/3 dieser Einnahmen führte er an den Zeugen R. ab. 88 Anfang 1996 kamen der Angeklagte, der Zeuge F. und R. überein, eine Ärztestelle in der Klinik des Angeklagten über Zahlungen des Zeugen R. zu finanzieren. Als wirtschaftlicher Ausgleich wurden dem Zeugen Betriebszeiten überlassen, die ursprünglich für die MEB reserviert waren. Zudem überließ man ihm auf seinen Wunsch hin die beiden Klinikmitarbeiter auch an den Tagen, an welchen er nur eigene Patienten untersuchte. Vor diesem Hintergrund zahlte der Zeuge R. in Teilbeträgen von 23.000 DM bzw. (in zwei Fällen) 31.000 DM bis November 1999 den Gesamtbetrag von 361.000 DM auf das Konto NU 55-04 und nicht etwa zugunsten des allgemeinen Klinkhaushaltes, aus dem die korrespondierenden Personalkosten der MEB bestritten wurden. 89 2. Im Wesentlichen wurde das Konto NU 55-04 jedoch auf Betreiben des Angeklagten von Industrieunternehmen gespeist, welche überwiegend zugleich Lieferanten der von ihm geleiteten Klinik waren. Neben den Firmen A., M., S. und De. - deren Zuwendungen den Gegenstand der Anklage bilden - vereinnahmte der Angeklagte auf dem Konto NU 55-04 die Zahlungen folgender Firmen: 90 Von der Fa. Ab. GmbH, einer Lieferantin für Tumormarker in Wiesbaden, erhielt er als "Gutschrift" für zuvor bestellte Waren im April 1996 einen Betrag von 12.000 DM. Zu der A. Laboratories GmbH, der Herstellerfirma eines von ihm verwendeten Kamerasystems in Düsseldorf, stand der Angeklagte jedenfalls ab 1992 in Verbindung. Nachdem er sich mehrfach mit Firmenvertretern getroffen hatte, zahlte A. Laboratories GmbH 1.500 DM mit dem Betreff "Geb. Prof. W.", die im Januar 1995 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Dieser Betrag diente der Finanzierung einer Festveranstaltung zu Ehren von Prof. Dr. W., dem Vorgänger des Angeklagten im Amt des Klinikchefs. Im Dezember 1995 überwies die Firma weitere 3.000 DM auf das Konto NU 55-04. 91 Mit Schreiben vom 16.06.1996 bat der Angeklagte zudem um teilweise Übernahme von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung im "Journal of N. Medicine" entstanden waren. Da im Rahmen der Publikation ein von der A. Laboratories GmbH vertriebenes Produkt Erwähnung gefunden hatte, untermauerte er sein Begehren mit der Erklärung: 92 "Verglichen mit den Kosten einer professionellen Anzeigenwerbung dürfte die Summe moderat sein". 93 Tatsächlich kam die A. Laboratories GmbH der Bitte des Angeklagten nach. Im Rahmen des beschrieben Systems zur Finanzierung der Weihnachtsfeier beteiligte man sich ferner an derjenigen des Jahres 1997 mit 900 DM. 94 Mit der Y AG in Leverkusen stand der Angeklagte zwischen 1993 und 1996 aufgrund einzelvertraglicher Beauftragung in geschäftlicher Verbindung. So stellte er unter dem 01.09.1992 für die "klinische Prüfung BAY x 5747" eine Rechnung über 42.840 DM, die im Oktober 1993 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Die Kosten für diese Studie, die innerhalb der Klinik von dem Priv.Doz. Dr. Kp. durchgeführt wurde, wurden aus dem allgemeinen Klinikhaushalt bestritten. Weitere 1.000 DM zahlte Y im März 1996. 95 Mit den Firmen Bx. und Tr. (beides Vorgängerfirmen der verfahrensgegenständlichen Fa. S.), welche die Klinik für Nuklearmedizin mit Test-Kits für Schilddrüsenhormone belieferten, stand der Angeklagte jedenfalls ab 1986 in Verbindung. In diesem Jahr zahlte die Fa. Tr. 23.000 DM, mit denen der Angeklagte eine Halbtags-MTA-Stelle für die Routinearbeit in seinem Labor finanzierte. Darüber hinaus sagte die Fa. Bx. dem Angeklagten aufgrund einer persönlichen Unterredung zwischen diesem und ihrem Bereichsdirektor Diagnostik für 1990 die Zahlung von 85.000 DM für eine "Klinische Feldstudie Diagnostik" zu. Dieser tatsächlich im wesentlichen zur Finanzierung einer MTA-Stelle verwendete Betrag wurde in 1990 auch gezahlt. 96 Die B.AG war seit den 50'er Jahren Lieferantin der Klinik für Nuklearmedizin. Mit ihr bzw. deren Niederlassungen in Köln, Frankfurt und Liederbach stand der Angeklagte auch zwischen 1989 und 1994 in geschäftlicher Verbindung. So hatte er mit der Niederlassung in Frankfurt die Erstellung von "Kongressberichten" vereinbart. Für zwei solcher Berichte über Kongresse in Montreal und Washington wurden ihm in 1990 jeweils 4.000 DM zugesagt. Mit Schreiben vom 07.06.1990 bestätigte die Firma zudem eine telefonische Besprechung über die "wissenschaftliche Zusammenarbeit" im Jahre 1990. Danach sollte der Angeklagte für die Erstellung eines "Produktvergleichs" 3.000 DM, für die Fertigung einer "Vergleichsstudie" 5.000 DM sowie für die Weiterführung einer "Fallstudie" 4.000 DM erhalten. Vor diesem Hintergrund stellte der Angeklagte im September 1990 seine beiden Kongressberichte (mit 8.000 DM "für Reisekosten") sowie die genannten drei Arbeiten mit insgesamt 20.000 DM in Rechnung. Dieser Betrag wurde zugunsten des Kontos NU 55-04 angewiesen. Über die Vergleichsstudie veröffentlichte der Angeklagte einen Artikel im "Journal of N. Medicine". 97 Nachdem der Angeklagte im Juli 1991 unter Bezugnahme auf einen Besuch des Geschäftsführers Dr. Si. weitere insgesamt 12.000 DM für zwei Publikationen und eine Vergleichsstudie in Rechnung gestellt hatte, beteiligte sich die B.AG auch an der Weihnachtsfeier 1991 mit rund 700 DM. Sie überwies zudem im Februar 1992 als "Mehraufwandsvergütung" für die Teilnahme an einer klinischen Prüfung 600 DM auf das Drittmittelkonto. Im Mai 1992 stellte der Angeklagte der Firma - zu Händen deren Geschäftsführer, mit dem er sich im Februar 1992 getroffen hatte - einen Betrag von 15.000 DM für "einige wissenschaftliche Aktivitäten" in Rechnung, "bei denen Testpräparate Ihrer Firma zur Anwendung gekommen sind." Über die entsprechenden Untersuchungen hatte er Veröffentlichungen gefertigt. Im August 1992 bat er die B.AG zudem um die Überweisung von 1.200 DM "zur Deckung der Reisekosten", weil man im Rahmen "mehrerer Vorträge auf dem Europäischen Nuklearmedizinischen Kongreß in Lissabon" auch über Untersuchungen unter Verwendung eines Produkts dieser Firma berichtet habe. 98 Im Juni 1993 stellte er der B.AG insgesamt 16.000 DM für "Sonderdrucke" über "unsere Arbeiten zur Appendicitis" und "Entzündungsszintigraphie des Skelettsystems" sowie für zwei Berichte über Tagungen in Toronto und Fort Lauderdale in Rechnung. Dieser Betrag wurde - als Zahlung der Ho.AG - im August 1993 auf dem Konto NU 55-04 verbucht. Nachdem er sich mit Mitarbeitern der Behringwerke getroffen hatte, sagte ihm die Niederlassung Liederbach im Mai 1994 die Zahlung von 23.300 DM als "Forschungsbeihilfe" zu. 99 Die Fa. B. M. GmbH beteiligte sich auf Wunsch des Angeklagten im Jahre 1995 an der von diesem mit organisierten Veranstaltung "Palliative Schmerztherapie von Knochenmetatstasen", die in dem Restaurant Waldau in B. am 21.06. stattfand. Für Bewirtung, Druckkosten u.a. fielen insgesamt 8.874,13 DM an, zu denen B.M. - als "Skontobetrag" bezeichnete - 2.000 DM beisteuerte. Die Differenz zu den Gesamtkosten wurde von den Firmen GPD, M. und G. GmbH getragen. 100 Die Br. GmbH in Berlin zahlte als Nachfolgeunternehmen der H. Berlin GmbH (Sparte Diagnostica) und Lieferantin der Klinik für Nuklearmedizin im Juni 1995 1.500 DM auf das Konto NU 55-04 und beteiligte sich mit 1.987 DM an der Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 15.12.1995. Mit Schreiben vom 09.12.1996 wandte sich der Angeklagte mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich" an Br., um den zu versiegen drohenden Geldfluß aufrecht zu erhalten. In diesem Schreiben heißt es u.a.: 101 "...wie Sie wissen, hat die Firma H. seit vielen Jahren unsere Forschungen unterstützt. Diese Förderung hielt auch nach dem Verkauf der Firma H. an. Nun teilt mir Frau Dr. Niederstadt mit, daß sich die Firma Br. als Nachfolge-Firma nicht mehr in der Lage sieht, diese Unterstützung fortzusetzen. Ähnliches teilt mir Professor Sch. in Köln mit. Wir dürfen Sie daher gemeinsam darum bitten, sich mit uns zur Absprache des weiteren Vorgehens in Verbindung zu setzen." 102 Daraufhin fand eine Unterredung zwischen dem Angeklagten, Herrn Dr. We. - Mitarbeiter von Br. - und Professor Sch. aus Köln statt. Da - so der Angeklagte - Br. "weiterhin Therapeutika verkaufen wollte", konnte man im Ergebnis die Bereitschaft zu weiteren Zahlungen des Unternehmens erwirken. 103 Nachdem sich Br. mit 1.200 DM auch an der Weihnachtsfeier der von dem Angeklagten geleiteten Klinik vom 20.12.1996 beteiligt hatte, kündigte man ihm gegenüber mit Schreiben vom 09.01.1997 unter Hinweis auf "langjährige sehr gute wissenschaftliche Kontakte zu der Universität B., insbesondere deren Klinik für Nuklearmedizin unter Ihrer Leitung" die Zahlung einer "Spende" von 34.000 DM an. Dieser Betrag ging am 28.01.1997 auf dem Drittmittelkonto ein. Der Angeklagte bedankte sich mit Schreiben vom 18.02.1997 und übersandte zwei seiner Publikationen, die sich teilweise mit einem Produkt von H./Br. befaßten und bemerkte, die darin enthaltenen Daten könnten "zu Werbezwecken" Verwendung finden. 104 Br. zahlte ferner 900 DM zur Finanzierung der Weihnachtsfeier vom 12.12. 1997, für welche dem Angeklagten seitens des Zeugen Kr. insgesamt 6.697,50 DM in Rechnung gestellt worden waren. Von den zunächst aus dem Konto NU 55-04 beglichenen Gesamtkosten der Weihnachtsfeier 1998 (6.766 DM) übernahm Br. 1.000 DM. Am 19.05.1999 wurden diesem Konto nochmals von Br. stammende 20.000 DM gutgeschrieben. 105 Von der Fa. By., einer Lieferantin für Tumormarker in Dietzenbach, erhielt der Angeklagte jedenfalls ab 1994 in Abhängigkeit vom Umsatz finanzielle Zuwendungen. Nachdem er sich im Dezember dieses Jahres formal mit der Bitte um Finanzierung einer halben BAT II a Stelle für den Diplombiologen Ri. an dieses Unternehmen gewandt hatte, erhielt er ab Januar 1995 regelmäßige Zahlungen. So gingen mit dem Betreff "Honorar 94" am 31.01.1995 3.500 DM auf dem Konto NU 55-04 ein. Im Mai 1995 folgten 1.667,70 DM und im August 1995 aufgrund einer "Gutschrift-Nr. 990917 vom 14.07.95" weitere 1.660 DM. Nachdem By. im Oktober 1995 1.073 DM gezahlt hatte, erhielt der Angeklagte als "Vergütung für Ihre Tätigkeiten zur Evaluierung von Tumormarkern...für das IV. Quartal 1995" 1.351,40 DM, die dem Drittmittelkonto am 26.01.1996 gutgeschrieben wurden. Darüber hinaus gingen folgende Zahlungen von By. auf diesem Konto ein, die teils annähernd, teils exakt einem Betrag von 10 % des vorangegangenen Quartalsumsatzes im Analysebereich entsprachen: 106 Umsatz:/Zahlungen: 107 1. Quartal 1996: 14.561 DM / 21.05.1996: 1.456 DM; 108 2. Quartal 1996: 11.127 DM/ 15.07.1996: 2.570 DM; 109 1. Quartal 1997: 11.589 DM / 28.04.1997: 1.160 DM; 110 3. Quartal 1997: 6.082 DM/ 02.10.1997: 798 DM; 111 4. Quartal 1997: 5.782 DM/ 27.01.1998: 600 DM; 112 4. Quartal 1998: 6.852 DM / 26.01.1999: 700 DM; 113 1. Quartal 1999: 7.540 DM / 19.04.1999: 700 DM; 114 2. Quartal 1999: 6.154 DM/ 26.07.1999: 900 DM; 115 3. Quartal 1999: 5.466 DM/ 11/1999: 500 DM. 116 Mit der C. Diagnostik GmbH in Dreieich (einem Tochterunternehmen der Französischen Firma "C. international"), ebenfalls einer Lieferantin der Klinik für Nuklearmedizin für Tumormarker und Labordiagnostik, stand der Angeklagte seit Beginn seiner Tätigkeit in den MEB in Verbindung. So unterstützte dieses Unternehmen seine klinikinterne Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 mit 940,50 DM. Nachdem er ein Produkt von C. getestet hatte, beteiligte man sich auch an der Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 mit 900 DM. Im Januar 1995 traf sich der Angeklagte mit Mitarbeitern der Firma und bat mit Schreiben vom 28.03.1995 um finanzielle Unterstützung für ein im Februar 1996 in B. stattfindendes und von ihm veranstaltetes Symposium. Im August 1995 sagte C. "zur weiteren Unterstützung Ihrer Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Tumormarker" die Zahlung von 10.000 DM mit dem Bemerken zu, man "hoffe auch weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit". Dieser Betrag wurde noch im August dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben. 117 Dabei gab es neben Umsatzgeschäften keinerlei "Zusammenarbeit". 118 Mit Schreiben vom 20.11.1995 wandte sich der Angeklagte hinsichtlich der anstehenden Weihnachtsfeier auch an C.. Der erbetene Betrag von 1.200 DM zur teilweisen Deckung der Gesamtkosten von 7.691 DM ging - in Abweichung von der üblichen Finanzierung - auf einem als "Dienstkonto" bezeichneten Privatkonto des Angeklagten bei der Sparkasse B. am 13.12.1995 ein. 119 Vom 19. bis zum 21.07.1996 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit dem Geschäftsführer des deutschen Tochterunternehmens - der C. Deutschland GmbH - und dessen Gattin bei den Produktionsstätten von C. in Avignon auf, wo man u.a. mit dem Französischen Geschäftsführer auf einem Boot zusammentraf. Hierfür und insbesondere "für den schönen Aufenthalt auf dem bateau C." bedankte er sich bei dem Geschäftsführer des deutschen Tochterunternehmens unter Beifügung von einigen Fotos und mit Grüßen auch an dessen Gattin unter dem 30.08.1996. C. beteiligte sich wiederum an der Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 20.12.1996, diesmal mit 1.000 DM. 120 Am 19.02.1997 traf sich der Angeklagte u.a. mit dem Geschäftsführer von C. in München. Die Flugkosten in Höhe von 595 DM ließ er von C. unmittelbar an das von ihm beauftragte Reisebüro V. GmbH in Düren überweisen. Aufgrund dieser Unterredung sagte C. ihm unter dem 25.02.1997 die Zahlung weiterer 10.500 DM zu, welche am 13.03.1997 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Darüber hinaus beteiligte sich C. mit 900 DM an der Weihnachtsfeier 1997 und mit 1.000 DM an derjenigen des Jahres 1998. Im Oktober 1999 zahlte das Unternehmen nochmals 13.000 DM auf das Konto NU 55-04. 121 Die D.s. GmbH, ein Nachfolgeunternehmen der Firma S., zahlte im November 1998 einen Betrag von 50.000 DM auf das Konto NU 55-04. 122 Intensive Kontakte pflegte der Angeklagte zu der D. (Deutschland) GmbH mit Sitz in Bad Homburg sowie zu deren Mutterfirma in den USA. Von letzterer erhielt er einmal eine "Reisekostenunterstützung" von 3.000 US-$ und zwar vor dem Hintergrund, dass er von 1992 bis 1995 dem "Beirat" der amerikanischen Mutterfirma angehörte. Dieser wiederum beriet das Unternehmen u.a. hinsichtlich der Produktpalette. 123 Im Dezember 1991 übersandte D. Deutschland dem Angeklagten mit dem Betreff "Rechnungsregulierug Neurolite" als "Skonto-Betrag" einen Verrechnungsscheck über 7.380 DM, den dieser zugunsten des Kontos NU 55-04 einlöste. Bei Neurolite handelte es sich um ein bereits zugelassenes Produkt des Unternehmens. Nachdem D. sich an der Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 mit 850 DM beteiligt hatte, schickte man dem Angeklagten im Januar 1992 einen Scheck über 595 DM, den dieser an das Berghotel Klein zur Deckung von Kosten weiterreichte, die durch Übernachtungen eines Dr. Yü. entstanden waren. Bei diesem handelte es sich um einen von dem Angeklagten eingeladenen Wissenschaftler aus der Türkei. 124 Im August 1992 erhielt der Angeklagte von D. mit dem Betreff "Rechnungsregulierung" als "Skonto-Betrag" einen Scheck über 7.000 DM, die ebenfalls dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. An der Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 beteiligte man sich mit der Überweisung von 950 DM, deren Betreff zwecks Verschleierung mit "Skonto-Betrag Fortbild." angegeben wurde. Nachdem das Unternehmen im März und April 1993 insgesamt 8.000 DM zugunsten des Drittmittelkontos überwiesen und der Angeklagte am 16.09.1993 den Firmensitz aufgesucht hatte, gingen am 24.09.1993 weitere 7.000 DM mit dem Betreff "RG. Cardiolite" sowie im Dezember 1993 nochmals 5.500 DM ein. 125 Vom 30.05. bis zum 01.06.1994 war der Angeklagte von D. nach Bari/Italien eingeladen. Dieser Einladung konnte er jedoch nicht Folge leisten, da er - von Athen kommend - keinen Anschlußflug erhielt. Im August 1994 erhielt er per Verrechnungsscheck 1.000 DM als "Reisekostenbeteiligung für Herrn Carsten Po.", einen Medizinisch-Technischen-Assistenten seiner Klinik. Dieser Betrag wurde dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben, aus welchem wiederum Herrn Po. im Oktober 1994 ein "Reisekostenvorschuß" von 2.300 DM gewährt wurde. Dem Beitrag von D. war eine mündliche Anfrage des Angeklagten vorausgegangen, der - so der Angeklagte - aus "Kundenfreundlichkeit" stattgegeben worden war. 126 Unter dem 16.12.1994 stellte der Angeklagte 20.000 DM "für unsere retrospektive Auswertung von Cardioloite Untersuchungen" in Rechnung, die im Januar des Folgejahres auf dem Konto eingingen. Tatsächlich diente dieser Betrag der teilweisen Finanzierung einer Assistentenstelle. 127 Im September 1995 ließ der Angeklagte durch D. Kosten in Höhe von 8.999 DM durch unmittelbare Zahlung an das Reisebüro V. begleichen, die ihm für einen Flug nach Sao Paulo entstanden waren, wo er einen Vortrag über Produkte dieses Unternehmens hielt. An der Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 15.12. 1995 beteiligte sich die Firma mit 1.200 DM. Im Juli 1996 zahlte sie wiederum unmittelbar an das Reisebüro 1.264 DM für den Flug des Angeklagten zu einem "Rezeptor-Meeting" in Helsinki. 128 Mit Schreiben vom 20.12.1996 bat er neben den Firmen By., C., M. und Ab. GmbH auch die Firma D. um weitere Unterstützung "unserer wissenschaftlichen Tätigkeit". Da u.a. Personaleinsparungen von 4 % vorgesehen seien, könne "praktisch die gesamte Forschung nur durch Drittmittel aus der Industrie finanziert werden". An der am selben Tage stattfindenden Weihnachtsfeier für die Klinikmitarbeiter und den Angeklagten beteiligte sich D. mit 1.200 DM, an derjenigen vom 12.12.1997 mit 900 DM und - durch Zahlung auf das Konto NU 55-04 - an derjenigen im Jahre 1998 mit 1.000 DM. 129 Die Umsätze von D. mit der von dem Angeklagten geleiteten Klinik entwickelten sich wie folgt: 130 1992: 155.264,17 DM 131 1993: 188.553,94 DM 132 1994: 232.874,04 DM 133 1995: 202.588,42 DM 134 1996: 229.303,65 DM 135 1997: 267.640,09 DM 136 1998: 217.238,80 DM 137 1999: 102.420,66 DM. (bis Ende Juli): 138 Die D. B. GmbH in Bad Nauheim, eine Lieferantin für Testkits zur Bestimmung der Schilddrüsenhormone, nahm in 1992 im Zusammenhang mit ihren Produkten zur Tumordiagnostik erstmals Kontakt zu dem Angeklagten auf. Nachdem es ab 1993 auch zu Umsatzgeschäften gekommen war, gingen im November 1994 5.000 DM auf dem Drittmittelkonto ein. Im Februar 1995 folgten weitere 3.000 DM für "wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Tumordiagnostik". 139 Für die Eu. GmbH in Frankfurt, ebenfalls eine Lieferantin der Klinik für Nuklearmedizin hinsichtlich Radiopharmaka, führte der Angeklagte in 1992 eine klinische Zulassungsstudie durch. Das Unternehmen übersandte ihm im September 1992 einen Verrechnungsscheck über 3.500 DM als "vereinbartes Honorar" "für die Übersendung der Ergebnisse Ihrer Untersuchungen mit Oncoscrint an Herrn Be. aus Amsterdam". Dieser Betrag wurde im Oktober 1992 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Im Juli 1993 gingen dort weitere 6.000 DM von Eu. ein, für die eine Spendenbescheinigung mit der Zweckbestimmung "Wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran" ausgestellt wurde. 140 Die Fa. G. GmbH, einer Lieferantin der Apotheke der MEB mit Sitz in Köln, wurde von dem Angeklagten im Mai 1995 schriftlich gebeten, eine "Veranstaltung zur Schmerztherapie von Knochenmetastasen ...inkl. Buffet" in dem B.er Restaurant "Waldau" finanziell zu unterstützen. An dieser Veranstaltung beteiligte sich auch die Fa. GPD mit 2.000 DM. 141 Zu der H. GmbH (im folgenden H.) bestanden bereits seit 1973 Kontakte. Sie belieferte die Klinik für Nuklearmedizin jedenfalls von 1991 bis 1995 und im Jahre 1998. Mit Schreiben vom 23.08.1984 bestätigte H. dem Angeklagten, dessen Institut sei "seit Mitte 1983....für uns als externes Qualitätskontrollabor tätig". In 1983 und 1984 erhielt er zugunsten des Drittmittelkontos zumindest 8.000 DM. Im November 1987 bestätigte H. eine Vereinbarung mit dem Angeklagten, wonach dieser gegen Vergütung ein Produkt des Unternehmens erproben sollte. Im Januar 1990 und März 1991 zahlte H. "aufgrund der langjährigen sehr guten wissenschaftlichen Kontakte" und unter Hinweis auf die Erprobung zweier ihrer Produkte sowie "verschiedene eingereichte Publikationen" als "Spende" insgesamt 33.500 DM auf das Konto NU 55-04. An der vom Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier vom 20.12.1991 beteiligte man sich mit 1.001 DM. 142 Nachdem sich der Angeklagte im Juni 1992 mit dem zuständigen Außendienstmitarbeiter des Unternehmens getroffen hatte, zahlte H. im Juli 1992 "in Erwartung einer weiterhin angenehmen Zusammenarbeit" und unter Hinweis auf die Anwendung dreier ihrer Produkte in der Klinik des Angeklagten weitere 20.000 DM als "Spende", die im August dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Für die Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 zahlte man 900 DM. 143 Im März 1993 erstattete H. dem Angeklagten 600 DM, die dieser zuvor an den Festausschuß B.er Karneval e.V. gespendet hatte. Firmenintern wurde diese Zahlung als "Unterstützung des Rahmenprogramms einer Fortbildungsveranstaltung" verbucht. Im Juni 1993 übersandte sie dem Angeklagten als Dank "für Ihre rasche und unbürokratische Hilfe als Gutachter bei unseren klinischen Studien zu Prothyreo" einen Scheck über 4.000 DM, der zugunsten des Drittmittelkontos eingelöst wurde. Nachdem der Angeklagte sich am 14.09.1993 mit einem Dr. Le. von der Fa. H. getroffen hatte, suchte er deren Abteilung Marketing und Vertrieb für den Bereich Diagnostika am 24.09.1993 in Berlin auf, wo man u.a. die zukünftige Firmenpolitik besprach. Als "Dank für den dabei gewährten Rat und für die offene Atmosphäre" zahlte H. ihm ein Honorar von 600 DM und erstattete ihm Reisekosten von 863 DM. 144 Im Oktober 1993 übernahm das Unternehmen im Hinblick auf dessen Teilnahme an einer Tagung in Heidelberg die Kosten für ein Zimmer im Hotel Holiday Inn. Im selben Monat zahlte es "in Erwartung einer weiterhin angenehmen Zusammenarbeit" und unter Hinweis auf die "klinische Validierung" seiner - zugelassenen - Produkte "DYNOtest" und "LUMItest" 20.000 DM, die dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. Angemeldete Studien insoweit existierten nicht. 145 Die Weihnachtsfeier 1993 unterstützte H. mit 800 DM. 146 Im August 1994 zahlte das Unternehmen, wiederum unter Hinweis auf die "Validierung" eines seiner Produkte ("DYNOtest") 20.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04. Vom 18. bis 20.11.1994 nahm der Angeklagte an einem "Struma-Symposium" des Unternehmens in Berlin teil. Im Juli 1995 zahlte H. mit dem Betreff "Your Account...RG.V.06.07." 500 DM, die dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. An der Weihnachtsfeier vom 15.12.1995 beteiligte man sich mit 1.200 DM. 147 Zur Weihnachtsfeier des Angeklagten vom 20.12.1996 steuerte man 1.200 DM bei, 900 DM zu derjenigen vom 12.12.1997 und 1.000 DM zu der im Jahre 1998. Im Juli 1999 gingen nochmals 10.000 DM von H. auf dem Drittmittelkonto ein. 148 Die Ho. AG, seit etwa 1970 Lieferantin für radioaktiv markierte Antikörper, zahlte in 1987 in vier Teilbeträgen insgesamt 17.000 DM mit dem Betreff "Wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran". Im Zusammenhang mit diesen Zahlungen wurde der Angeklagte vom Verwaltungsdirektor der MEB unter dem 09.12.1987 gebeten, die Voraussetzungen der Richtlinien für drittfinanzierte Forschungsvorhaben darzulegen. Der Angeklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 15.12.1987, in dem er u.a. ausführte: 149 "...bezugnehmend auf Ihr Schreiben darf ich mitteilen, daß die ... zur Verfügung gestellten Summen u.a. zur Finanzierung von zwei Halbtags-MTA-Stellen verwendet wurden. Diese MTA's verrichten nur zu einem kleinen Teil wissenschaftliche Tätigkeiten, vielmehr werden sie - wie bereits mehrfach mitgeteilt - fast ausschließlich im Rahmen der Routineversorgung eingesetzt, um personelle Engpässe auszugleichen. Zudem wurden aus den Beträgen Reisekosten für mehrere Mitarbeiter, die anläßlich europäischer und amerikanischer Kongresse entstanden, bestritten. 150 Die Spenden der Firma Ho. AG wurden fast ausschließlich für Untersuchungen im Rahmen der Immunszintigraphie zugewendet, es handelt sich hierbei um Untersuchungen, die auch routinemäßig bei der Patientenversorgung anfallen. 151 ...Das Projekt "Erprobung von Jod-123-Hippuran" wurde mittlerweile zum Abschluß gebracht." 152 Auf Seiten der Verwaltung begnügte man sich mit diesen Angaben. 153 In der Folgezeit gingen zwischen 1992 und 1994 von Ho. in sieben Teilbeträgen insgesamt 58.300 DM auf dem Drittmittelkonto ein. 154 Die Fa. I. Diagnostik, ein Vorgängerunternehmen der Firma C. und Lieferantin von Tumormarkern, zahlte auf dieses Konto zwischen Juli 1993 und November 1994 in vier Einzelbeträgen insgesamt 39.000 DM. 155 Die Mp. Diagnostica GmbH mit Sitz in Selchow, eine Ausgründung der Fa. Br. und Lieferantin von Testkits, sagte dem Angeklagten unter dem 05.08.1994 mit dem Zusatz, dass man "auf eine weiterhin angenehme Zusammenarbeit" hoffe, die Zahlung von 6.000 DM für seine Bemühungen bei der "Erprobung" eines ihrer Produkte gegen Erstellung einer Spendenbescheinigung zu. Dieser Betrag ging im August 1994 auf dem Konto NU 55-04 ein. Weitere 15.000 DM zahlte man auf der Grundlage eines Gespräches zwischen dem Angeklagten und einem Mitarbeiter des Unternehmens Ende 1996. 156 Die Mg. Group Deutschland GmbH (Mg. Diagnostics) mit Sitz in Ratingen belieferte die Klinik des Angeklagten mit Radiopharmaka. Sie zahlte im Juli 1991 "für die gute Zusammenarbeit" 5.000 DM auf besagtes Konto. Nachdem sich der Angeklagte Mitte Oktober 1992 mit Firmenvertretern zur - so der Angeklagte - "Vorstellung neuer Produkte" am Sitz des Mutterunternehmens in Brüssel getroffen hatte, sagte das Unternehmen mit Schreiben vom 23.11.1992 weitere 2.000 DM zu. Dort heißt es nach der Zahlungszusage auszugsweise: 157 "Diesbezüglich nehmen wir Bezug auf den Besuch unseres Herrn ... am 20.10.1992 in Ihrem Institut. Wir möchten uns auf diesem Wege für die gute Zusammenarbeit bedanken. Zur Klärung, in welchem Umfang Sie im kommenden Jahr Radiopharmaka von uns beziehen möchten, wird sie Herr ... in den nächsten Tagen anrufen, und Sie um einen Gesprächstermin bitten." 158 Die zugesagten 2.000 DM gingen im Dezember bei dem Angeklagten ein. Zudem beteiligte sich Mg. an dessen Weihnachtsfeier vom 17.12.1992 mit 500 DM. 159 Nachdem der Angeklagte sich im August 1993 mit Herrn Dr. Kr.e von der Fa. M., einer Herstellerfirma für Schilddrüsenhormone und Lieferantin der Apotheke der MEB sowie der Klinik für Nuklearmedizin, getroffen und mit diesem mögliche "Projekte" besprochen hatte, gingen von diesem Unternehmen im April 1994 30.000 DM auf dem Drittmittelkonto ein. Im November 1997 folgten 1.500 DM als Honorar für einen "Schilddrüsen-Workshop" des Unternehmens. Darüber hinaus beteiligte sich M. jedenfalls in den Jahren 1996 und 1997 an dem klinikinternen Grillfest des Angeklagten, indem man im Rahmen des - so der Angeklagte - "do ut des" das benötigte Fleisch und den Grill unentgeltlich zur Verfügung stellte. 160 Die N. GmbH, eine Lieferantin für Testkits, zahlte im Jahre 1987 5.000 DM auf das Drittmittelkonto, die O. GmbH (das deutsche Tochterunternehmen von J. ) 14.970 DM im Juli 1996. Die Fa. Pi., mit der die Klinik für Nuklearmedizin bezüglich Kamerasystemen seit 1973 in laufender Geschäftsbeziehung stand, beteiligte sich auf Wunsch des Angeklagten mit 400 DM an der Weihnachtsfeier vom 12.12.1997. 161 Mit der Rh. GmbH in Köln schloß er im April 1997 einen Vertrag zur Prüfung eines Produkts dieses Unternehmens, wonach ihm je Patient 2.200 DM zu zahlen waren. Der Vertrag gelangte letztlich nicht zur Durchführung, weil sich keine geeigneten Patienten fanden. Die Fa. Rh. Inc. mit Sitz in den USA zahlte im Oktober 1995 3.065 DM - so der Angeklagte - "für Pharmaka die wir gekauft haben" auf das Konto NU 55-04. Zudem arbeitete ein "Gastchemiker" des Unternehmens eine zeitlang unentgeltlich in der von dem Angeklagten geleiteten Klinik. Mit der S. AG, ebenfalls einer Lieferantin von Kamerasystemen und Herstellerin des bereits erwähnten "PET", stand der Angeklagte seit 1991 in Verbindung. Im Februar 1997 bat er erfolgreich um Erstattung von Kosten (Flug und Unterbringung) in Höhe von insgesamt rund 1.300 DM, die seiner Mitarbeiterin Dr. Willkomm für eine Vortragstätigkeit in Wien entstanden waren. Seine eigenen Reisekosten für die Teilnahme an dieser Veranstaltung waren ebenfalls von dritter Seite getragen worden. 162 Die So. GmbH, eine Kameraherstellerin in Frankfurt, zahlte im August sowie im Dezember 1994 jeweils 1.500 DM auf das Drittmittelkonto und übernahm - wie bereits erwähnt - durch Zahlungen auf dessen Privatkonto in 1994 und 1995 Kosten, die dem Angeklagten für zwei Flüge zu Kongressen nach Japan entstanden waren. 163 C. 164 Kontakte des Angeklagten zu der A. GmbH & Co. KG in Braunschweig: 165 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens: 166 1.1 Mit der Firma A. GmbH & Co. KG (im folgenden: A.), einem Großunternehmen mit eigener Forschungsabteilung, stand der Angeklagte seit Beginn seiner Tätigkeit in den MEB in Verbindung. Die Klinik für Nuklearmedizin bezog von A. Radiodiagnostika, deren Preise mit dem jeweiligen Außendienstmitarbeiter oder dem Verkaufsleiter zu verhandeln waren. Hinsichtlich der einzelnen Produkte bestanden firmenintern unterschiedliche Margen für Preisverhandlungen, so dass es - auch je nach Anzahl der verkauften Produkte - unterschiedliche Rabatte gab. 167 A. Deutschland legte zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für umsatzfördernde Maßnahmen ein vom Gesamtumsatz abhängiges Budget in der Größenordnung von etwa 500.000 DM fest, über dessen Verwendung der Verkaufsleiter und der Außendienst allein unter Marketing-Gesichtspunkten zu befinden hatten. Aus diesem Budget erbrachte man Leistungen an einen kleinen Kreis von 25 bis 30 der insgesamt etwa 1.000 deutschen Kunden. In der Regel handelte es sich dabei um die Leiter von Universitätskliniken. Diesen wurden aufgrund mündlicher Absprachen mit den Außendienstmitarbeitern bzw. dem Verkaufsleiter vom individuellen Vorjahresumsatz abhängige Beträge als - so die Zeugen Hß. und Kl. - "verkaufsfördernde Maßnahmen" gezahlt. Dabei betrugen die Zahlungen zwischen 5 % und - wie im Fall des Angeklagten - 10 % des Vorjahresumsatzes bei in-vivo-Diagnostika. Produkte mit internen Festpreisen flossen allerdings nicht in diese Umsatzberechnung ein. 168 Die so errechneten "Guthaben" konnten von den Zuwendungsempfängern, bei denen es sich zudem regelmäßig um Großkunden handelte, unter Vorgabe einer wissenschaftlichen Projektförderung abgerufen, aber auch in Folgejahre übertragen werden. Tatsächlich lag den Zahlungen weder ein wissenschaftliches Interesse zugrunde, noch fand ein wissenschaftlicher Transfer in das Unternehmen statt; es handelte sich bei den Zuwendungen - wie dargestellt - allein um eine verdeckte Rabattgewährung. 169 Nachdem zu Anfang des Geschäftsjahres das Gesamtbudget auf die ausgewählten Kunden firmenintern verteilt worden war, erhielten diese jeweils - bis 1993 von dem Zeugen Kl. - ein Formschreiben, in welchem ihnen für die "gute Zusammenarbeit" gedankt und der (gerundete) Jahresbetrag zur Verwendung "für wissenschaftliche Zwecke" mitgeteilt wurde. Tatsächlich war dem Unternehmen die Verwendung der Mittel gleichgültig; man wusste allerdings, dass die Gelder auf "Drittmittelkonten" flossen. 170 Betreffend A. hatte der Angeklagte ab 1985 insbesondere zu der Zeugin Vo. persönlichen Kontakt. Die Zeugin war als Vertreterin des Geschäftsführers bzw. des Verkaufsleiters im Verkauf für die - so ihre Bezeichnung - "besondere Betreuung der Ordinarien" zuständig. Neben dem allgemeinen Gedankenaustausch hatte sie mit den Professoren der von ihr betreuten Universitätskliniken über die Zahlung von Drittmitteln zu sprechen. Insoweit hatte sie jedenfalls bis zu einer Höhe von 10 % des maßgeblichen individuellen Vorjahresumsatzes eine eigene Entscheidungskompetenz. Bei solchen Gelegenheiten wurde dann auch die konkrete Umsatzentwicklung erörtert. 171 Der Angeklagte war aber auch mit dem seinerzeit zuständigen Verkaufsleiter, dem Zeugen Sd., privat bekannt. 172 1.2 Vor diesem Hintergrund erhielt der Angeklagte auch von A. umsatzabhängige finanzielle Zuwendungen, auf die er - was er wußte - keinen Rechtsanspruch hatte: 173 Im Januar 1986 zahlte das Unternehmen 9.000 DM, die zur Begleichung von Kosten für Versuchstiere Verwendung fanden, die ein Mitarbeiter des Angeklagten im Rahmen seiner Habilitationsarbeit benötigt hatte. Im April 1986 erhielt er weitere 15.000 DM, welche er für die Bezahlung des Dr. Kn., eines amerikanischen Gastwissenschaftlers einsetzte, nachdem dessen Bemühungen um ein Stipendium gescheitert waren. 174 Nachdem der Angeklagte mit A. eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen hatte, dass ihm gemäß dem vorbeschriebenen System 10 % des maßgeblichen Umsatzes - formal als "Spende" - gezahlt würden, erfolgte im April 1990 die Überweisung von 17.000 DM für die "wissenschaftliche Erprobung von Jod 123 Hippuran", einem bereits zugelassenen Produkt von A.. Wie bereits ausgeführt, existierte eine entsprechende wissenschaftliche Studie nicht mehr, da sie bereits im Jahre 1987 abgeschlossen worden war. Nachdem A. im März 1991 nochmals - als "Gutschrift" bzw. "Spende" tituliert - 20.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04 gezahlt hatte, traf sich der Angeklagte im Mai 1991 mit einer Außendienstmitarbeiterin der Firma, Frau Lz.. 175 Im September 1991 zahlte A. weitere 8.000 DM, diesmal als "Reisekostenzuschuss Prof. Fm., Vortragsreise nach Europa". Prof. Fm., Direktor eines nuklearmedizinischen Instituts in New York, hielt 1991 zu Werbezwecken in Europa Vorträge über ein Produkt von A.. Bei einigen Gelegenheiten trat er hierbei zusammen mit dem Angeklagten auf, der auch Kosten von Prof. Fm. vorstreckte und sich aus dem Drittmittelkonto erstatten ließ. Für die 8.000 DM wurde der Firma eine Spendenbescheinigung der Universität B. ausgestellt. 176 Unter dem 24.03.1992 wies A. weitere 23.500 DM zugunsten des Kontos NU 55-04 an. Zur Begründung wurde firmenintern von dem Zeugen Kl. ausdrücklich vermerkt: 177 "Es besteht unsererseits eine Zusage, dass die nuklearmedizinische Klinik B. eine Spende für ihre Umsätze mit Radiopharmazeutika und Immundiagnostica in Höhe von 10 % erhält." 178 Dieser Betrag von 23.500 DM ging am 06.04.1992 auf dem Drittmittelkonto ein. 179 Am 23.06.1992 traf sich der Angeklagte erneut mit einem Mitarbeiter der Firma A., die sich im Dezember 1992 im Rahmen der bereits dargestellten Finanzierungsmodalitäten mit 900 DM an der von ihm veranstalteten Weihnachtsfeier beteiligte. 180 Im April 1993 reichte der Angeklagte bei der Verwaltung der MEB einen Scheck über 21.000 DM "zur Gutschrift auf unserem Drittmittelkonto NU 55-04" ein, welcher ihm unmittelbar von A. übersandt worden war. Zugleich bat er hinsichtlich dieses Betrages sowie der in 1992 gezahlten 23.500 DM um Ausstellung einer Spendenbescheinigung. 181 Unter dem 20.04.1993 sagte A. dem Angeklagten einen Betrag von 2.000 DM "für die am 27.03.1993 im Hotel Bristol B. durchgeführte Veranstaltung Aktuelles aus der Nuklearmedizin" zu, um sich in der "Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit" "auf diesem Wege recht herzlich für den Besuch auf unserem Messestand und das aufschlußreiche Gespräch in Köln" zu bedanken. Am 12.05.1993 wurde der Betrag von 2.000 DM dem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Inhaltlich handelte es sich um Honorar für den Auftritt des Angeklagten bei einer Veranstaltung des Unternehmens für niedergelassene Ärzte mit Buffet. Die Universität B. stellte auf Bitten des Angeklagten hierfür eine Spendenbescheinigung mit der Bestätigung aus, der Betrag werde nur für die "wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran" mit dem "Forschungsleiter Prof. Dr. B." verwendet. 182 Im Mai 1993 zahlte A. weitere 21.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04 und am 23.07.1993 2.000 DM, deren Verbleib nicht sicher geklärt werden konnte; jedenfalls wurde dieser Betrag nicht auf dem Konto NU 55-04 verbucht. Dort gingen jedoch im Oktober und November 1993 nochmals 600 DM bzw. 300 DM von A. ein. 183 Mit Schreiben vom 28.03.1994 sagte man "in der Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit" die Zahlung von 21.500 DM zu, die am 12.04.1994 eingingen. Wie gehabt wurde auf Vermittlung des Angeklagten eine Spendenbescheinigung ausgestellt, welche bestätigte, dass dieser Betrag nur für die "wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran" Verwendung finde. 184 Im März 1995 übersandte A. dem Angeklagten - ohne nähere Verwendungsbestimmung - einen Verrechnungsscheck über 27.000 DM, welchen dieser an die Verwaltung der MEB mit der Bitte um Gutschrift auf dem Drittmittelkonto und Ausstellung einer Spendenbescheinigung weiterreichte. Der Betrag wurde am 05.04.1995 dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben. 185 Im Juli 1995 wandte sich der Angeklagte - nachdem am 21.05.1997 seine Wohnung sowie seine Räumlichkeiten in der Universitätsklinik B. wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit durchsucht worden waren - an die Firma A. mit der Bitte um Zahlung von 1.500 DM zur Unterstützung eines Symposiums in B.. Im Dezember 1995 zahlte A. auf Wunsch des Angeklagten wiederum 800 DM für die Weihnachtsfeier der Klinik für Nuklearmedizin. Am 21.12.1995 überwies man weitere 4.000 DM zugunsten des Kontos NU 55-04. 186 Nachdem am 09.04.1996 von A. stammende 34.500 DM dem Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben worden waren, übersandte die Firma ihm am 28.06.1996 einen Verrechnungsscheck über 1.500 DM zwecks der im Juli 1995 erbetenen Unterstützung der von ihm veranstalteten "Tumor-Targeting-Tagung" vom 29.02. bis 02.03.1996. Dieser Betrag wurde am 16.08.1996 auf dem Konto "NU 55-02" verbucht, aus welchem u.a. eine Reise des Angeklagten nach Venedig finanziert wurde. 187 Mit Schreiben vom 02.07.1996 bat der Angeklagte um Zahlung von 8.000 DM zur Unterstützung des "EANM-Postcongress Meeting Breast Imaging vom 20. bis 22.09.1996 in B.". Nachdem A. am 18.07.1996 900 DM zugunsten des Drittmittelkontos gezahlt hatte, forderte der Angeklagte mit Schreiben vom 09.09.1996 zur "Unterstützung" der Weihnachtsfeier 1996 auf. In dem Schreiben heißt es u.a.: 188 "Wie Ihnen inzwischen bekannt ist, feiern wir, wie jedes Jahr, im Kreise der Mitarbeiter, der inzwischen ausgeschiedenen Mitarbeiter sowie auch der Vertreter der Firmen, mit denen wir seit vielen Jahren zusammenarbeiten, unser Weihnachtsfest. Es soll diesmal am Freitag, dem 20.12.1996, stattfinden. Ich möchte anfragen, ob Sie auch in diesem Jahr wieder bereit sind, diese Feier mit einem Geldbetrag zu unterstützen. 189 Falls Sie sich dazu entschließen könnten, wäre es sehr freundlich, wenn Sie den vorgesehenen Betrag auf das Konto..., Inhaber Herr I. Kr., B.er Ruderverein 1882, unter dem Kennwort "Nuklearmedizin" überweisen könnten." 190 Tatsächlich bedurfte man in diesem Jahr dank der Finanzierung durch andere Firmen der Unterstützung durch A. nicht. 191 Mit Schreiben vom 14.05.1997 bat er das Unternehmen um weitere "Unterstützung der Forschungsaktivitäten". Zur Begründung führte er u.a. aus: 192 "... Des weiteren werden Therapiestudien vor und nach Gabe von Neuroleptika durchgeführt. Diese Untersuchungen erfordern die Gabe des von Ihrer Firma vertriebenen stabilisierten HMPAO. Ich wäre Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie weiterhin unsere Forschungen unterstützen, da diese nur durch Einwerbung von Drittmittelpersonal möglich sind." 193 Formal als Reaktion auf dieses Schreiben überwies A. am 26.06.1997 einen Betrag in Höhe von 45.000 DM, der auf dem Drittmittelkonto am 16.07.1997 verbucht wurde. Mit einer Spendenbescheinigung vom 24.07.1997 bestätigte die B.er Universität, dass dieser Betrag "nur zu wissenschaftlichen Zwecken" Verwendung finden würde. 194 Im Dezember 1997 beteiligte A. sich mit 900 DM auch wieder an der von dem Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier. 195 Im Jahre 1998 schloss der Angeklagte als Organisator des in diesem Jahr in Berlin stattfindenden Kongresses des Weltverbandes der Nuklearmediziner, dessen Präsident er zu diesem Zeitpunkt war, mit A. einen Vertrag, in dem es u.a. heißt: 196 "A. vertreibt Kontrastmittel und Produkte für die Nuklearmedizin und ist daran interessiert, im Rahmen des geplanten Kongresses ihre Kompetenz in den oben genannten Bereichen gegenüber den Teilnehmern des Kongresses darzustellen." 197 Vor diesem Hintergrund verpflichtete sich der Angeklagte, der Firma für die gesamte Laufzeit des Kongresses am Veranstaltungsort einen "bevorzugten Platz für einen Kongressstand zur Verfügung" zu stellen sowie in den von ihm herausgegebenen Kongressunterlagen einschließlich der Einladungen "unter Nennung und Fettdruck des Firmennamens" darauf hinzuweisen, dass A. "Sponsor des Kongresses ist". Darüber hinaus räumte er der Firma das Recht ein, "Vortragsthemen zu benennen". Im Gegenzug verpflichtete sich A. zur Zahlung von 30.000 DM an den Angeklagten. 198 Nachdem A. am 05.02.1998 2.000 DM auf das Drittmittelkonto überwiesen hatte, traf sich der Angeklagte am 05.05.1998 mit der Zeugin Vo. zur Abklärung weiterer finanzieller Unterstützung. Auf der Basis der Umsatzzahlen mit der Klinik für Nuklearmedizin im Zeitraum von Juli 1997 bis März 1998 wurden ihm 30.000 DM zugesagt. Die Zeugin fertigte hierüber folgenden firmeninternen Bericht: 199 "Gespräch mit Prof. B. 5.5.98. Inhalt: 200 "Forschungsprojekt" 1997. Prof. B. wird in nächster Zeit mit einem Brief auf uns zukommen, in dem er um Unterstützung bittet. Auf Basis von 9 Monaten/GJ 97 wurden 30TDM zugesagt." 201 Wie von dem Angeklagten anlässlich des Gesprächs vom 05.05.1998 angekündigt, übersandte er am 06.05.1998 an A. ein - die tatsächlichen Hintergründe verschleierndes - Schreiben mit der Bitte um "Unterstützung der wissenschaftlichen Aktivitäten". Unter Hinweis auf die Fortführung der "Aktivitäten auf dem Gebiet der Szintigraphie des Mamma-Karzinoms mit Tetrofosmin" - einem Produkt von A. - bat er darum, "den von Ihnen festzusetzenden Forschungsbeitrag" auf das Konto der medizinischen Einrichtungen B. mit dem Verwendungszweck "Forschungskonto NU 4/55" zu zahlen. Tatsächlich war die Zahlung der aus den Umsatzzahlen abgeleiteten 30.000 DM bereits fest vereinbart; sie wurden am 17.06.1998 dem Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben. 202 Im Dezember 1998 beteiligte sich A. wiederum mit 1.000 DM an der Weihnachtsfeier der Klinik für Nuklearmedizin, im Juli 1999 und im September 1999 zahlte man jeweils nochmals 30.000 DM zugunsten des Drittmittelkontos des Angeklagten. 203 Allerdings hatte A. Ende 1998 die Formalien hinsichtlich der Zahlungen geändert. Im Jahre 1996 war man von Prof. Dr. Ms. (Direktor der Abteilung für Nuklearmedizin der Universität in F.) telefonisch dahingehend informiert und vorgewarnt worden, dass bei diesem eine Durchsuchung stattgefunden habe und auch Unterlagen von A. beschlagnahmt worden seien. Obwohl man daraufhin alle Zahlungen an Kliniken zunächst hatte stoppen wollen, kam es noch zu den festgestellten Zuwendungen an den Angeklagten. Nachdem man anwaltlichen Rat eingeholt hatte, schrieb man in der Folge - ohne inhaltliche Änderung in der Zuwendungspraxis und allein zur Vermeidung möglicher strafrechtlicher Folgen - vor der Auszahlung die jeweilige Universitätsverwaltung an, wies auf angeblich mangelnde Umsatzbezogenheit hin und ließ sich die Zahlung von dieser vorab genehmigen. 204 Im Jahre 2000 schaffte man die "Budgetlösung" gänzlich ab. Seitdem werden von dem Unternehmen nur noch einzelne Forschungsvorhaben aufgrund schriftlicher Vereinbarungen gefördert. 205 Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma A.: 206 Wie bereits ausgeführt, erhielt der Angeklagte von der Firma A. im Rahmen der dargestellten wirtschaftlichen Verflechtungen auch die folgenden - der Anklage zugrundeliegenden - Zahlungen (bis auf diejenige vom 16.08.1996 mit Eingangsdaten auf dem Konto NU 55-04): 207 am 05.04.1995: 27.000 DM 208 am 21.12.1995: 4.000 DM 209 am 09.04.1996: 34.500 DM 210 am 18.07.1996: 900 DM 211 am 16.08.1996: 1.500 DM (auf das Konto NU 55-02). 212 Nachdem am 21.05.1997 seine Büro- und Privaträume durchsucht worden waren, forderte er folgende weitere Zahlungen ab und nahm sie an: 213 am 16.07.1997: 45.000 DM 214 am 05.02.1998: 2.000 DM 215 am 17.06.1998: 30.000 DM 216 am 22.12.1998: 1.000 DM 217 am 26.07.1999: 30.000 DM 218 am 06.09.1999: 30.000 DM 219 insgesamt also: 205.900 DM. 220 Anstelle des Angeklagten als Veranstalter zahlte A. gemäß dessen Aufforderungen zudem unmittelbar an den Zeugen Kr. für die Weihnachtsfeiern: 221 am 15.12.1995: 800 DM 222 am 12.12.1997: 900 DM 223 und ferner per Verrechnungsscheck als vom Angeklagten angeforderten "Reisekostenersatz" für seine Kongressteilnahme in Neapel: 224 am 22.11.1996: 2.000 DM. 225 Auf sämtliche Zuwendungen hatte der Angeklagte - wie er wusste - keinen Anspruch. Er kannte die Umsatzbezogenheit der Zahlungen. Sowohl ihm wie auch der Firma A. bzw. den für diese handelnden Personen war bei den jeweiligen Zahlungen bewusst, dass sie dem Angeklagten allein aufgrund seiner Stellung als Direktor der Klinik für Nuklearmedizin gewährt wurden, weil er Kraft seines Amtes entsprechenden Einfluss auf die Bestellungen seiner Klinik bei der Firma A. ausüben konnte und ausübte. 226 Die Gesamtumsätze zwischen der Klinik für Nuklearmedizin und der Firma A. betrugen 227 im Jahre 1991:343.758,19 DM 228 im Jahre 1992:340.091,21 DM 229 im Jahre 1993:332.624,70 DM 230 im Jahre 1994:418.458,11 DM 231 im Jahre 1995:469.620,74 DM 232 im Jahre 1996:603.992,77 DM 233 im Jahre 1997:576.444,23 DM 234 im Jahre 1998:493.508,49 DM 235 sowie von Januar bis Juli 1999:205.040,44 DM. 236 Kontakte des Angeklagten zu der M. Radiopharma GmbH in Hennef/Sieg: 237 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens 238 1.1 Der Angeklagte unterhielt seit seinem Amtsantritt in der Klinik für Nuklearmedizin auch intensive Beziehungen zu der Firma M. Radiopharma GmbH (im folgenden M.), ebenfalls einem pharmazeutischen Industrieunternehmen und Lieferantin der MEB für Diagnostika und Therapeutika. Hier hatte er insbesondere Kontakt zu den Zeugen Hk. und Rt. (Geschäftsführer bzw. "business director"), dem Außendienstmitarbeiter Fß. sowie zu der Zeugin Dr. Hd., die aus seiner Klinik zu M. gewechselt war. Zu den Zeugen Hk. und Dr. Hd. bestanden auch private Verbindungen. 239 Zur Strategie dieses Unternehmens gehörte neben direkten Zahlungen die finanzielle Unterstützung geeignet erscheinender Kunden u.a. bei Kongressreisen, Seminaren oder Workshops, um diese so an das Unternehmen zu binden. Für derartige wirtschaftliche Zuwendungen bildete man zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ein internes Budget, welches etwa 1% bis 2 % des Gesamtumsatzes in Deutschland betrug. Die Abteilung Verkauf und Marketing verteilte dieses Budget unter Berücksichtigung des jeweiligen individuellen Vorjahresumsatzes und der dem Kunden zugeschriebenen - so der Zeuge Hk. - "Meinungsführerschaft" auf den ausgewählten Personenkreis, zu welchem auch der Angeklagte gehörte. Bezugspunkt waren 10 % des jeweiligen Vorjahresumsatzes bei Produkten, hinsichtlich derer man sich Konkurrenz ausgesetzt sah. Zweck der Zuwendungen war es, hierdurch die Beschaffungsentscheidungen der begünstigten Ärzte und Kliniken im Sinne stabiler oder steigender Umsätze zu beeinflussen. 240 Für die wenigen ausgewählten Kunden wurde bei der Firma M. ein sog. "Bonuskonto" geführt. Auf dieses wurde zu Beginn des Geschäftsjahres (30.06., später 30.09.) der jeweils zugewiesene Anteil an dem internen Budget gebucht. Die Gelder waren dann von dem Zuwendungsempfänger schriftlich und unter Angabe eines bestimmten Verwendungszweckes abzurufen. Was mit den gezahlten Beträgen tatsächlich geschah, wurde - da dem Unternehmen gleichgültig - nicht nachvollzogen oder kontrolliert. Waren zum Ende des Geschäftsjahres noch unverbrauchte Mittel auf dem "Bonuskonto", so wurde nach Betrachtung des vorangegangenen Umsatzes von M. entschieden, ob das Konto zugunsten des Firmengewinns auf "Null" gestellt oder der "Bonus" in das folgende Jahr übertragen werden sollte. 241 Die Zahlung fester Prozentsätze vermied man bewusst, weil zu befürchten war, dies könne anhand eines Vergleiches zwischen den Umsatzzahlen und den Zuwendungen bei den betroffenen Kliniken auffallen. Aus dem selben Grund traf man mit den Zuwendungsempfängern auch keine schriftlichen Vereinbarungen über die tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen. 242 Neben dieser Art finanzieller Zuwendungen organisierte das Unternehmen sog. "nuklearmedizinische Gespräche", zu denen es Ärzte einlud. Hierbei handelte es sich um - so der Zeuge Hk. - "Kundenpflege ohne wissenschaftlichen Hintergrund". Diese Veranstaltungen dienten neben gesellschaftlichem Vergnügen - so der Zeuge Rt. - dazu, "das Ohr am Kunden" zu haben. "Kundenpflege" betrieb man schließlich durch Überreichung kleiner Präsente, Einladungen zu Karnevalsveranstaltungen oder durch die Beteiligung an betriebsinternen Feiern. 243 Die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen der Deutschen Niederlassung von M. waren jeweils zwischen ihm und (bis November 1995) dem Zeugen Hk. abgesprochen. Da die Beziehungen zu der Klinik des Angeklagten - so der Zeuge Hk. - "gut und eingefahren" waren, bedurfte es jeweils keiner größeren Verhandlungen. Für beide Seiten war es - so der Zeuge - "selbstverständliche Geschäftsgrundlage", dass M. entsprechenden Umsatz erwartete und voraussetzte. Beiläufig profitierte das Unternehmen von - so der Angeklagte - "Wissenschaftsreklame", also zahlreichen Veröffentlichungen, in denen seine Produkte lobend Erwähnung fanden. 244 Ab 1994/1995 führte der Angeklagte auch regelmäßig Gespräche mit dem Zeugen Rt., dem damaligen Leiter des Außendienstes. Die Einzelheiten des Tagesgeschäfts überließ der Zeuge zwar seinem Außendienstmitarbeiter Fß., er besprach aber mit dem Angeklagten, über welchen "Bonus" er verfügen könne und dass es zur Auszahlung jeweils eines formalen Anforderungsschreibens bedurfte. Bei solchen Gelegenheiten erbat der Zeuge gelegentlich auch die Zustimmung des Angeklagten, dass der Zeuge Fß. bei den MTA's - so der Zeuge Rt. - "räubern", "eigene Produkte aufschwätzen" gehen dürfe. Der Angeklagte gestattete daraufhin, seine Mitarbeiter - so der Zeuge Rt. - "auf Produkte von M. scharf zu machen". 245 1.2 Im April 1991 bestätigte M. Diagnostica (Holland) gegenüber dem Angeklagten eine Vereinbarung dahingehend, dass sie sich zur Zahlung von 9.000 DM für "Untersuchungen mit Rhenium-HEDP bei Patienten mit Knochenmetastasen" ihm gegenüber verpflichtet hatte. Der Angeklagte hatte sich im Gegenzug verpflichtet, "Forschungsaufzeichnungen und -unterlagen" für ein Jahr aufzubewahren und "autorisierten Vertretern von M. zugänglich" zu machen. Tatsächlich handelte es sich bei "Rhenium-HEDP" um ein bereits zugelassenes Präparat des Unternehmens und bei der Studie zum Einsatz bei Knochenmetastasen um die Habilitationsarbeit des Dr. Pl., des heutigen Stellvertreters des Angeklagten. 246 Im Jahre 1991 ließ sich der Angeklagte zudem von M. zum Oktoberfest nach München einladen. Zumindest sein Hotel und die Bewirtung ließ er sich von der Firma bezahlen. Diese hatte ihn mit Schreiben vom 31.07.1991 zur Teilnahme an "klinisch nuklearmedizinischen Gesprächen" in München eingeladen und in dem Einladungsschreiben ausgeführt: 247 "Es ist vorgesehen, dass wir uns am 30.09. um 16.00 Uhr in der Lobby des Hotels treffen und uns nach einem gemeinsamen Wies'n-Bummel ab 19.00 Uhr im überdachten Freisitz der Firma Käfer zusammensetzen". 248 Bei diesen "nuklearmedizinischen Gesprächen" handelte es sich - wie ausgeführt - tatsächlich um einen organisierten Besuch des Oktoberfestes auf Kosten der Firma M.. 249 M. beteiligte sich im Jahre 1991 darüber hinaus an der von dem Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeier. Die Gesamtrechnung für die Veranstaltung vom 20.12.1991 über 4.886,30 DM ging zunächst an die Klinik für Nuklearmedizin. Im Auftrag des Angeklagten wurden dem Zeugen Kr. daraufhin die einzelnen Anteile der unterstützenden Firmen mitgeteilt. Der Zeuge stellte sodann der Firma M. eine Einzelrechnung für Speisen und Getränke in Höhe von 901,40 DM, welche der Angeklagte über seine Sekretärin am 03.01.1992 an M. mit der Bitte um Begleichung übersandte. Der Rechnungsbetrag wurde später von M. gezahlt. 250 Am 11.01.1992 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau auf Kosten der Firma M. eine Karnevalsveranstaltung der Gesellschaft "Treuer Husar" in Köln, deren "Elferrat" (einem rein karnevalistischen Gremium) wiederum der Zeuge Hk. angehörte. 251 Um eine buchhaltungsmäßige Grundlage für umsatzbezogene Rückzahlungen an den Angeklagten zu schaffen, fertigte der Zeuge Hk. unter dem 01.07.1992 ein Schriftstück, in welchem es heißt: 252 "Bonusvereinbarung: 253 zwischen 254 M. Radiopharma GmbH 255 und 256 Universität B. 257 Klinik für Nuklearmedizin 258 .... 259 Es wird ein Jahresbonus von 10 % vereinbart. Berechnungsgrundlage ist der Nettoumsatz eines Geschäftsjahres. Der Bonus wird nach Ablauf des Geschäftsjahres gezahlt. Die erste Zahlung erfolgt für das Geschäftsjahr 1992/1993 im Juli 1993. Die Abführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben einschließlich aller maßgeblichen Steuern etc. liegt in Ihrer Verantwortung. Diese Vereinbarung kann jederzeit nach Ablauf eines Geschäftsjahres von beiden Seiten gekündigt werden." 260 Tatsächlich erhielt der Angeklagte zwar - wie er wußte - umsatzabhängige Rückvergütungen, diese orientierten sich aber nicht an einem starren Prozentwert. 261 So zahlte M. Radiopharma GmbH im August 1992 6.000 DM auf das Drittmittelkonto des Angeklagten. Dieser bat im Dezember 1992 - entsprechend den bereits dargestellten Finanzierungsmodalitäten - auch die Firma M. schriftlich um Unterstützung der Weihnachtsfeier 1992, die er allerdings zur Verschleierung als "Fortbildungsveranstaltung vom 17.12.1992" bezeichnete. Für diese Feier erstellte der Zeuge Kr. eine Gesamtrechnung über 5.523,70 DM, welche an die Klinik für Nuklearmedizin gesandt wurde. Von hier aus wurde wiederum eine Quotelung der Rechnung veranlasst, was für die Firma M. einen Anteil von 900 DM bedeutete, der auch gezahlt wurde. 262 Im Januar 1993 zahlte M. an Prof. Dr. Ms. 416,90 DM, die dieser an Hotel- und Bewirtungskosten für den Angeklagten aus Anlass eines "klinisch-nuklearmedizinischen Gesprächs" in F. verauslagt hatte. Im Februar 1993 zahlte M. aus demselben Anlaß 304,10 DM sowie weitere - hinsichtlich der Veranlassung ungeklärt gebliebene - 1.261,20 DM unmittelbar auf das Privatkonto des Angeklagten. 263 Am 12.05.1993 gingen 2.000 DM von der Firma M. auf dem Drittmittelkonto ein, wofür eine Spendenbescheinigung mit dem Verwendungszweck "wissenschaftliche Erprobung von Jod-123-Hippuran" erteilt wurde. 264 Nachdem der Angeklagte am 22.02.1994 mit dem Zeugen Hk. zusammengetroffen und ihm die Zahlung von 20.000 DM zugesagt worden war, fertigte man betreffend den Angeklagten - wiederum für die Buchhaltung - unter dem 03.05.1994 zwei Gutschriften. In derjenigen mit der Nummer 494081 heißt es u.a.: 265 "Gemäß Bonusvereinbarung vom 01.07.92 beträgt der Jahresbonus 10 % vom Nettoumsatz. Hieraus erhalten Sie für das erste Halbjahr 1993/1994 266 7.391,30 DM 267 1.108,70 DM entspr.15 % MwSt. 268 8.500,00 DM gesamt" 269 In der Gutschrift mit der Nummer 494080 heißt es: 270 "Gemäß Bonusvereinbarung vom 01.07.92 beträgt der Jahresbonus 10 % vom Nettoumsatz. Hieraus erhalten Sie für 1992/1993 271 10.000,00 DM 272 1.500,00 DM 15% MWSt 273 11.500,00 DM (Gesamt)" 274 Der Gesamtbetrag aus beiden Gutschriften von 20.000 DM wurde am 11.05.1994 dem Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben. 275 Unter dem 29.06.1994 veranlasste der Zeuge Hk. betreffend die Klinik für Nuklearmedizin der MEB zudem firmenintern eine "Rückstellung Kundenboni per 30.06.94" in Höhe von 15.000 DM, formal errechnet als 10 % eines Umsatzes von 150.000 DM. 276 Anfang April 1995 bat der Angeklagte den Zeugen unter Bezugnahme auf ein vorab geführtes Telefongespräch, bei welchem die Höhe weiterer Zahlungen besprochen worden war, um Überweisung des Betrages von 15.000 DM auf das "Forschungskonto NU 4/55". In diesem Schreiben war zur Verschleierung angegeben, das Geld werde "für die Rezeptorforschung" verwendet. Zudem ließ er sich 15.000 DM als Druckkostenzuschuss zu einem Buch zusagen, welches er gemeinsam mit dem Privatdozenten Dr. Gr., einem seiner damaligen Oberärzte, herausgab. Sämtliche Autoren dieses Buches waren Mitarbeiter seiner Klinik. Ziel des Angeklagten war die Einwerbung von Druckkostenzuschüssen bei 8 bis 10 Firmen. Aufgrund verlagsinterner Entscheidungen wurden die Druckkostenzuschüsse im Ergebnis jedoch nicht benötigt. Gleichwohl gingen am 15.05.1995 14.975 DM von M. auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten ein. 277 Nachdem der Angeklagte für die Zeit vom 29.05. bis zum 05.06.1995 gemeinsam mit der Zeugin Dr. Hd., mit der er zu dieser Zeit eine intime Beziehung unterhielt, nach New York geflogen war, bat er im Juni 1995 um einen Beitrag in Höhe von 2.000 DM für eine Veranstaltung in dem B.er Restaurant "Waldau", deren Mitveranstalter er war. Dieser Betrag wurde ebenfalls zugunsten des Kontos NU 55-04 gezahlt. Im Juni 1995 verfügte der Zeuge Hk. firmenintern in Bezug auf die Umsätze mit der Klinik des Angeklagten eine "Rückstellung Kundenbonus 1993/94" in Höhe von 15.000 DM auf "1995/96". Im Juli 1995 zahlte M. zur Unterstützung zweier vom Angeklagten veranstalteter Symposien insgesamt 6.000 DM (die erst im Dezember gebucht wurden) und weitere 2.000 DM für die Veranstaltung in dem Restaurant "Waldau" auf das Konto NU 55-04. 278 Am 01.08.1995 bat der Angeklagte um Zahlung von 15.000 DM zur Fortsetzung der "Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der palliativen Schmerztherapie von Knochenmetastasen mit Re-186 HEDP". Hierbei handelte es sich um ein bereits zugelassenes Therapeutikum des Unternehmens. Bereits am 04.08.1995 erteilte M. die "Gutschrift Nr. 496008" mit folgendem Inhalt: 279 "Vereinbarungsgemäß erhalten Sie aus 1993/94 einen Bonus in Höhe von 280 DM 13.043,48 281 15 % MwSt. DM 1.956,52 282 Gesamt: DM 15.000,-" 283 Dieser Betrag ging am 22.08.1995 auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten ein. 284 Nachdem M. ihm im August 1995 eine Flasche Bordeaux im Wert von netto 69,13 DM geschenkt und der Angeklagte im November an der firmeninternen Verabschiedung des Zeugen Hk. in den Ruhestand teilgenommen hatte, bat er Ende November 1995 um einen Zuschuß in Höhe von 1.200 DM zu der anstehenden Weihnachtsfeier. In diesem - mit den alljährlichen Aufforderungen auch an andere Firmen inhaltsgleichen - Schreiben heißt es u.a.: 285 "...wie Sie bereits wissen, feiern wir jedes Jahr im Kreis der jetzigen und ehemaligen Mitarbeiter das Weihnachtsfest. Da in B. durch meine Übernahme des Lehrstuhls als "Hausberufener" eine jahrzehntelange und nahtlose Beziehung auch zu den schon vor vielen Jahren ausgeschiedenen Ehemaligen besteht, findet sich doch ein recht großer Kreis zusammen. Zudem laden wir auch immer wieder Vertreter der mit uns zusammenarbeitenden Industrie ein, um auf diese Weise die Verbundenheit mit Ihrer Firma zu dokumentieren. Ich darf daher anfragen, ob Sie auch in diesem Jahr wieder bereit sind, unsere Weihnachtsfeier mit einem Betrag von ca. 1.200 DM zu unterstützen.... Im Falle einer Zusage würden wir Ihnen jeweils Einzelrechnungen für eine bestimmte Anzahl unserer Mitarbeiter zusenden." 286 Der erbetene Zuschuss zu den Gesamtkosten von 7.987 DM wurde ihm in der gewünschten Höhe im Wege des unmittelbaren Kostenausgleichs gegenüber dem Zeugen Kr. gewährt. Auf Betreiben des Angeklagten wurde zur Verschleierung der tatsächlichen Umstände als Betreff der für die Firma M. bestimmten Teilrechnung "Speisen und Getränke anlässlich der Fortbildungsveranstaltung der Klinik für Nuklearmedizin der Universität B." angegeben. 287 Nachdem sich der Angeklagte im Januar mit dem Zeugen Hk. (privat) in Köln getroffen hatte und firmenintern die "Rückstellung Kondenbonus" aus 1993/1994 in Höhe von 15.000 DM als "verbraucht" gebucht und damit auf "Null" gestellt worden war, bat der Angeklagte mit Schreiben vom 06.05.1996 um finanzielle Unterstützung zweier Seminare, die er "anlässlich des Kongresses des Berufsverbandes Deutscher Internisten" im September 1996 in Pörtschach zu halten gedenke. Inhaltlich handelte es sich um Werbeveranstaltungen für ein Produkt von M.. Da das Unternehmen sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hatte, rechnete der Angeklagte im September 1996 seine Kosten für Flug und Hotel mit insgesamt 2.317 DM ab, die ihm - wie eingangs erwähnt - auf sein Privatkonto bei der Sparkasse B. überwiesen wurden. 288 Im Juni 1996 traf die Firma M. Medical (Holland) mit dem Angeklagten eine Vereinbarung, wonach das Unternehmen sich zur Zahlung von 15.000 DM für "von Ihnen geplante Forschungsarbeiten" bereit erklärte. Der Angeklagte verpflichtete sich im Gegenzug, "Forschungsaufzeichnungen und -unterlagen" aufzubewahren und "nach Absprache autorisierten Vertretern" von M. Medical B.V. zugänglich zu machen. 289 Mit Rundbrief vom 02.07.1996 erbat er von M. - wie auch von der Firma A. - eine Förderung des von ihm in B. veranstalteten "EANM-Postcongress Meeting" vom 20. bis 22.09.1996 mit 8.000 DM. Diese Unterstützung wurde dem Angeklagten dergestalt gewährt, dass M. Kosten in Höhe von 8.000 DM netto übernahm, welche durch die Einschaltung der Firma P., Gesellschaft für Pharmamarketing und Kommunikation mbH in Neuss, für die Ausrichtung dieses "Meetings" entstanden waren. 290 Mit Schreiben vom 17.07.1996 wandte sich der Angeklagte "persönlich/vertraulich" an den Zeugen Rt. und bat um Prüfung, "ob noch ein Forschungsbetrag aus dem Zeitraum 1995 - 1996 zur Verfügung steht". Aus seinen Unterlagen sei ersichtlich, daß ein solcher von dem Zeugen Hk. zur Verfügung gestellt worden sei. 291 Mit weiterem Schreiben vom 05.12.1996 bat er die M. Radiopharma GmbH um weitere Unterstützung "unserer Forschungsaktivitäten", insbesondere von "Publikationen" sowie einer "Studie zum Vergleich des Tc-markierten CEA-Antikörpers mit der PET". 292 Nachdem man sich zur Unterstützung der anstehenden Weihnachtsfeier bereit erklärt hatte, veranlaßte der Angeklagte den Zeugen Kr., eine auf den 09.12.1996 vordatierte Rechnung für Speisen und Getränke über 1.200 DM auf die Firma M. auszustellen, um auf diese Weise die Feier vorzufinanzieren. Tatsächlich unterstützte das Unternehmen in der bereits beschriebenen Art und Weise auch die vom Angeklagten ausgerichtete Weihnachtsfeier der Klinik für Nuklearmedizin vom 20.12.1996 mit 1.200 DM. 293 Im Januar 1997 besuchte der Angeklagte auf Kosten der Firma M. gemeinsam mit seiner Ehefrau wieder die Karnevalsveranstaltung der Vereinigung "Treuer Husar" in Köln, wobei der Preis der Eintrittskarte 80 DM betrug und auch die Kosten für Speisen und Getränke übernommen wurden. Darüber hinaus zahlte M. weitere 22.466,25 DM, welche im Februar 1997 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. 294 Am 24.03.1997 nahm der Angeklagte an einem "Workshop" der Firma M. teil, die ihm unter dem 20.05.1997 weitere 15.000 DM für "Forschungsaktivitäten" zusagte. Dieser Betrag ging am 15.07.1997 auf dem Drittmittelkonto ein. Am 15.09.1997 folgten weitere 2.875 DM. 295 Auch im Dezember 1997 beteiligte man sich - nachdem am 21.05.1997 dessen Räumlichkeiten von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden waren - auf Bitten des Angeklagten in der bereits beschriebenen Art und Weise an der Weihnachtsfeier der Klinik für Nuklearmedizin. Von den für Blumenschmuck, Buffet und Getränke entstandenen Gesamtkosten in Höhe von 6.691,50 DM übernahm man als eine von neun finanzierenden Firmen einen Teilbetrag von 900 DM. 296 Nachdem M. weitere 3.600 DM und 32.000 DM gezahlt hatte, die am 20.03. bzw. 07.04.1998 dem Konto NU 55-04 gutgeschrieben worden waren, unterstützte das Unternehmen wunschgemäß auch die Weihnachtsfeier im Dezember 1998 mit 1.000 DM. 297 Am 05.07.1999 wurden nochmals von M. gezahlte 19.475,55 DM und am 06.09.1999 weitere 30.000 DM dem Drittmittelkonto des Angeklagten gutgeschrieben. Im November 1999 traf sich der Angeklagte mit den Zeugen Dr. Hd. und Fß., um zu klären, welche Zahlungen erfolgt waren und um mit ihnen die entstandene "Problematik" des bisherigen Geldflusses zu besprechen. Aufgrund anwaltlicher Beratung forderte das Management des Unternehmens nämlich nunmehr den wirtschaftlichen Nutzen von unterstützten Untersuchungen und den Abschluß schriftlicher Verträge als Grundlage für weitere Zahlungen. Firmennützige Projekte ließen sich indes nicht finden. Zum Abschluß entsprechender Verträge mit der vom Angeklagten geleiteten Klinik kam es daher in der Folgezeit nicht, so dass auch keine weiteren Zahlungen mehr geleistet wurden. 298 Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma M.: 299 Wie bereits erwähnt, erhielt der Angeklagte zugunsten seines Drittmittelkontos von der Firma M. u. a. auch folgende Zahlungen, die Gegenstand der Anklage sind: 300 am 15.05.1995: 14.975,00 DM 301 am 31.07.1995: 2.000,00 DM 302 am 22.08.1995: 15.000,00 DM 303 am 28.12.1995: 6.000,00 DM 304 am 21.02.1997: 22.466,25 DM 305 am 15.07.1997: 15.000,00 DM 306 am 15.09.1997: 2.875,00 DM 307 am 20.03.1998: 3.600,00 DM 308 am 07.04.1998: 32.000,00 DM 309 am 03.12.1998: 1.000,00 DM 310 am 05.07.1999: 19.475,55 DM 311 insgesamt also 134.391,80 DM. 312 Darüber hinaus leistete M. anstelle des Angeklagten als Veranstalter der jeweiligen Weihnachtsfeier auf dessen Aufforderung hin folgende Zahlungen unmittelbar an den Zeugen Kr.: 313 Feier vom 15.12.1995: 1.200 DM 314 Feier vom 20.12.1996: 1.200 DM 315 Feier vom 12.12.1997: 900 DM 316 Schließlich zahlte das Unternehmen aufgrund entsprechender Absprachen an den Angeklagten - wie ausgeführt - für Veranstaltungen, bei denen Produkte der Firma vorgestellt wurden: 317 am 18.09.1996: 2.317,00 DM für das Kolloquium in Pörtschach und 318 am 03.03.1997 weitere: 495,70 DM für ein Kolloquium in Rostock. 319 Sämtliche Zahlungen erfolgten - wie beiden Seiten bewusst war - allein wegen der Amtsstellung des Angeklagten, insbesondere seines Einflusses auf Bestellungen bei der Firma M. und der daraus resultierenden Umsätze. Dieser gelang es, die Umsätze mit der Klinik für Nuklearmedizin ab 1991 erheblich zu steigern. Die Umsätze der Firmen M. Radiopharma GmbH und M. Medical GmbH mit der Klinik betrugen: 320 in 1991: 158.505,21 DM 321 in 1992: 221.170,98 DM 322 in 1993: 268.036,55 DM 323 in 1994: 363.744,72 DM 324 in 1995: 446.814,77 DM 325 in 1996: 398.127,36 DM 326 in 1997: 553.305,40 DM 327 in 1998: 576.292,54 DM 328 in 1999 (bis Ende Juli): 344.345,11 DM. 329 Kontakte zu der S. AG mit Sitz in Düsseldorf: 330 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens 331 1.1 Nachdem der Angeklagte - wie bereits ausgeführt - zu den Vorgängerfirmen (Bx./Tr.) finanziellen Kontakt gehabt hatte, führte er ab 1990 die Beziehung zu der Firma S. AG (im folgenden: S.) fort, bei der seine Klinik zuvor von Bx. bezogene Schilddrüsentests bestellte. Hierbei stand er insbesondere in persönlichem Kontakt zu dem Regionalverkaufsleiter Nn., der ihn zumindest zweimal im Jahr besuchte, dem Zeugen Z. als Marketing- und Verkaufsleiter für den Bereich Diagnostika, sowie zu dem Außendienstmitarbeiter Ts.. 332 Innerhalb der Fa. S., die in Italien ein eigenes Labor für Qualitätskontrollen unterhielt, bestand ein differenziertes System der Verkaufsförderung. So gab es - nach einem internen Strategiepapier "zur Belohnung oder zur Bearbeitung" - Einladungen an Kunden zu Kongressreisen, die Finanzierung von Geräten, Feiern oder Fachliteratur, die Vergabe von für das Unternehmen wertlosen "Studienaufträgen", die Bewirtung von Entscheidungsträgern und - vor allem - auf den Umsatz bezogene sog. "Bonuszahlungen". Letztere wurden teils, etwa bei dem Zeugen Dr. Ae., in Anwendung eines festen Prozentsatzes, teils aufgrund freier Absprachen gewährt. Zur Verkaufsförderung wurden auch ausgewählte Kunden in kleinen Gruppen für einen mehrtägigen Aufenthalt nach Italien zum Sitz der Konzernmutter eingeladen. 333 Zu Beginn des Geschäftsjahres legten die Zeugen Nn. und Z. für - so die Zeugen - "verkaufsfördernde Maßnahmen" in Absprache mit der italienischen Konzernmutter ein Gesamtbudget fest, welches sich nach dem Vorjahresumsatz und dem für die Zukunft projektierten Umsatz richtete. Aus diesem Budget erfuhren einzelne Kunden finanzielle Zuwendungen, wobei sich deren Einzelbudget (neben mit dem Vorgängerunternehmen getroffenen Vereinbarungen) zunächst nach dem tatsächlichen individuellen Umsatz oder dem "Umsatzpotential" richtete. Weiteres Kriterium war, ob dem Zuwendungsempfänger eine Meinungsführerschaft zugeschrieben wurde, inwieweit von ihm also aus Unternehmenssicht werbender Einfluss im Kollegenkreis erwartet werden konnte. Da die von dem Angeklagten geleitete Klinik umsatzmäßig zu den Großkunden zählte und man diesem selbst angesichts seiner unterschiedlichen Funktionen die Rolle eines solchen Meinungsbildners zuschrieb, gehörte auch der Angeklagte zu den Empfängern von "Bonuszahlungen", die sich in seinem Fall jedoch nicht an einem starren Rabattsatz orientierten. Etwa die Hälfte des dem Zeugen Nn. für seinen Bereich (nördliche Bundesrepublik) zur Verfügung stehenden Budgets von insgesamt etwa 200.000 DM/Jahr floß an den Angeklagten. Den Rest (10.000 DM bis 15.000 DM) erhielten Prof. Sch. von der Universität K. und (60.000 bis 80.000 DM) die Universitäts-Frauenklinik in Essen. 334 Dabei wurden der Klinik für die gelieferten Waren Listenpreise in Rechnung gestellt. Um die tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen nach außen zu verschleiern, tarnte man die - tatsächlich Rabatte darstellenden - Zahlungen bei Geldüberweisungen als "Forschungshilfe" oder "Spende". Da die tatsächliche Verwendung dieser Gelder für das Unternehmen gleichgültig war, beglich man unter Verrechnung mit dem Bonusguthaben auch private Verbindlichkeiten von Ärzten, etwa für Kleidung, Schmuck oder Reparaturen. 335 Dem Angeklagten war der Hintergrund der an ihn erfolgten Zuwendungen der Fa. S. bekannt. Er wurde regelmäßig von dem Zeugen Nn. besucht, der die Schilddrüsentests schon für die Vorgängerfirma Bx. vertrieben hatte und ab 1990 (bis Januar 1998) für S. tätig war. Bei solchen Gesprächen kam man auch immer wieder auf Zuwendungen des Unternehmens zu sprechen. In diesem Zusammenhang erklärte dann der Zeuge, die Zahlungen erfolgten auf der Basis zumindest gleichbleibender Umsätze. Angesichts der Dauer der Geschäftsbeziehung entwickelte sich ein - so der Zeuge Nn. - "eingeschliffenes System" von Umsatz und in etwa konstanten Zuwendungen. Der Angeklagte schrieb zwar immer wieder Bittbriefe, bei denen es sich jedoch um reine Formschreiben für die Buchhaltung von S. handelte, da die Zahlungen bereits zuvor feststanden. Auch den im folgenden dargestellten Zahlungsankündigungen der Fa. S. kam nur formale Bedeutung bei. 336 1.2 Vor diesem Hintergrund entwickelten sich die finanziellen Verbindungen wie folgt: 337 In Fortsetzung der auch zu Bx./Tr. bestehenden Kontakte zahlte S. im Rahmen der bereits dargelegten Finanzierungsmodalitäten als Anteil für die Weihnachtsfeier im Jahre 1990 einen Betrag von 965,50 DM an den Zeugen Kr.. 338 Mit Schreiben vom 29.01.1991 erklärte sich der Zeuge Z. unter Bezugnahme auf eine zuvor mit dem Angeklagten getroffene Zahlungsvereinbarung bereit, 339 "ein Forschungsvorhaben der Klinik für Nuklearmedizin der Universität B. mit einem nach Bedarf abzurufenden Beitrag in Höhe von 100.000 DM zu unterstützen, verbunden mit der Hoffnung auf eine Ausweitung der Zusammenarbeit im Bereich des Knochenstoffwechsels." 340 Tatsächlich gab es - was der Angeklagte wusste - mit der Fa. S. keinerlei Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Knochenstoffwechsels. Diese Formulierung diente allein einer Verschleierung des Umstandes, dass es sich inhaltlich um eine Zahlung für getätigte und/oder erwartete Umsätze handelte. 341 Mit Schreiben vom 08.02.1991 benannte der Angeklagte als Verwendungszweck für die angekündigten Mittel eine Fortführung des Projektes "Die Schilddrüsenhormone unter Medikation der Struma mit L-Thyroxin, L-Thyroxin plus Jod und Jodid". Im übrigen könne mit diesem Betrag auch "die Longitudinalstudie zum Verhalten der Schilddrüsenhormone in der Schwangerschaft" fortgesetzt werden. Die Gelder müssten jedoch jeweils zum 01.01., 01.04., 01.08. und 01.12. des Kalenderjahres zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend der am 29.01.1991 bestätigten Vereinbarung mit dem Angeklagten zahlte S. am 27.06.1991 50.000 DM sowie am 23.07. und am 11.11.1991 jeweils weitere 25.000 DM, die auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten verbucht wurden. 342 Mit Schreiben vom 12.12.1991 erklärte sich S. bereit, "wie besprochen" auch im Jahre 1992 100.000 DM für die "Zusammenarbeit im Bereich Immunoszintigraphie sowie andere in-vivo-Diagnostika" zur Verfügung zu stellen. Zugleich wurde der Angeklagte gebeten, den "gewünschten Auszahlungsmodus" mitzuteilen. In dem Schreiben heißt es u. a. : 343 "Wir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und freuen uns, diese auch in 1992 fortsetzen zu können." 344 Tatsächlich bestand - auch in den Folgejahren - eine "Zusammenarbeit" nur in Gestalt der Lieferbeziehung. 345 Nachdem S. von den Kosten der Weihnachtsfeier 1991 (insgesamt 5.049,66 DM) einen Teilbetrag von 1.000 DM übernommen hatte, forderte der Angeklagte die Firma mit Schreiben vom 03.07.1992 auf, die "Teilbeträge für das 1. und 2. Quartal 1992" zugunsten des Drittmittelkontos zu überweisen. Dem entsprechend zahlte S. 50.000 DM, die am 16.07.1992 auf dem Konto NU 55-04 eingingen. Im November 1992 bat er um Auszahlung des "Restbetrages in Höhe von 50.000 DM" mit der Begründung, "das Forschungsprojekt" laufe unverändert weiter. Das Unternehmen zahlte den Betrag daraufhin im Dezember 1992. 346 Am 17.12.1992 veranstaltete der Angeklagte für seine Mitarbeiter wiederum eine Weihnachtsfeier. Mit Schreiben vom 07.12.1992 bat er S. unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Zusage um Übernahme eines Teilbetrages von 800 DM, wobei er zwecks Verschleierung des tatsächlichen Verwendungszwecks als Betreff "die Unterstützung unserer Fortbildungsveranstaltung am 17.12.1992" angab. Er veranlasste darüber hinaus, dass der Zeuge Kr. eine Rechnung über 800 DM für "Speisen und Getränke" an die Firma S. richtete, welche mit dem Betreff "Fortbildungsveranstaltung für die Mitarbeiter der Klinik für Nuklearmedizin in B. am 17.12.1992" versehen wurde. Den Teilbetrag von 800 DM zahlte die Firma unmittelbar an den Zeugen Kr. - wissend, dass es sich um eine Weihnachtsfeier gehandelt hatte. 347 Angesichts einer positiven Geschäftsentwicklung sagte S. mit Schreiben vom 08.01.1993 die Zahlung weiterer 100.000 DM zur Fortsetzung der "Zusammenarbeit mit ihrem Institut im Bereich in-vivo Diagnostika auch in 1993" zu. 348 In dem Schreiben heißt es weiter: 349 "Bitte teilen Sie uns noch den gewünschten Auszahlungsmodus mit. Wir bedanken uns für die erfolgreiche Zusammenarbeit und hoffen, diese auch in 1993 fortsetzen zu können." 350 Nach Erhalt dieses von dem Zeugen Z. unterzeichneten Schreibens bat der Angeklagte mit Schreiben vom 13.01.1993 um Auszahlung des ersten Teilbetrages in Höhe von 25.000 DM, formal zwecks "Fortsetzung der Langzeitstudien zur Evaluierung der Schilddrüsenhormonbehandlung". Weitere Raten in Höhe von jeweils 25.000 DM erbat er zum 01.04., 01.07. und 01.10.1993. S. zahlte daraufhin im April 1993 zweimal 25.000 DM und im Oktober weitere 25.000 DM, welche dem Drittmittelkonto gutgeschrieben wurden. 351 Darüber hinaus zahlte S. im Mai 1993 5.400 DM zugunsten des Kontos NU 55-04. Dieser Betrag entsprach demjenigen, der firmenintern auf einer gesonderten "Rabattliste 1992" zugunsten des Angeklagten vermerkt war. 352 Mit Schreiben vom 12.08.1993 bat der Angeklagte hinsichtlich der - zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden - "dritten Teilzahlung" "nach Durchsicht unseres Forschungskontos" um eine vorgezogene Zahlung. Zur Begründung führte er an, infolge "passager etwas höherer Personalkosten" sei die Finanzsituation angespannt. 353 Im November 1993 lud er schriftlich für den 20.12.1993 "wieder zu unserer traditionellen Weihnachtsfeier" ein. Mit Schreiben vom 02.12.1993 bat er deshalb "persönlich/vertraulich" die Firma S. um Unterstützung auch dieser "Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter unserer Klinik". Hinsichtlich der finanziellen Regelung teilte er folgendes mit: 354 "Die Abwicklung würde so erfolgen, dass ein Teilbetrag der Gesamtrechnung, der für die einzelne Firma in Höhe von etwa DM 800 bis DM 1.000 liegen wird, direkt an Sie geht, so dass Ihre Firma in der Lage ist, den Betrag als direkte Werbungskosten (z. B. Seminar, Bewirtungskosten) abzurechnen." 355 Unter dem 04.01.1994 erklärte S. sich mit "Dank für die erfolgreiche Zusammenarbeit im Jahr 1993" bereit, auch in 1994 einen "finanziellen Beitrag in Höhe von 100.000,00 DM" zu leisten. Nachdem der Angeklagte zwecks Finanzierung einer "Pi. Prisma 2000 Kamera" um Zahlung der "finanziellen Unterstützung für die erste Jahreshälfte 1994 in Höhe von DM 50.000" bis Ende März gebeten hatte, konnten am 31.03.1994 - auf dem Überweisungsträger von der Firma S. als "Spende" bezeichnete - 50.000 DM dem Drittmittelkonto gutgeschrieben werden. 356 Nachdem der Angeklagte im Juni 1994 durch den Außendienstmitarbeiter Ts. ein Gerät unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen hatte, bat er unter dem 25.07.1994 mit "Dank für die wissenschaftliche Unterstützung unserer Forschung zur Schilddrüsendiagnostik (Langzeitstudie)" um Auszahlung des "zweiten Teilbetrages für das Jahr 1994." Zur Begründung führte er an, dass "inzwischen wieder einige Personalkosten aufgelaufen sind". Weiter heißt es in diesem Schreiben: 357 "Darüber hinaus darf ich Sie informieren, dass ich unsere römischen Fachkollegen (Prof... , Prof....) nach dem Europäischen Kongress in Düsseldorf mit ein oder zwei Ihrer Mitarbeiter nach B. eingeladen habe. Wir wollen hier in meinem italienischen "Stammlokal" einen schönen Abend bei der Küche aus dem Valtellina verbringen. Evtl. könnte man diesen Abend auch zu einem Treffpunkt für Mitarbeiter der Firma Rh. und S. selbst machen, die ja wohl eine Zusammenarbeit anstreben. Seinerzeit war ... mit ... schon in Italien. 358 Ich möchte daher anfragen, ob die Firma S. diesen Abend unterstützen kann, zumal sehr preisgünstige Zimmer im Hotel Bristol für eine Nacht gebucht werden konnten. Falls noch Fragen offen sind, so können Sie sich jeder Zeit mit mir in Verbindung setzen." 359 Auch diesem Wunsch des Angeklagten wurde seitens der Firma S. entsprochen, zumal - was der Angeklagte wußte - seine italienischen Kollegen Beraterverträge mit dem Unternehmen hatten. Mit Schreiben vom 30.08.1994 bat der Angeklagte deshalb um Erstattung eines Kostenanteils in Höhe von 1.380 DM. In dem an den Zeugen Z. gerichteten Schreiben des Angeklagten heißt es u. a.: 360 "Wie Sie wissen, fand vom 24.08. bis 26.08.1994 ein Treffen zur Absprache weiterer gemeinsamer Aktivitäten unter Einschluss der Firmen Rh. und S. statt. ... Anlässlich dieses Treffens haben wir auch am 24.08.1994 ein gemeinsames Abendessen organisiert. An diesem haben insgesamt 15 Personen teilgenommen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Ihre Firma neben den Hotelkosten für die drei genannten italienischen Kollegen anteilmäßig die Kosten übernehmen könnte. Es handelt sich um einen Gesamtbetrag in Höhe von DM 1.380,00 DM für neun Personen (...). Entsprechende Belege sind in Kopie beigefügt. Für die übrigen sechs Personen, ebenfalls Mitarbeiter unserer Klinik, habe ich über mein Forschungskonto die Kosten übernommen. ... 361 Die Hotelrechnung für die drei Kollegen aus Rom müsste direkt an das Hotel Bristol überwiesen werden." 362 Wunschgemäß zahlte S. Ende September 1994 mit dem Betreff "Skontozahlung" 1.380 DM auf das Privatkonto des Angeklagten bei der Sparkasse B.. 363 Mit Schreiben vom 08.11.1994 bat er mit dem Betreff "wissenschaftliche Unterstützung unserer Langzeitstudie" um Zahlung "der Restmittel für unser Forschungsvorhaben in Höhe von 50.000 DM". Die Mittel seien "für entstandene Personalkosten erforderlich". Der gewünschte Betrag wurde am 15.12.1994 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben. 364 Unter dem 17.11.1994 lud der Angeklagte auch den Außendienstmitarbeiter Ts. zur - wie es in dem Schreiben heißt - "obligatorischen Weihnachtsfeier" für den 23.12.1994, diesmal in der "Trattoria de Paolo" in B., ein. Ebenfalls im Dezember 1994 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Zeugen Z. und dem Angeklagten, bei welchem weitere Zahlungen vereinbart wurden. Absprachegemäß forderte der Angeklagte mit Schreiben vom 12.01.1995 "im Hinblick auf bevorstehende Vertragsverlängerung für wissenschaftliches Personal" die "Überweisung von Forschungsmitteln in Höhe von DM 50.000 auf das Ihnen bekannte Konto NU 4/55". In dem Schreiben heißt es weiter: 365 "Es handelt sich um Zuwendungen für die ersten beiden Quartale 1995. Günstig wäre es auch, wenn der Restbetrag in Höhe von DM 10.000,00 aus 1994 ebenfalls zur Anweisung gebracht werden könnte. Wie Sie wissen, handelt es sich um Langzeituntersuchungen bei Patienten unter Schilddrüsenhormonbehandlung oder Jodidprophylaxe." 366 Bezugnehmend auf die Unterredung von Dezember 1994 und das zitierte Schreiben des Angeklagten vom 12.01.1995 sagte S. unter dem 14.02.1995 die Zahlung weiterer Gelder zu. In diesem Schreiben heißt es u.a. (Hervorhebung durch die Kammer): 367 "...möchten Ihnen hiermit bestätigen, dass wir unser Forschungsprojekt "Langzeituntersuchung der Patienten unter Schilddrüsenhormonbehandlung oder Jodidprophylaxe" verbunden mit auch weiterhin beidseitig gleichbleibenden Geschäftsbeziehungen in 1995 mit einem zusätzlichen Betrag von weiteren 10.000,00 DM unterstützen werden, d. h., es werden Ihnen in diesem Fall in 1995 Forschungsmittel in Höhe von insgesamt 110.000,00 DM zur Verfügung gestellt." 368 Entsprechend dieser Übereinkunft gingen Beträge in Höhe von 50.000 DM am 28.02.1995 und von 60.000 DM am 22.11. 1995 auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten ein. 369 Neben diesen Zuwendungen bat der Angeklagte mit Schreiben vom 24.07.1995 um Unterstützung in Höhe von 1.500 DM für ein von ihm veranstaltetes Symposium in B., welches Ende Februar/Anfang März 1996 stattfinden sollte. S. zahlte daraufhin im September 1995 1.000 DM. 370 Mit Schreiben vom 20.11.1995 bat der Angeklagte um Unterstützung der Weihnachtsfeier 1995. Nachdem man schriftlich zugesagt hatte, "auch in diesem Jahr die Weihnachtsfeier Ihres Hauses mit einem Betrag in Höhe 1.200,00 DM" zu unterstützen, wurde gemäß dem bereits geschilderten Zahlungsmodus verfahren. Die 1.200 DM zahlte S. zum teilweisen Ausgleich der Gesamtkosten in Höhe von 7.691,10 DM unmittelbar an den Zeugen Kr.. 371 Nachdem der Angeklagte sich am 22.12.1995, 01.04., 28.05. und 20.06.1996 - teilweise unter Hinzuziehung des Dr. Gr. und des Zeugen Z. - mit dem Außendienstmitarbeiter Ts. getroffen hatte, forderte er mit Schreiben vom 01.07.1996 die Firma S. "wie bereits telefonisch besprochen" auf, 41.500 DM "auf unser Forschungskonto ... zur Deckung anfallender Personalkosten" zu überweisen. S. teilte in Gestalt des Zeugen Z. die Anweisung dieses Betrages "in der Hoffnung auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit" unter dem 27.08.1996 mit; die 41.500 DM gingen am 19.09.1996 auf dem Konto NU 55-04 ein. 372 Auch im Jahre 1996 veranstaltete der Angeklagte für die Mitarbeiter seiner Klinik wieder eine Weihnachtsfeier. Mit Schreiben vom 11.11.1996 bat er auch S. um Unterstützung i.H.v. 800 DM, die ihm mit der Bitte zugesagt wurde, "uns zum gegebenen Zeitpunkt eine steuerlich abzugsfähige Bestätigung mit den Namen der Teilnehmer an der Weihnachtsfeier zukommen zu lassen". In der auch bereits in den Vorjahren praktizierten Art und Weise ging die Gesamtrechnung in Höhe von 6.771,50 DM für Speisen und Getränke zunächst an den Angeklagten, von wo aus eine Aufteilung auf die insgesamt sechs finanzierenden Firmen veranlasst wurde. S. zahlte in diesem Jahr den zugesagten Anteil von 800 DM. 373 Am 02.12.1996 bat der Angeklagte unter Hinweis auf eine "Melanom-Studie" des weiteren um Überweisung der "anteiligen Forschungsmittel wie bisher". Er sei dankbar, wenn "der übliche Forschungsbeitrag für unsere in-vivo Diagnostik angewiesen werden könnte". In Beantwortung dieses Schreibens teilte man ihm unter dem 09.01.1997 mit, man habe 374 "mit heutigem Datum unsere Buchhaltung angewiesen, die restlichen Forschungsmittel zur Unterstützung Ihrer Longitudinal-Studie zum Verlauf der Schilddrüsenhormone in der Schwangerschaft und nach Schilddrüsenoperation in Höhe von 375 42.000,00 DM 376 auf das von Ihnen genannte Konto zu überweisen. 377 Im Nachgang zu der Besprechung vom 16.12.1996 mit Ihnen, Herrn Z. und Herrn Ts. sowie zur Beantwortung Ihres Briefes vom 18.12.1996 teilen wir Ihnen mit, daß wir auch für 1997 die Fortführung des definierten Projekts in Höhe von 378 59.000, 00 DM 379 unterstützen werden. Wir bitten Sie, die Mittel nach Fortführung und Bedarf der Studie abzurufen." 380 Der Betrag von 42.000 DM wurde am 12.02.1997 dem Drittmittelkonto gutgeschrieben. Auf Betreiben des Angeklagten wurde der Firma hierfür eine Spendenbescheinigung ausgestellt. 381 Zu einer Auszahlung der weiteren 59.000 DM kam es nicht mehr. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und S. endeten nämlich in 1997, nachdem die Sparte Diagnostik an eine amerikanische Firma verkauft worden war. Gleichwohl finanzierte S. auch im Jahre 1997 noch die von dem Angeklagten ausgerichtete Weihnachtsfeier. Von den Gesamtkosten in Höhe von 6.691,50 DM übernahm das Unternehmen einen Anteil von 900 DM. 382 Tatgeschehen im Zusammenhang mit der Firma S.: 383 Wie bereits dargestellt, kam es im Rahmen der Verbindungen des Angeklagten zu der Firma S. auch zu den folgenden angeklagten Tathandlungen. Der Angeklagte nahm, ohne dass er insoweit rechtlich verbindliche Ansprüche gehabt hätte, folgende Gelder an: 384 aufgrund seiner Anforderung vom 12.01.1995: 110.000 DM, 385 die in Teilbeträgen von 50.000,00 DM bzw. 60.000,00 DM am 21.02.1995 bzw. 14.11.1995 gezahlt wurden und am 28.02. bzw. 22.11.1995 auf dem Konto NU 55-04 eingingen; 386 aufgrund seiner Anforderung vom 01.07.1996: 41.500 DM, 387 die am 27.08.1996 überwiesen wurden und am 19.09.1996 auf dem Konto eingingen; 388 aufgrund seiner Anforderung vom 02.12.1996 und der Zusage vom 09.01.1997 über die Zahlung von insgesamt 101.000 DM: 42.000 DM, 389 die am 30.01.1997 zur Auszahlung gelangten und am 12.02.1997 eingingen. 390 Darüber hinaus finanzierte S. als eine von mehreren Firmen auf dessen Anforderungen hin die von dem Angeklagten veranstalteten Weihnachtsfeiern mit folgenden Teilbeträgen: 391 Feier vom 15.12.1995: 1.200 DM 392 Feier vom 20.12.1996: 800 DM 393 Feier vom 02.12.1997: 900 DM. 394 Wie dem Angeklagten und den für die Firma S. handelnden Mitarbeitern bekannt war, erfolgten sämtliche Zahlungen allein wegen der von dem Angeklagten verantworteten Bestellungen der Klinik für Nuklearmedizin. 395 Die entsprechenden Umsätze beliefen sich auf folgende Beträge: 396 in 1991: 355.019,99 DM, 397 in 1992: 448.071,79 DM, 398 in 1993: 452.098,34 DM, 399 in 1994: 531.929,50 DM, 400 in 1995: 507.615,75 DM, 401 in 1996: 363.498,01 DM, 402 in 1997: 165.982,54 DM. 403 Kontakte des Angeklagten zu der Firma De. in Kiel: 404 Rahmenbedingungen des Tatgeschehens: 405 1.1 Auch mit der in Kiel ansässigen De. GmbH, einer Lieferantin für Testbestecke zur Bestimmung von Schilddrüsenhormonen, stand der Angeklagte in geschäftlicher Verbindung. De. hatte zum 01.07.1996 den Vertrieb von - seit vielen Jahren zugelassenen - Produkten der Marke Ax. von der Fa. J und in diesem Zusammenhang auch die damit befaßten Außendienstmitarbeiter übernommen. Das entsprechende Produktmanagment war jedoch bei J verblieben. 406 Auf diesem Wege war der Zeuge Kh. als für Ax. zuständiger Mitarbeiter in die Dienste von De. gelangt und nunmehr auch für die von dem Angeklagten geleitete Klinik zuständig, welche zuvor Ax.-Produkte von J bezogen hatte. 407 Im Rahmen der Übernahme des Vertriebs war zwischen De. und J vereinbart worden, dass hinsichtlich der Preise und sonstigen Vereinbarungen im Verhältnis zu den Kunden keine Änderungen eintreten sollten. Dem Gründer und Geschäftsführer von De. - dem Zeugen Hn. - sowie dessen damaliger Prokuristin - der Zeugin Co. - war insoweit mitgeteilt worden, mit etwa vier bis fünf Abnehmern seien Sonderkonditionen dahingehend vereinbart, dass diese für einzelne Produkte aufgrund von hohen Rabatten (teils über 50 %) einen - so die Zeugin Co. - "Superniedrigpreis" erhalten sollten, der selbst unter dem Einkaufspreis liegen konnte. Für De. war dies wirtschaftlich unbedeutend, da es nur wenige der mehreren hundert Kunden betraf und diese Rabatte aufgrund der mit J vereinbarten Einkaufspreise die Gewinnmarge insgesamt nicht beeinflußten. 408 Als zuständiger Außendienstmitarbeiter besuchte der Zeuge Kh. nach der Vertriebsübernahme den Angeklagten. Über finanzielle Dinge sprach man bei diesen Gelegenheiten jedoch nicht, da aus Sicht des Zeugen ohnehin alles so weiterzulaufen hatte, wie zuvor unter der Fa. J . Auch gab es von De. weder Spenden noch eine wissenschaftliche Förderung der Universität B.. Qualitätskontrollen waren mit dem Angeklagten ebenfalls nicht vereinbart, da De. allein mit dem Vertrieb der Produkte befaßt war. 409 Hinsichtlich der von dem Angeklagten bezogenen Produkte "Ax.-M-T4 J125/ 1480 KBq" und "Ax.-M-T4 J125/370 KBq" war bereits mit J ein Kaufpreis von 1,10 DM je Teströhrchen vereinbart, so dass eine Einheit von 400 Stück 440 DM und eine solche von 100 Stück 110 DM kostete. Allerdings bestand die - von De. in der beschriebenen Art übernommene - Absprache mit dem Angeklagten, nicht diesen Preis in Rechnung zu stellen, sondern bei Lieferung von 400 "Ax.-M-T4 J125/1480 KBq"-Röhrchen 1.230 DM und bei Lieferung von 100 "Ax.-M-T4 J125/370 KBq"-Teströhrchen 310 DM netto zu berechnen. Der über den tatsächlichen Kaufpreis hinausgehende Betrag sollte sodann in Form von auszahlbaren Gutschriften an den Angeklagten zurückfließen. Eine derartige Rabattierung war - wie der Angeklagte wußte - nicht zulässig, da Rabatte, Skonti etc. dem allgemeinen Klinikhaushalt zur Verfügung zu stellen waren. Sie diente, wie die Zeugin Co. anläßlich einer Rückfrage bei J erfuhr, dazu, dem Empfänger über dessen Drittmittelkonto - so die Zeugin - "Extrageld" zur Verfügung zu stellen. 410 1.2 Entsprechend diesen Absprachen stellte De. für die Lieferungen an die Klinik für Nuklearmedizin überhöhte Rechnungen aus. Der Angeklagte reichte diese als "sachlich richtig" an die Klinikverwaltung weiter, von wo aus sie beglichen wurden. Nach Rechnungsausgleich übersandte De. dem Angeklagten auf der Grundlage vorangegangener Lieferungen unter dem 30.09.1996 eine "Gutschrift Nr. 002656" über insgesamt 20.907 DM. Unter dem 30.12.1996 erteilte sie ihm entsprechend weiterer Umsätze eine "Gutschrift Nr. 004998" über einen Gesamtbetrag von 17.951,50 DM. 411 Zur Verschleierung dieser Gesamtumstände forderte der Angeklagte die Firma De. mit Schreiben vom 03.12.1996 auf, eine "Longitudinal-Studie Schilddrüsenhormone nach Umstellen von L-Thyroxin auf Jod" zu unterstützen und "die Forschungsmittel für das Jahr 1996 "auf unser Forschungskonto" zu überweisen. De. übersandte dem Angeklagten daraufhin einen Scheck über 38.858,50 DM, die Summe aus den beiden erwähnten Gutschriften. In dem von der Zeugin Co. unterzeichneten Begleitschreiben vom 10.01.1997 heißt es u.a.: 412 "...beiliegend ...der Scheck für Ihre Bonusvereinbarung 2. Halbjahr 1996. Wir bitten um Ausstellung einer Spendenbescheinigung in Höhe von 38.858,50 DM. 413 Wir danken für die gute Zusammenarbeit." 414 Die Aufforderung zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung entsprach - da man selbst keine Spenden gab - nicht den Firmengewohnheiten; sie war Folge der Vereinbarung mit J , sich gegenüber den Kunden exakt so zu gerieren, wie das Vorgängerunternehmen. 415 Nachdem der Angeklagte diesen Scheck nebst Begleitschreiben persönlich erhalten hatte, leitete er mit Anschreiben vom 15.01.1997 den Scheck an die Verwaltung der MEB weiter. Der Betrag von 38.858,50 DM wurde daraufhin am 30.01.1997 seinem Drittmittelkonto gutgeschrieben. 416 Mit Schreiben vom 25.11.1997, also nachdem am 21.05.1997 die bereits erwähnte Durchsuchung bei ihm stattgefunden hatte, bat er die Firma De. unter Hinweis auf "Langzeituntersuchungen der Schilddrüsenhormone in der Bevölkerung nach Zunahme der Jodsalzprophylaxe durch jodiertes Brot" um Unterstützung "unserer Forschungen in gewohntem Umfang". Bei der bis heute nicht fertiggestellten "Studie zur Jodprophylaxe in der Bevölkerung" handelte es sich tatsächlich um die Dissertationsarbeit eines Doktoranden. Unter Hinweis auf einen Bedarf an "Personal- und Sachmitteln in erheblichem Umfang" bat er in dem zitierten Schreiben darum, "die Gelder" auf "unser Drittmittelkonto" zu überweisen. Tatsächlich diente auch diese Umschreibung allein einer Verschleierung der Tatsache, dass seitens De. umsatzabhängige Rückvergütungen erfolgten. So hatte das Unternehmen bereits ab Februar 1997 monatlich folgende Beträge gutgeschrieben: 417 Am 12.02.1997: 8.176,50 DM 418 am 28.02.1997: 5.223,88 DM 419 am 27.03.1997: 5.451,00 DM 420 am 30.04.1997: 5.451,00 DM 421 am 30.05.1997: 5.451,00 DM 422 am 30.06.1997: 3.634,00 DM 423 am 31.07.1997: 8.176,50 DM 424 am 29.08.1997: 2.725,50 DM 425 am 30.09.1997: 8.176,50 DM 426 am 31.10.1997: 5.451,00 DM 427 am 28.11.1997: 5.451,00 DM 428 am 30.12.1997: 5.451,00 DM 429 Die daraus resultierende Gesamtsumme von 68.818,88 DM ging am 26.02.1998 auf dem Konto NU 55-04 ein. 430 Am 02.06.1999 folgten als "Spende" weitere 20.000 DM. Die Gewährung von Spenden gehörte allerdings nicht zur Geschäftsstrategie von De.. So erfolgte auch die Zahlung dieser 20.000 DM lediglich deshalb, weil man im Rahmen der Vereinbarungen mit J auch die Verpflichtung übernommen hatte, dem Angeklagten angesichts der geschäftlichen Verbindungen und Umsatzzahlen einen solchen Betrag zukommen zu lassen. 431 Tathandlungen im Zusammenhang mit der Firma De.: 432 Wie bereits dargelegt, hat der Angeklagte vor dem Hintergrund einer zuvor mit J getroffenen Vereinbarung von der Firma De., ohne dass rechtlich relevante Verbindlichkeiten bestanden, folgende Beträge zugunsten seines Drittmittelkontos vereinnahmt: 433 am 31.01.1997: 38.858,50 DM 434 am 26.02.1998: 68.818,88 DM 435 am 02.06.1999: 20.000,00 DM. 436 Wie dem Angeklagten und den für die De. GmbH handelnden Mitarbeitern bekannt war, erfolgten diese Zahlungen allein angesichts der Bestellungen der Klinik für Nuklearmedizin, die wiederum zu der Amtsausübung des Angeklagten gehörten. 437 Die Umsätze beliefen sich auf folgende Beträge: 438 im Jahr 1996 auf: 60.968,40 DM 439 im Jahr 1997 auf: 110.804,80 DM 440 im Jahr 1998 auf: 112.570,35 DM 441 im Jahr 1999 442 (bis Ende Juli): 60.347,84 DM. 443 Verwendung der dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Gelder: 444 1. Die Verwendung industrieller Drittmittel für wissenschaftliche Zwecke war - wie der Angeklagte wußte - für die Universitäten des Landes NRW durch sog. "Drittmittelrichtlinien" geregelt. Der für den gesamten Tatzeitraum geltende Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1989 (IV A 5-9203.2) beinhaltete zunächst eine Legaldefinition von "Drittmittelprojekten" als "Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die von Mitgliedern der Hochschule im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben durchgeführt und nicht oder nur teilweise aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern mit Beiträgen Dritter finanziert werden". Ausdrücklich ausgeschlossen waren gemäß Ziffer 1 des genannten Runderlasses "Dienstleistungen, die von der Hochschule ohne besonderen Erkenntniswert für die Forschung durchgeführt werden". 445 Gemäß Ziffer 2 des Erlasses waren Drittmittelprojekte vor Bewilligung der Mittel über den Dekan dem Rektorat der Universität anzuzeigen, und zwar bei Aufwendungen von mehr als 20.000 DM unter Beifügung eines Finanzierungsplanes. Darüber hinaus bestimmte Ziffer 4.3 des Erlasses, dass aus "Drittmitteln keine Vergütungen oder sonstigen Leistungen gewährt werden" durften, "die über die gesetzlichen, tariflichen und sonst für Landesbedienstete allgemein geregelten Ansprüche hinausgehen". 446 Diesen Anforderungen genügende Forschungsprojekte führte der Angeklagte bei seinen Rückgriffen auf das Konto NU 55-04 nicht durch; insbesondere gab es keinerlei angezeigte Forschungsvorhaben. In den Jahren 1993 bis 1999 gab es lediglich die folgenden, nach dem Arzneimittelgesetz durchgeführten klinischen Studien, die jedoch (mit Ausnahme derjenigen der Fa. Dt.) nicht über das Drittmittelkonto abgewickelt wurden: 447 im Jahre 1994 in Zusammenarbeit mit der Universitätsfrauenklinik eine klinische Studie (Phasen I und II) betreffend das Prärarat OncoScint( der Fa. Eu. GmbH; 448 in 1996 eine klinische Prüfung zur Bewertung der Verträglichkeit und Wirksamkeit von Techneticum Tc 99mP280, finanziert von der US-amerikanischen Fa. Dt. Inc. mit insgesamt 8.000 US-$; 449 ebenfalls in 1996 die klinische Prüfung zur Wirksamkeit von 186 RE-HEDP anhand eines Prüfpräparats der Fa. M. Medical; 450 ebenfalls in 1996 eine offene Multicenterstudie zur Evaluierung der Effektivität von Rhenium-188 HDEP; 451 im Jahre 1997 eine offiziell von der Fa. A. finanzierte Studie im Rahmen der Zulassungsphase III betreffend deren Produkt Myoview (. 452 Das Konto NU 55-04 wurde zwar als sogenanntes Drittmittelkonto geführt, wobei bis 1997 als Verwendungszweck eine Studie "Erprobung von Jod-123-Hippuran" und ab 1998 "Schilddrüsenhormone unter Jod-Prophylaxe" sowie "Radiochemie-RE-188 Radiopharmaka" angegeben war. Die "Erprobung von Jod-123-Hippuran" war jedoch bereits im Jahre 1987 beendet worden und auch die beiden ab 1998 genannten Studien existierten nicht als angezeigte Drittmittelprojekte. 453 Jedenfalls ab 1988 handelte es sich bei den auf dem Konto NU 55-04 verbuchten Mitteln um Gelder, die - teils in Absprache mit der Universitätsverwaltung - nach dem Belieben des Angeklagten und ganz überwiegend ohne konkreten wissenschaftlichen Bezug Verwendung fanden, wie noch im einzelnen darzustellen sein wird. Zu etwa 90 % flossen sie in die Routinearbeit der Ambulanz, der Station oder des Labors. 454 2. Die von den angeführten, die MEB beliefernden Industrieunternehmen vereinnahmten Gelder wurden - wie bereits ausgeführt - auf dem Konto NU 55-04 gebucht. Der formale Zweck dieses Kontos wurde von dem Angeklagten bestimmt. 455 Auch Ausgaben wurden von dem Konto nur auf Anweisung des Angeklagten getätigt. Dieser reichte, nachdem in der Regel entsprechende Kosten bereits entstanden waren, bei der von der Zeugin K. geleiteten Drittmittelstelle jeweils Rechnungen oder Belege mit der Bitte um Ausgleich von dem Drittmittelkonto ein; dem wurde dann entsprochen. Auch vorgekommene Umbuchungen auf andere Drittmittelkonten fanden nur auf Veranlassung des Angeklagten statt. Generell gab es keine Auszahlungen von dem Drittmittelkonto, ohne dass der Angeklagte, dem auch das alleinige Bewirtschaftungsrecht zustand, diese bestimmt hatte. 456 Wie der Angeklagte wußte, fand keine Kontrolle dahingehend statt, ob die verauslagten Mittel im Sinne der ausdrücklichen Zweckbestimmung dieses Kontos bzw. derjenigen des Zuwendenden oder überhaupt für wissenschaftliche Zwecke Verwendung fanden. Eine solche Kontrolle war seitens der Verwaltung der MEB angesichts der Organisationsstrukturen weder möglich, noch gewollt: 457 Die - neben zeitweise ein bis zwei Kolleginnen - mit der buchungstechnischen Abwicklung betraute Zeugin K. hatte von dem im Tatzeitraum geltenden Runderlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1989 keine Kenntnis; sie wurde auch nicht entsprechend geschult. Von ihr waren durchgängig 600 bis 700 Drittmittelkonten zu betreuen und sie war auch fachlich nicht in der Lage, inhaltliche Zusammenhänge zwischen Zweckbestimmung und Verwendung zu überprüfen. Kenntnis von den tatsächlichen Hintergründen der Zahlungsein- bzw. -ausgänge hatte sie nur bei definierten DFG-Projekten, wie sie jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. 458 Vor diesem Hintergrund beschränkte sich die Überprüfung auf eine Grobsichtung. So reduzierte die Zeugin K. beispielsweise den Ausgleich der Rechnung des Restaurants "Sassella" vom 19.06.1995 um das dort ausgewiesene Trinkgeld von 344,30 DM. Die Gesamtrechnung über 3.600 DM hatte der Angeklagte mit der Begründung eingereicht, es habe sich um ein "Referenten-Essen" gehandelt. 459 Im Regelfall erfolgte der von dem Angeklagten veranlaßte Kostenausgleich jedoch ohne Einschränkungen. 460 Eine inhaltliche Prüfung fand auch bei vom Angeklagten geltend gemachten Reisekosten nicht statt. Hier gingen die mit einem vom Angeklagten unterzeichneten Formblatt versehenen Rechnungsunterlagen allerdings zunächst an die universitätsinterne Reisekostenabteilung, wo man zwar über die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen wachte, den tatsächlichen Bezug zu Forschungsprojekten aber nicht überprüfte. Soweit in der Klinik des Angeklagten Gastärzte tätig wurden, erfolgte die Erstattung von Kosten oder die Zahlung eines Gehalts ebenfalls nur auf Anweisung des Angeklagten und ohne inhaltliche Prüfung im Hinblick auf Forschungszwecke. 461 Der unmittelbare Vorgesetzte der Zeugin K., der Zeuge Zm., kannte zwar den zitierten ministeriellen Runderlaß, war jedoch weder mit dem "Tagesgeschäft" befaßt noch in der Lage, Auszahlungsanforderungen des Angeklagten auf ihre inhaltliche Berechtigung hin zu überprüfen. Der Zeuge war allerdings involviert, wenn der Angeklagte die Einstellung von Personal und dessen Bezahlung über das Drittmittelkonto wünschte. In solchen Fällen wurde seitens des Personaldezernats nachgefragt, ob auf dem Konto NU 55-04 genügend Geld zur Verfügung stehe. Soweit eine überschlägige Berechnung es erlaubte, wurde dem Wunsch des Angeklagten entsprochen. Da er aus Sicht des Zeugen in großem Umfang Einzahlungen erwirkte, wurde es auch - wenngleich eigentlich unzulässig - zeitweise hingenommen, wenn das Konto NU 55-04 - bei dem es sich im Verhältnis zum eigentlichen Geschäftskonto der MEB, über das Gehälter etc. ausgezahlt wurden, nur um ein Buchungskonto handelte - nicht die nötige "Deckung" aufwies. Dies wurde dann aus dem allgemeinen Klinikhaushalt überbrückt. 462 Allerdings vertraute auch der Zeuge Zm. den Angaben des Angeklagten, die Einstellung des Personals erfolge entsprechend der wissenschaftlichen Zweckbestimmung des Drittmittelkontos. Ohne insoweit über konkrete Kenntnisse oder Informationen zu verfügen, kamen dem Zeugen aber etwa 1997 Zweifel, ob Drittmittel nicht möglicherweise auch zur Routineversorgung Verwendung fanden. Hintergrund war das - so der Zeuge - "ständige Stöhnen der Professoren über Geldmangel". Den Zweifeln ging er jedoch nicht weiter nach. 463 Der Zeuge Wr., als Leiter der Abteilung "Finanzwesen" wiederum Vorgesetzter des Zeugen Zm., kannte weder die wissenschaftliche Zweckbestimmung des Kontos NU 55-04 noch diejenige einzelner Zuwendungen. Allerdings war ihm bekannt, dass in der Klinik für Nuklearmedizin keine Projekte im Sinne der - maßgeblichen - Drittmittelrichtlinien stattfanden. Der nur in Einzelfällen mit der Kontoverwaltung befasste Zeuge unterband allerdings im Jahre 1997 eine von dem Angeklagten gewünschte Zahlung aus dem Drittmittelkonto auf sein Privatkonto, über welches der Angeklagte ein von ihm veranstaltetes Symposium finanziell abwickelte. 464 Im übrigen vertraute er jeweils den Angaben des Angeklagten hinsichtlich der angegebenen Verwendung für wissenschaftliche Zwecke. So stellte er auch Spendenbescheinigungen aus, ohne deren inhaltliche Richtigkeit überprüft zu haben. Unter anderem bestätigte er im Mai 1993 der Fa. A., von dieser 23.500 DM erhalten zu haben, die "nur" zur "wissenschaftlichen Erprobung von Jod-123-Hippuran im Institut für Nuklearmedizin" Verwendung finden würden. Im April 1994 bestätigte er dasselbe hinsichtlich weiterer 21.500 DM. Hierbei wußte er nicht, dass es eine solche Studie - wie bereits erwähnt - gar nicht mehr gab. Der Zeuge Wr. erfuhr auch erst im Jahre 2000, dass der Angeklagte Radiodiagnostika nicht über die klinikeigene Apotheke, sondern im Wege eigener Bestellungen bezog. 465 Auch der kaufmännische Direktor der MEB, der Zeuge F., hatte keine Kenntnis von den tatsächlichen Hintergründen der Buchungen auf dem Drittmittelkonto des Angeklagten bzw. darüber, ob bzw. welche Ausgaben wissenschaftlichen Zwecken dienten. Ihm war bis 1999 ebenfalls nicht bekannt, dass der Angeklagte - in Abweichung von den Gepflogenheiten der MEB - Diagnostika nicht über die Klinikapotheke, sondern in eigener Regie bezog. Er handelte mit der Einstellung, dass - so der Zeuge - "die Professoren am besten wissen was sie brauchen". 466 Er erhielt zwar von dem Angeklagten bereits im August 1990 die schriftliche Mitteilung, die ihm zur Verfügung gestellten "Drittmittel" würden "in erheblichem Maße auch für die Routineversorgung aufgewendet". Dies hielt er aber für eine - so der Zeuge - "betriebspolitische Äußerung, um mehr Haushaltsmittel zu bekommen". 467 Trotz dieser Mitteilung und seiner Kenntnis von dem in seinen Augen "atypisch" langen Bestehen des Kontos NU 55-04 wurden intensivere Kontrollen nicht veranlaßt. Eine Änderung vermochten auch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem "Herzklappenskandal" nicht herbeizuführen, da man die dortigen Vorwürfe als - so der Zeuge - "Kavaliersdelikte" ansah. 468 Sie veranlaßten allerdings den klinischen Vorstand der MEB und den Zeugen F. im November 1994, u.a. die Klinikdirektoren und damit auch den Angeklagten bezüglich der Drittmittel schriftlich darauf hinzuweisen, dass 469 schon jeder Eindruck eines Zusammenhangs zwischen der Zuwendung und dem Umfang der Geschäftsbeziehung zu vermeiden sei; 470 jeder Eindruck zu vermeiden sei, dass durch die Einwerbung von Zuwendungen die Preisverhandlungen der MEB beeinträchtigt bzw. den MEB zustehende Rabatte u.ä. nicht oder nur teilweise gewährt werden würden. 471 Preisnachlässe und dem wirtschaftlich gleichkommende Zuwendungen standen nämlich dem allgemeinen Klinikhaushalt zu, aus dem die Lieferanten der MEB auch bezahlt wurden. Zugleich legte man seitens der Verwaltung der MEB allerdings wenig Wert auf eigene Preisverhandlungen und überließ diese hinsichtlich der Radiodiagnostika faktisch ganz dem Angeklagten. Mit dem Zeugen Dr. St. beschäftigte man zwar einen Ökonomen, dem als Leiter des Materialeinkaufs jedoch nur ein geringes Einsatzgebiet zugestanden wurde und wird. So bezifferte der Zeuge Dr. St. das jährliche Einsparpotenzial der MEB im Bereich Einkauf auf bis zu rund 15.000.000 EUR. 472 Vor diesem Hintergrund mangelnder Kontrollstrukturen legte man auch bei der Einstellung von Personal über Drittmittel generell nur Wert auf die Einhaltung tarifvertraglicher Regelungen, zumal diese Art der Finanzierung die Befristung von Arbeitsverträgen erleichterte. Der Zeuge F. stellte zudem - wie der Zeuge Wr. - Spendenbescheinigungen aus, ohne deren inhaltliche Berechtigung zu überprüfen. So bescheinigte er etwa der Fa. A. am 07.10.1991, von diesem Unternehmen auf das Konto NU 55-04 gezahlte 8.000 DM würden nur für das Forschungsprojekt "Wiss. Erprobung von Jod-123-Hippuran" Verwendung finden. Wie bereits ausgeführt, existierte zu diesem Zeitpunkt diese Studie nicht mehr. 473 3. Zwar wurden die dem Angeklagten zugewandten Gelder überwiegend formal zur Verwendung für bestimmte Studien gezahlt. Solche Studien existierten jedoch entweder gar nicht oder nicht in dem angegebenen finanziellen Umfang. Für den Angeklagten war von vornherein klar, dass allein die Umsatzgeschäfte den Hintergrund der Zahlungen bildeten. 474 Den zahlenden Firmen war die Mittelverwendung gleichgültig. Tatsächlich flossen die auf dem Drittmittelkonto angesammelten Gelder zu einem Großteil - etwa 90 % - in den allgemeinen Klinikbetrieb, insbesondere in die Finanzierung von Personal, das in der Ambulanz, auf der Station und in dem angeschlossenen Labor für Privat- und Kassenpatienten eingesetzt wurde. 475 Darüber hinaus wurden aus diesem Konto Inserate zur Anwerbung von Personal, Fernmeldegebühren und AB.ements für Zeitschriften bezahlt, die den Patienten zur allgemeinen Verfügung gestellt wurden. Einen wesentlichen Kostenfaktor stellte auch die Finanzierung von Reisen des Angeklagten oder anderer Personen sowie die Erstattung von Hotelkosten dar. 476 Hinsichtlich der Reisekosten seiner Mitarbeiter hatte der Angeklagte eigene - so seine Bezeichnung - "Richtwerte" entwickelt, nämlich 3.000 DM pro Jahr für Ärzte und 1.500 DM für sonstiges Personal. Dabei verstand er entsprechende Zahlungen aus dem Drittmittelkonto als - so der Angeklagte - "Förderung der corporate identity" und "Ausgleich für Überstunden". 477 Von den finanzierten eigenen Flügen profitierte der Angeklagte in zweifacher Hinsicht. Neben der Ersparnis eigener Aufwendungen erhielt er von der Lufthansa nach deren System "miles & more" Bonusgutschriften, die er für sog. "upgrades" verwenden konnte. Dies bedeutete, dass er einzelne Flugreisen - von denen er zwischen Januar 1993 und Juli 1998 allein mit der Lufthansa etwa 230 durchführte - ohne zusätzlichen Aufpreis in der nächsthöheren als der gebuchten Klasse absolvieren konnte. Solche kostenlosen "upgrades" nahm er jedenfalls für folgende Reisen in Anspruch: 478 im September 1994 nach Miami 479 im Juni 1995 nach Chicago 480 im Oktober 1995 nach Tokyo und Sao Paulo 481 im November 1995 gemeinsam mit seiner Gattin nach Delhi 482 im Februar 1996 nach Miami 483 im Juni 1996 nach New York 484 im September 1996 nach Japan 485 im Oktober 1997 mit seiner Gattin nach Lima 486 im April 1998 nach Toronto. 487 Schließlich wurden aus dem Drittmittelkonto auch im größeren Umfang Bewirtungen und Druckkosten finanziert. Letztere entstanden etwa durch Publikationen (auch von Mitarbeitern) oder im Zusammenhang mit der Durchführung von Symposien etc., zu denen der Angeklagte einlud. Kosten für Hotels und Bewirtungen resultierten in der Regel aus Einladungen, die der Angeklagte gegenüber anderen Wissenschaftlern und ggfls. deren Begleitpersonen ausgesprochen hatte. 488 Zur Begleichung der genannten und ähnlicher Kostenpositionen standen dem Angeklagten - neben den erwähnten Zuwendungen des R. - auf dem Konto NU 55-04 gutgeschriebene Zahlungen von Industrieunternehmen in folgender Höhe zur Verfügung: 489 Zahlungseingänge: 490 Im Jahre 1992: 192.130,00 DM 491 im Jahre 1993: 377.040,00 DM 492 im Jahre 1994: 246.500,00 DM 493 im Jahre 1995: 239.475,70 DM 494 im Jahre 1996: 171.247,50 DM 495 im Jahre 1997: 237.179,75 DM 496 im Jahre 1998: 238.372,98 DM 497 im Jahre 1999 (bis Ende Juli): 124.475,55 DM. 498 Diese Gesamtmittel wurden auf Veranlassung des Angeklagten im Wesentlichen gemäß der nachstehenden Übersicht verwandt: 499 1992: 500 Ausgaben für Personal: 50.121 DM 501 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 18.039 DM 502 Davon für Reisen des Angeklagten: 703 DM 503 Ausgaben für Hotelkosten: 1.843 DM 504 Sonstige Ausgaben: 505 Erstattung einer "Barvorlage" des Angeklagten: 5.500 DM 506 Druckkosten: 1.391 DM 507 Zeitungen: 563 DM 508 1993: 509 Ausgaben für Personal: 275.297 DM 510 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 22.482 DM 511 Ausgaben für Hotelkosten: 12.979 DM 512 Im einzelnen veranlasste der Angeklagte - neben der Begleichung von Kosten für Inserate oder Abonnements von Zeitschriften - durch entsprechende Aufforderungsschreiben an die Drittmittelstelle der MEB im Jahre 1993 etwa folgende Zahlungen: 513 2.282,00 DM für die Teilnahme des Privatdozenten Dr. Kp. an einem "Fettsäuresymposium" in Japan, 514 422,00 DM zur Unterstützung der Wohnungssuche eines Arztkollegen aus den USA, 515 1.272,00 DM für einen eigenen viertägigen Aufenthalt in München, 516 270,00 DM für die Hotelunterbringung eines Herrn Kni. aus Japan, 517 530,00 DM für die Teilnahme seines Laborleiters Dr. Gu. an einem Symposium in Dresden, 518 802,50 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Bd. zu einem "Meeting" in Athen, 519 700,00 DM für Übernachtungskosten des Prof. Wl. aus den Vereinigten Staaten, 520 10.603,70 DM für die Veranstaltung "Aktuelles aus der Nuklearmedizin" in dem Bonner Hotel Bristol, wovon alleine 9.024,10 DM für Speisen und Getränke aufgewandt wurden, 521 1.608,00 DM für die Reise zweier Mitarbeiter zu einer Konferenz nach Zypern, 522 1.372,00 DM für Veröffentlichungen, 523 1.642,00 DM für eine eigene Reise nach Budapest, wohin er mit Gattin von der ungarischen Gesellschaft für Nuklearmedizin eingeladen war, 524 3.056,00 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Gr. zu einem Kongress nach Japan, 525 6.000,00 DM als "Reisekostenpauschale" für den Aufenthalt von Prof. Fm. aus den USA, welcher diesmal für die Firma Eur. in Europa Werbeveranstaltungen durchführte, 526 2.443,54 DM für die Reise einer Mitarbeiterin zu einer Konferenz nach Zypern (inkl. Mietwagen), 527 834,00 DM für den fünftägigen Aufenthalt des von ihm eingeladenen Dr. Kn. aus den USA im Hotel President, 528 693,00 DM für Reisekosten und Hotel, die durch eine Einladung an Prof. Sv. aus Minsk entstanden waren, 529 747,00 DM die dem Angeklagten für einen Flug nach München in dessen Eigenschaft als Präsident der "World Federation of Nuclear Medicine and Biology" entstanden waren. 530 4.445,00 DM als Erstattung von Druckkosten, die dem Angeklagten aus Anlaß seiner Kandidatur zum "President Elect" der Weltorganisation der Nuklearmediziner entstanden waren. 531 1994: 532 Ausgaben für Personal: 198.034 DM 533 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 19.956 DM 534 Davon für Reisen des Angeklagten: 12.914 DM 535 Ausgaben für Hotelkosten: 6.007 DM 536 Folgende beispielhafte Zahlungen aus dem Konto NU 55-04 wurden von dem Angeklagten im Jahre 1994 veranlasst: 537 321,50 DM an Hotelkosten für die Unterbringung eines Herrn K. und eines Herrn S., Gastärzte aus Minsk, 538 916,50 DM für einen Flug des Angeklagten nach Minsk, 539 5.149,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Miami, wohin er als Referent eingeladen war, 540 292,00 DM an Druckkosten für eine Veröffentlichung seines Mitarbeiters Dr. Sch..., 541 491,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Kiel zur Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin, welcher er angehörte, 542 476,21 DM für die Veröffentlichung seines Mitarbeiters Dr. M... in einem amerikanischen Journal, 543 660,53 DM für Reisekosten, die einem ehemaligen Mitarbeiter - Dr. A... - für dessen Reise zur deutschen Jahrestagung der Gesellschaft für Nuklearmedizin nach Kiel entstanden waren, 544 5.670,00 DM welche dem Angeklagten für einen Flug nach Orlando/ USA zur Teilnahme an der Jahrestagung der amerikanischen Gesellschaft für Nuklearmedizin entstanden waren, 545 573,00 DM welche seiner MTA S... an Reisekosten zur Teilnahme an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin entstanden waren, 546 110,00 DM für die Hotelunterbringung des Dr. L..., welcher aufgrund einer Einladung des Angeklagten in Bonn weilte, 547 676,00 DM für die Hotelunterbringung des Dr. Kn., welcher ebenfalls aufgrund einer Einladung des Angeklagten in B. weilte, 548 280,85 DM für die Hotelunterbringung des Prof. Dr. K....., der ebenfalls einer Einladung des Angeklagten gefolgt war, 549 2.300,00 DM für die Teilnahme seines Chef-MTA Po. an einer Veranstaltung in Sidney, wo dieser einen Vortrag hielt, 550 1.208,62 DM für Reise- und Hotelkosten des Prof. E... aus London, der einer Einladung des Angeklagten aus Anlass des 75. Geburtstages seines Vorgängers, Herrn Prof. W., gefolgt war und anlässlich einer Feierstunde ein Grußwort gesprochen sowie einen Vortrag gehalten hatte, 551 2.000,00 DM für die Teilnahme eines ehemaligen Stipendiaten an dem Kongress der Weltgesellschaft für Nuklearmedizin in Sidney, 552 688,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Hamburg, 553 501,40 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. Pl. und Dr. Bd. an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin in Kiel, wo diese Vorträge hielten, 554 357,00 DM für die Teilnahme seiner medizinisch-technischen Assistentin Adams an derselben Jahrestagung in Kiel, 555 600,00 DM für eine Reise seiner Stationsschwester nach Lausanne. 556 1995: 557 Ausgaben für Personal: 343.040 DM 558 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 16.594 DM 559 Davon für Reisen des Angeklagten, u.a. nach Dresden und Athen: 4.772 DM 560 Ausgaben für Hotelkosten: 1.865 DM 561 Im Jahre 1995 veranlasste der Angeklagte etwa folgende Einzelzahlungen: 562 2.300,00 DM für Einladungsschreiben zu einem von der Firma D. gesponserten Symposium, 563 369,00 DM für die Neuanschaffung eines verloren gegangenen City-Funks für seinen Mitarbeiter Dr. S..., 564 1.035,70 DM für die Teilnahme seines Laborleiters Dr. Gu. an einem Kongress in Italien (gemeinsam mit dessen Ehefrau), 565 856,00 DM für eine Reise des Angeklagten nach Dresden zur Vorbereitung der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin, wobei dieser Betrag dem Drittmittelkonto zweimal belastet wurde, 566 1.278,00 DM für den Flug des Angeklagten nach Dresden, zur Teilnahme an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin, 567 1.000,00 DM als Barzahlung an eine Gastärztin aus Minsk, 568 432,00 DM für die Hotelunterbringung von Herrn Dr. Kn. im Hotel President, der sich aufgrund einer Einladung des Angeklagten in Bonn. aufhielt, 569 2.638,00 DM für eine Reise des Angeklagten zu einem Kongress in Athen, 570 1.200,00 DM als anteilige Kostenerstattung für die Reise von fünf Mitarbeiterinnen zu der u.a. von der Firma H. gesponserten Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin in Dresden, 571 368,00 DM für die Hotelunterbringung von zwei durch den Angeklagten eingeladenen Gastärzten, 572 3.000,00 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Bd. zu einem Kongress in Australien, 573 909,00 DM an Reisekosten für die Teilnahme seines Mitarbeiters Dr. Gu. an einem Symposium in Nürnberg, 574 930,00 DM für die Unterbringung zweiter von dem Angeklagten eingeladener Ärzte im Hotel Steigenberger, 575 135,00 DM für die Hotelübernachtung eines von dem Angeklagten eingeladenen Arztes, 576 2.946,64 DM für die Teilnahme der Mitarbeiter Dr. Gu. und Sa.. an dem Kongress der Europäischen Gesellschaft für Nuklearmedizin in Brüssel, 577 3.255,00 DM für die Bewirtung von Referenten und deren Ehefrauen, einschließlich des Angeklagten, im "Ristorante Sasella". 578 1996: 579 Ausgaben für Personal: 415.614 DM 580 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 14.766 DM 581 Davon für Reisen des Angeklagten, 582 u.a. nach Istanbul, New York, Madrid und Budapest: 8.311 DM 583 Ausgaben für Hotelkosten: 2.161 DM 584 Beispielhaft hat der Angeklagte im Jahre 1996 folgende Einzelzahlungen veranlasst: 585 424,20 DM für Speisen und Getränke aus Anlass eines "Fakultätssymposiums", 586 9.266,00 DM als Druckkostenzuschuss für eine Publikation seines Mitarbeiters Dr. Gr. ("Brain Spect Imaging in Psychiatry"), die ferner u.a. von den Firmen S. und A. Laboratories GmbH unterstützt wurde, 587 190,00 DM an Hotelkosten für einen Prof. O..., 588 896,00 DM an Hotelkosten für den von dem Angeklagten eingeladenen Dr. Kn. aus den USA im Hotel President (4 Tage), 589 1.245,98 DM an Kosten für die Hin- und Rückreise von Dr. Kn., 590 2.712,00 DM für einen Flug des Angeklagten nach Istanbul zu einer Veranstaltung der türkischen Gesellschaft für Nuklearmedizin, wo er einen Vortrag hielt, 591 963,00 DM für die Teilnahme von Dr. Bd. an einem Kongress in Israel, 592 4.130,55 DM für den Flug des Angeklagten nach Denver zur Jahrestagung der amerikanischen Gesellschaft für Nuklearmedizin, wohin er zu zwei Tagungsvorsitzen eingeladen war, 593 796,50 DM für einen Flug des Angeklagten nach Madrid zum Weltkongress der Gesellschaft für Psychiatrie, 594 1.745,18 DM für Publikationen des Angeklagten in den "Annals of Nuclear Medicine", 595 672,50 DM für eine Kongressreise des Angeklagten nach Budapest, 596 600,00 DM für die Unterbringung eines Prof. M. B. im Hotel Steigenberger, 597 380,00 DM für die viertägige Hotelunterbringung des Prof. Dr. P..., der in Bonn an einem Symposium teilnahm, 598 600,00 DM an Flugkosten für Dr. Gu., der an einer Tagung in Brilow teilgenommen hatte, 599 3.676,60 DM für die Bewirtung von Teilnehmern an einer Veranstaltung in dem Bonner Restaurant "Waldau", 600 60.673,76 DM als Monatsgehalt der Mitarbeiterin M... für November 1996. 601 1997: 602 Ausgaben für Personal: 284.357 DM 603 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: ; 13.724 DM 604 Davon für Reisen des Angeklagten, 605 u.a. nach Essen zu der Antrittsvorlesung eines Kollegen: 2.272 DM 606 Ausgaben für Hotelkosten: 3.401 DM 607 Im Jahre 1997 veranlasste der Angeklagte etwa folgende Zahlungen: 608 271,80 DM für die Hospitation seines Mitarbeiters Dr. Gu. in Basel, 609 2.125,00 DM für den Flug des Angeklagten zu einer - von der Firma D. gesponserten - Veranstaltung in Neapel, 610 5.083,00 DM für die Übersetzung des von dem Angeklagten verfassten Werkes "Interventional Brain Spect - a review" von der deutschen in die englische Sprache, 611 684,35 DM für die Teilnahme des Dr. Gu. an einem Kolloquium in der Schweiz, 612 3.556,49 DM für die Reise seiner Mitarbeiter Dr. Gu. und S.... zu einem Kongress nach Kopenhagen, wo beide Vorträge hielten, 613 2.966,00 DM für Veröffentlichungen seiner Mitarbeiter Dr. Bd. und Prof. Dr. Gr. in einer amerikanischen Fachzeitschrift, 614 920,15 DM für Einladungsschreiben zu einem von ihm veranstalteten Symposium aus Anlass des Todes von Sir...., für welches er auch die Firmen D. und S. mit jeweils 1.000,00 DM als Sponsoren gewonnen hatte, 615 1.751,50 DM für die Verköstigung der Teilnehmer an dem Gedenksymposium für Sir ....., an welchem u.a. dessen Witwe teilnahm, 616 1.650,05 DM für die Hotelunterbringung eingeladener Gäste dieser Veranstaltung, 617 1.434,22 DM an Reisekosten für Prof. St... aus Italien, der als Referent an dem Gedenksymposium teilgenommen hatte, 618 1.479,26 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiterinnen Dr. W... und B... am Europäischen Kongress für Nuklearmedizin in Glasgow, wo Dr. W... einen Vortrag hielt, 619 1.510,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiterinnen A.... und S.... (MTA) an demselben Kongress, wobei eine Dienstbefreiung seitens der Leitung der Medizinischen Einrichtungen nur für eine Mitarbeiterin erteilt worden war, 620 660,00 DM Patentgebühren, wobei das Patent weder dem Angeklagten, noch den Medizinischen Einrichtungen zustand, 621 902,50 DM für die Reise des Angeklagten zu der Einweihung des "PET-Zentrums" in Rossendorf, 622 325,00 DM für die Teilnahme von Dr. Gu. an der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin, wo dieser einen Vortrag hielt, 623 233,00 DM für die Teilnahme von Prof. Dr. Gr. an einem Symposium in Heidelberg, 624 390,00 DM für die Teilnahme seines Mitarbeiters S... an einer Veranstaltung in der Schweiz, 625 2.000,00 DM an Reisekosten, die seinem Laborleiter Dr. Gu. anlässlich eines Aufenthalts in Oak Ridge, New York und San Antonio entstanden waren. 626 1998: 627 Ausgaben für Personal: 175.297,76 DM 628 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 9.385 DM 629 Im Jahre 1998 veranlasste der Angeklagte durch entsprechende Anweisungen gegenüber der Drittmittelstelle der MEB beispielsweise folgende Zahlungen: 630 1.656,50 DM für den Ausgleich weiterer Bewirtungskosten, die im Zusammenhang mit dem erwähnten Gedenksymposium für Sir .... entstanden waren, 631 3.585,10 DM für die Bewirtung der Teilnehmer eines von den Firmen C. und M. gesponserten Symposiums in dem Bonner Restaurant "Waldau", 632 144,00 DM für die Hotelunterbringung des von ihm eingeladenen Dr. Kn., 633 330,00 DM an Gebühren für ein fremdes Patent, 634 290,00 DM an Kosten für die Teilnahme seines Laborleiters an dem Jahreskongress der deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin in Leipzig, 635 1.700,00 DM an Reisekosten für seine Mitarbeiter Po., S... und B.... an dem Kongress der Amerikanischen Gesellschaft für Nuklearmedizin in Toronto, 636 2.251,29 DM an Kosten für eine Veröffentlichung seines Mitarbeiters Dr. Gr., 637 733,50 DM für die Teilnahme seiner medizinisch-technischen Assistentinnen H...., S..... und M..... an dem 7. Weltkongress der "World Federation of N. Medicine and Biology" in Berlin. Zu diesem Kongress hatte der Angeklagte drei seiner Mitarbeiterinnen fahren lassen, obwohl seitens der Universitätsverwaltung nur zwei von ihnen insoweit Dienstbefreiung erteilt worden war, 638 885,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. O..., S.... und A.... an einem Fortbildungskurs in Göttingen zum Thema Zellmarkierungen, 639 285,00 DM für die Hotelunterbringung des von ihm eingeladenen ehemaligen Stipendiaten Prof. P....., 640 700,00 DM an Kosten für die Teilnahme seines Mitarbeiters Dr. B..... an einer Schulungsveranstaltung. 641 1999 (bis zum 29.10.): 642 Ausgaben für Personal: 235.363 DM 643 Ausgaben für Reisekosten insgesamt: 15.405 DM 644 Davon für eine Reise des Angeklagten nach Los Angeles: 5.703 DM 645 Im Jahre 1999 veranlasste der Angeklagte beispielhaft folgende Zahlungen: 646 878,00 DM für die Teilnahme seiner Mitarbeiter Dr. B.... und Prof. Gr. an einem Kongress in Israel bzw. an einem Fortbildungssymposium Herzdiagnostik, 647 860,00 DM für die Hotelunterbringung von Gastwissenschaftlern, 648 232,40 DM für die Bewirtung u.a. ausländischer Kollegen, 649 536,48 DM für die Reise seines Mitarbeiters Dr. Gu. nach Brüssel zu einer Besprechung, 650 210,00 DM an Gebühren für ein fremdes Patent, 651 5.703,03 DM für einen eigenen Flug nach Los Angeles, 652 6.766,00 DM für die "Zwischenfinanzierung" der Weihnachtsfeier. 653 Bei den Kostenpositionen "Personal" handelte es sich - wie bereits erwähnt - um die Gehälter von ärztlichen und technischen Mitarbeitern sowie von Pflegekräften. Im wesentlichen wurden Assistenzärzte - teils zur Erlangung der Facharztanerkennung - Doktoranden auf dem Gebiet der Biologie, Chemie oder Pharmakologie sowie Medizinisch-Technische-Assistenten eingestellt und über das Konto NU 55-04 finanziert. Wie bereits ausgeführt, wurden diese Mitarbeiter ganz überwiegend, nämlich zu etwa 90 % in der Routineversorgung eingesetzt - sei es in der Ambulanz, auf der Station oder im Labor. 654 Hieraus zog der Angeklagte eigene wirtschaftliche Vorteile, da dieser Einsatz auch seinen Privatpatienten zugute kam, für die er liquidationsbefugt war und die er ohne diesen organisatorischen Hintergrund jedenfalls nicht in dem tatsächlichen Umfang hätte behandeln können. 655 D. 656 I. 657 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf und dem beruflichen Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie den insoweit ergänzend verlesenen Urkunden, wie sie sich im einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Widersprüche haben sich insoweit nicht ergeben. 658 2. Hinsichtlich der Tatvorwürfe hat sich der Angeklagte im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.11.1997 während des Ermittlungsverfahrens dahingehend eingelassen, es treffe "nachweislich nicht zu", dass "finanzielle Forschungshilfen der Industrie" an ihn persönlich geflossen seien. Von der Industrie zugewandte Gelder habe er niemals für private Zwecke erhalten oder verbraucht. Er habe auch selbst "niemals Geld für Bewirtungen, Reisekosten oder Honorare für Vorträge oder Studien erhalten". Es sei lediglich ein "vergleichsweise geringer Betrag von etwa 5 x DM 800,00 jährlich" für Weihnachtsfeiern aufgewendet worden. Diese wiederum hätten den "guten Kontakten" zu den Firmen gedient. 659 Mit weiterer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15.12.1997 hat er nochmals darauf hingewiesen, dass ihm "keine Geldmittel zugeflossen" seien. Im Rahmen seiner Gegenvorstellung gegen eine die Dienstaufsichtsbeschwerde ablehnende Entscheidung des Generalstaatsanwalts in Köln hat er mit Schreiben vom 06.03.1998 erklärt, die Mittel seien "mit Ausnahme einiger Bewirtungskosten für klinik-interne Fortbildung voll dem Landeshaushalt zugeflossen". An ihn seien keine "Privatmittel" geflossen. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 03.07.1998 gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts B. vom 23.06.1998 hat er nochmals darauf verwiesen, "Reisekostenvergütungen bzw. Honorare" seien ihm nie gewährt worden; er sei allerdings vom Finanzamt aufgefordert worden, einzelne Reisekosten "aus dem Forschungskonto zu bezahlen". Auf dieses Konto habe er jedoch keine Zugriffsbefugnis gehabt. 660 Mit weiterem Schreiben vom 26.10.1998 hat er sich unmittelbar an den mit den Ermittlungen betrauten Staatsanwalt gewandt. Unter Hinweis darauf, das Land Nordrhein-Westfalen statte seine Klinik "nicht mit ausreichenden Forschungsmitteln aus", hat er erklärt, die von der Industrie vereinnahmten Mittel seien "zum größten Teil zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden klinischen Versorgung eingesetzt worden". Mit Schreiben vom 16.10.1998 - diesmal an den zuständigen Oberstaatsanwalt - hat er darauf hingewiesen, "dass der weitaus überwiegende Teil der Mittel - ich würde einmal von 90 bis 95 % ausgehen - den Kliniken und damit den Patienten zugeflossen" sei. Er habe "die Industriegelder ganz überwiegend für eine optimale Krankenversorgung eingesetzt" und "nur zum geringen Teil für die Forschung". 661 Im Juli 1999 hat er über seinen Verteidiger u.a. vortragen lassen, er sei zwar "beratend für die Firmen tätig" geworden, habe hierfür jedoch keine Vergütung erhalten. 662 Unter dem 16.06.2000 hat sich der Angeklagte an den Sprecher der Staatsanwaltschaft B. gewandt, um nochmals darauf hinzuweisen, die Industriemittel seien der Krankenversorgung in der Klinik zugute gekommen. Hierbei handele es sich um etwa 90 % Kassenpatienten und 10 % Privatpatienten. Er selbst habe für das Forschungskonto keine Zeichnungsberechtigung gehabt. Er habe allerdings "anregen" können, welche Personen für die Krankenversorgung oder Forschung aus diesen Mitteln einzustellen seien. Es seien aus diesen Geldern auch Geräte angeschafft worden, die den "Kassenpatienten und Privatpatienten zugute" gekommen seien. Bei den "Jahresabschlussveranstaltungen im Dezember" habe es sich um "Kontaktpflegeveranstaltungen" gehandelt. Hintergrund der industriellen Zahlungen sei auch, dass die Firmen "mit unseren Resultaten Werbung" machen wollten. 663 Mit Schreiben vom 29.12.2000 hat er nochmals erklärt, "die durch die Industrie eingeworbenen und durch die Staatsanwaltschaft B. kriminalisierten Drittmittel" habe er ausschließlich dazu verwandt, die Defizite einer ordnungsgemäßen Krankenversorgung auszugleichen. 664 Mit Schreiben an den zweiten Strafsenat des OLG Köln vom 08.08.2001 hat er darauf hingewiesen, die "eingeworbenen Industriemittel" seien neben der Forschung zur Finanzierung von Personal für die Kassenpatienten eingesetzt worden. Die Verfügungsgewalt über das Drittmittelkonto habe allein in den Händen der Verwaltung gelegen. Im übrigen habe er "etwa 500 Publikationen sozusagen als Gegenleistung für die Industrieeinnahmen vorgelegt". Die Finanzmittel seien "ausnahmslos für diese Publikationen gewährt worden". Im übrigen habe er "nie ein Unrechtsbewußtsein entwickeln" können. 665 Schließlich hat der Angeklagte sich unter dem 16.10.2001 an das Landesministerium für Wissenschaft und Forschung gewandt und vorgebracht, "dem Gericht und der Staatsanwaltschaft" sei "bekannt, daß als Gegenleistung für die Gelder etwa 500 Publikationen erstellt wurden". Die Drittmittel seien "nicht umsatzabhängig, sondern in bezug auf unsere wissenschaftliche Tätigkeit zugewiesen" worden. Ohne die Industriemittel sei die Krankenversorgung nicht in ausreichendem Maße möglich gewesen. 666 3. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich - auch bezüglich der nicht von der Anklage erfaßten Firmen und Zahlungsvorgänge - im wesentlichen im Sinne der Feststellungen eingelassen. 667 Abweichend hat er zu seinem wirtschaftlichen Kontakt mit dem Zeugen Prof. Dr. L. zunächst behauptet, die in seinem Schreiben vom 20.09.1996 ausgesprochene Anregung, Untersuchungsaufträge betreffend "TG, TAK/MAK und TRAK" zu erteilen, sei nur deshalb erfolgt, weil es sich insoweit damals um neue Untersuchungsmöglichkeiten gehandelt habe; dieses Schreiben habe also entgegen dem Wortlaut nicht der Umsatzsteigerung gedient. Auf Vorhalt entsprechender Ausführungen in dem Werk "Labor und Diagnose" (4. Auflg., 1992) hat er dann jedoch eingeräumt, dass sich die von dem Zeugen erbetenen zusätzlichen Aufträge keineswegs auf neue Untersuchungsmethoden bezogen, es sich vielmehr bei der Bestimmung von "Thyreoglobulin (TG), TAK/MAK (Schilddrüsenantikörper) und TRAK (TSH-Rezeptor-Autoantikörper)" auch im Jahre 1996 bereits um Routineuntersuchungen gehandelt hat. Dies hat dann auch der Zeuge Prof Dr. L. bestätigt. 668 Hinsichtlich der festgestellten finanziellen Zuwendungen hat der Angeklagte abweichend angegeben, eine eigene Verfügungsbefugnis über das Konto NU 55-04 nicht besessen zu haben. Bezüglich der Reisekosten habe es allerdings eine interne, von ihm getroffene Regelung gegeben, dass habilitierten Ärzten pro Jahr ca. 3.000 DM, den übrigen Mitarbeitern ca. 1.500 DM an Mitteln für Reisekosten aus dem Konto NU 55-04 zustanden. Diese seien als "Überstundenausgleich" und "zur Förderung der corporate identity" gedacht gewesen. Es sei ihm darauf angekommen, seinen dienstlich hoch belasteten Mitarbeitern eine Zuwendung zukommen zu lassen, welche die Attraktivität seiner Klinik für diese erhöhe. 669 So seien auch die von ihm ausgerichteten Weihnachtsfeiern Veranstaltungen zur Stimmungspflege in der Klinik für Nuklearmedizin gewesen. Sie hätten aber auch Informationscharakter gehabt, da er die Gelegenheit dazu genutzt habe, das jeweils vergangene Jahr Revue passieren zu lassen und Aktivitäten sowie Leistungen der Klinik bzw. ihrer Mitarbeiter darzustellen. 670 Die Zahlungen der Industrie seien in keiner Weise vom Umsatz mit seiner Klinik abhängig gewesen. Vielmehr seien Veröffentlichungen im Zusammenhang mit deren Produkten der wirtschaftliche Gegenwert für die Zuwendungen gewesen. Die Firmen hätten an solchen Veröffentlichungen ein Interesse, da sie zu Marketingzwecken Verwendung fänden. Allerdings hat er in Bezug auf ein nicht verfahrensgegenständliche Industrieunternehmen auch erklärt, "wenn wir von denen was bezogen hätten, dann hätten die irgendwann auch was an uns gezahlt". 671 In den zuwendenden Firmen sei - mit Ausnahme von M. und S. - nicht bekannt gewesen, dass von den auf das Drittmittelkonto eingezahlten Beträgen überwiegend Personalkosten und keine konkreten Forschungsprojekte finanziert wurden. Darüber sei nie gesprochen worden, insbesondere hätten die Mitarbeiter der Firmen hiernach nicht gefragt. Diese hätten lediglich Wert auf die angesprochenen Publikationen gelegt, die sie auch bekommen hätten. Hinsichtlich der Fa. De. habe es eine Verabredung mit dem Zeugen Kh. gegeben, dass die Gelder für eine "Qualitätskontrolle" Verwendung finden sollten. 672 Abweichend hat er ferner angegeben, die im Juni 1998 auf dem Drittmittelkonto eingegangene Zahlung von A. in Höhe von 30.000 DM sei ihm zugesagt und gezahlt worden, um seinen "Präsidentenabend" des Weltkongresses 1998 - einen Empfang mit Buffet - zu finanzieren. 673 Sämtliche Mittel seien von ihm "für Wissenschaft und Forschung" verwandt worden. Dies gelte beispielsweise auch für die Kosten seiner Kandidatur zur Präsidentschaft der Weltvereinigung der Nuklearmediziner. Neben der Ehre und der Befriedigung seiner Bedürfnisse als - so der Angeklagte - "homo ludens" habe er als Präsident den Weltkongress der Nuklearmediziner nach Berlin eingeladen, was der hiesigen Forschung zugute gekommen sei. Die strafrechtliche Sanktionierung seines Verhaltens gefährde die Freiheit von Wissenschaft und Forschung, weshalb er stellvertretend für seine "Amtsbrüder" das Verfahren, über das ganz Deutschland lache, durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof tragen werde. 674 II. 675 Zum objektiven Geschehen, insbesondere der Stellung des Angeklagten in seiner Klinik, deren Organisation und Bestellpraxis, den festgestellten Firmenkontakten, dem Zahlungsverkehr und den getätigten Umsätzen, beruhen die Feststellungen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den verlesenen Urkunden, wie sie sich im einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Insoweit decken sich die Feststellungen mit der Einlassung des Angeklagten. 676 1. Die Feststellungen zu der Art und Weise der Mittelbeschaffung, den einzelnen Zahlungsein- und Ausgängen auf dem Konto NU 55-04 bzw. dem allein für eine "Tumor-Targeting-Tagung" eingerichteten Konto "NU 55-02" und dem Privatkonto des Angeklagten sowie zu der jeweiligen Mittelverwendung basieren auf den insoweit verlesenen Urkunden, wie sie sich im einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben. Der Angeklagte hat diese äußeren Umstände zudem eingeräumt. 677 Letzteres gilt auch für die internen Organisationsstrukturen mit Ausnahme der Frage, inwieweit dem Angeklagten eine eigene Verfügungsbefugnis zustand bzw. welcher Kontrolle er unterworfen war. Insoweit beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der Zeugen K., Zm., Wr., F. und Dr. St., welche hinsichtlich der allgemeinen Organisationsstruktur, ihrer jeweiligen Funktion, ihres Wirkens und Wissens im Sinne der Feststellungen bekundet haben. 678 Insbesondere hat die Zeugin K. in Übereinstimmung mit den Zeugen Zm., Wr. und F. bestätigt, dass Auszahlungen von dem Konto nur auf Veranlassung des Angeklagten vorgenommen wurden und dass hinsichtlich der ein- und ausgehenden Beträge keine inhaltliche Überprüfung vorgenommen wurde. So sei weder kontrolliert worden, ob die in Bezug genommenen Studien tatsächlich existierten, noch ob Eingänge oder Auszahlungen in inhaltlichem Bezug zu wissenschaftlicher Tätigkeit standen. Die Zeugen Wr. und F. haben dies auch hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Spendenbescheinigungen bestätigt. 679 Die genannten Zeugen haben zudem bekundet, über die tatsächlichen Hintergründe der Zuwendungen, insbesondere die geschäftlichen Beziehungen des Angeklagten zu den genannten Firmen oder die Gewährung von Rabatten, sei ihnen nichts bekannt gewesen. Angesichts dieser übereinstimmenden Bekundungen besteht keine Veranlassung, an deren Richtigkeit zu zweifeln. 680 Dies gilt umso mehr, als der Zeuge Dr. St. als für Materialeinkauf zuständiger Ökonom angegeben hat, man sei innerhalb der MEB ohnehin an Fragen der Kosteneinsparung, etwa durch Preisverhandlungen, kaum interessiert. Insoweit gebe es ein jährliches Einsparpotential von 20 % bis 30%. Dies bestätigt die Angaben der Zeugen K., Zm., Wr. und F., dass man auch dem Finanzgebaren des Angeklagten allenfalls ein geringes Interesse entgegenbrachte, solange dieser - wie geschehen - immer wieder für ausreichende "Deckung" auf dem Konto NU 55-04 sorgte. Dass allein dies wirklich kontrolliert wurde, haben im übrigen die Zeugen K. und Zm. bestätigt. 681 Der Angeklagte hat sich selbst auch als alleinigen Verfügungsberechtigten angesehen. Das ergibt sich - neben den genannten Umständen - beispielhaft aus seinem bereits erwähnten, an die Fa. S. gerichteten Schreiben vom 30.08.1994, in welchem er u.a. ausgeführt hat (Hervorhebung durch die Kammer): 682 "Für die übrigen 6 Personen, ebenfalls Mitarbeiter unserer Klinik, habe ich über mein Forschungskonto die Kosten übernommen." 683 Bei Einreichung der Rechnung vom 17.05.1995 für Druckkosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seines Mitarbeiters Dr. Gr. ("Brain Spect Imaging in Psychiatry") hat er ebenfalls um "Bezahlung aus meinem Drittmittelkonto 55-04" gebeten. 684 Mit der Einreichung von Rechnungen bei der Drittmittelstelle hat er zwar meist höflich-formal darum gebeten, diese aus dem Drittmittelkonto zu begleichen. Gelegentlich, etwa mit Anschreiben vom 25.02.1997, 27.03.1997, 12.05.1997 oder (nach Durchführung der Durchsuchung) vom 29.08.1997 hat er jedoch auch darauf verwiesen, dass die dort jeweils angegebenen Kosten aus dem Konto NU 55-04 "zu erstatten sind". 685 2. Die Umsatzabhängigkeit und damit die Amtsbezogenheit der Zahlungen ergibt sich zunächst aus folgenden allgemeinen Umständen: 686 Der Angeklagte räumt ein, sämtlichen Schriftverkehr betreffend die finanziellen Zuwendungen mit den für Marketing und Vertrieb zuständigen Mitarbeitern der Unternehmen geführt zu haben. Dabei verfügten - bis auf De. - alle von der Anklage erfaßten Firmen, wie von den jeweiligen Zeugen bestätigt, über eigene wissenschaftliche Abteilungen. Damit weist bereits diese Urkundenlage auf einen Umsatzbezug hin. 687 Es steht aufgrund der Angaben des Angeklagten auch fest, dass - abgesehen von Umsatzgeschäften - den zuwendenden Unternehmen keine wirtschaftlich auch nur annähernd gleichwertigen "Vorteile" zugeflossen sind. Die Einlassung des Angeklagten, seine zu Werbezwecken verwendeten Publikationen stellten insoweit das wirtschaftliche Äquivalent dar, ist bereits angesichts der zur Verfügung gestellten Summen als fernliegende Schutzbehauptung anzusehen. In den jeweiligen Anforderungs-, Ankündigungs- oder Begleitschreiben ist auch - wie der Angeklagte einräumt - ein solcher Bezug zu den Zahlungen nicht hergestellt worden. 688 Schließlich hat auch keiner der vernommenen Zeugen eine solchen Hintergrund der Zahlungen bestätigt. Vielmehr gelten insoweit folgende firmenspezifische Einzelheiten: 689 2.1. Nach den Bekundungen der Zeugen Dr. Kg., Hß., Sd. und Kl. verfügte die Fa. A. ohnehin über eine eigene Forschungsabteilung, so dass es wissenschaftlicher Unterstützung durch den Angeklagten - abgesehen von klinischen Zulassungsverfahren - schon gar nicht bedurfte. Dem entsprechend haben die genannten Zeugen auch einen Zusammenhang zwischen Publikationen des Angeklagten und den geleisteten Zahlungen verneint. Vielmehr haben sie bestätigt, dass den Zahlungen eine Absprache mit dem Angeklagten zugrunde gelegen habe, wonach diesem 10 % des Umsatzes mit bestimmten Produkten rückzuvergüten war. Der Zeuge Kl. hat - als seinerzeit zuständiger Sachbearbeiter für Marketing - dies dahingehend präzisiert, er sei von dem damaligen, mit Prokura ausgestatteten Abteilungsleiter des Bereichs Marketing und persönlichen Bekannten des Angeklagten, dem Zeugen Sd., darüber informiert worden, dass diese Zusage existiere. 690 Dies hat der Zeuge Sd. bestätigt. Dieser Zeuge, der nach seinen Angaben ab 1967 bei der Firma B. und ab 1971 bei A. Prokura besaß, hat bekundet, man habe einen bestimmten Prozentsatz vom jeweiligen Kundenumsatz "ausgeschüttet", wobei die äußere Form dieser Rückzahlungen "sekundär" gewesen sei. Anfangs seien dies 5 %, später dann 10 % gewesen. Man habe über einen "ausgefeilten Außendienst" verfügt, der mit den Kunden über dieses System gesprochen habe. Das sei dann auch in entsprechenden Berichten der Außendienstmitarbeiter festgehalten worden. Solche Berichte seien dann Grundlage der internen Zahlungsanweisungen geworden, wie sie von dem Zeugen Kl. gefertigt wurden. Ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Kunden habe es keine "Bonuszahlungen" gegeben. 691 Auch die übrigen Feststellungen hinsichtlich der Fa. A. beruhen - neben den verlesenen Urkunden - auf den Bekundungen dieser Zeugen. Die Zeugin Vo. hat im übrigen die internen Strukturen und die sie betreffenden Umstände ebenfalls im Sinne der Feststellungen geschildert. 692 2.2. Hinsichtlich der Fa. M. haben die Zeugen Rt., Hk. und Fß. zunächst das festgestellte "Bonussystem" und dessen Rahmenbedingungen bestätigt. 693 Der Zeuge Fß. hat in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass seine Erklärung vom 12.12.2000, wonach sich die "mit Prof. B. geführten Gespräche ausschließlich auf wissenschaftliche Unterstützung bezogen" hätten und dem Angeklagten "umsatzabhängige Rabatte nicht angeboten" worden seien, die Tatsachen - zumindest - verkürzt wiedergibt. Insoweit hat er angegeben, von der "Problematik" des vorliegenden Strafverfahrens gehört und sich diesbezüglich mit dem Angeklagten besprochen zu haben. Er habe nachgefragt, ob er dem Angeklagten "helfen" könne. Dieser habe daraufhin von "einigen Firmen" berichtet, die gleichlautende Erklärungen verfasst hätten. Seine - des Zeugen - Frage, ob er ihm damit helfen könne, habe der Angeklagte mit "Ja" beantwortet. Daraufhin habe er das Schreiben verfasst und dem Angeklagten zur Verfügung gestellt. Tatsächlich sei ihm das "Bonussystem" bekannt gewesen, nur die Höhe des Rabatts habe er nicht gewußt. Was bei niedergelassenen Ärzten vom Listenpreis heruntergehandelt worden wäre, sei - so der Zeuge - "an den Universitätskliniken als Forschungsmittel gelaufen". 694 Die Zeugin Dr. Hd. - seit 1997 bei dem Unternehmen und zunächst für den Verkauf zuständig - hat im Sinne der sie betreffenden Feststellungen bekundet. Sie will von der Rabattgewährung jedoch erst im Jahre 2000 erfahren haben. Diese Zeugin, die vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Beziehung erkennbar um dessen Schonung bemüht war, hat zudem angegeben, der Angeklagte habe "Sachen für M. gemacht, die wahnsinnig wichtig waren". Auf Nachfrage war sie jedoch nicht in der Lage, auch nur eine einzige "Sache" zu benennen. Immerhin hat diese Zeugin angegeben, dass es ab 1999 keine Zahlungen mehr an den Angeklagten gegeben habe, weil man ab diesem Zeitpunkt zu fördernde Projekte auf ihre Firmennützigkeit prüfte und zudem den Abschluß schriftlicher Verträge verlangte. 695 Auch dies belegt, dass den vorangegangenen Zahlungen tatsächlich eine andere Erwägung, nämlich die Umsatzförderung, zugrunde gelegen hat. 696 Der Zeuge Hk. war nach seinen Angaben seit 1989 bei M. als Verkaufsleiter, dann als Prokurist und von 1991 bis Ende Januar 1996 als Geschäftsführer tätig. Er hat bekundet, den Angeklagten bereits kennen gelernt zu haben, als er selbst noch bei Bx.-Tr. arbeitete und dieser Oberarzt war. Rabatte seien generell nur auf solche Produkte gewährt worden, bei denen man kein Monopol gehabt habe. Wofür die dem Angeklagten zugewandten Mittel letztlich Verwendung gefunden haben, sei dem Unternehmen angesichts der wahren Zweckbestimmung - Verkaufsförderung - gleichgültig gewesen. Insoweit habe man auch keine konkreten Kenntnisse gehabt. Im übrigen hat der Zeuge Hk. die firmeninternen Besonderheiten und die ihn selbst betreffenden Umstände wie festgestellt geschildert. 697 Damit steht fest, dass die Zahlungen von M. nicht - wie der Angeklagte behauptet - als Äquivalent für Publikationen, sondern als umsatzabhängige Zahlungen geleistet wurden. Sie standen also in direkter Abhängigkeit von den Bestellungen der Klinik für Nuklearmedizin, die wiederum zur Amtsausübung des Angeklagten gehörten. 698 2.3. Bezüglich der Fa. S. war zunächst die Aussage des Zeugen Dr. Ae. zu berücksichtigen, der als wissenschaftlicher Angestellter der MEB seit Jahren selbst forscht und auch ein eigenes Drittmittelkonto unterhielt. Dieser Zeuge hat bestätigt, neben anderen Lieferanten auch von S. umsatzabhängige Zahlungen erhalten zu haben. Er habe von allen Zuwendenden überhaupt nur umsatzabhängige Zahlungen bekommen. Etwa im Jahre 1997 sei man angesichts der allgemeinen Debatte um die Verbindungen zur Industrie dann "vorsichtiger geworden". Es seien als Konsequenz dieser Diskussion zur Verschleierung der Umsatzbezogenheit allgemein "Agreements" mit festen Summen vereinbart worden. Die vereinbarte Gegenleistung des Forschenden sei dabei allerdings - so der Zeuge - "wertlos" gewesen. 699 Der Zeuge hat bestätigt, von S. in den Jahren 1994 bis 1997 eine auf den Jahresumsatz von Testkits bezogene Rückvergütung in Höhe von 20 % erhalten zu haben. Die Fa. D. habe 10 % rückvergütet, die formal als "Spende" zu beantragen gewesen seien. 700 Damit beschreibt der Zeuge ein erkennbar seinerzeit branchenübliches System der Verkaufsförderung, wie es auch der Zeuge Sd. - worauf noch einzugehen sein wird - bestätigt hat. 701 Im übrigen haben die Zeugen Nn. und Z. betreffend die Fa. S. im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet. Sie haben insbesondere das System "verkaufsfördernder Maßnahmen" und die Vereinbarungen mit dem Angeklagten wie festgestellt geschildert. 702 2.4. Die Umsatzabhängigkeit der von De. geleisteten Zahlungen ist bereits angesichts der "krummen" Beträge von 38.858,50 DM bzw. 68.818,88 DM augenfällig. Das Begleitschreiben zu dem Scheck über 38.858,50 DM nimmt zudem ausdrücklich Bezug auf "Ihre Bonusvereinbarung 2. Halbjahr 1996". Wie sich aus dem verlesenen Schreiben der für De. tätigen Steuerberaterin vom 21.06.2002 ergibt, wurden auch die 68.818,88 DM als "Rabatte für Lieferungen aus 1997" gezahlt. 703 Der Zeuge Kh. hat im übrigen die Einlassung des Angeklagten, mit ihm sei eine Verwendung der Gelder für eine "Qualitätskontrolle" vereinbart worden, nicht bestätigt. Vielmehr haben die Zeugen Hn., Co. und Kh. im Sinne der Feststellungen - auch im Hinblick auf die Zahlung der 20.000 DM - bekundet. Dass auch diese letzte Zahlung allein auf die Vereinbarungen mit J zurückging, hat das Unternehmen nochmals mit dem verlesenen Schreiben vom 20.06.2002 bestätigt. 704 3. Was die über das Privatkonto des Angeklagten abgewickelten Zahlungen und die Weihnachtsfeiern anbelangt, so beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten und den insoweit verlesenen Urkunden. Widersprüche haben sich hier alleine hinsichtlich des Charakters der Feiern in dem Gastronomiebetrieb des Zeugen Kr. ergeben, welche der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht als "Weihnachtsfeiern", sondern als - so seine Formulierung - "Fortbildungsveranstaltungen mit Informationscharakter" verstanden wissen wollte. 705 Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Angeklagte selbst hat - wie er einräumt - jedes Jahr ausdrücklich zur "Weihnachtsfeier" eingeladen. Er war damit zunächst Veranstalter und Einladender; das stellt er letztlich auch nicht in Abrede. Im übrigen hat der Zeuge Kr. bekundet, es habe sich "ganz klar um Weihnachtsfeiern" gehandelt. Zwar habe man - wie festgestellt - zunächst interne Dinge besprochen, "Orden verliehen" etc.. Danach habe man jedoch bei kaltem Buffet in für eine solche Veranstaltung üblicher Weise miteinander gefeiert. 706 4. Der Angeklagte hatte auch positive Kenntnis von der Umsatzabhängigkeit der Zahlungen; er wußte damit auch, dass ihm diese nur deshalb gewährt wurden, weil er kraft seines Amtes Einfluss auf die Bestellungen hatte und nahm. 707 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gewährung umsatzbezogener "Bonus"- bzw. Rabattzahlungen an die Leiter von Universitätskliniken im Tatzeitraum (und davor) um ein branchenübliches System der Verkaufsförderung gehandelt hat. Dies ergibt sich aus den dargelegten Bekundungen des Zeugen Dr. Ae., insbesondere aber aus den entsprechenden Erklärungen der Zeugin Vo. und des Zeugen Sd.. 708 Der Zeuge Sd. war seinen Angaben zufolge bereits seit 1954 mit dem Vertrieb von Radiopharmazeutika befasst, ab 1967 als Prokurist bei der Fa. B. und später auch als kaufmännischer Leiter bei A.. Er hat bekundet, es habe hierfür zunächst kaum einen Markt und nur wenige Anbieter gegeben. Er selbst habe bereits Kontakt zu dem Vorgänger des Angeklagten (Prof. W.) gehabt, der jedoch entsprechende Produkte nur bei der Fa. Ho. bezogen habe. Erst nachdem er für die kostenlose Übersetzung eines Vortrages von Prof. W. in die englische Sprache gesorgt hatte, sei er mit dessen Klinik "ins Geschäft" gekommen und auch das nur bezüglich eines Produkts, für welches man eine Monopolstellung hatte. 709 In den 70'er Jahren habe sich dann das System von "Bonuszahlungen" - also von umsatzabhängigen Rückvergütungen - in der Branche etabliert, nachdem immer mehr Firmen um die Kunden konkurrierten. Grundlage der Bonuszahlungen seien stets mündliche Absprachen mit den Kunden gewesen, die man dann immer weiter fortgeführt habe, solange sich anhand der Umsatzzahlen kein Änderungsbedarf ergab. 710 Angesichts seiner beruflichen Stellung, seiner beschriebenen Funktionen innerhalb und außerhalb der Medizinischen Einrichtungen bzw. der Universität, der Tatsache, dass er die Interna der Klinik für Nuklearmedizin seit 1975 kannte und - wie dargelegt - die vielfältigsten Kontakte zur pharmazeutischen Industrie unterhielt, schließt die Kammer aus, dass dieses branchenübliche System umsatzabhängiger Rückzahlungen dem Angeklagten im Tatzeitraum nicht bekannt gewesen sein könnte. Die allein theoretische Möglichkeit, er habe die tatsächlichen Hintergründe der Zahlungen nicht gekannt, ist als lebensfremd und fernliegend anzusehen. 711 Hinzu kommt, dass der Angeklagte selbst - wie er einräumt - mit den Außendienstmitarbeitern bzw. den jeweiligen Verkaufsleitern die Verhandlungen über die Preisgestaltung geführt hat. Soweit Rabatte (in welcher Form auch immer) verhandelt oder zugesagt wurden, war er der Ansprechpartner. Er war es auch ausschließlich, der mit den betroffenen Firmen über die gewährten Zuwendungen persönlich oder schriftlich kommunizierte und dem bekannt war, dass es an einem wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Gegenwert fehlte. Keiner der vernommenen Zeugen konnte nämlich bestätigen, dass mit den Zahlungen die Erwartung konkreter wissenschaftlicher Tätigkeit verbunden war oder dass den Unternehmen - abgesehen von Umsatz und beiläufigen Werbeeffekten durch Publikationen - überhaupt an einer Gegenleistung gelegen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund und angesichts der tatsächlichen Mittelverwendung erweisen sich die auf bestimmte Studien Bezug nehmenden Bitt- bzw. Anforderungsschreiben des Angeklagten als bewusste Maßnahmen der Verschleierung. 712 Seine positive Kenntnis von der Umsatzbezogenheit ergibt sich auch aus dem an Prof. Dr. Kb (damaliger Direktor der Klinik für Geburtshilfe und Frauenheilkunde der MEB) gerichteten Schreiben des Angeklagten vom 17.04.1996. Gemeinsam mit diesem hatte er ein Symposium veranstaltet, aus welchem ein Defizit von 15.466,40 DM verblieben war. Zur Abdeckung dieses Betrages führte der Angeklagte u.a. aus: 713 "...Ich möchte daher vorschlagen, daß wir beide aus unseren Drittmittelkonten einen Ausgleich vornehmen. 714 ... 715 Es tut mir sehr leid, daß eine andere Finanzierung nicht möglich ist, allerdings haben gerade die für das Fachgebiet Gynäkologie zuständigen Firmen sehr "gemauert". In Anbetracht der wesentlich geringeren Umsätze in unserem Fachgebiet habe ich auch keine weiteren Gelder mehr von unseren Firmen erhalten können." 716 Dies läßt keine vernünftigen Zweifel an einer Kenntnis des Angeklagten von der Umsatzabhängigkeit industrieller Zuwendungen. 717 Hinzu kommen folgende firmenspezifische Umstände: 718 Die Zeugen Kl., Hß. und Sd. haben betreffend A. eine ausdrückliche Rabattzusage gegenüber dem Angeklagten bestätigt. 719 Hinsichtlich der Fa. M. hat deren langjähriger Geschäftsführer Hk., der sich mit dem Angeklagten duzte, es als für beide Seiten "selbstverständliche Geschäftsgrundlage" bezeichnet, dass den Zahlungen entsprechende Umsätze gegenüberstanden bzw. gegenüberstehen mussten. Hierüber habe man gar nicht mehr ausdrücklich reden müssen. 720 Von der Fa. S. wurden die Zuwendungen auf das Drittmittelkonto stets unter Hinweis auf die "erfolgreiche Zusammenarbeit" gewährt. Wie dargelegt und von dem Angeklagten eingeräumt, gab es jedoch keine wissenschaftliche Zusammenarbeit. Damit handelte es sich bei dieser Floskel - für den Angeklagten eindeutig - tatsächlich um eine Bezugnahme auf die getätigten Umsätze. Im übrigen hat S. mit dem zitierten Schreiben vom 14.02.1995 sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die finanzielle Unterstützung mit der Erwartung "weiterhin gleichbleibende. Geschäftsbeziehungen" verbunden war. 721 Nach den Angaben der Zeugen Hn., Co. und Kh. hat die Fa. De. eine die dargelegte Vorgehensweise beinhaltende Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und der Fa. J übernommen. Im übrigen wurden dem Angeklagten von De. im Jahre 1996 zwei Gutschriften übersandt, denen der Berechnungsmodus zu entnehmen war. Der Angeklagte hat im Januar 1997 den Verrechnungsscheck über die Gesamtsumme aus diesen Gutschriften erhalten (38.858,50 DM). In dem Begleitschreiben war ausdrücklich erwähnt, dass er diesen Scheck für die "Bonusvereinbarung 2. Halbjahr 1996" erhalte. Seine Erklärung, es habe sich ja auch um einen "wissenschaftlichen Bonus" handeln können, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Vielmehr belegt die eingeräumte kommentarlose Weitergabe dieses Schecks, dass er auch in Bezug auf De. eine Vereinbarung über die teilweise Rückvergütung von - seitens der Medizinischen Einrichtungen beglichenen und überhöhten - Rechnungsbeträgen getroffen hatte. 722 E. 723 Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten der Vorteilsannahme in 39 Fällen schuldig gemacht. Dabei ist der rechtlichen Beurteilung des bis zum 20.08.1997 liegenden Tatgeschehens gem. § 2 Abs. 3 StGB die Vorschrift des § 331 StGB in der bis dahin geltenden Fassung zugrunde zu legen, da das an diesem Tag in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 (BGBl. I, 2038 ff.) die Straftatbestände der §§ 331 ff. StGB erweitert und die Sanktionen teilweise verschärft hat. 724 I. 725 1. Der Angeklagte war im Jahre 1986 zum Professor auf Lebenszeit ernannt worden und seitdem Direktor der Klinik für Nuklearmedizin der MEB. Damit war er Amtsträger im Sinne der §§ 331 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB. Spätestens mit seiner Ernennung zum Universitätsprofessor wurde er Beamter im staatsrechtlichen Sinn. 726 2. Das Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten und den Firmen S., M., De. und A. sowie die festgestellte Mitwirkung des Angeklagten an Bestellungen bei diesen Firmen - für die er als Klinikleiter letztlich verantwortlich war und die er teilweise auch in eigener Person durchgeführt hat - unterfällt dem Begriff der Diensthandlung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB. 727 "Diensthandlung" ist diesem Sinne ist eine Handlung, die in den Kreis der amtlichen Obliegenheiten des Amtsträgers fällt und von ihm in dieser dienstlichen Eigenschaft wahrgenommen wird (BGHSt 31, 264, 280). Insoweit genügt die funktionelle Verbindung mit dem unmittelbar obliegenden Aufgabenkreis, ohne dass es auf die formelle innerdienstliche Aufgabenverteilung innerhalb der Behörde ankommt. Erforderlich ist auch nicht, dass der Amtsträger eine abschließende Entscheidung zu treffen hat; es genügt vielmehr eine vorbereitende oder die Entscheidung eines anderen Amtsträgers nur unterstützende Handlung, z.B. ein Vorschlag zur Auftragsvergabe (BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 "Unrechtsvereinbarung" 4; BGH NJW 1957, 1078 f.). 728 Darüber hinausgehend hat der Angeklagte - wenngleich betreffend die Labortätigkeit im Zusammenwirken mit seinen Mitarbeitern - die zu bestellenden Produkte festgelegt und die Auswahl der Firmen bei freihändiger Vergabe getroffen. 729 Als behandelnder Arzt und Direktor der Klinik gehörte die beschriebene Mitwirkung bei der Auswahl medizinischer Produkte auch zu dem unmittelbaren ärztlichen Aufgabenkreis. Er unterstützte die Auswahl zumindest im Sinne fachlicher Beratung, welches aus ärztlicher Sicht die geeigneten und deshalb anzuschaffenden Medizinprodukte seien. Als Klinikleiter war er der maßgebliche Entscheidungsträger. 730 3. Der Angeklagte hat auch Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB entweder gefordert oder sich versprechen lassen bzw. angenommen. 731 Vorteil im Sinne dieser Vorschrift ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGH Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01). Ausreichend sind insoweit auch immaterielle Vorteile, so dass neben der Zuwendung von Geld, Sachwerten, Einladungen zu Veranstaltungen, Reisen etc. auch die Übertragung einer Nebenbeschäftigung in Betracht kommt. Ausreichend können selbst Zuwendungen sein, welche der Befriedigung des Ehrgeizes und der Eitelkeit (BGHSt 14, 123, 128), dem Interesse einer ungestörten Erhaltung der beruflichen Stellung und der Karrierechancen (BGH NStZ 1985, 497, 499) oder der allgemeinen Erleichterung bei der Arbeit dienen. Im Übrigen genügt es, wenn derartige Vorteile dem Amtsträger auch nur mittelbar zugute kommen (BGHSt 35, 128, 135). Schließlich kann ein Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB auch darin liegen, dass der Amtsträger - ohne Anspruch auf einen derartigen Vertragsschluss zu haben - einen Vertrag abschließt, welcher Leistungen an ihn zur Folge hat, selbst wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgrund dieses Vertrages von dem Amtsträger geschuldeten Leistungen stehen (BGHSt 31, 264, 280). 732 Gemessen daran sind bereits nach der bis zum August 1997 geltenden Rechtslage, erst recht aber aufgrund der geänderten und - im Hinblick etwa auf die Drittbegünstigung - verschärften Vorschrift die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 StGB gegeben: 733 Die auf dem Konto NU 55-04 eingegangenen Gelder stellten nach alter wie neuer Rechtslage einen - zumindest mittelbaren - Vorteil in dem dargestellten Sinne dar. Das belegt die von dem Angeklagten eingeräumte Verwendung dieser Gelder. Sie wurden entgegen der eindeutigen Bestimmung dieses Drittmittelkontos ganz überwiegend nicht zu Forschungszwecken, sondern für den allgemeinen Klinikbetrieb verwendet, bei dem neben Kassenpatienten auch Privatpatienten behandelt wurden, für die der Angeklagte wiederum auf eigene Rechnung liquidationsbefugt war. Wie das zitierte Schreiben an den Zeugen Prof Dr. L. zeigt, legte er auf hohe Liquidationserlöse auch durchaus Wert. 734 Im Nachhinein ist diese wirtschaftliche Besserstellung zwar nicht exakt bezifferbar, angesichts des dargelegten Gesamtumfanges der Liquidationserlöse muß sie aber jedenfalls als erheblich angesehen werden. 735 Unabhängig von dieser direkten Förderung privater Zusatzeinnahmen war ein reibungsloser Klinikbetrieb, wie er u.a. durch gut motiviertes und ausreichendes Personal sichergestellt wurde, aber auch der allgemeinen Reputation des Angeklagten dienlich. Hierauf legte er ebenfalls besonderen Wert, wie seine Bemühungen um die Wahl zum Präsidenten der Weltorganisation der Nuklearmediziner belegen. Die gesteigerte fachliche Anerkennung stellte sich im übrigen angesichts seiner privatärztlichen Tätigkeit wiederum als wirtschaftlicher Vorteil dar. 736 Zudem wurden aus dem Konto NU 55-04 in großem Umfang Kosten beglichen, die dem Angeklagten unmittelbar zugute kamen. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die dargestellte Finanzierung von Flügen, Kongressteilnahmen, Bewirtungen, der Kandidatur zur Weltpräsidentschaft, der Herausgabe eines Buches etc.. 737 Dieser rechtlichen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass der Zahlungsverkehr, wie er den Gegenstand der Anklage bildet, weitgehend über ein "Drittmittelkonto" abgewickelt wurde. Auch diese Art der Transaktion stellt eine unmittelbare Zuwendung dar, wenn - wie vorliegend - die Verwendung der dort angesammelten Gelder allein der Disposition des Angeklagten unterlag und die Geldgeber von einer unkontrollierten Verfügungsbefugnis des Angeklagten ausgehen konnten (vgl. BGHSt 35, 135). Letzteres ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie im Rahmen der dargelegten engen wirtschaftlichen Verflechtung sämtliche maßgebliche Vereinbarungen sowie die Korrespondenz ausschließlich mit dem Angeklagten geführt haben, an dessen Person die Zuwendungen geknüpft waren. 738 Für die nach dem 20.08.1997 begangenen Taten ist zudem zu berücksichtigen, dass Zuwendungen an den Angeklagten auch ohne dessen Besserstellung bzw. ohne dessen Eigennützigkeit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 StGB erfüllten, da nach der Neufassung dieser Vorschrift auch ein "Dritter" - etwa die MEB oder seine Mitarbeiter - Begünstigte sein konnten. 739 Auch hinsichtlich der von ihm veranstalteten Weihnachtsfeiern, bei denen die zuwendenden Firmen auf Bitten des Angeklagten ihren jeweiligen Beitrag unmittelbar an den Zeugen Kr. zahlten, sind ihm materielle Vorteile erwachsen. Er ist - wie seine Einladungs- und Aufforderungsschreiben zeigen - nach außen hin als Einladender und Veranstalter in Erscheinung getreten. Durch die vollständige Kostenübernahme seitens der beteiligten Firmen hat er eigene entsprechende Aufwendungen für die von ihm selbst und den anderen Teilnehmern konsumierten Speisen und Getränke erspart. 740 Dass der Angeklagte die festgestellten Vorteile angefordert, zumindest aber stets angenommen hat, ist bereits dargelegt worden; dies räumt er auch ein. 741 4. Der Angeklagte hat die Zahlungen auch als Gegenleistung für eine Diensthandlung im Sinne des § 331 Abs. 1 a.F. StGB bzw. "für die Dienstausübung" im Sinne des § 331 Abs. 1 n.F. StGB gefordert, sich versprechen lassen bzw. angenommen. 742 Eine "Unrechtsvereinbarung" in diesem Sinne liegt vor, wenn ausdrücklich oder konkludent ein Beziehungsverhältnis (Äquivalenzverhältnis) zwischen dem Vorteilsgeber - vorliegend den pharmazeutischen Firmen - und dem Amtsträger vereinbart wird, wonach der Vorteil die Gegenleistung für die Vornahme einer vergangenen oder künftigen Diensthandlung ist (BGHSt 31, 264, 280). Amtsträger und Vorteilsgeber müssen zum Ausdruck bringen, Vorteile für dienstliche Tätigkeiten zu nehmen bzw. zu geben. Es bedarf daher einer - zumindest stillschweigenden - Übereinkunft beider Seiten, dass der Vorteil dem Amtsträger im Zusammenhang mit seinen Diensthandlungen zufließen soll (vgl. BGHSt 39, 45, 46, 48). Ausreichend ist nach der alten wie nach der neuen Rechtslage, dass die Diensthandlung als Bezugspunkt der Unrechtsvereinbarung zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist. Es genügt, wenn der Amtsträger einvernehmlich innerhalb eines bestimmten Aufgabengebietes oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll (siehe auch BGHSt 32, 290 f.; BGH, Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01). 743 So liegen die Dinge hier. Es liegt zunächst auf der Hand, dass die festgestellten Zuwendungen dem Angeklagten nur deshalb gewährt wurden, weil dieser aufgrund seiner Stellung als Direktor der Klinik für Nuklearmedizin in den MEB Einfluss auf die zu bestellenden Produkte nehmen konnte und nahm. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Umstand, dass Zuwendungen in den festgestellten Größenordnungen von Industrieunternehmen zur "Kundenpflege", also zur Festigung oder Verbesserung der geschäftlichen Verbindung gewährt werden. Im Übrigen kann hinsichtlich der Umsatzbezogenheit und der positiven Kenntnis des Angeklagten hiervon auf die diesbezüglichen Ausführungen (oben D II 2-4) verwiesen werden. 744 Auch den Entscheidungsträgern der Unternehmen war bewußt, dass der Angeklagte persönlich von ihren Zuwendungen profitierte. Soweit sie ihm Gelder für konkrete Zwecke wie Weihnachtsfeiern oder als "Reisekostenersatz" zur Verfügung stellten, bedarf dies keiner weiteren Begründung. Auch im übrigen ist davon auszugehen, dass sie von den dargelegten, zumindest mittelbaren Vorteilen für den Angeklagten wußten. Die Annahme, den für die zuwendenden Unternehmen handelnden Entscheidungsträgern seien diese Umstände verborgen geblieben, ist als fernliegend zu bezeichnen. Ihr Bestreben ging ja gerade dahin, den Angeklagten durch Zuwendungen in Gestalt von - so die Zeugin Co. - "Extrageld" persönlich an ihr Unternehmen zu binden und in seinen Entscheidungen zu beeinflussen. 745 Zusätzlicher Beleg für die beiderseitige Vorstellung und den Willen, Vorteile mit Diensthandlungen zu verknüpfen und damit ein Verbot zu verletzen, ist auch der Umstand, dass Bemühungen entfaltet wurden, tatsächliche Vorgänge zu verschleiern. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Weihnachtsfeiern, bei denen der Angeklagte - obwohl selbst Veranstalter - im Zusammenwirken mit den beteiligten Firmen dafür Sorge trug, dass die angefallene Gesamtrechnung gestückelt und Teilrechnungen an die einzelnen Firmen versandt wurden. Im Übrigen hat er entsprechende Bittschreiben teilweise mit der Bemerkung "persönlich/vertraulich" versandt, was zugleich seine positive Kenntnis von der möglichen strafrechtlichen Relevanz belegt. 746 Dass man in konspirativer Weise vorging, belegt auch die Erstellung formaler Bittschreiben, obwohl - wie festgestellt - die Zahlungen bereits feststanden. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an das "vertrauliche" Schreiben des Angeklagten vom 02.12.1993, in welchem er der Fa. S. Vorschläge unterbreitet, wie diese durch inhaltlich unzutreffende Angaben ihren Anteil an seiner Weihnachtsfeier steuerlich geltend machen könne. 747 5. Der Angeklagte kann sich bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit seines Tuns auch nicht mit Erfolg auf die gem. Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit der Wissenschaft und Forschung berufen. 748 Es ist bereits fraglich, ob aus diesem Grundrecht insbesondere mit Blick auf die politisch erwünschte und hochschulrechtlich jedenfalls erlaubte Drittmittelforschung im medizinischen Bereich ein Restriktionsbedürfnis im Sinne "teleologischer Entschärfung" des § 331 StGB herzuleiten ist (so Dauster , NStZ 1999, 63 ff.; vgl. auch Cramer in Schönke/Schröder, 26. Auflg., § 331 Rn 53 c m.w.N.; Walter, ZRP 1999, 292 ff; Göben, MedR 1999, 345). Die dieser Meinung offenbar zugrundeliegende Auffassung, die "Freiheit" des Forschenden könne durch finanzielle Abhängigkeiten von der - eigene wirtschaftliche Interessen verfolgenden - Industrie erhalten oder gefördert werden, ist bereits jenseits juristischer Überlegungen in Zweifel zu ziehen. Gegen eine restriktive Auslegung spricht zudem, dass der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit sämtlichen ihr vorangegangenen Gesetzesentwürfen und den Beschlüssen des 61. Deutschen Juristentages (vgl. Verhandlungen des 61. Deutschen Juristentages, Karlsruhe 1996, Bd. II 2, S. L 187, 189) durch die Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB bewußt eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches hat schaffen wollen. Im übrigen könnten sich unter Hinweis auf fehlende Ausstattung mit öffentlichen Mitteln auch Amtsträger in sonstigen notleidenden Bereichen der öffentlichen Verwaltung - etwa der in Art. 7 GG erwähnten Schulen - oder auch im Bereich der mancherorts schlecht ausgestatteten Justiz auf ein solches Privileg berufen, was im Ergebnis auf eine Aushöhlung der Korruptionsbekämpfung hinausliefe. 749 In diesem Zusammenhang erscheint der Kammer auch die im Rahmen einer einschränkenden Auslegung geforderte "Transparenz" wenig hilfreich. § 331 StGB schützt die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sachgerechtigkeit und "Nicht-Käuflichkeit" von Entscheidungen. Dieses Vertrauen ist aber auch dann gefährdet, wenn offenbar wird, dass etwa ein öffentlicher Auftrag an ein bestimmtes Unternehmen deshalb erteilt wird, weil dieses als "Sponsor" in Erscheinung tritt. Auch diese Kenntnis nährt die Befürchtung, dass sachfremde Erwägungen, nämlich im wesentlichen der Wunsch nach finanzieller Zuwendung, die Auftragsvergabe (mit-)bestimmt haben. Eine Benachteiligung kleinerer und damit finanzschwächerer Anbieter wäre tatsächlich objektiv zu befürchten. 750 Diese Überlegungen können vorliegend jedoch dahingestellt bleiben. Soweit eine restriktive Auslegung des § 331 StGB gefordert wird, knüpft man diese jedenfalls an die Einhaltung des vorgeschriebenen hochschulrechtlichen Verfahrens (BGH, Urteil vom 23.05.2002-1 StR 372/01). Wie eingangs dargelegt, sahen die maßgeblichen Vorschriften ein Verbot der "Drittmittelforschung" gar nicht vor. Die §§ 25 Abs. 4 und 5 HRG, 98 UG NW knüpften sie in Verbindung mit den Drittmittelrichtlinien des Ministers für Wissenschaft und Forschung NW vom 20.12.1989 lediglich an die Einhaltung bestimmter Regeln. Deren - legitimes und sinnvolles - Ziel war im wesentlichen die Schaffung transparenter Finanzstrukturen. Der Angeklagte hat jedoch nicht nur - soweit er aus dem Konto NU 55-04 überhaupt Forschungsmaßnahmen finanzierte - diese Regeln mißachtet, sondern die erlangten Industriemittel eben ganz überwiegend forschungsfremd, eigenen Interessen und Maßstäben folgend verwandt. Auch bestand - wie dargelegt - weder ein "größtmögliches Maß an Durchschaubarkeit", noch die "Gewährleistung von Kontrollmöglichkeiten" (vgl. BGH, Urteil vom 23.05. 2002-1 StR 372/01). Für eine restriktive Anwendung des § 331 StGB besteht damit vorliegend aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen keine Veranlassung. 751 II. 752 1. Eine Rechtfertigung der Tathandlungen wegen "Sozialadäquanz" ist nicht ersichtlich. Selbst wenn nach der Neufassung des § 331 Abs. 1 StGB ein solcher Rechtfertigungsgrund überhaupt anzuerkennen wäre, würde es jedenfalls an dessen Voraussetzungen fehlen. Wie bereits ausgeführt, erfolgten die Zuwendungen nicht aus Höflichkeit und Gefälligkeit, sondern zur Sicherung wirtschaftlicher Verbindungen erheblichen Ausmaßes. Im Übrigen lagen die - teils verschleierten - Zuwendungen auch von ihrem Wert her in einer Größenordnung, die jenseits allgemeiner sozialer Anerkennung liegt. 753 2. Die Strafbarkeit ist auch nicht gemäß § 331 Abs. 3 StGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift setzt - neben einer Genehmigung - voraus, dass die wirtschaftlichen Vorgänge überhaupt genehmigungsfähig sind. Dies ist nach alter wie neuer Rechtslage weitgehend bereits deshalb auszuschließen, weil der Angeklagte die entsprechenden Vorteile von sich aus gefordert hat. Darüber hinaus scheidet eine Genehmigung auch gemäß § 76 Landesbeamtengesetz NW aus. 754 Eine generelle Genehmigung ergibt sich auch nicht aus den zur Tatzeit geltenden Drittmittelrichtlinien, da es sich - mangels Förderung konkreter Forschungsvorhaben - bei den verfahrensgegenständlichen Zuwendungen nicht um solche im Rahmen der dort definierten "Drittmittelforschung" gehandelt hat. 755 Die Beantragung oder gar Erteilung einer ausdrücklichen Einzelfallgenehmigung zur Annahme von Vorteilen behauptet weder der Angeklagte, noch ergeben sich insoweit Anhaltspunkte aus den verlesenen Urkunden bzw. den Aussagen der vernommenen Zeugen. Schließlich hatte auch die dem Angeklagten vorgesetzte Dienstbehörde keine Kenntnis von Anlaß und konkreter Verwendung der vereinnahmten Gelder. 756 Eine (konkludent erteilte) Genehmigung ist auch nicht daraus herleitbar, dass Mitarbeiter der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen von den Zahlungen auf das Konto NU 55-04 wußten und in die buchungstechnische Abwicklung dieses Kontos eingebunden waren. 757 Damit bestand für die Medizinischen Einrichtungen zwar Einblick in Zuwendungen der Industrie, was ja auch durch die Erstellung von - wenngleich inhaltlich unzutreffenden - Spendenbescheinigungen belegt wird. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Medizinischen Einrichtungen durchaus - auch zur Patientenversorgung - ein eigenes Interesse an industriellen Zuwendungen hatten. Dies hat sich beispielsweise an der Organisation der Zusammenarbeit mit dem Zeugen R. gezeigt, bei welcher eine Arztstelle ausweislich des Vermerks des Zeugen F. vom 05.01.1996 im sog. "Drittmittelverfahren" finanziert wurde. Wenn diesem Zeugen nach eigenem Bekunden nicht bekannt war, ob überhaupt und ggfls. zu welchem konkreten wissenschaftlichen Zweck der "PET" Verwendung finden würde, so hat man vor der Möglichkeit einer Zweckentfremdung der zugewandten Mittel erkennbar allgemein die Augen verschlossen. 758 Die konkrete Verknüpfung der Zahlungen mit der Bestellung von Medizinprodukten war den Verantwortlichen der Medizinischen Einrichtungen jedoch mangels Information durch den Angeklagten ebenso unbekannt, wie das Ausmaß seiner wirtschaftlichen Verbindungen zu den Firmen A., S., M. und De.. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Bekundungen der Zeugen Dr. St., K., F., Zm. und Wr.. Folglich konnte auch der Angeklagte dem Verhalten dieser Zeugen keinen genehmigungsgleichen Erklärungswert beimessen. Im übrigen waren die mit den Kontobuchungen befassten Personen - was der Angeklagte wusste - auch gar nicht zur Erteilung von Genehmigungen i.S.d. § 331 Abs. 3 StGB befugt. 759 III. 760 Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen seines Handelns kannte er. Diesen bereits angesichts seiner beruflichen Stellung naheliegenden Umstand räumt er ein. Er kannte - wie er ebenfalls einräumt - auch die rechtliche Brisanz der Annahme wirtschaftlicher Vorteile im Sinne strafrechtlicher Sanktionen. Diese Kenntnis folgt auch aus dem ihm bekannt gemachten Rundschreiben des Zeugen F. betreffend die Sitzung des Klinischen Vorstandes der Medizinischen Einrichtungen vom 02.11.1994, welches vor dem Hintergrund des "Herzklappenskandals" u.a. die Verwaltung von "Drittmitteln" durch die Medizinischen Einrichtungen empfahl. Gleichwohl hat er das System der Finanzierung seiner Vorhaben in eigener Regie fortgesetzt. 761 Er selbst hat sich zudem - wie er ebenfalls einräumt - u.a. mit Schreiben vom 22.06.1994 (also vor den verfahrensgegenständlichen Taten) unter Bezugnahme auf den "Herzklappenskandal" an die Redaktion der Zeitschrift "Der Spiegel" gewandt und unter Hinweis darauf, dass sich "manche Kollegen in Bezug auf Drittmittel seitens der Industrie nicht optimal verhalten haben" umfassend zu der "Drittmittelproblematik" Stellung genommen. Mit weiterem Schreiben vom 02.11.1995 an den "Spiegel" hat er ausdrücklich auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in diesem Zusammenhang Bezug genommen. Angesichts dieser Umstände, der dargestellten Verschleierungsbemühungen und der Tatsache, dass der Angeklagte sein Verhalten auch nach der im Mai 1997 bei ihm erfolgten Durchsuchung fortgesetzt hat, ist für die Annahme eines rechtlich relevanten Irrtums über Tatumstände oder das Verbotene seines Tuns kein Raum. Allerdings hat sich der Angeklagte - wie auch die Vorgänge um die Beschaffung eines Funktelefons auf Kosten der Fa. D. zeigen - über ihm bekannte rechtliche Hinderungsgründe stets wissentlich hinweggesetzt. 762 F. 763 I. 764 Für die Strafzumessung war zunächst der anzuwendende Strafrahmen zu ermitteln. 765 § 331 Abs. 1 StGB in seiner bis zum 20.08.1997 geltenden Fassung sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 enthält eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 766 Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen: 767 Für den Angeklagten sprach zunächst, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Infolge der vorliegenden Verurteilung hat er möglicherweise disziplinarrechtliche Maßnahmen und Regreßforderungen der MEB zu gewärtigen. Ferner war zu berücksichtigen, dass er bei der Übernahme der Klinikleitung auf ein bereits bestehendes System der "Kundenpflege" durch die zuwendenden Pharmafirmen traf, welches somit nicht von ihm etabliert worden war und zu dessen weiterer Inanspruchnahme es keiner besonderen Anstrengungen mehr bedurfte. Die Tathandlungen zeichnen sich zudem durch ihre Serienartigkeit aus, so dass es - jedenfalls bis zu der Durchsuchung im Jahre 1997 - auch von daher keine besondere Hemmschwelle zu überwinden galt. Auch war nicht zu verkennen, dass die Leitung der Medizinischen Einrichtungen einerseits keinerlei wirksame Kontrollmechanismen zur Überwachung von Anlaß und Verwendung der auf dem Drittmittelkonto eingehenden Gelder entwickelt hatte, den Angeklagten andererseits aber ohne Kenntnis von einem wissenschaftlichen Bezug in Einzelfällen sogar aufforderte, Aufwendungen aus diesem Konto zu bestreiten. Von politischer Seite wurde ohnehin die "Einwerbung" von Drittmitteln gefordert. 768 Strafmildernd hat die Kammer zudem den Umstand gewertet, dass der überwiegende Teil der vereinnahmten Gelder - neben dem dargestellten persönlichen Nutzen für den Angeklagten - über eine gute Personalausstattung und Motivation im Ergebnis auch Patienten zugute gekommen ist. Dies gilt auch, soweit aus dem Drittmittelkonto Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter finanziert wurden. Die Taten liegen schließlich geraume Zeit zurück. 769 Strafschärfend zu berücksichtigen war demgegenüber - neben deren insgesamt beträchtlicher Höhe - der sehr lange Zeitraum, in dem der Angeklagte umsatzabhängige Zahlungen entgegengenommen hat. Zu seinen Lasten war auch zu sehen, dass er ungeachtet der Durchsuchung seiner Wohnung und der Räumlichkeiten in der Klinik für Nuklearmedizin vom 21.05.1997 auch nach diesem Zeitpunkt Zahlungen seitens der hier verfahrensgegenständlichen Firmen angefordert und angenommen hat. Dies belegt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. 770 Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe hat die Kammer gleichwohl in keinem der 39 Fälle für notwendig erachtet. Es sind keine in der Persönlichkeit des Angeklagten oder in den Taten liegenden Gründe ersichtlich, welche die Anordnung einer solchen Sanktion im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB erfordern. Zwar hat sich der Angeklagte auch durch die Durchsuchung seines Büros und seiner Wohnung nicht von weiteren Taten abhalten lassen. Es war aber zu berücksichtigen, dass auch die letzte der angeklagten Taten (05.07.1999) bereits geraume Zeit zurückliegt. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens sind zudem - trotz gegenteiliger Bekundungen des Angeklagten - eine gewisse individuelle Abschreckung und eine verstärkte Kontrolle durch die Medizinischen Einrichtungen zu erwarten. Es erschien daher ausreichend, dem Angeklagten durch die Verhängung von Geldstrafen das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen. 771 Für jede Tat stand daher gemäß § 40 Abs. 1 StGB als Sanktion Geldstrafe von fünf bis zu 360 Tagessätzen zur Verfügung. Bei Bemessung der einzelnen Geldstrafen hat die Kammer neben den genannten Gesichtspunkten insbesondere die unterschiedliche Höhe der jeweiligen Zahlungen berücksichtigt. Zu beachtende Zäsuren stellten zudem - wie dargelegt - die Durchsuchung vom 21.05.1997 und angesichts des erhöhten Strafrahmens das Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des § 331 Abs. 1 StGB am 20.08.1997 dar. 772 II. 773 Vor diesem Hintergrund hat die Kammer für die einzelnen Taten folgende Sanktionen als tat- und schuldangemessen erachtet: 774 1. Zahlungen der Firma A.: 775 27.000 DM am 05.04.1995 (Fall 5 der Anklage): 776 20 Tagessätze 777 4.000 DM am 21.12.1995 (Fall 6 der Anklage): 778 10 Tagessätze 779 34.500 DM am 09.04.1996 (Fall 7 der Anklage): 780 30 Tagessätze 781 900 DM am 18.07.1996 (Fall 8 der Anklage): 782 10 Tagessätze 783 1.500 DM am 16.08.1996 (Fall 9 der Anklage): 784 10 Tagessätze 785 45.000 DM am 16.07.1997 (Fall 10 der Anklage): 786 50 Tagessätze 787 2.000 DM am 05.02.1998 (Fall 11 der Anklage): 788 10 Tagessätze 789 30.000 DM am 17.06.1998 (Fall 12 der Anklage): 790 40 Tagessätze 791 1.000 DM am 22.12.1998 (Fall 13 der Anklage): 792 10 Tagessätze 793 30.000 DM am 26.07.1999 (Fall 14 der Anklage): 794 40 Tagessätze 795 30.000 DM am 06.09.1999 (Fall 15 der Anklage): 796 40 Tagessätze 797 800 DM für die Feier vom 15.12.1995 (Fall 16 der Anklage): 798 10 Tagessätze 799 900 DM für diejenige vom 22.12.1997 (Fall 17 der Anklage): 800 10 Tagessätze 801 2.000 DM am 22.11.1996 (Fall 18 der Anklage): 802 10 Tagessätze. 803 2. Zuwendungen der Fa. M.: 804 14.975 DM am 15.05.1995 (Fall 23 der Anklage): 805 15 Tagessätze 806 2.000 DM am 31.07.1995 (Fall 24 der Anklage): 807 10 Tagessätze 808 15.000 DM am 22.08.1995 (Fall 25 der Anklage): 809 15 Tagessätze 810 6.000 DM am 28.12.1995 (Fall 26 der Anklage): 811 10 Tagessätze 812 22.466,25 DM am 21.02.1997 (Fall 27 der Anklage): 813 20 Tagessätze 814 15.000 DM am 15.07.1997 (Fall 28 der Anklage): 815 20 Tagessätze 816 2.875 DM am 15.09.1997 (Fall 29 der Anklage): 817 10 Tagessätze 818 3.600 DM am 20.03.1998 (Fall 30 der Anklage): 819 10 Tagessätze 820 32.000 DM am 07.04.1998 (Fall 31 der Anklage): 821 40 Tagessätze 822 1.000 DM am 03.12.1998 (Fall 32 der Anklage): 823 10 Tagessätze 824 19.475,55 DM am 05.07.1999 (Fall 33 der Anklage): 825 20 Tagessätze 826 1.200 DM aus Anlaß der Feier vom 15.12.1995 (Fall 34 der Anklage): 827 10 Tagessätze 828 1.200 DM für die Feier vom 20.12.1996 (Fall 35 der Anklage): 829 10 Tagessätze 830 900 DM für die Feier vom 12.12.1997 (Fall 36 der Anklage): 831 10 Tagessätze 832 2.317 DM am 18.09.1996 (Fall 37 der Anklage): 833 10 Tagessätze 834 495,70 DM am 03.03.1997 (Fall 38 der Anklage): 835 10 Tagessätze. 836 3. Zahlungen der Fa. S.: 837 110.000 DM, eingegangen gemäß Aufforderung des Angeklagten vom 12.01.1995 in Teilbeträgen von 50.000 DM am 28.02.1995 und von 60.000 DM am 22.11.1995 (Fall 43 der Anklage) angesichts der besonderen Höhe: 838 60 Tagessätze 839 41.500 DM, die gemäß Aufforderung vom 01.07.1996 am 19.09.1996 auf dem Konto eingingen (Fall 44 der Anklage): 840 30 Tagessätze 841 42.000 DM, die am 12.02.1997 gebucht wurden (Fall 45 der Anklage): 842 30 Tagessätze 843 1.200 DM für die Feier vom 15.12.1995 (Fall 48 der Anklage): 844 10 Tagessätze 845 800 DM aus Anlaß der Weihnachtsfeier vom 20.12.1996 (Fall 49 der Anklage): 846 10 Tagessätze 847 900 DM für die Feier vom 02.12.1997 (Fall 50 der Anklage): 848 10 Tagessätze. 849 4. Zuwendungen der Fa. De.: 850 38.858,50 DM am 31.01.1997 (Fall 19 der Anklage): 851 30 Tagessätze 852 68.818,88 DM am 26.02.1998 (Fall 20 der Anklage): 853 100 Tagessätze. 854 Für diese Tat hat die Kammer die höchste Einzelstrafe verhängt, da der Angeklagte die in beträchtlicher Höhe erfolgte Zuwendung nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Klinik für Nuklearmedizin bzw. seiner Wohnung und damit trotz der darin liegenden deutlichen Warnung angenommen hat. 855 20.000 DM am 02.06.1999 (Fall 21 der Anklage): 856 30 Tagessätze. 857 Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des eingeschliffenen Systems, der Serienartigkeit der Tathandlungen und der fehlenden externen Kontrollen, hat die Kammer eine maßvolle Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen auf eine Gesamtgeldstrafe von 858 200 Tagessätzen 859 für tat- und schuldangemessen erachtet, um das Tatunrecht umfassend zu sühnen. 860 Die Höhe der Tagessätze war angesichts der festgestellten Einkünfte des Angeklagten auf 500 EUR zu bemessen. Er verfügt allein aus seinen Bezügen als Professor und aus der gegenüber den MEB offenbarten Nebentätigkeit über ein Jahres-Brutttoeinkommen von mehr als 400.000 EUR. Selbst bei Außerachtlassung weiterer Einkünfte, etwa aus Kapitalerträgen, ist damit zumindest von einem der Tagessatzhöhe entsprechenden monatlichen Nettoeinkommen auszugehen. 861 Gemäß § 42 StGB war ihm die angeordnete Zahlungserleichterung zuzugestehen. 862 G. 863 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 464, 465 StPO.