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Urteil

6 S 408/00 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2002:0801.6S408.00.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 11 C 166/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 255,39 EUR (499,50 DM) sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 409,03 EUR (800,00 DM) jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 09. Februar 2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 11 C 166/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 255,39 EUR (499,50 DM) sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 409,03 EUR (800,00 DM) jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 09. Februar 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre durch die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange abgewiesenen restlichen Schadensersatzansprüche von 1.024,50 DM sowie einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 2.000,00 DM, aus dem Verkehrsunfall vom 02.08.1999 auf der S-Straße in C2 weiter. Bei diesem Unfall fuhr der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw, bei dem es sich um eine Zugmaschine handelte, die im Unfallzeitpunkt auf einem Auflieger einen gefüllten Container transportierte, infolge Unachtsamkeit auf den vor einer roten Ampel anhaltenden Pkw der Klägerin auf. Ausgehend von einer unstreitigen 100 %igen Haftung der Beklagten dem Grunde nach streiten die Parteien über die Berechtigung der nunmehr noch von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob sich die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung bei dem oben genannten Unfall eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Die Klägerin behauptet, das Amtsgericht sei bei seiner abweisenden Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Klägerin hätte beweisen müssen, daß die Beschleunigung ihres Fahrzeuges durch den Anstoß die sogenannte "Harmlosigkeitsgrenze" von 10 km/h überschritten hätte, da davon auszugehen sei, daß bei einer geringeren Beschleunigung als 10 km/h keine Verletzungen der Fahrzeuginsassen entstehen würden. Insoweit bestreitet die Klägerin, daß die vorgenannte "Harmlosigkeitsgrenze" wissenschaftlich gesichert sei, und behauptet, daß auch bei geringeren Geschwindigkeiten eine HWS-Distorsion auftreten könne. Zum anderen habe das Amtsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Sachverständige U. im Falle einer Vollüberdeckung der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision eine Beschleunigung von 11,4 km/h angenommen habe; lediglich bei einer Teilüberdeckung von 50 % sei er von einer Beschleunigung von lediglich 8 km/h ausgegangen. Letztlich habe der Sachverständige U. im Rahmen seiner gutachtlichen Ausführungen selbst die ergänzende Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vorgeschlagen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, alleine aufgrund der eingeholten technischen Gutachten und den Erkenntnissen aus zahlreichen Versuchsreihen stehe fest, daß bei dem streitgegenständlichen Unfall die Klägerin die von ihr behauptete Verletzung nicht erlitten haben könne. Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 25.06.2001 (Bl. 282 d.A.) durch Einholung eines weiteren verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen I2, für dessen Ergebnis auf das Gutachten vom 17.12.2001 (Bl. 306 ff) und durch Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens, für dessen Ergebnis auf das Gutachten des Prof. Dr. N3 vom 23.04.2002 (Bl. 351 ff d.A.) ebenso Bezug genommen wird, wie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen für den Sachvortrag der Parteien im übrigen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet; im übrigen ist die Berufung unbegründet. I. Die Klage ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 Nr. 1 PflVersG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 499,50 DM, sowie aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in der von der Kammer als angemessen angesehenen Höhe von 800,00 DM. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist die Beklagte aufgrund des Unfallgeschehens vom 02.08.1999 auf der S-Straße in C2 im vollen Umfange schadensersatzpflichtig. Die Beklagte schuldet der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine fiktive Haushaltshilfe für die Dauer einer Woche, die sich unter Zugrundelegung der der Höhe nach nicht zu beanstandenden Angaben der Klägerin auf insgesamt 487,50 DM beläuft. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin die Kosten für drei Fahrten zum Arzt in Höhe von 12,00 DM zu ersetzen. Die Beklagte schuldet der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von 800,00 DM. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin aufgrund des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes nicht zu mit der Folge, daß insoweit die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen war. Aufgrund des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Klägerin infolge des Verkehrsunfalles vom 02.08.1999 eine Distorsion der Halswirbelsäule ersten Grades und eine Prellung der Brustwirbelsäule erlitten hat. Maßgebend für diese Überzeugung ist die Aussage des erstbehandelnden Arztes, des Zeugen Dr. I. Ausweislich des zu den Akten gereichten ärztlichen Kurzberichtes vom 28. September 1999 beantwortete der Zeuge Dr. I in diesem ihm von der Beklagten zur Beantwortung übersandten Formular die Fragen unter Nr. 5.1 "wie lauten bisherige ihnen mitgeteilte Diagnosen?" mit "Distorsion der Halswirbelsäule, Prellung der Brustwirbelsäule" unter der nachstehenden Nr. 5.2 "wie lautet ihre eigene Diagnose? Abweichung bitte begründen" mit "Distorsion der Halswirbelsäule I. Grades, Prellung der Halswirbelsäule". Aufgrund dieser noch am Unfalltage vom Zeugen Dr. I selbst durchgeführten Untersuchung führte er ausweislich des vorgenannten Berichtes noch am Unfalltage eine Röntgenuntersuchung durch. Im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer ergänzte der Zeuge Dr. I seine bereits dem Befundbericht zu entnehmenden Angaben dahingehend, daß die Untersuchung der Klägerin gegen 12.15 Uhr mittags, d.h. knapp 2 1/2 Stunden nach dem Verkehrsunfall stattgefunden habe. Er habe die Wirbelsäule und den Nackenbereich untersucht, wobei bei diesen Untersuchungen der Nacken etwas gedreht werde. Dabei sei eine schmerzbedingte Funktionseinschränkung festzustellen gewesen. Er habe auch die Muskulatur abgetastet, die druckschmerzhaft verspannt gewesen sei. Demgegenüber sei bei der durchgeführten groben neurologischen Untersuchung insbesondere eine Pupillendifferenz nicht vorhanden gewesen, inswoweit sei die Untersuchung ohne krankhaften Befund gewesen. Demgegenüber könne man als Arzt das Vorliegen einer schmerzbedingten Funktionseinschränkung an der Anspannung und an der Blockade bemerken, wenn man versuche, den Hals des Patienten in allen Ebenen zu bewegen. Eine solche Funktionseinschränkung sei bei der Klägerin merkbar gewesen. Demgegenüber seien irgendwelche Vorschäden im fraglichen Bereich bei ihr nicht vorhanden gewesen, auch die Röntgenbilder hätten keinen krankhaften Befund gezeigt, der unfallbedingt hätte sein können. Bei der aufgrund dieser Untersuchungen gestellten Diagnose des Zeugen Dr. I handelte es sich um keine Verdachtsdiagnose. Ferner verordnete er muskelentspannende und schmerzlindernde Medikamente und gab der Klägerin eine Halskrause mit und verordnete ihr darüber hinaus eine schmerzlindernde Therapie und häusliche Schonung. Die Klägerin wurde von ihm in dem Zeitraum vom 02. bis 07.08.1999 arbeitsunfähig geschrieben. Während dieser Zeit erhielt sie am 06.08.1999 nochmals eine Schmerzspritze verabreicht. Anläßlich der erneuten Untersuchung an diesem Tage konnte der Zeuge Dr. I eine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik feststellen. Auf entsprechendes Befragen gab der Zeuge Dr. I an, daß eine Simulation nie ganz auszuschließen ist, dies nach seinem Eindruck jedoch bei der Klägerin nicht der Fall gewesen ist. Insoweit konnte der Zeuge Dr. I darauf verweisen daß er im Monat etwa zehn bis zwanzig Fälle von Unfalldistorsionen im Bereich der Halswirbelsäule zu behandeln hat und seit etwa 20 Jahren orthopädisch-unfallchirurgisch tätig ist. Die Kammer stimmt aufgrund eigener Überzeugungsbildung in diesem Punkte überein mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. November 2000 - 5 U 195/99 - (auszugsweise veröffentlicht in DAR 2001, Seite 121). Während jedoch dem Oberlandgericht Bamberg bereits schon die uneingeschränkte Diagnose eines dem Anspruchssteller am Unfalltage untersuchenden Durchgangsarztes ausreichte, um dessen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Auffahrunfall für berechtigt anzusehen, hat die Kammer über die überzeugenden Ausführungen des Zeugen Dr. I hinaus ein biomechanisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. N3 vom 23.04.2002 zu der Frage eingeholt, ob es durch das Auffahren des Lkw in der Weise zu einer Einwirkung auf die Halswirbelsäule der Klägerin gekommen ist, daß hierdurch im Ergebnis eine Unfall-Distorsion im Bereich der Halswirbelsäule verursacht worden ist, die einem Halswirbelsäulenschleudersyndrom vom Schweregrad I entspricht. Insoweit wird auf den oben genannten Beweisbeschluß im einzelnen verwiesen. Das vorgenannte Sachverständigengutachten hat die Bekundungen des Zeugen Dr. I bestätigt. Im wesentlichen hat der Sachverständige Prof. Dr. N3 ausgeführt, daß das streitgegenständliche Unfallgeschehen geeignet war, bei der Klägerin eine HWS-Beschleunigungsverletzung hervorzurufen. Insgesamt können die in dem ärztlichen Bericht, die der Zeuge Dr. I durch seine Bekundungen vor der Kammer noch weitergehend verifiziert hat, darstellten Befunde durchaus für eine HWS-Distorsion sprechen. Auch wenn der Sachverständige einschränkend insoweit ausgeführt hat, daß die Befunde nicht geeignet sind, die "eindeutige Diagnose" einer HWS-Verletzung zu begründen, sondern diese lediglich eine Verdachtsdiagnose einer stattgehabten HWS-Distorsion zulassen und keiner der genannten Befunde für eine traumatisch verursachte HWS-Verletzung spezifisch ist, da vergleichbare Verletzungen viele Ursachen haben können, hat der Sachverständige Prof. Dr. med. N3 jedoch ausgeführt, daß für einen Zusammenhang des Unfallgeschehens mit den von der Klägerin geklagten Beschwerden der enge zeitliche Zusammenhang spricht. Letzterer ist - wie schon ober näher dargelegt - aufgrund der Bekundungen des Zeugen Dr. I und dessen Dokumentation im Befundbericht festzustellen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Bamberg (vgl. a.a.O.) geht auch die Kammer davon aus, daß in einem Falle wie dem vorliegenden, die durch das ärztliche Attest und darüber hinaus die überzeugenden Bekundungen des untersuchenden Arztes festgestellte Verletzung auch nicht durch ein kfz-technisches Gutachten, das zudem unter Vorbehalt bestimmter medizinischer Bedingungen gestellt ist, erschüttert wird, selbst wenn das kfz-technische Gutachten wegen einer errechenbaren Kollisionsgeschwindigkeit von 10 km/h oder weniger eine Kausalität der Kollision für die Verletzung ausschließt. Dieser von Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Hamm r+s 1998, 326 f; LG Dortmund SP 1997, 187) kann auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens eingeholten kfz-technischen Gutachten unter Zugrundelegung der weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N3 nicht gefolgt werden. Das von der Beklagten zu den Akten gereichte Parteigutachten des Dipl.-Ing. E2 vom 10.01.2000 gelangt zu dem Ergebnis, daß aufgrund von Analogbetrachtung zu empirischen Erkenntnissen im vorliegenden Falle aus technischer Sicht objektivierbare Verletzungen oder länger andauernde Beschwerden der Fahrzeuglenkerin nicht aufgetreten seien. Nach dem im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht erstatteten Gutachten des Sachverständigen U. kann die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Pkw bis zu 11,4 km/h betragen haben, ohne daß dies nach den Ausführungen des Sachverständigen feststeht, falls ein Anstoß mit voller Aufbauüberdeckung vorgelegen haben sollte. Aufgrund der Schäden am Pkw der Klägerin ging der Sachverständige U. jedoch eher von einem exzentrischen Anstoß mit bis zu 50 %iger Aufbauüberdeckung aus, und gelangte für diesen Fall zu dem Ergebnis, daß eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei etwa 8 km/h und damit nach Auffassung des Amtsgerichts im Bereich der Harmlosigkeitsgrenze liegen würde. Zu der Frage, ob zum Zeitpunkt der Kollision eine Voll- oder Teilüberdeckung der beiden Fahrzeuge vorgelegen hat, ist entsprechend den Ausführungen des in der Berufungsinstanz beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 davon auszugehen, daß eine Überdeckung im Bereich zwischen 2/3 und 3/4 vorgelegen hat, in Anbetracht dessen, daß der Anstoß des Lkw gegen die mittlere und rechte Heckzone des Pkw der Klägerin erfolgt ist. Über seinen Gutachtenauftrag hinaus hat der Sachverständige I2 abweichend vom Sachverständigen U. auch noch Ausführungen dazu gemacht, wonach eine anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung von 7 km/h, maximal eine solche von 9 km/h wahrscheinlich sei. Weder die Ausführungen des Sachverständigen U., der wie schon im Tatbestand ausgeführt, selbst auf die Notwendigkeit eines ergänzenden medizinischen Gutachtens hingewiesen hatte, noch die des von der Kammer beauftragten Sachverständigen I2 vermögen im vorliegenden Falle zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Aufgrund der weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N3 können, wie dieser zusammenfassend dargelegt hat, die Beschwerden, die die Klägerin vorträgt, nicht mit Hinweis darauf, daß die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeuges möglicherweise gering gewesen sei, ausgeschlossen werden. Die Beschwerden lassen sich für die Frage der Kausalität je nach Autor in den Schweregrad I oder II einordnen. Bei solchen Beschwerden sind eher Muskeln, Bänder und Gelenkkapseln betroffen. Letztlich existieren keine wissenschaftlich gesicherten Grenzwerte, deren Unterschreiten solche Beschwerden an der Halswirbelsäule ausschließen lassen. Das Unfallereignis und die dabei auftretenden dynamischen Größen waren geeignet, eine HWS-Verletzung bei der Klägerin herbeizuführen. Wenn die individuellen Gegebenheiten für funktionelle Störungen im Sinne von Schmerzsyndromen gegeben waren, kann das Unfallereignis die vorgetragenen Beschwerden verursacht haben, selbst wenn in vielen vergleichbaren Fällen solche Folgen nicht eingetreten sind. Ergänzend hat der Sachverständige Prof. Dr. med. N3 im Rahmen eines ausführlichen schriftlichen Gutachtens hierzu ausgeführt, daß Freiwilligenversuche, wonach eine HWS-Distorsion bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 10 bis 15 km/h auszuschließen sei, nicht ohne weiteres auf einen Realunfall übertragen werden können, bei dem der Betroffene mangels X von einem erfolgenden Aufprall keine geeignete belastungsmindernde Kopfhaltung einnehmen kann. Insgesamt ist danach festzuhalten, daß es bei kritischer Betrachtung aus medizinischer und biomechanischer Sicht keine gesicherten traumatotechnischen Grenzwerte gibt, unterhalb deren Verletzungen an der Halswirbelsäule ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche gilt folgendes: Gemäß § 287 ZPO hat die Kammer keine Bedenken die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für drei Fahrten zum Arzt in Höhe von 12,00 DM als angemessen zu schätzen. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin in der Zeit vom 02.08. bis 07.08.1999, d.h. eine gesamte Woche krankgeschrieben gewesen ist, steht ihr auch grundsätzlich ein Anspruch auf fiktive Haushaltshilfe für die Dauer einer Woche zu. Wiederum unter Anwendung von § 287 ZPO hält die Kammer im Wege der Schätzung den Ansatz von 5 Stunden für eine Haushaltshilfe pro Tag nicht für übersetzt und den Stundensatz von 15,00 DM für angemessen. Ob der Klägerin auch für den Unfalltag selbst in diesem Umfange eine fiktive Haushaltshilfe zuzubilligen ist, kann dahinstehen, da die Klägerin lediglich für sechs Tage jeweils für fünf Stunden die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe geltend macht und für die sonstigen Tage lediglich 2 1/2 Stunden pro Tag. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbetrag an materiellen Schaden in Höhe von 499,50 DM. In Anbetracht der bei dem Verkehrsunfall erlittenen HWS-Distorsion zumindest I. Grades in Verbindung mit der Prellung der Brustwirbelsäule, die eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von einer Woche Dauer zur Folge hatten, hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM, das die Klägerin geltend macht, für übersetzt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres Vortrages, die unfallbedingten Schmerzen würden auch heute noch gelegentlich auftreten und sie an der Fortsetzung ihres Trainings in einem Aerobic-Studio, an dem sie früher regelmäßig teilgenommen habe, hindern. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Volltreckbarkeit ergeht in entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 10 i.V.m. 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.024,50 DM (1.546,40 EUR) Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind.