Beschluss
18 O 65/90
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Vollstreckungsklausel ist zu prüfen und im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO für unzulässig zu erklären, wenn der zugrundeliegende Vergleich wegen fehlender vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung schwebend unwirksam war.
• Die Nachholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung wirkt nicht zum Nachteil der Bewertung bereits verfrühter Erteilung einer Vollstreckungsklausel; Rückwirkung nach § 184 Abs. 1 BGB schließt die Unzulässigkeit einer zuvor erteilten Klausel nicht aus.
• Im Klauselerinnerungsverfahren sind formelle Einwände gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel zu prüfen; es wird nicht die materielle Bestehensfrage des titulierten Anspruchs behandelt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit vorzeitig erteilter Vollstreckungsklausel bei schwebend unwirksamem Vergleich • Eine Vollstreckungsklausel ist zu prüfen und im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO für unzulässig zu erklären, wenn der zugrundeliegende Vergleich wegen fehlender vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung schwebend unwirksam war. • Die Nachholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung wirkt nicht zum Nachteil der Bewertung bereits verfrühter Erteilung einer Vollstreckungsklausel; Rückwirkung nach § 184 Abs. 1 BGB schließt die Unzulässigkeit einer zuvor erteilten Klausel nicht aus. • Im Klauselerinnerungsverfahren sind formelle Einwände gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel zu prüfen; es wird nicht die materielle Bestehensfrage des titulierten Anspruchs behandelt. Die Erblasserin schloss am 11.10.1990 einen Vergleich, dessen Ausfertigung mit einer Vollstreckungsklausel der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 25.10.1990 erteilte. Der Schuldner rügte, der Vergleich sei mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung schwebend unwirksam und somit die Erteilung der Klausel unzulässig. Im vorangegangenen Schriftverkehr bat der für die Erblasserin tätige Rechtsanwalt das Vormundschaftsgericht, die Genehmigung bis zur Klärung einer Vergütungsstreitigkeit zurückzustellen. Aus den beigezogenen Akten des Amtsgerichts ergab sich keine Genehmigung. Der Gläubiger betrieb auf Grundlage der Klausel die Zwangsvollstreckung; der Schuldner beantragte Erinnerung gegen die Erteilung der Klausel. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel vor dem Hintergrund der erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach den damals geltenden BGB-Vorschriften. • Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 732 Abs. 1 ZPO; die Erinnerung richtet sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel. • Nach den 1990 geltenden Vorschriften (§§ 1909 Abs.1, 1915 Abs.1, 1812 Abs.1 und 3 BGB) bedurfte der Vergleich der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung; ohne diese war der Vergleich nach § 1829 Abs.1 BGB schwebend unwirksam. • Der zeitliche Ablauf und die Aktenlage zeigen, dass die Genehmigung nicht erteilt war; das Begleitschreiben des Rechtsanwalts belegt, dass bewusst von einer Genehmigung bis zur Klärung der Vergütungsfrage abgesehen wurde. • Durch die Doppelnatur des Prozessvergleichs kann bei fehlender Genehmigung der Titel unwirksam sein und die Klausel ist daher unzulässig; im Klauselerinnerungsverfahren sind solche formellen Einwände zu prüfen, nicht jedoch die materielle Nichtbestehen des Anspruchs (§ 767 Abs.1 ZPO abzugrenzen). • Eine nachträgliche Genehmigung mit Rückwirkung gemäß § 184 Abs.1 BGB ändert nichts an der Bewertung der zuvor verfrüht erteilten Klausel; die Rückwirkung erstreckt sich nicht auf bereits erfolgte Klauselerteilung und Vollstreckungsmaßnahmen. • Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 91 Abs.1 Satz1 ZPO; der Wert der Erinnerung wurde mit 409,03 Euro angegeben. Die Erinnerung des Schuldners wird stattgegeben: Die Zwangsvollstreckung aus der am 25.10.1990 erteilten Vollstreckungsklausel wird für unzulässig erklärt, weil der Vergleich schwebend unwirksam war und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung fehlte. Eine nachträgliche Genehmigung ändert nichts an der Unzulässigkeit der bereits verfrüht erteilten Klausel. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Gläubiger; der Entscheidung liegt § 732 Abs.1 ZPO zugrunde, und der Streitwert der Erinnerung wurde mit 409,03 Euro festgestellt.