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Urteil

14 O 69/02

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2002:0926.14O69.02.00
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Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung auch zu einem Teilbetrag abwenden, wenn sie Sicherheit im Verhältnis von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen Sicherheitsleistungen auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung auch zu einem Teilbetrag abwenden, wenn sie Sicherheit im Verhältnis von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen Sicherheitsleistungen auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken Tatbestand: Die Klägerin begehrt aus abgetretenem oder - nach Regulierung des Schadens - übergegangenem Recht nach ihrem Versicherungsnehmer, des eine Werkstätte für Edelsteinschmuck betreibenden H in A (im folgenden: Versicherungsnehmer), Schadensersatz wegen des Abhandenkommens einer am 13.09.2001 eingelieferten Sendung. Am 12.9.2001 übersandte der Versicherungsnehmer oder ein Vertreter nach der Behauptung der Klägerin einen Diamanten von 4,35 ct. im Werte von USD 12.500,00 gemäß Anlage K 1 auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr – an Frau S, die eine größere Maschinenfabrik betreibt. Der Versicherungsnehmer hatte mit Frau L vereinbart, dieser den Diamanten zur Ansicht zu übersenden. Da Frau L den Diamanten nicht erwerben wollte, lieferte sie ihn am 13.09.2001 zwecks Rücksendung an den Versicherungsnehmer bei der Niederlassung der Beklagten F ## ein; die Beklagte bestreitet den Inhalt des Express-Briefs und den Wert der eingelieferten Sache. Der „Einlieferungsbeleg Express-Brief“ weist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Frachtdienst Inland in der jeweils aktuellen Fassung hin; weiter heißt es: „Der Absender versichert, dass die eingelieferte (n) Sendung (en) keine ausgeschlossenen Güter (Verbotsgut) gemäß Abschnitt 2 Absatz 2 enthält/enthalten". Die Klägerin, von der Kammer auf die mögliche Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen hingewiesen, behauptet, Frau L sei Kauffrau und verweist auf die Vermutung des § 344 HGB (Schriftsatz vom 04.07.2002 = Blatt ### der Akten); sie bestreitet die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag und behauptet, diese seien nicht zur Einsicht bereit gehalten oder Frau L ausgehändigt worden, sie seien dieser auch nicht bekannt gewesen. Die AGB Paket/Express National vom 01.03.2001 sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 3/2001, Seiten 511 ff. veröffentlicht worden. Die Beklagte teilte der Einsenderin L mit Schreiben vom 18.10.2001 mit, die Sendung habe nicht ausfindig gemacht werden können, so dass von einem Verlust auszugehen sei. Sie lehnte die Ersatzleistung im Hinblick auf Ziffer 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, weil der eingelieferte Gegenstand zur Valorenklasse II gehört habe. Die Klägerin beruft sich auf eine Dienstanweisung vom 17.11.1999 (Anlage K4 zur Klageschrift). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, den Gegenwert von USD 12.500,00 nebst 5% Zinsen über dem DÜG seit dem 18.10.2001 zu bezahlen. Die Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 7 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verweist darauf, dass sie bereits im Dezember 2000 die zulässigen Inhalte im Valorenversand, dabei auch den Ausschluss von umgefassten Edelsteinen in Express-Sendungen, bekannt gemacht habe (Anläge B 2 = Blatt ## der Akten). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus abgetretenem oder übergegangenem Recht auf Schadensersatz gemäß § 425 Abs. 1 HGB. Es ist unstreitig, dass zwischen dem Einlieferer, Frau L, und der Beklagten ein Frachtvertrag zustande gekommen ist und dem Versicherungsnehmer ein Schaden durch den Verlust des eingelieferten Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung entstanden ist. Gegenstand der Express-Sendung war jedoch ein ungefaßter Edelstein im Gesamtwert von mehr als DM 1.000,00/Euro 511,29, der somit gemäß Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB der Beklagten als „ausgeschlossene Sendung" galt, über deren Beförderung sie, die Beklagte, „keinen Vertrag" ... „schließt". Insoweit nimmt die Beklagte - wie stets in vergleichbaren Fällen - den Vortrag der Klägerin (hilfsweise) in Bezug. Diese Formulierung hindert zwar nicht das Zustandekommen eines Vertrages, denn dem steht das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB: Verbot des venire contra factum proprium) entgegen; die Beklagte bestätigt dies in Ziffer 2 Abs. 4 ihrer AGB, in dem ein - wenn auch anfechtbarer - Vertrag vorausgesetzt wird. Der Vertrag unterliegt auch nicht der Anfechtung, denn zum einen ist dem deutschen Recht grundsätzlich die Anfechtungserklärung unter einer Bedingung fremd, zum anderen hat die Beklagte zu einer arglistigen Täuschung der Frau L im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB nichts dargelegt. Der Einlieferer von Sendungen, die gemäß Ziffer 2 Abs. 2 der AGB der Beklagten nicht von deren Willen, einen Vertrag zu schließen, umfasst sind, begeht jedoch eine Vertragsverletzung (Verschulden bei Vertragsschluß = culpa in contrahendo). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind wirksam zum Gegenstand des Frachtvertrages gemacht worden. Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 b) AGB-Gesetz findet § 2 für die AGB der E AG keine Anwendung. Diese werden somit auch ohne Einbeziehungsvereinbarung in der jeweiligen Fassung Vertragsinhalt (vgl. BGH, Urteil vom 16.07 .2002, X ZR 250/00, Seite 14; Palandt-Heinrichs, 61. Auflage, Rn. 5 zu § 23 AGB-Gesetz m.w.N.). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand 31.03.2001, sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde 3/2001, Seiten 511, veröffentlicht worden. Der Hinweis im „Einlieferungsbeleg Express" auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und - ausdrücklich - auf die „ausgeschlossenen Güter (Verbotsgut) gemäß Abschnitt 2 Abs. 2" erfüllt im übrigen die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 199, 200). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte Frau L die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwehrt hat: da es Sache des Vertragspartners ist, gegebenenfalls die Aushändigung eines Exemplars der AGB zu verlangen (vgl. Erman-Hefermehl-Werner, 10. Auflage, Rn. 34 zu § 2 AGB-Gesetz; Ulmer in Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage, Rn. 80 zu § 2), bedurfte es ohne einen entsprechenden Vortrag keiner Beweiserhebung dazu, ob am konkreten Tag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Einsicht bereit lagen. Da nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien Frau L Kaufmann i. S. v. § 1 HGB war und der Zusammenhang des Vertragsabschlusses mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit entsprechend § 344 Abs. 1 HGB zu vermuten ist (vgl. Brandner, a.a.O., Rn. 15 zu § 24 AGB-Gesetz), bedurfte es der Erörterung der weiteren Voraussetzungen des § 2 AGB-Gesetz nicht (§ 24 AGBG). Bedenken gegen die Wirksamkeit von Ziffer 2 Abs. 2 Nr. 7 AGB der Beklagten bestehen schon deshalb nicht, weil bis zum Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes von 1998 in § 429 Abs. 2 HGB a. F. eine sinngleiche Vorschrift bestand, die dem Frachtführer ermöglichen sollte, vor Vertragsschluß sein Risiko einzuschätzen. Der Beklagten ist es unbenommen, ihre Entscheidung dahingehend zu treffen, dass sie die mit der Einlieferung von Edelmetall-Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 1.000,00 DM/511,29 Euro einhergehenden Risiken, die möglicherweise nicht versicherbar sind, grundsätzlich nicht eingehen will. Ziffer 2 der AGB der Beklagten ist nicht gemäß §§ 134, 449 Abs. 2 HGB nichtig. Ziffer 2 der AGB der Beklagten legt die vertraglichen Leistungspflichten fest; dieses unterliegt der uneingeschränkten Parteiautonomie (Fremuth in Fremuth-Thume, Transportrecht, 2000, Rn. 2, 13 zu § 449 HGB). § 449 missbilligt (nur) abweichende haftungsrechtliche Gestaltungsformen. Diese werden durch Ziffer 2 der AGB der Beklagten nicht in Form einer Umgehung geschaffen, denn eine solche setzt die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges nicht den den Umständen nach gewöhnlichen und zweckmäßigen, sondern einen unter Ausnutzung der Vertragsfreiheit den wirtschaftlichen Vorgängen fernliegenden und daher ungewöhnlichen Weg voraus (Fremuth a.a.O., Rn. 6 zu § 449 HGB). Wie oben dargelegt, geht es in Ziffer 2 der AGB der Beklagten, aufgenommen im Einlieferungsbeleg, um die Klarstellung von vertraglichen Leistungspflichten, also um die Primärleistung. Deren Einschränkung war - wie oben dargelegt - in § 429 Abs. 2 HGB a.F. bis 1998 normiert. Insofern ist der Weg der Beklagten ein gewöhnlicher und zweckmäßiger; es liegt auf der Hand, dass es im Massenverkehr nicht möglich ist, jeden Vertrag bezüglich der Primärpflichten individuell auszuhandeln. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wegen einer lndividualabrede zwischen ihrem Versicherungsnehmer und der Beklagten zurücktreten (§ 4 AGB-Gesetz): sie hat weder vorgetragen, dass die Einlieferin L die interne Dienstanweisung aus dem Jahre 1999 kannte, noch dass sie Gegenstand der Abrede geworden ist, noch dass sie auf eine Fortgeltung dieser Dienstanweisung vertraut hat. Die Folge der Vertragsverletzung durch den Einlieferer ist, dass dieser gemäß § 249 BGB, auch aus dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB, die Beklagte so zu stellen hat, wie sie stehen würde, wenn er, der Einlieferer, sie über den tatsächlichen Wert der Sendung aufgeklärt hätte oder als wenn er sich vertragsgemäß verhalten hätte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er eine Sendung von diesem Wert nicht eingeliefert; hätte er die Beklagte ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass er - entgegen ihrem erklärten Willen - ein stillschweigendes Angebot für die Beförderung von ausgeschlossenen Sendungen mache, hätte die Beklagte durch ihre Angestellten dieses Angebot nicht angenommen. Die Vertragsschließenden hätten sich über die Einlieferung der Sendung nicht geeinigt, so dass die Beklagte keine Haftung getroffen hätte. Aufgrund der Einbeziehung von Ziffer 6 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird nicht deren Haftung für das Abhandenkommen der Sendung dennoch begründet. Die Haftung nach Ziffer 6 der AGB setzt ausdrücklich voraus, dass die Schäden nicht in Bezug auf eine ausgeschlossene Sendung im Sinne von Ziffer 2 Abs. 2 der AGB entstanden sind. Den Erwägungen der Kammer steht auch nicht das am 16.07.2002 verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs (X ZR 2S0/00 - für BGHZ und BGHR vorgesehen) entgegen. Der Bundesgerichtshof hat Nr. 6.1.1 Abs. 1 der Anlage 2 der AGB für den Frachtdienst Inland der Beklagten dahingehend ausgelegt, dass sich aus der Sicht des Kunden aus den in der Klausel verwendeten Formulierungen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gewinnen lassen, dass mit den dort aufgestellten Erfordernissen zur Wertangabe auch eine haftungsrechtliche bedeutsame Festlegung der Ordnungsgemäßheit der Einlieferung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Postgesetz a.F. bewirkt werden sollte (Seite 16 des Urteils). Diese Bedenken sind durch Ziffer 2 Abs. 1, 3, 4 der AGB der Beklagten vorliegend ausgeräumt. Der Bundesgerichtshof hat auf der anderen Seite die Möglichkeit einer überwiegenden Verursachung des Absenders infolge einer erheblich zu niedrigen Wertangabe in Betracht gezogen (Seite 21), auch dann, wenn der Verlust durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung eines Bediensteten der Beklagten mitverursacht worden ist. Es liege auf der Hand, dass derjenige, der gefährdete oder schadensanfällige Rechtsgüter leichtfertig erhöhten Risiken aussetze, überflüssige Gefahrenanlagen schaffe; zudem liege in einer erheblich zu niedrigen Wertangabe ein beachtlicher Selbstwiderspruch, auch in Ansehung dessen, dass die Post Transportgut bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt hätte (Seite 22 des Urteils). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das nichts anderes als dasjenige, was die Kammer oben im Rahmen ihrer Kausalitätserwägungen als Folge der Vertragsverletzung ausgeführt hat: die Einlieferin L hat den Schaden allein dadurch verursacht, dass sie die beschriebenen gefährdeten Rechtsgüter ganz ohne Hinweis hierauf bei der Beklagten - entgegen deren ausdrücklich erklärten Willen - eingeliefert hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ,711 ZPO. Streitwert: Euro 14.172,34.