Urteil
1 O 6/03
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2003:0625.1O6.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist die Feuerversicherin des Gebäudes F # in C. Versicherungsnehmerin ist die Hauseigentümerin und Schwiegermutter der Schwester des Beklagten, Frau T. 3 Der haftpflichtversicherte Beklagte bewohnte in dem Gebäude F # zwei Räume im Dachgeschoss. 4 Hierfür zahlte er nach eigenen Angaben einen geringen Mietzins und beteiligte sich unstreitig an den jährlichen Verbrauchskosten, nicht aber den Versicherungsbeiträgen. 5 Am 31.12.2001 gegen 16:45 Uhr gerieten die vom Beklagten bewohnten Räume in Brand, nachdem dieser auf dem Fensterbrett stehende Räuchermännchen mittels eines Stabfeuerzeuges entzündete. 6 Nach problemloser Entzündung des ersten Räuchermännchen fing die leicht entflammbare Übergardine bei dem Versuch, ein zweites Räuchermännchen zu entzünden, Feuer. 7 Um die Räuchermännchen zu entzünden musste das Feuerzeug geraume Zeit über einen Kegel gehalten werden. 8 Ein gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D Az.: ## Js ##/## wegen fahrlässiger Brandstiftung wurde gem. § 153 StPO unter Hinweis darauf, es handele sich um einen Unglücksfall, das Verschulden sei denkbar gering, eingestellt. 9 Die Klägerin hat der Hauseigentümerin Frau T, den Gebäudeschaden in Höhe der Klageforderung nach Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen Q erstattet und verlangt diesen Betrag von dem Beklagten ersetzt. 10 Sie bestreitet, dass zwischen dem Beklagten und der Versicherungsnehmerin ein Mietverhältnis vorgelegen habe. 11 Sie ist der Ansicht, der Umgang des Beklagten mit dem Stabfeuerzeug bei Entzünden der Räuchermännchen sei grob fahrlässig gewesen. Dies ergebe sich auch aus den weiteren Umständen wie der unstreitig vorhandenen Weihnachtsdekoration bestehend aus trockenen Tannenzweigen an der Gardine nach den Angaben des Beklagten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie dessen Angaben gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten und dem Regulierungsbeauftragten der Klägerin, die Flamme des Feuerzeuges sei zu hoch eingestellt gewesen. Jedenfalls hätten sich die Räuchermännchen zu nahe an der Übergardine befunden. 12 Selbst wenn ein Mietverhältnis anzunehmen sei, müsse sich der Beklagte aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des Mietvertrages entlasten. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten zu verurteilen, 15 49.729,97 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.03 an sie zu zahlen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er behauptet, 19 dass ein ausreichender Abstand zwischen den Vorhängen und den Räuchermännchen bestanden habe. 20 Während des Entzündungsvorgangs des zweiten Räuchermännchens sei er kurzfristig durch einen schrillen Ton aus dem laufenden Fernsehgerät erschreckt und abgelenkt gewesen, habe daraufhin eine reflexartige Bewegung ausgeführt, wodurch die Flamme Kontakt mit dem Vorhang bekommen habe. Daher habe er sich allenfalls leicht fahrlässig verhalten. 21 Er bestreitet die Höhe der Wertberechnung des Sachverständigen Q, da die Berechnungsfaktoren hinsichtlich der Entschädigungsleistung und des angesetzten Zeitwertes nicht erkennbar seien sowie die fiktiven Mietausfallkosten mit Nichtwissen. Bei letzteren seien zudem ersparte Aufwendungen abzusetzen. 22 Die Gutachterkosten seien nicht erstattungsfähig, da die Klägerin das Gutachten für eigene Zwecke, nämlich zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht an die Hauseigentümerin, eingeholt habe. 23 Die Klägerin hält die "Fernsehervariante" für unglaubhaft, da sie erstmals im Prozess vorgetragen wurde, im übrigen sei dem Beklagten auch bei diesem Sachverhalt grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 25 Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft D, Az.: ## Js ##/##, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 27 Die Klage ist nicht begründet. 28 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des von ihr gezahlten Betrages an die Versicherungsnehmerin gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG gegen den Beklagten. 29 Maßgeblich für einen Anspruchsübergang nach § 67 Abs. 1 S. 1 VVG ist zunächst, ob der Hauseigentümerin als Versicherungsnehmerin selbst ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht. 30 Ein Anspruchsausschluss gem. § 67 Abs. 2 VVG aufgrund häuslicher Gemeinschaft scheidet insoweit aus, denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Beklagte nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zu der Versicherungsnehmerin steht. Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das von ihm bewohnte Dachgeschoß von den übrigen durch die Versicherungsnehmerin bewohnten Räumlichkeiten nicht abgetrennt war. 31 Im Verhältnis der Versicherungsnehmerin zu dem Beklagten kommen zwar Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung eines Mietvertrages und § 823 BGB in Betracht. 32 Ob vorliegend ein Mietverhältnis bestand, ist zwischen den Parteien streitig, kann aber hier dahinstehen. Denn jedenfalls bewohnte der Beklagte die Dachgeschosswohnung und beteiligte sich auch nach dem Vortrag der Klägerin an den jährlich abgerechneten Verbrauchskosten, so dass insoweit schon keine unentgeltliche Nutzung der Wohnung vorliegt. 33 Darüber hinaus dürfte aber auch eine mit Zustimmung des Hauseigentümers erfolgte unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Wohnung zu keiner anderen Beurteilung führen. Für den Übergang der Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin und damit für den Regress der Klägerin ist aber weiter von Bedeutung, ob der Beklagte den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies war nicht der Fall. 34 Gem. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit ist demgegenüber ein gesteigerter Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und liegt nur dann vor, wenn nicht beachtet wurde, was unter den Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Hinzukommen muss in subjektiver Hinsicht, dass es sich um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten gehandelt haben muss, welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt. 35 Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag des Beklagten, er sei durch das Fernsehgerät abgelenkt gewesen, zutrifft, weil er diesen Umstand im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens noch nicht erwähnt hatte. Denn unabhängig davon, ob der Beklagte durch das laufende Fernsehgerät abgelenkt war oder nicht, kann ihm ein solcher gesteigerter Vorwurf nicht zur Last gelegt werden. 36 Schon in objektiver Hinsicht scheidet die Annahme einer groben Fahrlässigkeit aus, denn - auch bei Zugrundelegung der Ablenkung durch ein unerwartetes Geräusch aus dem Fernsehgerät - ist die Schadenswahrscheinlichkeit nicht so offenkundig groß, dass es jedermann einleuchten müsste, man dürfe bei Entzündung von Räuchermännchen seinen Blick - auch aufgrund von Schrecksekunden - nicht kurzzeitig abwenden (vgl. OLG Köln, Urteil v. 27.09.1994 in r + s 1994, S. 428). 37 Darüber hinaus kann hier auch subjektiv keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden, selbst wenn der Beklagte nicht durch ein Geräusch abgelenkt gewesen sein sollte. Dem steht insbesondere entgegen, dass die Entzündung des ersten Räuchermännchens problemlos vonstatten ging, obwohl die Räuchermännchen nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten nebeneinander auf der Fensterbank standen. 38 Auch bei Annahme einer zu groß eingestellten Flamme wäre dieser Geschehensablauf nicht vorhersehbar gewesen, so dass sich auch hieraus kein gesteigerter Fahrlässigkeitsvorwurf rechtfertigt. 39 Vielmehr handelt es sich bei allen vorgetragenen Varianten des Geschehensablaufes um ein durch menschliche Unzulänglichkeit verursachtes Augenblicksversagen, welches die Annahme der groben Fahrlässigkeit ausschließt. 40 Darüber hinaus muss sich der Beklagte auch nicht gem. § 282 BGB a.F. in Anlehnung an die mietvertragliche Vorschrift des § 548 BGB a.F. exkulpieren. Der IV. Zivilsenat des BGH hat die Frage der Beweislast bei Annahme einer positiven Vertragsverletzung in einem Fall (Urteil v. 08.11.2000, Az: IV ZR 298/99 in VersR 2001, s. 94) zwar offengelassen. Demgegenüber hat das OLG Hamm (Urteil v. 11.02.1998, Az.: 30 U 167/97 in VersR 1999, S. 843; vgl. auch BGH, Beschluss v. 12.12.2001, Az.: XII ZR 153/99 in r + s 2002, S. 205) die Beweislast gänzlich der klagenden Versicherung auferlegt. Dieses Ergebnis, dem sich die Kammer anschließt, ist vor dem Hintergrund der nunmehr überwiegend favorisierten versicherungsrechtlichen Lösung nach § 61 VVG zugunsten des Mieters nur konsequent. 41 Eine grobe Fahrlässigkeit hat die Klägerin jedoch wie oben dargelegt nicht bewiesen. 42 Darüber hinaus ist mit der neuereren und mittlerweile auch schon gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte von einem stillschweigendem Regressverzicht bei einfacher Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob der Mieter haftpflichtversichert ist, auszugehen. Ein solcher Regressverzicht ergibt sich aus ergänzender Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags. 43 Auch der Einwand der Klägerin, insbesondere in der Rechtsprechung des BGH sei bislang Ziffer 5 der Haftpflichtvertragsbedingungen, wonach der haftpflichtversicherte Mieter gegen Brandschäden regelmäßig versichert und daher nicht schutzwürdig sei, übersehen worden, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. 44 Für eine Einbeziehung des - auch haftpflichtversicherten - Mieters in den Schutzbereich der Versicherungsleistung der Klägerin sprechen insbesondere folgende Erwägung: 45 Die Anwendung des § 67 VVG zu Lasten des Beklagten würde dazu führen, dass der Mieter die wirtschaftlichen Folgen eines Brandes zu tragen hätte und der Versicherer im Fall der Vermietung besser gestellt wäre als im Fall der Nutzung des Hauses durch den Eigentümer (vgl. BGH, Urteil v. 07.03.1990, Az. : IV ZR 342/88 in VersR 1990, S. 625). Das Brandrisiko wird durch die bloße Vermietung jedoch regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall - nicht erhöht. Diese Erwägung rechtfertigt es zunächst, die Beweislast hinsichtlich einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens dem Versicherer aufzuerlegen. Der damit weiter in Zusammenhang stehende konkludente Regressverzicht des Versicherers in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit beruht auf dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu dem Mieter soweit als möglich unbelastet zu lassen (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.2001 Az.: VIII ZR 292/98 in VersR 2001, S. 856; BGH, Urteil v. 08.11.2000 Az.: IV ZR 298/99 in VersR 2001, S. 94 ). 46 Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob der Mieter an den Prämienzahlungen beteiligt und/oder selbst haftpflichtversichert ist und seine Versicherung den Brandschaden abdeckt (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.2000 Az.: IV ZR 298/99 in VersR 2001, S. 94; BGH, Urteil v. 14.02.2001 Az.: VIII ZR 292/98 in VersR 2001, S. 856). Zum einen hat der IV. Senat des BGH hat in seiner Entscheidung lediglich die Frage, ob ein Ausgleich der Versicherer untereinander in Betracht kommt, offengelassen. Auch wenn der VIII. Senat des BGH die Frage einer den Brandschaden abdeckenden Haftpflichtversicherung im Verhältnis zum Regress des Feuerversicherers gegenüber dem Mieter aufgrund mangelnden Vortrages offen gelassen und dem Berufungsgericht zur weiteren Prüfung aufgegeben hat, vermag nach Auffassung der Kammer eine den Brandschaden abdeckende Haftpflichtversicherung des Beklagten abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. 47 Denn ein Rückgriff des Versicherers gegen den haftpflichtversicherten Mieter würde zu einer Belastung des Verhältnisses der keine Mietvertragsparteien führen, die mit den obigen Erwägungen erkennbar nicht gewollt ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn dem Mieter nach Inanspruchnahme im Regressprozess der Feuerversicherung seinerseits Ansprüche auf Ersatz gegen seine Haftpflichtversicherung zustehen sollten, dieser im Hinblick auf die regelmäßig hohen Schadenssummen die Kündigung des Haftpflichtversicherungsvertrages riskiert und der Neuabschluss einer Versicherung - wenn überhaupt - nur unter schlechteren Bedingungen möglich sein wird (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 09.01.2002, Az,: 20 U 58/01 in VersR 2002, S. 1280; LG Wuppertal, Urteil v. 19.04.2002, Az.: 2 0 134/01 in VersR 2002, S. 1281) . 48 Zudem wäre der Versicherungsnehmer bei Zulassung des Regresses der Feuerversicherung gehalten, diese im Rückgriffsprozess zu unterstützen, obwohl der Versicherungsnehmer bereits aufgrund des Versicherungsvertrages entschädigt worden ist und befürchten muss, bei Unterliegen der Versicherung einen Teil des Entschädigungsbetrages zurückzuerstatten, gerade wenn wie auch im vorliegenden Fall die Höhe der zu leistenden Entschädigung im Regressprozess streitig ist. Demgegenüber ist der Mieter im Interesse seiner Haftpflichtversicherung gehalten, in dem gegen ihn geführten Rechtstreit möglichst zu obsiegen. Mithin wäre auch diesen Fällen ein belastetes Verhältnis der Mietvertragsparteien regelmäßig die Konsequenz (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.2000 Az.: IV ZR 298/99 in VersR 2001, S. 94). 49 Ob ein Regress des Feuerversicherers gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters denkbar ist, wie der BGH mit Urteil v. 08.11.2000 Az.: IV ZR 298/99 in VersR 2001, S. 94 angedeutet hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtstreits und kann daher offen bleiben. Allerdings ist anzumerken, dass sich in einem solchen Fall die oben geschilderte Belastung des Mietvertragsverhältnisses und das Risiko des Mieters im Verhältnis zu seiner Haftpflichtversicherung gleichermaßen ergeben würde. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 51 Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter zur Sache vorgetragen hat, gab dies keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.