Beschluss
5 T 73/03 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2003:1016.5T73.03.00
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Leitsätze
Wenn der für einen Finanzdienstleister tätige Berater selbständiger Handelsvertreter ist, so sind für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertrag die ordentlichen Gerichte zuständig.
Die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Arbeiternehmerstatus kann nicht von der Vertragsdauer des jeweiligen Beraters im Zeitpunkt des Entstehens der Streitigkeit abhängig gemacht werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.08.2003, Az: 9 C 85/03, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.100,00 EUR (1/3 der Hauptsache) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn der für einen Finanzdienstleister tätige Berater selbständiger Handelsvertreter ist, so sind für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertrag die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Arbeiternehmerstatus kann nicht von der Vertragsdauer des jeweiligen Beraters im Zeitpunkt des Entstehens der Streitigkeit abhängig gemacht werden. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.08.2003, Az: 9 C 85/03, aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.100,00 EUR (1/3 der Hauptsache) festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin verlangt u.a. die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die dem Beklagten aufgrund eines Mitarbeitervertrages vom 21.02.2000 gezahlt wurden. Der Beklagte war aufgrund dieses Vertrages damit betraut, Privatkunden über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen zu beraten. Den Vertragsbestimmungen zufolge war der Beklagte als selbständiger Handelsvertreter beschäftigt. Die Klägerin machte den Rechtsstreit beim Amtsgericht C anhängig. Mit Beschluss vom 06.08.2003 hat das Amtsgericht C sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht C verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch sei ein solcher aus einem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 28.08.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei nicht gegeben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 GVG statthaft und gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässig. Da der Beschluss des Amtsgerichts C nicht förmlich zugestellt wurde, ist die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden (vgl. Gummer in: Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 17a GVG Rn. 14), so dass die am 28.08.2003 eingegangene Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde. 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts, derzufolge der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG eröffnet ist, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Eine ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG besteht nicht, weil der Beklagte nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Für die Abgrenzung eines freien Handelsvertreters i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB gegenüber einem unselbständigen kaufmännischen Angestellten i.S.d. § 59 HGB kommt es darauf an, ob der Beschäftigte im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Dies ist in einer wertenden Gesamtschau aller Umstände festzustellen. Nach Auffassung der Kammer ist der Beklagte danach sowohl im Hinblick auf die freie Tätigkeitsgestaltung als auch im Hinblick auf seine Arbeitszeit in einem für den Selbständigenstatus erforderlichen Maße frei von Weisungen. aa) Für eine Selbständigkeit des Beklagten im Hinblick auf seine Tätigkeitsgestaltung kommt es zwar nicht auf seine vertragliche Bezeichnung als selbständiger Gewerbetreibender i.S.d. § 84 HGB an. Die Selbständigkeit ergibt sich jedoch aus der vertraglichen Ausgestaltung seiner Rechtsstellung: Der Beklagte erhielt nach § 4 des Mitarbeitervertrags Vergütungen in Form von Provisionen und Honoraren gemäß einer Provisionsordnung für Mitarbeiter. § 4 des Vertrags regelte außerdem die Verzinsung und Rückführung von Vorschüssen durch Verrechnung mit Provisionen. Nach § 3 Abs. 4 des Mitarbeitervertrags war der Kundenstamm des Beklagten zu respektieren. Nach § 7 Abs. 2 des Mitarbeitervertrags war der Beklagte verpflichtet, seine Aufwendungen, insbesondere Kosten für Kfz, Telefon, Reisen, Bewirtung und Steuern, selbst zu tragen. Weiter war der Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 des Mitarbeitervertrags verpflichtet, im Innenverhältnis die Beiträge zur Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung zu übernehmen, die von der Klägerin abzuschließen ist. Entsprechend sah § 6 Abs. 2 des Vertrags eine Haftung des Beklagten im Innenverhältnis vor für den Fall, dass die Klägerin für sein Verhalten in Anspruch genommen würde. § 9 des Mitarbeitervertrags regelte einen Ausgleichsanspruch bei Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin. Diese Bestimmung nahm § 89b HGB in Bezug und orientierte sich insofern an der gesetzlichen Regelung für selbständige Handelsvertreter. Außerdem galt für die Kündigung des Vertragsverhältnisses nach § 8 Abs. 2 des Mitarbeitervertrags eine besondere Regelung mit nach Vertragsdauer gestaffelten Fristen. Für eine Selbständigkeit des Beklagten spricht schließlich, dass weder hinsichtlich der Arbeitszeit und der inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses noch hinsichtlich eines Urlaubsanspruchs vertragliche Regelungen getroffen worden waren. Der Selbständigkeit steht nicht entgegen, dass der Beklagte aufgrund § 7 Abs. 2 des Mitarbeitervertrags verpflichtet war, die Räume der Klägerin zu nutzen, ohne auf deren Ausstattung und Gestaltung Einfluß nehmen zu können, und sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben des Personals der Klägerin zu bedienen hatte. Diese Bindung an die Geschäftsstelle der Klägerin ist eine Folge des von der Beklagten gewählten dezentralen Betriebssystems über Geschäftsstellen, durch das den Kunden eine Anlaufstelle geboten und der Eindruck eines einheitlichen Leistungsangebots vermittelt werden soll. Dies berührt die Selbständigkeit der Berater in ihrem Kernbereich nicht, zumal diese nicht daran gehindert sind, Beratungsgespräche auch außerhalb der Geschäftsstelle zu führen und beispielsweise ein weiteres Büro zu Hause zu unterhalten. Wie das Amtsgericht festgestellt hat, ist die mit der Anbindung an die Arbeitszeiten des Geschäftsstellenpersonals verbundene Einschränkung für sich genommen nicht als wesentliche Einschränkung der Selbständigkeit zu bewerten. Es steht der Selbständigkeit des Beklagten auch nicht entgegen, dass er gemäß § 5 Abs. 1 des Mitarbeitervertrags verpflichtet war, ausschließlich die von der Klägerin zur Verfügung gestellten bzw. von ihr freigegebenen Unterlagen (Broschüren, Tarif- und Handbücher u.a. ) zu verwenden. Der Gesetzgeber geht in § 86a Abs. 1 HGB gerade davon aus, dass der selbständige Handelsvertreter entsprechende Unterlagen von seinem Unternehmer bezieht. Weiter steht der Selbständigkeit nicht entgegen, dass der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 des Mitarbeitervertrags nur für die Klägerin tätig sein darf. Aus § 92a HGB ergibt sich, dass auch ein sog. Ein-Firmen-Vertreter selbständiger Handelsvertreter sein kann. Die Pflicht zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 2 des Mitarbeitervertrags führt ebenfalls nicht dazu, dass der Beklagte nicht mehr als selbständiger Vertreter einzustufen wäre. In Anbetracht der komplexen Beratungsmaterie, die die Klägerin anbietet, ist nachvollziehbar, dass aus ihrer Sicht nur ausreichend qualifizierte Berater alleine Kundenberatungen durchführen dürfen. Insofern ist es unschädlich, dass die Klägerin eine Pflicht zur Teilnahme an ihren Schulungen aufstellt. Abgesehen davon ist nicht ausreichend vorgetragen, inwiefern die von der Klägerin veranstalteten Ausbildungsseminare die grundsätzlich freie Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung in einem seine Selbständigkeit ausschließenden Maße beeinträchtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass am Anfang der Tätigkeit naturgemäß eine umfangreichere Schulung und Einarbeitung erforderlich ist als in einem fortschrittenen Stadium der Beratertätigkeit, ohne dass dies auf die grundsätzliche Selbständigkeit Einfluß hat. Insofern ist auch die Tatsache, dass die Klägerin verschiedene Verhaltensregeln für diese Schulungsveranstaltungen aufgestellt, nicht als Einschränkung der Selbständigkeit in ihrem Kernbereich zu werten. Da die Pflicht zur Teilnahme an Schulungen die Selbständigkeit unberührt läßt, gilt dies erst recht für Regeln, die lediglich einen effizienten Ablauf dieser Veranstaltungen gewährleisten sollen. Soweit der Beklagte sich schließlich darauf beruft, dass er das volle wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit habe tragen müssen, ist festzustellen, dass dies gerade für seine Selbständigkeit spricht. Im übrigen ist die Tatsache, dass der Beklagte von der Klägerin wirtschaftlich abhängig war, dadurch bedingt, dass er ausschließlich für die Klägerin tätig werden durfte. Die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Unternehmer führt jedoch, wie sich im Umkehrschluß aus § 92a HGB ergibt, nicht zu einem Arbeitnehmerstatus. bb) Für eine Selbständigkeit des Beklagten im Hinblick auf seine Arbeitszeit spricht, dass weder im Mitarbeitervertrag noch in der Vertragspraxis eine entsprechende verbindliche Regelung getroffen worden war. Soweit der Beklagte behauptet, er sei zu einer Arbeitszeit von 65 h pro Woche verpflichtet worden, beinhaltet die von ihm als Beleg angeführte E-Mail keine verbindliche Arbeitszeitfestlegung, sondern eine Hilfestellung zur eigenen Organisation der Berater. Eine die Selbständigkeit ausschließende Bestimmung der Arbeitszeit ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin die Schulungstermine festlegte und die Teilnahme daran zur Pflicht machte, da der Schulungszeitraum im Verhältnis zur gesamten zur Verfügung stehenden Zeit nur einen geringen Anteil ausmacht. Wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, sind Produkt- und Beratungsschulungen für einen Handelsvertreter in der Praxis die Regel und insofern auch mit dem gesetzlichen Leitbild des Handelsvertreters ohne weiteres vereinbar. Dies gilt hier trotz der Tatsache, dass die Schulungen in der Anfangszeit einen wesentlich größeren Zeitumfang erforderten als in einem fortgeschritteneren Stadium der Beratertätigkeit. Nach Auffassung der Kammer kann die Abgrenzungsfrage zwischen Selbständigkeit und Arbeitnehmerstatus nicht von der Vertragsdauer des jeweiligen Beraters abhängig gemacht werden. Dies hätte zur Folge, dass sich erst nach Vertragsschluß, nämlich im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entscheiden ließe, ob ein Berater noch als unselbständiger Angestellter oder bereits als selbständiger Handelsvertreter einzustufen wäre. Eine solchermaßen einzelfallbezogene Betrachtungsweise wäre weder praktikabel noch sachgerecht und würde während der Laufzeit des Vertrags (d.h. solange die endgültige Einstufung noch nicht möglich wäre) zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mitarbeiterverträge eine unbestimmte Laufzeit aufweisen (§ 8 Abs 1). Auch die Pflicht zur Teilnahme an der sog. Montagsrunde ist vom zeitlichen Umfang als zu geringfügig zu betrachten, als dass darin eine Beeinträchtigung der Selbständigkeit gesehen werden könnte. Dies gilt erst recht für die einmalige dreistündige Fortbildungsveranstaltung "Zeitmanagement", zumal der Beklagte nach eigenem Vortrag nicht verpflichtet war, daran teilzunehmen, sondern lediglich einen faktischen Druck empfunden hat. Ein solcher faktischer Druck, den Erwartungen seines Unternehmens zu entsprechen, wird in mehr oder minder starkem Maße von jedem Handelsvertreter empfunden werden und insbesondere bei einem Ein-Firmen-Vertreter die Regel sein. Er ist mit dem Leitbild eines selbständigen Handelsvertreters durchaus vereinbar und kann nicht gleichgesetzt werden mit rechtsverbindlichen Einschränkungen der Selbständigkeit. Nach alledem ergibt die Gesamtwürdigung nicht, dass der Beklagte in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung seiner Arbeitszeit so eingeschränkt war, dass das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis anzusehen wäre. b) Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich auch nicht aus 5 Abs. 3 ArbG i.V.m. § 92a HGB, da die während der Dauer des Vertragsverhältnisses bezogene durchschnittliche Monatsvergütung des Beklagten die dort genannte Grenze von 1.000,00 EUR übersteigt. Bei der Bestimmung der Vergütung bleiben Provisionsvorschüsse grundsätzlich außer Ansatz (vgl. Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 5 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund der hälftigen Verzichtsklausel in § 4 Abs. 5 des Mitarbeitervertrags die Hälfte des Provisionsvorschußsaldos endgültig bei dem Beklagten verbleiben sollte, so dass dieser Teil bei der Bestimmung der Vergütung anzusetzen ist. Wie die Klägerin dargelegt hat, hat der Beklagte im Durchschnitt 2.053,56 EUR erhalten, von denen im Durchschnitt 1.026,78 EUR pro Monat bei ihm verbleiben. Die Fahrtkosten zu einer Ausbildungsveranstaltung in I sind entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht von der Vergütung abzuziehen, da er gemäß § 7 Abs. 2 des Mitarbeitervertrags verpflichtet war, ihm entstehende Reisekosten selbst zu tragen. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG greift nicht ein, weil § 5 Abs. 3 ArbGG eine abgeschlossene Sonderregelung für Handelsvertreter enthält. Da eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach alledem nicht gegeben ist, war der Verweisungsbeschluss aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Trotz des Wortlauts des § 17a GVG Abs. 4 S. 4 GVG haben auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden (vgl. BGH NJW 2003, 2917). Die Rechtsbeschwerde war hier nicht zuzulassen, da die Rechtsfrage weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (§ 17a Abs. 4 S. 5 GVG).