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Beschluss

5 T 73/03

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsgerichte sind nicht zuständig, wenn ein Vertreter nach Gesamtwürdigung als selbständiger Handelsvertreter einzustufen ist. • Maßgeblich für die Abgrenzung sind die weitgehende Freiheit in Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeit sowie die vertragliche Ausgestaltung (z. B. Vergütung, Kostenpflichten, Ausgleichsanspruch). • Teilnahmepflichten an Schulungen, Nutzung von Geschäftsräumen und Beschränkung auf einen Unternehmer stehen der Selbständigkeit nicht per se entgegen. • Zur Prüfung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 92a HGB ist die durchschnittliche Monatsvergütung zugrunde zu legen; Provisionsvorschüsse bleiben grundsätzlich außer Ansatz, soweit sie nicht endgültig beim Vertreter verbleiben.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei selbständigem Handelsvertreter (Abgrenzung Arbeitsverhältnis/Handelsvertreter) • Arbeitsgerichte sind nicht zuständig, wenn ein Vertreter nach Gesamtwürdigung als selbständiger Handelsvertreter einzustufen ist. • Maßgeblich für die Abgrenzung sind die weitgehende Freiheit in Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeit sowie die vertragliche Ausgestaltung (z. B. Vergütung, Kostenpflichten, Ausgleichsanspruch). • Teilnahmepflichten an Schulungen, Nutzung von Geschäftsräumen und Beschränkung auf einen Unternehmer stehen der Selbständigkeit nicht per se entgegen. • Zur Prüfung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 92a HGB ist die durchschnittliche Monatsvergütung zugrunde zu legen; Provisionsvorschüsse bleiben grundsätzlich außer Ansatz, soweit sie nicht endgültig beim Vertreter verbleiben. Die Klägerin verlangt Rückzahlung von Provisionsvorschüssen aus einem Mitarbeitervertrag vom 21.02.2000 mit dem Beklagten, der als Berater für Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen tätig war und vertraglich als selbständiger Handelsvertreter bezeichnet wurde. Die Klägerin klagte beim Amtsgericht, das den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwies mit der Begründung, es liege ein Arbeitsverhältnis vor. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und rügte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Streitpunkte sind insbesondere die Einordnung des Beklagten als Arbeitnehmer oder selbständiger Handelsvertreter sowie die Frage, ob vereinbarte Vertragspflichten (Nutzung der Geschäftsräume, Schulungsteilnahme, Ein-Firmen-Tätigkeit, Kostenübernahme, Ausgleichsregelung) einen Arbeitnehmerstatus begründen. Ferner ist streitig, welche Vergütungsbestandteile bei der Grenzprüfung nach § 92a HGB anzusetzen sind. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 17a GVG i.V.m. §§ 567, 569 ZPO; förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses war nicht erfolgt, daher keine Fristhemmung. • Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs.1 Nr.3 lit. a) ArbGG, weil der Beklagte nicht Arbeitnehmer ist; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der freien Gestaltung der Tätigkeit und der Arbeitszeit. • Vertragliche Indizien sprechen für Selbständigkeit: Provisions- und Honorarmodell, Verzinsung und Verrechnung von Vorschüssen, Verpflichtung zur Tragung eigener Aufwendungen (Fahrt, Telefon, Reisen, Bewirtung, Steuern), Innenhaftung und Pflicht zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, vertraglicher Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB sowie fehlende Regelungen zu Arbeitszeit und Urlaub. • Einschränkungen wie Nutzung von Geschäftsraume, Nutzung von bereitgestelltem Personal, Vorgaben zu Unterlagen, Ein-Firmen-Tätigkeit und Teilnahmepflicht an Schulungen begründen für sich genommen keine erhebliche Beschränkung der Selbständigkeit; gesetzliche Regelungen im HGB (z. B. § 86a, § 92a) lassen derartige Gestaltungen zu. • Zeitliche Bindungen durch Schulungen, Montagsrunde oder einmalige Fortbildungen sind im Verhältnis zur Gesamttätigkeit unerheblich; behauptete 65-Stunden-Woche war nicht vertraglich festgelegt und die angeführte E-Mail stellt keine verbindliche Arbeitszeitfestlegung dar. • Keine Zuständigkeit nach § 5 Abs.3 ArbGG i.V.m. § 92a HGB, da die durchschnittliche monatliche Vergütung des Beklagten über der dort genannten Grenze liegt; bei der Vergütungsbemessung sind Provisionsvorschüsse grundsätzlich unberücksichtigt, soweit sie nicht endgültig beim Vertreter verbleiben. • Folge: Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts und Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten gemäß § 91 ZPO; Beschwerdewertfestsetzung nach §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich; das Amtsgerichtbeschluss, der an das Arbeitsgericht verwies, wurde aufgehoben, weil der Beklagte nach Gesamtwürdigung als selbständiger Handelsvertreter einzustufen ist und die Arbeitsgerichte daher nicht zuständig sind. Entscheidungsrelevant waren insbesondere die vertragliche Ausgestaltung (Provisionsvergütung, Kostenübernahme, Ausgleichsregelung) sowie das Fehlen verbindlicher Bestimmungen zur Arbeitszeit und Urlaub, wodurch hinreichende Freiheit in Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeit festgestellt wurde. Teilnahme- und Nutzungspflichten sowie Ein-Firmen-Tätigkeit standen der Selbständigkeit nicht entgegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt und der Beschwerdewert auf 1.100,00 EUR festgesetzt.