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Beschluss

11 T 6/03 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2004:0123.11T6.03.00
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Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15. September 2003 und die zugrunde liegende Verfügung des Registergerichts vom 23.07.2003 (Bl. 157, 158 d.A.) werden aufgehoben.

2.

Der Schriftsatz vom 17.11.2003 mit Anlagen (Bl. 182 - 196 d.A.) ist ersatzlos aus den Akten zu entfernen und an die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zurückzugeben.

Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15. September 2003 und die zugrunde liegende Verfügung des Registergerichts vom 23.07.2003 (Bl. 157, 158 d.A.) werden aufgehoben. 2. Der Schriftsatz vom 17.11.2003 mit Anlagen (Bl. 182 - 196 d.A.) ist ersatzlos aus den Akten zu entfernen und an die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zurückzugeben. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2. wandte sich mit Schreiben vom 17.07.2003 an das Amtsgericht Registergericht Bonn mit der Bitte um Zusendung des Jahresabschlusses der Q GmbH für 2000, 2001. Für den Fall, dass diese nicht vorlägen, bat sie unter Hinweis auf § 264a HGB, die Gesellschaft zur Einreichung dieser Jahresabschlüsse aufzufordern. Das Registergericht forderte daraufhin den Beschwerdeführer als Vertretungsberechtigten der Q GmbH unter Androhung eines Ordnungsgelds auf, der Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen binnen 6 Wochen nachzukommen. Den gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer eingelegten Einspruch hat das Registergericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, unter den gegebenen gesellschaftsrechtlichen Umständen der Q GmbH verstoße die Anordnung der Vorlage der Jahresabschlüsse gegen sein Persönlichkeitsrecht und gegen Datenschutzgrundsätze. Dies hat er im Beschwerdeverfahren durch Schriftsatz vom 17.11.2003 mit Anlagen (Bl. 182 - 196 d.A.) vertieft. Auf den Hinweis, dass der Beteiligten zu 2. zu diesem Schriftsatz rechtliches Gehör zu gewähren sei, hat der Beschwerdeführer beantragt, die Ausführungen und Anlagen des Schriftsatzes vom 17.11.2003 bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen und diesen Schriftsatz nebst Anlagen aus der Akte zu entfernen und seinen Verfahrensbevollmächtigten zurückzusenden. Mit Schreiben vom 10.12.2003 (Bl. 199 d.A.) hat die Beteiligte zu 2. erklärt, sie ziehe ihren Antrag vom 17.07.2003 zurück. Daraufhin hat der Beschwerdeführer erklärt, er nehme die sofortige Beschwerde zurück. Das Verfahren habe sich durch die Antragsrücknahme erledigt. Die Beteiligte zu 2. hat ergänzend mitgeteilt, ihr Antrag vom 17.07.2003 sei dahin gegangen, die Q GmbH zur Einreichung der Jahresabschlüsse aufzufordern. Es habe nicht in ihrem Sinne gelegen, dass gegen diese Firma ein Verfahren unter Androhung von Ordnungsgeld nach § 140a FGG in Verbindung mit § 335a HGB eingeleitet werde. II. 1. Auf die gemäß §§ 140a Abs. 2 S. 1, 139 Abs. 1 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde sind der angefochtene Beschluss und die zugrunde liegende Verfügung wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzung eines das Verfahren einleitenden Antrags aufzuheben. a. Die vom Registergericht beschlossene Androhung eines Ordnungsgelds zur Erzwingung der Pflicht zur Vorlage der Jahresabschlüsse der Q GmbH für 2000 und 2001 setzt gemäß § 335a S. 3, 1. Hs. HGB einen entsprechenden Antrag voraus. Eingaben, mit denen um Übersendung eines Jahresabschlusses gebeten wird, stellen keinen Antrag auf Verhängung der in § 335a S. 1 HGB bezeichneten Sanktion dar. Auch ein Ersuchen, den Jahresabschluss bei der Gesellschaft anzufordern, falls diese ihn nicht eingereicht habe, ist noch kein Antrag nach § 335a S. 3, 1 Hs. HGB. Ein solcher muss sich vielmehr dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend auf das im Gesetz beschriebene Tätigwerden des Registergerichts, nämlich die Festsetzung des Ordnungsgelds erstrecken. Das wird bestätigt durch die Parallelregelung in § 335 HGB, die für andere Sachverhalte die gleiche Stufenfolge für das Einschreiten des Registergerichts vorschreibt. Dass sich der Antrag auf die Anordnung der Festsetzung des Ordnungsgelds beziehen muss, ergibt sich zudem aus der Gesetzgebungsgeschichte. Das KapCoRiLiG vom 24.2.2000 (BGBl. I, 154), durch das § 335a HGB eingefügt worden ist, hatte die Entscheidung des EuGH zu berücksichtigen, wonach die einschlägigen Richtlinien der EU einer Beschränkung der Antragsbefugnis wie in § 335 HGB aF entgegenstanden. Der EuGH hatte beanstandet, dass nur einem beschränkten Personenkreis das Recht eingeräumt war, "die Verhängung der Maßregel zu beantragen, die das nationale Recht für den Fall vorsieht, dass eine Gesellschaft ... den Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommt." (EuGH ZIP 1998, 1716, 1721; zutreffende Interpretation der Passage bei Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 31. A., § 335 Rdn. 1). Daraus ergibt sich, dass sich das Antragsrecht und folgerichtig der entsprechende Antrag auf die Verhängung der Maßregel des nationalen Rechts, in Deutschland also die Festsetzung des Ordnungsgelds beziehen. Es spricht nichts dafür, dass der deutsche Gesetzgeber über diese Entscheidung des EuGH hinausgehend für die Festsetzung des Ordnungsgelds Anträge hätte ausreichen lassen wollen, die nicht auf die Verhängung dieser Maßregel gerichtet sind. Das Registergericht muss sich deshalb bei Eingaben, die nicht zweifelsfrei den Umfang des von ihm verlangten oder gewünschten Tätigwerdens erkennen lassen, vergewissern, dass der Eingabesteller tatsächlich die Verhängung des Ordnungsgelds beantragt. Bietet die Eingabe Anlass zu Zweifeln, darf nicht ohne deren Behebung von einem Antrag gemäß § 335a S. 3, 1 Hs. HGB ausgegangen werden, da sonst das Antragserfordernis unterlaufen würde. Das ergibt sich im übrigen auch aus der Amtsermittlungspflicht des § 12 FGG (s. Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, 15. A., § 12 FGG Rdn. 21, 22). Anträge, mit denen Vorlage von und/oder Einsicht in Jahresabschlüsse begehrt wird, können unterschiedlichste Gründe haben. Wer zum Beispiel zwecks Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit oder zu statistischen Zwecken Einblick in Jahresabschlüsse wünscht, muss damit nicht zugleich einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds verbinden. Er würde durch einen Antrag gemäß § 335a S. 3, 1. Hs. HGB zum Beteiligten in einem Verfahren, das rechtliche Zweifelsfragen aufweist, mit denen in verstärktem Maß die Beschwerdegerichte und inzwischen auch der EuGH befasst werden (s. Vorlagebeschluss des LG Essen NZG 2003, 579 = ZIP 2003, 31). Es kann nicht ohne Klarstellung davon ausgegangen werden, dass solche Personen diese Konsequenzen überblicken. Daraus ergibt sich in Zweifelsfällen, zu denen der vorliegende von Vornherein gehörte, die Pflicht des Registergerichts auf eine Klarstellung hinzuwirken. Sind die Zweifel nicht zu beheben, kann nicht von einem Antrag gemäß § 335a S. 3, 1. Hs. HGB ausgegangen werden. Der Kammer ist bekannt, dass das Amtsgericht Bonn sich dieser Rechtslage an sich bewusst ist. Ihr liegt ein Beschwerdeverfahren vor, in dem das AG Bonn auf den Antrag eines Rechtsanwalts, "gemäß § 335a HGB ein Ordnungsgeld festzusetzen", eine Zwischenverfügung erlassen hat, in der dem Eingabesteller die Stellung eines Antrags "auf Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335a HGB, 33 ..., 133, 140a FGG" anheimgestellt wurde. Die Eingabe der Beteiligten zu 2. bot im Verhältnis zu jenem Fall deutlich mehr Anhaltspunkte, auf eine Klarstellung des Begehrens der Beteiligten zu 2. hinzuwirken. In der Eingabe der Beteiligten zu 2. war nicht von einem Ordnungsgeld die Rede. Das Gericht konnte auch nicht voraussetzen, dass die Verhängung eines solchen vom Willen der Beteiligten zu 2. umfasst war. Das Registergericht hatte keinen Anhalt dafür, dass die Beteiligte zu 2. über eine präzise Kenntnis des Verfahrens und des Inhalts des Antrags nach § 335a S. 3, 1 Hs. HGB verfügte. Die §§ 335a HGB, 140a FGG waren nicht zitiert oder sonst in Bezug genommen. Auch das weitere Verfahren ließ nicht auf einen entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 2. schließen. Diese ist seitens des Registergerichts nur - und ohne Hinweis auf § 335a S. 3, 1. Hs. HGB - darauf hingewiesen worden, dass ein Ordnungsgeldverfahren zur Vorlage der Jahresabschlüsse eingeleitet worden war. Dass dies auf ihren Antrag geschehen sei, ist der Beteiligten zu 2. nicht mitgeteilt worden. Über den weiteren Verfahrensgang ist die Beteiligte zu 2. vom Amtsgericht nicht unterrichtet worden, obwohl sie bei Zugrundelegung der Verfahrensweise des Registergerichts zumindest formell Beteiligte war (s. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. A., § 140a Rdn. 22). Als sie durch die Kammer im Beschwerdeverfahren vom Verlauf des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist, hat sie deutlich gemacht, dass die Androhung des Ordnungsgelds nicht von ihrer Eingabe vom 17.07.2003 gedeckt war. Darauf hat sie mit Schreiben vom 16.12.2003 (Bl. 202 d.A.) ausdrücklich hingewiesen. Damit fehlte dem amtsgerichtlichen Verfahren eine Verfahrensvoraussetzung. Das Fehlen eines tauglichen Antrags ist in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, aaO, § 12 Rdn. 22). Der angefochtene Beschluss und die zugrunde liegende Verfügung können deshalb nicht bestehen bleiben. b. Die Kammer ist nicht durch die Erklärung der Beschwerderücknahme an der vorliegend getroffenen Entscheidung gehindert. Die erforderliche Auslegung der schriftsätzlichen Erklärung ergibt, dass die Rücknahme an die Bedingung geknüpft war, dass sich das Verfahren durch die Antragsrücknahme der Beteiligten zu 2. erledigt habe. Das lässt eindeutig erkennen, dass es nach dem Willen des Beschwerdeführers durch die Rücknahme keinesfalls sein Bewenden mit dem angefochtenen Beschluss haben sollte. Prozessuale Erklärungen sind bedingungsfeindlich (s. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, aaO, § 11Rdn. 32; s. auch Zöller/Greger, ZPO, 24. A., § 269 Rdn. 12 zur Klagerücknahme; Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 516 Rdn. 9 zur Berufungsrücknahme). Das Beschwerdeverfahren hat sich deshalb nicht durch die bedingte Rücknahmeerklärung erledigt. 2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist zudem die Rückgabe des Schriftsatzes vom 17.11.2003 nebst Anlagen anzuordnen. Nach der RV des Justizministers des Landes Nordrhein - Westfalen vom 2. August 1982 (1454 - I B. 175, Nr. 70 der Sammlung AktO) in Verbindung mit § 17 der AV des Justizministers des Landes Nordrhein - Westfalen vom 25. August 1981 (1454 - I B. 153, Nr. 87 der Sammlung AktO) soll die Rückgabe von zu den Gerichtsakten gegebenen Urkunden grundsätzlich nach "Erledigung einer Sache" erfolgen. Da die Urkunden in der Anlage des Schriftsatzes vom 17.11.2003 (Bl. 185 - 196 d.A.) nur für das vorliegende Beschwerdeverfahren überreicht worden waren, können sie auf der genannten Rechtsgrundlage zurückgegeben werden. Demgegenüber verbleiben Schriftsätze grundsätzlich im Rahmen der einschlägigen Aufbewahrungsfristen bei den Akten. Das schließt allerdings nicht ihre vorzeitige Rückgabe aus. Eine solche erfolgt in der Praxis etwa, wenn sie versehentlich - z.B. infolge Verwechslung von Aktenzeichen - zu einer Gerichtsakte gelangt sind. Auf solchen Schriftsätzen angebrachte Bearbeitungsvermerke des Gerichts schließen die Rückgabe nicht von vornherein aus. Jedenfalls wenn sich ergibt, dass dem Interesse der Partei an der Rückgabe des Schriftsatzes keine rechtlichen Belange des Gerichtsbetriebs entgegenstehen, kann auf Antrag der einreichenden Partei die Rückgabe erfolgen. Solange eine Sache nicht im Sinne der zitierten Vorschriften erledigt ist, wird der Grundsatz zu berücksichtigen sein, dass Akten vollständig sein müssen. Ob und gegebenenfalls in welchen Fällen gleichwohl eine Rückgabe bei nicht erledigten Sachen durch überwiegende Interessen der Partei gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die vorliegende Sache ist erledigt. Der Beschwerdeführer hat gewichtige rechtliche Gründe dafür vorgetragen, warum er verhindern will, dass die Ausführungen des fraglichen Schriftsatzes von Dritten zur Kenntnis genommen werden. Diesen Interessen kann sinnvollerweise nur dadurch genügt werden, dass der Schriftsatz zurückgegeben wird. Denn dieser ist zu auf Dauer angelegten Handelsregisterakten gelangt, die aus verschiedensten Gründen der Akteneinsicht unterliegen. In den Registerakten wird er nicht mehr benötigt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (s. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG).