Urteil
18 O 215/03
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO setzt voraus, dass der auszusondernde Gegenstand im Vermögen des Schuldners individuell oder zumindest mengenmäßig unterscheidbar vorhanden ist.
• § 392 Abs. 2 HGB kann aus Schutzzweckgründen zwar analog auf den vom Kommissionär eingezogenen Kaufpreis anwendbar sein, diese analoge Anwendung steht der Aussonderung jedoch nicht automatisch entgegen, wenn der Erlös vermischt und nicht mehr unterscheidbar ist.
• Fehlt die Unterscheidbarkeit des Surrogats (eingezogener Kaufpreis), scheitern sowohl ein Aussonderungsanspruch (§ 47 InsO) als auch ein Ersatzaussonderungsanspruch (§ 48 InsO) und ein Masseanspruch (§§ 55, 60 InsO).
• Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Abrechnung erst nach Aushändigung vorsehen, begründen allenfalls eine einfache Insolvenzforderung, nicht aber ein vorrangiges Aussonderungsrecht.
Entscheidungsgründe
Keine Aussonderung des eingelösten Auktionserlöses bei Vermischung • Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO setzt voraus, dass der auszusondernde Gegenstand im Vermögen des Schuldners individuell oder zumindest mengenmäßig unterscheidbar vorhanden ist. • § 392 Abs. 2 HGB kann aus Schutzzweckgründen zwar analog auf den vom Kommissionär eingezogenen Kaufpreis anwendbar sein, diese analoge Anwendung steht der Aussonderung jedoch nicht automatisch entgegen, wenn der Erlös vermischt und nicht mehr unterscheidbar ist. • Fehlt die Unterscheidbarkeit des Surrogats (eingezogener Kaufpreis), scheitern sowohl ein Aussonderungsanspruch (§ 47 InsO) als auch ein Ersatzaussonderungsanspruch (§ 48 InsO) und ein Masseanspruch (§§ 55, 60 InsO). • Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Abrechnung erst nach Aushändigung vorsehen, begründen allenfalls eine einfache Insolvenzforderung, nicht aber ein vorrangiges Aussonderungsrecht. Der Kläger hatte einer Auktionsgesellschaft den Auftrag erteilt, sein Gemälde in Kommission zu versteigern; die Auftragsbedingungen sahen vor, dass die Auktionsgesellschaft im eigenen Namen für Rechnung des Klägers tätig wird und nach Auktionsabwicklung abrechnet. Das Bild wurde am 29.06.2002 versteigert, der Käufer zahlte bar 7.962,50 EUR am 05.07.2002; das Gemälde wurde ausgeliefert, eine Auszahlung an den Kläger erfolgte zunächst nicht. Kurz darauf meldete die Auktionsgesellschaft Insolvenz an; der Beklagte wurde vorläufiger und später endgültiger Insolvenzverwalter. Der Kläger forderte Abrechnung und Auszahlung und beantragte Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung des Erlöses in Höhe von 5.440,15 EUR. Der Insolvenzverwalter verweigerte dies mit der Begründung, der erhaltene Bargeldbetrag sei in die Kasse eingeflossen und mit anderem Bargeld sowie Konto-Guthaben vermischt worden, so dass der Erlös nicht mehr unterscheidbar sei. • Rechtliche Ausgangslage: Ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO kommt nur für dinglich zuzuordnende Gegenstände in Betracht; bei Verkaufskommission ist die noch nicht ausgekehrte Forderung gemäß § 392 Abs. 2 HGB grundsätzlich geschützt. • Analoge Anwendung: Die Kammer tendiert dazu, § 392 Abs. 2 HGB aus Schutzzweckgründen auch auf das Surrogat (eingezogenen Kaufpreis) anzuwenden, um den Kommittenten vor Zugriffen Dritter zu schützen; dieser Gesichtspunkt steht aber nicht abschließend fest. • Unterscheidbarkeitserfordernis: Selbst bei Annahme der analogen Anwendung scheitert ein Aussonderungsanspruch, wenn der eingezogene Kaufpreis im Vermögen der Schuldnerin nicht mehr individuell oder mengenmäßig unterscheidbar ist. • Feststellungen zur Vermischung: Aus dem Kassenbuch und Kontoauszügen ergibt sich, dass der Bargeldbetrag in die Kasse gelegt, mit anderen Bareinnahmen vermischt und später teilweise entnommen bzw. auf das Geschäftskonto eingezahlt wurde; eine eindeutige Zuordnung zu dem Erlös des Klägers ist nicht möglich. • Folgen der Nichtunterscheidbarkeit: Mangels unterscheidbaren Surrogats sind sowohl Aussonderung (§ 47 InsO) als auch Ersatzaussonderung (§ 48 InsO) ausgeschlossen; ein Anspruch wegen Verletzung insolvenzverwalterlicher Pflichten (§ 60 Abs.1 InsO) scheidet aus, weil das Geschäft vor Bestellung des vorläufigen Verwalters abgewickelt war. • Masse- und Bereicherungsansprüche: Ein Massebereicherungsanspruch (§ 55 InsO) liegt nicht vor, da es für eine solche unmittelbare Vermögensmehrung nach Insolvenzeröffnung an der erforderlichen Unterscheidbarkeit fehlt. • AGB-Rechtsfolge: Die Klausel in den Auftragsbedingungen, wonach Abrechnung erst nach Aushändigung erfolgen soll, begründet allenfalls eine einfache Insolvenzforderung, aber keine vorrangige Haftung oder ein Aussonderungsrecht. Die Klage wird abgewiesen; dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung von 5.440,15 EUR zu. Entscheidend ist, dass der von der Auktionsgesellschaft vereinnahmte Kaufpreis in bar in die Kasse eingeflossen und mit anderen Mitteln vermischt bzw. auf das Geschäftskonto ohne zuordenbare Belege eingezahlt wurde, sodass das Surrogat der Forderung nicht mehr unterscheidbar vorhanden ist. Mangels Unterscheidbarkeit scheitern Aussonderungs- und Ersatzaussonderungsansprüche sowie etwaige Masseansprüche; die AGB-Regelung begründet lediglich eine einfache Insolvenzforderung. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.