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Urteil

1 O 463/03

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2004:0421.1O463.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte wegen eines angeblichen Unfallereignisses vom 07.01.2002 geltend, bei welchem sie gegen 06.00 Uhr morgens beim Betreten des Bürgersteigs im Bereich der Bushaltestelle der Linie 873 auf der Q-allee in F gestürzt sei. Die Haltestelle liegt gegenüber der Wohnung der Klägerin. Dort beginnt der Busverkehr um 05.35 Uhr morgens, sodann fahren die Busse um 05.50 und 06.05 Uhr. 3 Die Beklagte trifft die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des fraglichen Fußweges. Die letzte Kontrollfahrt des Streudienstes fand in der Q-allee am Abend des 06.01.2002 gegen 22.00 Uhr statt. 4 Die Klägerin behauptet, sie sei am 07.01.2002 gegen 06.00 Uhr aus dem Haus gekommen und habe wegen der allgemeinen Glätte geprüft, ob der dortige Gehweg glatt sei. Dies sei nicht der Fall gewesen, ebenso wenig die Straße, die sie überquert habe. Erst beim Betreten des Gehwegs am Haltestellenhäuschen sei sie auf Glatteis ausgerutscht. Der Bereich sie unbeleuchtet und - was insoweit unstreitig ist - nicht gestreut gewesen. Es habe nicht genieselt, sondern wegen gefrorener Nässe aus getauten Schneeresten des Vortages sei es glatt gewesen. 5 6 Durch den Sturz auf Hände und Knie sei sie, die an einer angeborenen Gewebeschwäche leide und deswegen einen GdB von 70 % habe, wie folgt verletzt worden: 7 Fraktur des linken Handgelenks, Schwellungen und Blutergüsse der Hand- und Kniegelenke, Subluxation des linken Daumensattelgelenkes. Deswegen sei die linke Hand mehrfach geröntgt worden, sie habe einen Gips getragen bis zum 12.02.2002. Wegen weiterer Beschwerden habe sie einen elastischen Daumenverband ab dem 11.04.2002 tragen müssen. Nach einer Kernspintomografie der linken Hand am 13.05.02 sei eine Operation erfolgt, die einen Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom 05.06. bis zum 18.06.2002 erforderlich gemacht habe. Danach habe sie noch eine Daumenschiene tragen müssen bis zum 18.07.2002. Ferner seien Nachuntersuchungen und Termine mit Krankengymnastik erfolgt. Noch heute habe sie Narben am linken Unterarm wegen einer Sehnenentnahme sowie eine Narbe am Daumen. Ferner leide sie unter andauernden Schmerzen im Daumengelenk, welche zu erheblichen Einschränkungen bei der Hausarbeit führten. 8 9 Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den Bereich der Bushaltestelle erst - was ferner unstreitig ist - am Vormittag des 07.01.2002 gestreut habe. 10 Sie hält eine Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR für angemessen. 11 Mit Schreiben vom 10.04.2002 lehnte der Haftpflichtversicherer der Beklagten unter Hinweis auf einen Unfall "außerhalb des Tagesverkehrs" eine Einstandspflicht ab. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszins seit Klagezustellung. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte ist der Ansicht, es liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Eine Streupflicht habe in Bezug auf die Uhrzeit 6.05 Uhr nicht bestanden. 17 Hierzu behauptet sie, am 07.01.2002 sei es infolge nächtlichen Nieselregens und Schneefalles zu Glatteis gekommen. Sie habe Frühüberwachungsmaßnahmen ab 03.00 Uhr durchgeführt, wobei zunächst ein Einsatz in dem Ortsteil L gefahren worden sei, der besondere Gefällestrecken aufweise. Im Stadtgebiet F habe sie ab 07.00 Uhr gestreut. Ein gleichzeitiges Abstreuen des gesamten Stadtgebietes am frühen Morgen sei nicht möglich gewesen. Dies ergebe sich aus dem geltenden Streuplan (Bl. 26 f. d.A.) sowie dem geführten Streubuch (Bl. 47 d.A.). Im Übrigen habe sie bereits am Vorabend bis 22.00 Uhr wegen des Wetterberichts gefährliche Stellen prophylaktisch streuen lassen. Die Buslinie in der Q-allee sei nicht stark frequentiert, die Haltestelle sei von untergeordneter Verkehrsbedeutung 18 Der Hergang des Unfallereignisses und die Verletzungen der Klägerin bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Fotografien Bl. 23 d.A. sowie vor Anlage K 1, verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus dem insoweit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG zu. 22 Zwar trifft die Beklagte die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit der Q-allee zu gewährleisten. Diese Verkehrssicherungspflicht obliegt der Beklagten auch als drittbezogene Amtspflicht i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG. Denn die Q-allee einschließlich der Bushaltestelle ist eine öffentliche Straße i.S.d. § 2 StrWG NW. Gemäß § 9 Abs. 3 StrWG NW, § 1 Abs. 2 StrReinG NW bezieht sich die zu erhaltende Verkehrssicherheit auch auf den so genannten Winterdienst. 23 Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Ferner wird die Streupflicht durch die Leistungsfähigkeit der streupflichtigen Gemeinde bestimmt, so dass die erforderlichen Maßnahmen nicht über das objektiv zumutbare Maß hinaus gehen. Dies gilt auch für die zeitlichen Grenzen des Winterdienstes, welcher regelmäßig zwischen 7 bis 8 Uhr morgens und 20 Uhr abends durchzuführen ist. Auch für Fußgänger ist grundsätzlich nur die Hauptverkehrszeit zu sichern (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rn. 213, 294; Rotermund, Haftungsrecht in der kommunalen Praxis, 2. Aufl., Rn. 273; Schmid, Der Umfang der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen, NJW 1988, 3177, 3182, jew. m.w.N.). Herrscht zu bestimmten anderen Zeiten starker Fußgängerverkehr, kann den Sicherungspflichtigen eine gesteigerte Sicherungspflicht treffen. So besteht an Bushaltestellen grundsätzlich eine gesteigerte Streupflicht, wobei es indes auch hier auf die Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit der Stellen ankommt. In besonderen Fällen kann dies ein Abweichen vom Streuplan erforderlich machen (Rotermund aaO. Rn. 287). Dies gilt jedenfalls für einen zentralen Busbahnhof als wichtigem Verkehrsknotenpunkt (BGH, Urt. v. 01.07.1993, Az. III ZR 88/92). Streupflicht bedeutet indes nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer überhaupt nicht ausgleiten kann (vgl. Riedmaier, Die neuere Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht, VersR 1990, 1315, 1325). 24 Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Beklagten wegen einer Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht in Frage. 25 Der gegenständliche Vorfall ereignete sich nach dem Vortrag der Klägerin um 06.00 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt, der nach dem Vorstehenden außerhalb der allgemeinen zeitlichen Grenzen der Streupflicht liegt. Dass die Bushaltestelle in der Q-allee zu einer derart zentralen Einrichtung gehört, dass sie schon um 06.00 Uhr gestreut sein muss, ist nicht ersichtlich. Unstreitig handelt es sich bei der Q-allee um eine Straße im Randbezirk von F, die im Allgemeinen einem erhöhten Verkehrsaufkommen - auch hinsichtlich Fußgängerverkehrs - nicht unterliegt. Sofern die Klägerin zuletzt ergänzend vorgetragen hat, an der von der Q-allee abzweigenden Straße B befinde sich eine Schule für behinderte Kinder, ändert dies an der hier maßgeblichen Betrachtungsweise nichts. Denn Schülerverkehr findet üblicherweise auch erst später als 06.00 Uhr statt. Ebenso wenig führt der um 05.35 Uhr beginnende Linienverkehr zu einer Verpflichtung der Beklagten, die Haltestelle bereits um diese Uhrzeit frei von Schnee und Eis zu halten. Anders als bei zentralen Verkehrsknotenpunkten, die naturgemäß in überschaubarer Zahl vorhanden sind, kann von der streupflichtigen Gemeinde nicht verlangt werden, zahlreiche Haltestellen verschiedener Buslinien eines ganzen Stadtgebiets ausnahmslos zu Beginn des jeweiligen Linienverkehrs anzufahren. Dies würde die durch die Verkehrssicherungspflicht gestellten Anforderungen überspannen. Dass aber gerade der hier gegenständlichen Bushaltestelle eine in irgendeiner Form gesteigerte Verkehrsbedeutung zukommt, hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. 26 Im Übrigen ist der Beklagten auch in einer Gesamtschau der weiteren am 07.01.2002 herrschenden Umstände eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen. Durch die anhand der Streupläne belegten Aktivitäten hat sie in der besagten Nacht das ihr Zumutbare getan, um den Gefahren durch Straßenglätte in ihrem Zuständigkeitsgebiet zu begegnen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, erst Gefällestrecken und dann den Stadtbereich F zu streuen (vgl. OLG Frankfurt/M. VersR 1995, 45). 27 Eine Haftung ergibt sich schließlich nicht unter dem von der Klägerin angeführten Gesichtspunkt, dass die Bushaltestelle in der Q-allee bereits am Vorabend glatt gewesen, aber nicht hinreichend bestreut worden sei. Die die Beklagte bezüglich des 06.01.2002 treffende Verkehrssicherungspflicht begründet - eine Verletzung unterstellt - keine andauernde Haftung auch für folgende Zeiträume. Dies resultiert aus dem Schutzzweck der Streupflicht, die - wie bereits dargestellt - nur innerhalb eines gewissen Zeitraumes besteht. Lediglich soweit noch ein zeitlicher Zusammenhang besteht, etwa einige Stunden nach dem Ende der Streupflicht des Vortages, kann der Verkehrsteilnehmer auf deren Wirkungen vertrauen. Dies gilt jedenfalls nicht mehr für denjenigen, der frühmorgens vor Beginn der Streupflicht des Folgetages unterwegs ist (Rotermund aaO. Rn. 276). 28 Offen bleiben kann deswegen auch die Frage, ob eine wirksame Übertragung der Streupflicht auf die Gehweganlieger nach der Satzung der Stadt F (von der Beklagten vorgelegt, vgl. Bl. 24 f. d.A.) vorliegt, zumal die Bezeichnung des Gehwegs in § 4 Abs. 1 der Satzung erkennbar nicht den Bereich der - wie auf den eingereichten Fotografien ersichtlich ist - vom Gehweg abgegrenzten und der Fahrbahn zugewandten Bushaltestelle betrifft. Im Übrigen obliegt diese Streupflicht dem Anlieger laut Satzung auch erst ab 07.00 Uhr. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 30 Streitwert: 15.000,00 EUR.