Urteil
9 O 287/03
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter weiterzuverfolgen, weil der Nachlass trotz Testamentsvollstreckung zur Insolvenzmasse gehört.
• Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass kann als Sondermasse Teil der Insolvenzmasse sein; Nachlassgläubiger sind aus diesem Nachlass zu befriedigen, auch während des Insolvenzverfahrens.
• Pflichtteilsansprüche sind Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB und können vom Testamentsvollstrecker zu berichtigt werden; insoweit sind Kosten der Testamentsvollstreckung nur abzugsfähig, wenn sie den Pflichtteilsberechtigten zugutekommen.
• Forderungen, die aus dem Nachlass nicht befriedigt werden können, können zur Insolvenztabelle festgestellt werden (§ 180 InsO).
Entscheidungsgründe
Pflichtteilsanspruch gegen Insolvenzverwalter bei Testamentsvollstreckung • Der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter weiterzuverfolgen, weil der Nachlass trotz Testamentsvollstreckung zur Insolvenzmasse gehört. • Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass kann als Sondermasse Teil der Insolvenzmasse sein; Nachlassgläubiger sind aus diesem Nachlass zu befriedigen, auch während des Insolvenzverfahrens. • Pflichtteilsansprüche sind Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB und können vom Testamentsvollstrecker zu berichtigt werden; insoweit sind Kosten der Testamentsvollstreckung nur abzugsfähig, wenn sie den Pflichtteilsberechtigten zugutekommen. • Forderungen, die aus dem Nachlass nicht befriedigt werden können, können zur Insolvenztabelle festgestellt werden (§ 180 InsO). Die Kläger sind Kinder der Verstorbenen; der Sohn aus zweiter Ehe wurde zum Alleinerben eingesetzt und es wurde ein Testamentsvollstrecker bestellt. Nach Erböffnung nahm der Erbe die Erbschaft an; später wurde über dessen Privatvermögen Insolvenz eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Kläger verlangten Auskunft und anschließend Zahlung ihres Pflichtteils vom Erben und vom Testamentsvollstrecker; der Erbe hat den Auskunftsanspruch anerkannt, der Testamentsvollstrecker bestimmte Aktiv- und Passivposten des Nachlasses. Die Kläger machten Zahlung und Feststellung geltend, der Insolvenzverwalter bestritt die Ansprüche und hielt dagegen, die Kläger müssten zur Insolvenztabelle anmelden. Das Gericht hat die verbundenen Klagen verhandelt und über Zahlung aus dem Nachlass sowie Feststellung für den Insolvenzanmeldungsfall entschieden. • Der Insolvenzverwalter ist passivlegitimiert, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Privatvermögen des Erben der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs.1 InsO in dessen Rechtsposition eintritt. • Der mit Testamentsvollstreckung belastete Nachlass fällt nach überwiegender Auffassung ebenfalls in die Insolvenzmasse und bildet dort eine Sondermasse, die zwar Verfügungsbeschränkungen nach §§ 2211, 2214 BGB hat, aber dennoch Teil der Masse ist; Nachlassgläubiger können aus ihr befriedigt werden. • Nach § 2213 Abs.1 S.3 BGB ist der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben zu richten; nach Insolvenzeröffnung ist deshalb der Titel gegenüber dem Insolvenzverwalter zu schaffen, nicht nur zur Insolvenztabelle anzumelden. • Pflichtteilsansprüche sind Nachlassverbindlichkeiten (§1967 Abs.2 BGB) und vom Testamentsvollstrecker zu berichtigen; daher ist Zahlung aus dem vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass möglich, auch wenn die Kläger keine Massegläubiger nach §§54,55 InsO sind. • Bei der Berechnung des Pflichtteils sind nach §2311 BGB das Aktivnachlassvermögen einschließlich pflichtteilsrelevanter Schenkungen anzusetzen und Erblasserschulden sowie Erbfallschulden abzuziehen; bestimmte Kosten (z. B. Notar- und Gerichtsosten für Erbschein, Vergütung des Testamentsvollstreckers) sind nur eingeschränkt abziehbar, wenn sie den Pflichtteilsberechtigten zugutekommen. • Aus der Auskunft des Testamentsvollstreckers ergab sich ein Aktivnachlass von 229.423,70 EUR; nach Abzug berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von 14.495,12 EUR verbleibt ein Nachlass von 214.928,58 EUR, woraus der Pflichtteil (jeweils 1/6) mit 35.821,43 EUR für jeden Kläger berechnet wird. • Die Nebenforderungen (Zinsen) folgen aus §§288 Abs.1, 291 BGB; ein früherer Verzugszeitpunkt als die Rechtshängigkeit wurde nicht dargelegt. • Der Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle ist nach §180 Abs.2 InsO zulässig und begründet, weil die Ansprüche bei Insolvenzeröffnung anhängig waren und die Kläger Feststellungsinteresse haben. • Der Beklagte zu 2) hat den Duldungsanspruch teilweise anerkannt; seine Kostenlastentscheidung ergibt sich aus §93 ZPO, weil sein Anerkenntnis bereits früh erfolgte. Die Kläger haben teilweise Erfolg: Der Beklagte zu 1) (Insolvenzverwalter) ist zur Zahlung jeweils 35.821,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins an die Kläger zu verurteilen, weil der Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit ist und nach Insolvenzeröffnung gegen den Insolvenzverwalter weiter zu verfolgen ist. Die Forderungen werden insoweit für den Fall eines Ausfalls zur Insolvenztabelle festgestellt (§180 InsO). Der Beklagte zu 2) ist zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt; seine Anerkenntnisse führen zur Kostenentscheidung gegen die Kläger hinsichtlich seiner Inanspruchnahme. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, da die Ansprüche nicht über die festgestellte Höhe hinaus begründet sind. Die Kläger können zudem Zinsen und die gesetzlichen Nebenforderungen verlangen.