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Urteil

10 O 17/04 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2004:0514.10O17.04.00
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Leitsätze

1.

Die Deutsche Post schließt mit Privatpersonen auch bei Einlieferung von sog. Verbotsgut im Sinne von Abschnitt 2 Abs. 2 der AGB der Deutschen Post PAKET / EXPRESS NATIONAL einen Vertrag über die Beförderung dieses Verbotsgutes.

2.

Die Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Deutschen Post kann im Außenverhältnis zum gutgläubigen Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass diese Frachtverträge über Verbotsgut nicht schließen können.

3.

Legt die Deutsche Post im Prozess nicht dar, welche organisatorischen Vorkehrungen sie ergriffen hat, um den Verlust des Paketes zu vermeiden, so ist von einem qualifizierten Verschulden im Sinne von §§ 435, 428 HGB auszugehen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 25.000 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Deutsche Post schließt mit Privatpersonen auch bei Einlieferung von sog. Verbotsgut im Sinne von Abschnitt 2 Abs. 2 der AGB der Deutschen Post PAKET / EXPRESS NATIONAL einen Vertrag über die Beförderung dieses Verbotsgutes. 2. Die Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Deutschen Post kann im Außenverhältnis zum gutgläubigen Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass diese Frachtverträge über Verbotsgut nicht schließen können. 3. Legt die Deutsche Post im Prozess nicht dar, welche organisatorischen Vorkehrungen sie ergriffen hat, um den Verlust des Paketes zu vermeiden, so ist von einem qualifizierten Verschulden im Sinne von §§ 435, 428 HGB auszugehen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 25.000 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2003 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen des Abhandenkommens eines am 19. August 2002 bei der Beklagten eingelieferten Pakets. An diesem Tage übergab die Klägerin in der Filiale F einem dort beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten das Paket zur Beförderung, wobei sie die von der, Beklagten angebotene "Transportversicherung 25.000 Euro" in Anspruch nahm. Zwischen den Parteien wurde die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post PAKET/ EXPRESS NATIONAL (AGB PAKET/ EXPRESS NATIONAL) -im Folgenden: "AGB" - vereinbart. Diese lauten, soweit sie für den Rechtsstreit von Relevanz sind, wie folgt: "2 Vertragsverhältnis - Begründung und Abschlüsse (1) Beförderungsverträge kommen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 durch die Übergabe von Sendungen durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der Deutschen Post oder von ihr beauftragter Unternehmen ( Einlieferung bzw. Abholung ) nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. [...] (2) Die Deutsche Post schließt keinen Vertrag über die Beförderung folgender Sendungen ( ausgeschlossene Sendungen ); Mitarbeiter der Deutschen Post sind nicht berechtigt, Beförderungsverträge über folgende Sendungen zu schließen: [...] 5. Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 25.000 Euro; die Haftungsbeschränkungen gemäß Abschnitt 6 bleiben von dieser Wertgrenze unberührt; [...] (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen AGB, so steht es der Deutschen Post frei, 1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten [...] (4) Erlangt die Deutsche Post erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen der Deutschen Post bei Verdacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, erklärt die Deutsche Post bereits jetzt die Anfechtung des Beförderungsvertrages wegen Täuschung. [...] 6 Haftung (2) [...] Die Deutsche Post haftet ferner nicht für ausgeschlossene Sendung gemäß Abschnitt 2 Absatz 2." 7 Versicherung (2) Vom Versicherungsschutz sind insbesondere nicht gedeckt: 1. Sendungen, die gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 von der Beförderung ausgeschlossen sind. [...] 8 Verjährung Alle Ansprüche im Geltungsbereich dieser AGB verjähren in einem Jahr. Ansprüche nach Abschnitt 6 Abs. 1 und nach § 435 HGB i.V. § 414 Abs. 1 S.2 2.Hs HGB verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen. Die Klägerin behauptet - was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet -, dass sich in dem abhanden gekommenen Paket neun antike Städteansichten sowie acht antike Landkarten befunden hätten, welche die Klägerin kurz zuvor - unstreitig - an die Empfängerin des Pakets zu einem Preis von EUR 25.500 verkauft hatte. Die Klägerin behauptet weiter, der Verkaufspreis entspreche dem Marktpreis. Zum Beleg für den Verkaufspreis legt die Klägerin die auf den 15. August 2002 datierte Rechnung an die Empfängerin in Anlage K 2 vor. Die Klägerin behauptet ferner, sie habe sich bei Einlieferung des Pakets bei dem Mitarbeiter der Beklagten erkundigt, wie sie das Paket am besten und sichersten verschicken könne. Dieser habe nach dem Wert des Inhalts gefragt, den die Klägerin mit EUR 25.500 zutreffend angegeben habe. Daraufhin habe der Mitarbeiter der Klägerin angeraten, die "Transportversicherung 25.000 Euro" abzuschließen. Bei Verlust des Pakets werde ihr dann zwar nicht der volle Betrag erstattet, aber ein Betrag in Höhe von EUR 25.000. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 25.000 zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 12.04.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei kein Frachtvertrag zustande gekommen: Gem. Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 der AGB sei das Paket von der Beförderung ausgeschlossen. Hieran ändere der Abschlusses der "Transportversicherung 25.000 Euro" nichts. Denn gem. Abschnitt 7 Abs. 2 Ziffer 1 AGB seien ausgeschlossene Sendung im Sinne von 2 Abs. 2 der AGB vom Versicherungsschutz nicht gedeckt. Zudem seien die Mitarbeiter der Beklagten auch nicht bevollmächtigt, Beförderungsverträge über ausgeschlossene Sendungen abzuschließen, was sich ebenfalls aus Abschnitt 2 Abs. 2 der AGB ergebe. Es käme daher allenfalls eine persönliche Haftung des das Paket entgegennehmenden Mitarbeiters als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. April 2004 und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 425 Abs. 1, 428, 435 HGB. I. Durch Einlieferung des Paketes bei der Beklagten ist zwischen den Parteien ein Frachtvertrag im Sinne von § 407 Abs. 1 HGB zustande gekommen. 1. Dem steht Abschnitt 2 Abs. 2 Ziffer 5 der AGB nicht entgegen. Zwar schließt die Beklagte danach keine Verträge über die Beförderung von Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als EUR 25.000. Dies hinderte indes den Vertragsschluss nicht. Denn die Beklagte hat von dem Vorbehalt in Abschnitt 2 Abs. 3 Ziffer 1 ihrer AGB, wonach sie die Annahme solcher Sendung verweigern kann, keinen Gebrauch gemacht und damit das auf die Beförderung der ausgeschlossenen Sendung gerichtete Vertragsangebot der Klägerin nicht abgelehnt. 2. Der Frachtvertrag verpflichtete die Beklagte auch unabhängig vom Inhalt der Sendung zur Beförderung des eingelieferten Pakets. Zu der Frage, welche Auswirkungen Abschnitt 2 Abs. 2 der AGB auf den Inhalt des Frachtvertrages hat, werden unterschiedliche Ansichten vertreten: a. Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vertritt in gefestigter Rechtsprechung die Auffassung, dass die Beklagte aus dem Frachtvertrag zwar Beförderung, nicht aber die Beförderung der in Abschnitt 2 Abs. 2 ausgeschlossenen Güter schulde. Liefere der Kunde nun dennoch - und damit vertragswidrig - ausgeschlossene Güter ein, so hafte der Kunde der Beklagten auf Schadensersatz; er habe die Beklagte daher so zu stellen, als hätte er über den Inhalt des Paketes aufgeklärt und die Beklagte die Beförderung verweigert (vgl. etwa: LG Bonn, Urteil vom 3. Juli 2003, Az.: 14 O 150/02). b. Demgegenüber ist das Oberlandesgericht Köln ohne nähere Begründung anderer Ansicht: Durch die Einlieferung der Sendung werde ein Frachtvertrag geschlossen, ohne dass hiermit eine (konkludente) Erklärung über den Inhalt verbunden sei (OLG Köln, Urteil vom 11. November 2003, Az.: 3 U 44/03). c. Das Gericht schließt sich für den Bereich des Privatkundenverkehrs der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln an. Jedenfalls bei Verträgen mit Privatkunden ist davon auszugehen, dass Abschnitt 2 Abs. 2 der AGB gem. § 305b BGB durch die vertraglichen Individualabreden verdrängt wird: Zwar haben Allgemeine Geschäftsbedingungen auch und gerade die Funktion, die Individualabrede zu konkretisieren. Auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Individualabreden kommt keineswegs stets der Bedeutungssinn zu, der ihnen gänzlich ohne die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukäme. Statt des nächstliegenden Bedeutungssinns kann ihnen aufgrund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhalt zuerkannt werden, wie er mit den AGB-Bestimmungen in Einklang steht. Allgemeine Geschäftsbedingungen vermögen also in den "Begriffshof" von Individualvereinbarungen Konturen einzuziehen (Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 4 Rdnr. 10). Andererseits darf der in § 305b BGB angeordnete Vorrang der Individualabrede auch bei konkludenten Vertragserklärungen nicht leerlaufen. Denn in dieser Vorschrift ist der anerkannte Grundsatz niedergelegt, daß vertragliche Vereinbarungen, welche die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, nicht durch davon abweichende AGB durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichte gemacht werden können (BGH, Urteil vom Urteil vom 13. Januar 1982, WM 1982, 447 [450]). Das Gericht vertritt die Ansicht, dass man jedenfalls bei Verträgen mit Privatpersonen für die Ermittlung des Umfangs der Konkretisierungsmöglichkeiten durch AGB auf die in § 305c BGB getroffene Wertung zurückgreifen muss. Nach § 305c BGB werden Bestimmungen, die nach den Umstände, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Für den vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies: Umso mehr sich die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebene Sinndeutung der Individualerklärungen der Randzone des "Begriffshofs" nähert, desto eher wird man verlangen müssen, dass auf die AGB-Bestimmung hingewiesen wird. Ob dies stets besonders und hervorgehoben geschehen muss (so: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 4 Rdnr. 10), ist in Grenzfällen eher fraglich. Jedenfalls aber wird man für eine wirksame Konkretisierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen müssen, dass der Kunde nach den Umständen des Vertragsschlusses Anlass dazu hat, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf solche Konkretisierungen einzusehen. Der Vertragsschluss muss also - will der Verwender seine "Konkretisierungsbefugnis" in AGB nicht verlieren - in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem Kunden sein Interesse am Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst zu machen. Das Procedere bei Vertragsschluss muss ihm nahelegen, dass entsprechende Konkretisierungen in AGB-Bestimmungen enthalten sein könnten. Hat er hingegen aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss keinen Anlass dazu, mit entsprechenden AGB-Bestimmungen zu rechnen, so werden diese auch nicht zum Vertragsinhalt. Vorliegend deutete bei Einlieferung nichts auf den Ausschluss bestimmter Sendungen von der Beförderung hin. Im Gegenteil: Das übliche Procedere bei Einlieferung von Paketsendungen ist davon geprägt, dass die Mitarbeiter der Beklagten dem Inhalt von Paketen keinerlei Bedeutung beimessen; so wird nach dem Inhalt eines Paketes regelmäßig nicht gefragt; die Mitarbeiter der Beklagten nehmen diese schlicht entgegen. Vor diesem Hintergrund aber kommt dem Inhalt einer eingelieferten Sendung beim Vertragsschluss eine derart untergeordnete Bedeutung zu, dass jedenfalls Privatkunden keinen Anlass haben, anzunehmen, die Beklagte würde dem Inhalt der Pakete in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bedeutung beimessen. Der allgemeine Hinweis auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen reicht dafür nicht aus. d. Das Ergebnis wird gestützt durch die Regelung in Abschnitt 2 Abs. 4 Satz 1 der AGB. Dort erklärt die Beklagte "bereits jetzt" für den Fall, dass die Einlieferung von ausgeschlossenen Gütern nachträglich entdeckt wird, die Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung. Dafür bestünde aber keine Veranlassung, wenn ein Vertrag - so wie die Beklagte meint - aufgrund von Abschnitt 2 Abs. 2 gar nicht zustande gekommen wäre. 2. Der Frachtvertrag ist auch nicht durch eine von der Beklagten erklärte Anfechtung gem. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB unwirksam. Soweit die Beklagte in Abschnitt 2 Abs. 4 Satz 1 ihrer AGB "bereits jetzt", also zum Zeitpunkt der Einlieferung der Sendung, die Anfechtung des Frachtvertrages wegen Täuschung erklärt hat, ist dies unwirksam, weil eine Anfechtungserklärung - wie jede Gestaltungserklärung - nicht unter einer Bedingung abgegeben werden kann. Dies ist indes vorliegend der Fall, da die Anfechtung unter der Bedingung der nachträglichen Kenntniserlangung über die Aufgabe von ausgeschlossenen Sendungen, abgegeben wird (OLG Köln, Urteil vom 11. November 2003, Az.: 3 U 44/03). Bedingung der Anfechtungserklärung ist in Abschnitt 2 Abs. 3 Satz 1 der AGB die Kenntniserlangung und nicht bereits die Einlieferung, was sich aus dem eindeutigen Wortlaut der AGB-Bestimmung ergibt. Die Bedingung ist aber im Zeitpunkt der Einlieferung noch nicht eingetreten und nicht etwa nur noch nicht erkannt (vgl. OLG Köln vom 21. Oktober 2003, Az.: 11 S 6/03). Zudem hat die Beklagte auch eine Arglist der Klägerin nicht vorgetragen. Für eine solche ist auch nichts ersichtlich. 3. Der Vertragsschluss scheiterte auch nicht an der fehlenden Bevollmächtigung des die Sendung entgegennehmenden Mitarbeiters der Beklagten. a. Die Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Beklagten ergibt sich aus § 56 HGB. § 56 HGB begründet im Interesse des Verkehrsschutzes eine Vermutung für die Erteilung und einen bestimmten Umfang einer Vollmacht des Ladenangestellten (BGH, Urteil vom 24. September 1975, NJW 75, 2191; BGH, Urteil vom 4. Mai 1988, NJW 88, 2110). Dieser gilt als bevollmächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die im jeweiligen Ladenlokal gewöhnlich geschehen. Die Gewöhnlichkeit richtet sich dabei nach der jeweiligen Branche. "Verkäufe" ist untechnisch gemeint: § 56 HGB deckt also nicht nur die Vertretungsmacht zum Abschluss von Kaufverträgen, sondern vorliegend auch den Abschluss von Frachtverträgen durch Mitarbeiter der Beklagten. b. Diese Vertretungsmacht ist seitens der Beklagten in Abschnitt 2 Abs. 2 ihrer AGB nicht wirksam beschränkt worden. Als Beschränkung des § 56 HGB verstößt die AGB-Bestimmung gegen § 307 BGB. Sofern (darüber hinaus) durch den Abschnitt 2 Abs. 2 der AGB den Kunden die Kenntnis von einer Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis zwischen Beklagter und ihren Mitarbeitern vermittelt werden soll, reicht dieser Hinweis nicht aus, um das Vertrauen der Kunden in eine Vertretungsmacht zu erschüttern. (1) Abschnitt 2 Abs. 2 der AGB unterliegt, soweit dadurch die Vollmacht des § 56 HGB eingeschränkt werden soll, der Kontrolle anhand der §§ 305 ff BGB. Vielfach wird indes die Ansicht vertreten, die Anwendbarkeit des AGB-Rechts scheitere daran, dass es bei Vollmachtsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an einer Vertragsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB fehle; vielmehr handele es sich um eine einseitige Erklärung, die keiner Annahme durch den Bevollmächtigten bedürfe und nur das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem betreffe (vgl. Weigel, MDR 1992, 728 [729]; Fricke, VerR 1993, 399 [402]; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Auflage, § 4 Rdnr. 32). Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten: Zwar treffe es zu, daß mit der Ausgestaltung des Umfangs einer Vollmacht des Vollmachtgebers grundsätzlich nur seine eigenen Verhältnisse regele, nicht aber die der Vertragsgegenseite. Dies verfange jedoch nicht, wenn die Vollmacht eine gesetzliche Ausgestaltung erfahren habe und der Verwender hiervon in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweiche (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999, NJW 1999, 1633 [1635] zur Empfangsvollmacht eines Versicherungsagenten). Ähnlich argumentiert ein Teil der Literatur: Die formularmäßige Beschränkung in AGB greife unmittelbar in die gesetzlich geschaffene Vertrauensstellung der Geschäftspartners ein; sie betreffe demgemäß nicht nur die eigenen Verhältnisse des Verwenders, sondern habe unmittelbar Auswirkungen auf den Geschäftspartner (vgl. z.B. Beckmann, NJW 1996, 1378 [1379]; Schirmer, RuS 1995, 273 [273]; Schwenker, NJW 1992, 343 [346]). Nach Ansicht des Gerichts bedarf dieser Meinungsstreit keiner Entscheidung, da man in der Sache über zwei unterschiedliche Funktionen von vollmachtbeschränkenden AGB-Bestimmungen streitet und sich daher im Ergebnis die beiden Ansichten nicht widersprechen: Während die einen der AGB-Bestimmung eine rechtsgeschäftliche Dimension beilegen, diese also als eine Einschränkung von Vertrauensschutznormen prüfen, sehen die anderen darin lediglich einen Hinweis auf eine Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis zum Vertreter (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1994, NJW-RR 1995, 80-81, wo der Bundesgerichtshof allein diese Dimension betont). Dies aber steht nicht in Widerspruch zueinander: Vielmehr kann eine vollmachtsbeschränkende AGB-Bestimmung beide Funktionen erfüllen: Zum einen kann damit beabsichtigt sein, den Vertrauensschutz der Kunden rechtlich zu beschneiden, also die Vertrauensschutznormen einzuschränken oder gar abzubedingen; zum anderen kann beabsichtigt sein, den Vertrauensschutz durch Kundgabe der wahren Rechtslage faktisch zu zerstören. (2) Vorliegend bleibt die AGB-Bestimmung indes gänzlich funktionslos: Soweit mit der Bestimmung § 56 HGB eingeschränkt werden soll, verstößt die Bestimmung gegen § 307 BGB und ist nichtig. Denn mit der gesetzlichen Festlegung des Umfangs der Vertretungsmacht in § 56 HGB trägt der Gesetzgeber den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung, deren Beeinträchtigung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 9 AGBG, Rdnr. S 35; vgl.: BGH, Urteil vom 25. Februar 1982, WM 1982, 445 [446]; OLG Stuttgart BB 1984, Urteil vom 19. Oktober 1984 2218 [2218 f]). Auch ist allein eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geeignet, durch Kundgabe der Beschränkungen der Vollmachten (im Innenverhältnis) den Vertrauensschutz aus § 56 HGB zu zerstören. Denn der Verkehr pflegt Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss nicht einzusehen und ist dazu auch nicht verpflichtet. Es kann daher nicht ausreichen, daß an irgendeiner Stelle in den AGB auf die Beschränkung der Vertretungsmacht hingewiesen wird. Will der Verwender die Vermutung des § 56 HGB widerlegen und dem Kunden im Sinne des § 54 Abs. 3 HGB bösgläubig machen oder will er die Umstände ausräumen, die für das Bestehen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sprechen, so muß man dafür verlangen, daß der Verwender einen deutlich sichtbaren Hinweis anbringt, aus dem sich die Beschränkung der Vollmacht unmißverständlich ergibt (vgl. zu dem Parallelproblem der Schriftformklauseln: Lindacher JR 1982, 1 [3] und Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 4 RdNr. 40 sowie Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, § 4 RdNr. 35). II. Das von der Klägerin eingelieferte Paket hatte auch den angegebenen Inhalt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge M hat in glaubhafter Weise bekundet, dass er bei Verpacken des Pakets zugegen war. Er hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass er als Sammler und früherer Eigentümer der Grafiken dazu da war, das fachgerechte Verpacken der Grafiken sicherzustellen. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, dass er gemeinsam mit der Klägerin zur Filiale der Beklagten gegangen sei. Dabei hat er von sich aus offen gelegt, dass er nicht mehr genau wisse, ob dies noch an dem gleichen Tag oder einen Tag später gewesen sei. An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln hat das Gericht keinen vernünftigen Anlass. Die Aussage ist in sich geschlossen und frei von Widersprüchen; der Zeuge hat ersichtlich ohne Begünstigungstendenz ausgesagt und sich erkennbar um die Wahrheit bemüht. III. Die Schadenshöhe ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung (Anlage K 2). Gem. § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB wird vermutet, dass dann, wenn das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden ist, der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten dem Marktpreis entspricht. IV. Die Beklagte haftet unabhängig von der "Transportversicherung 25.000 Euro" unbegrenzt. Die Haftung wegen Sendungsverlustes ist nämlich nicht auf die Höchstbeträge des § 431 Abs. 1 HGB beschränkt, so dass die Beklagte für den Verlust voll haftet. Die Haftungsbegrenzung in § 431 Abs. 1 HGB gilt gem. § 435 HGB dann nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Ein solcher Fall qualifizierten Verschuldens liegt vor: Die zahlreichen Fälle des Verlusts wertvollen Beförderungsguts zeigen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahin besteht, dass nicht ausgeräumte Organisationsmängel zu solchen Schäden führen und Mitarbeiter der Beklagten, für die diese nach § 428 HGB einzustehen hat, solche Schäden vorsätzlich verursachen (OLG Köln, Urteil vom 11. November 2003, Az.: 3 U 44/03; LG Bonn, Urteil vom 21. Oktober 2003, 11 S 6/03). Da der Verlust der Sendung auch während der Beförderung eingetreten ist, traf die Beklagte nach ständiger Rechtsprechung die prozessuale Obliegenheit, darzulegen, welche organisatorischen Vorkehrungen sie ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden (OLG Köln, Urteil vom 5. August 2003, Az.: 3 U 28/03). Davon ist auch die Beklagte als Massengutfrachtführerin nicht befreit (BGH, Urteil vom 15. November 2001 , TranspR 2002, 458 [458]). An entsprechenden Darlegungen seitens der Beklagten fehlt es indes gänzlich. Der unterlassene Vortrag der Beklagten begründet daher die tatsächliche Vermutung qualifizierten Verschuldens (BGH, Urteil vom 21. September 2000, TranspR 2001, 29 [33f]; OLG Köln, Urteil vom 11. November 2003, Az.: 3 U 44/03; OLG Hamburg, Urteil vom 25. November 1995, TranspR 1996, 304; LG Bonn, Urteil vom 21. Oktober 2003, 11 S 6/03). Ist damit von einem bewusst leichtfertigen Organisationsverschulden auszugehen, obliegt es dem Frachtführer zudem, die gegen die Schadensursächlichkeit sprechende Umstände darzutun. Gelingt ihm dies nicht, so spricht auch hier eine weitere Vermutung für ein bewusstes Verhalten (OLG Köln, Urteil vom 11. November .2003, Az.: 3 U 44/03). Da auch insoweit jegliche Darlegungen fehlen, sind die Voraussetzungen des § 435 HGB erfüllt. V. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Denn gem. § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB beträgt die Verjährungsfrist in den Fällen des § 435 HGB - dies in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 der AGB der Beklagten - 3 Jahre. VI. Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam, weil sie die Haftung der Beklagten auch für den Fall qualifizierten Verschuldens ausschließt (OLG Köln, Urteil vom 11. November 2003, Az.: 3 U 44/03; LG Bonn, Urteil vom 21. Oktober 2003, 11 S 6/03). VII. Auch ist der Schadensersatzanspruch nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 Abs. 1 BGB gemindert, da vorliegend die Wertgrenze in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 5 der AGB nur geringfügig überschritten war, so dass bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass der eingetretene Verlust gerade auf dieser nur geringfügigen Überschreitung der Wertgrenze beruht.