Urteil
4 O 29/04 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2004:0712.4O29.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger kaufte aufgrund seiner verbindlichen Bestellung am 15.10.2002 bei der Niederlassung der Beklagten , die die Bestellung noch am selben Tage annahm, das gebrauchte Fahrzeug BMW 525 tds A Limousine, Fahrgestellnr. WBAD:::::, erstzugelassen am 3.9.1997 zum Preis von 18.500.- �. Der Kaufpreis wurde z.T. durch Inzahlungnahme eines BMW und z.T. über ein Darlehen der C Bank GmbH finanziert. In diesem Preis war als Zusatzleistung eine Händlergarantie " 12 Monate Euro Plus" enthalten. Die Garantiebedingungen wurden dem Kläger bei Vertragsschluß am 15.10.2002 ausgehändigt. Auf die Kaufvertragsunterlagen insgesamt , auch zum Umfang der Euro-Plus-Garantie, wird wegen aller Einzelheiten verwiesen (Hülle BL. 61 d.A.). Aufgrund dieser Europlus-Garantie fordert der Kläger Erstattung der Rechnung Nr. 3..... vom 15.04.2003 (Bl. 22-24d.A.), die er von der Niederlassung der Beklagten erteilt erhielt für eine umfangreiche Reparatur, bei der u.a. ein Austauschmotor eingebaut wurde. Der Kläger behauptet, zu dem Motorschaden sei es wie folgt gekommen: Am 4.4.2003 (Freitag) sei er � von U kommend � auf der T-gasse Richtung D gefahren. In seinem PKW habe auch sein Stiefvater, Herr A, gesessen. An der dortigen Unterführung hätten mehrere PKW gewartet, da unterhalb der Unterführung die T-gasse überschwemmt gewesen sei. Das Wasser habe so hoch wie eine normale Bürgersteigkante, d.h.ca. 10 cm, hoch auf der Straße gestanden. Er selbst sei � wie die PKW vor ihm � auch durch das Wasser gefahren. Es habe Gegenverkehr geherrscht. Dann habe er plötzlich einen Knall im vorderen linken Bereich des PKW gehört, als ob Wasser gegen das Auto geprallt wäre. Er habe Gas gegeben, und dann sei plötzlich nur noch "ein Leerlaufgefühl" da gewesen. Der Wagen habe ein paar Mal "geploppt" und sei dann stehen geblieben. Bei erneuter Betätigung der Zündung habe es "pumm" gemacht und aus dem Auto sei hinten eine schwarze Wolke herausgekommen. Das Auto habe abgeschleppt werden müssen. Unstreitg ist das folgende: in der Niederlassung der Beklagten wurde das Fahrzeug am 9.4.2003 durch einen von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen begutachtet. Das Ergebnis ergibt sich aus dem Bericht Bl. 50 d.A.: Der Motor saß fest, er ließ sich nicht mehr drehen. Er war durch einen sog. "Wasserschlag" völlig beschädigt worden, der entsteht, wenn statt Luft Wasser angesaugt wird und so das nötige Verbrennungsgemisch nicht entstehen kann. Einmal in den Luftansaugtrakt des Motors gelangt, wird das Wasser beim nächsten Startvorgang in die Zylinder gesaugt. Da Wasser nicht wie Luft komprimierbar ist, wird der Motor im Verdichtungstakt so stark belastet, daß er nachhaltige Schäden erleidet; das Motorgehäuse kann dabei brechen. Diesem Schadensbild entsprach der Befund, wie er sich dem Sachverständigen darstellte: Bei Demontage der Ansaugbrücke kam dem Monteur Wasser entgegen, im Zylinderkopf des 6. Zylinders stand der Ansaugkanal voll Wasser, Wasser wurde auch um die Einspritzdüse des 1. Zylinders festgestellt, der Luftfilter war naß. Insgesamt waren etwa 10 l Wasser in den Motorblock gelaufen. Der PKW wurde repariert; der Kläger bezahlte die Rechnung. Die Parteien streiten nun darüber, ob die Europlus-Garantie hierfür eingreift oder nicht. Der Kläger ist der Auffassung, er habe sich nicht falsch verhalten, als er die 10 cm tiefe Lache im langsamen Tempo durchfahren habe. Da das Fahrzeug diesen Vorgang nicht schadlos überstanden habe, liege dies an einem Defekt des Fahrzeugs und nicht an seinem, des Klägers, Fahrverhalten. Mit Schreiben vom 16.5.2003 (Bl. 21 d.A.) hat die die Europlus-Garantie absichernde Versicherung die Erstattung abgelehnt unter Hinweis darauf , der Kläger habe den Schaden verursacht durch Hineinfahren in die Überflutung. Damit beruhe der Schaden nicht auf einem technischen Defekt; er werde vom Deckungsumfang der Garantie nicht erfaßt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.466, 32 .-� nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.03 zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, die Euro Plus � Garantie greife im vorliegenden Fall nicht ein. Wenn der Kläger tatsächlich eine 10 cm tiefe Wasserstelle langsam durchfahren hätte, wäre der Schaden nicht entstanden. Denn das Fahrzeug verfüge � das folgende ist unstreitig - über zwei Lufteinlässe für den Motor, wobei sich der eine in Höhe von ca. 50 cm über dem Boden im Frontbereich des Fahrzeugs, der andere in Höhe von ca. 70 cm in den Radläufen oberhalb des Reifens befindet. Daher könne das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h eine Wassertiefe von 15 cm über eine Strecke von 48 m unbeschädigt durchfahren. 30 cm Wassertiefe könnten mit 9 km/h , 45 cm Wassertiefe mit 6 km/h unbeschädigt durchfahren werden. Dies hätten Versuche zur "Watfähigkeit" der Fahrzeuge beim Hersteller ergeben, die auch der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs zugrunde gelegt worden sind, wonach durch Wasser auf Straßen nur bis maximal 30 cm Tiefe und nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, wenn Schäden an Motor etc. vermieden werden sollen. Die Beklagte meint, die Garantie greife nicht ein, da der hier entstandene Schaden nicht darunter falle. Dem Kläger sei auch der Vorwurf zu machen, daß er sich beim Durchfahren der Lache grob fahrlässig verhalten habe. Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie insbesondere auch die Angaben des Klägers im Termin vom 21.6.2004, wie sie sich im Sitzungsprotokoll finden (Bl. 61ff d.A.), ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus dem Garantievertrag nicht zu. Zwar ist die Europlus-Garantie mit den für sie geltenden Bedingungen (vgl. Bl. 41f d.A.) ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen worden . Dies ergibt sich aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen in Hülle Bl. 61 d.A. . Der vorliegende Schaden � einmal unterstellt, er wäre bei dem vom Kläger beschriebenen Vorfall entstanden (was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet) - , ist indes von der vereinbarten Garantie nicht gedeckt. Der genaue Ablauf kann daher nach Auffassung der Kammer dahinstehen. Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers greift die Garantie nicht ein. Diese umfaßt die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile (unter ausdrücklichem Ausschluß bestimmter Teile wie z.B. Bremsen, Kupplung etc.), vorausgesetzt ist allerdings, daß der Schaden weder durch "Fremdeinwirkung" (als Beispiel ist in den Bedingungen der Marder aufgeführt), noch "durch Unfall, d.h.ein unmittelbar von außen her mit mechanischer Gewalt plötzlich einwirkendes Ereignis" noch ..."durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden " ist. Sinn und Zweck der hier vorliegenden Garantie ist es, bei einem technischen Defekt des Gebrauchtwagens dem Käufer das Risiko abzunehmen, das typischerweise mit dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs verbunden ist. Die Beseitigung unentdeckter Mängel oder solcher Mängel, die erst in der Garantiefrist entstehen, kann sehr teuer werden. Daher wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile grundsätzlich für die Frist von 12 Monaten garantiert. Entsteht indes � wie dies nach Auffassung der Kammer hier der Fall war - der Schaden infolge von plötzlich von außen auf das Fahrzeug einwirkender Ereignisse, so liegt dessen Beseitigung außerhalb des Garantieversprechens. Denn derartige Einwirkungen kann der Verkäufer auch durch noch so sorgfältige Wartung, Pflege, technische Instandsetzung etc. des von ihm verkauften Fahrzeugs nicht vermeiden. Vielmehr handelt es sich dabei um typische Risiken, die mit einer Teilkasko oder Vollkaskoversicherung abgedeckt werden müssen . Die Kammer folgt der Rechtsprechung, die in der Beschädigung eines Motors durch einen sogenannten "Wasserschlag" (Eindringen von Wasser in den Verbrennungsraum eines Zylinders, das beim Durchfahren einer Lache hochgespritzt und/oder von einem entgegenkommenden Fahrzeug auf den eigenen PKW geschwemmt wird) einen Unfall sieht (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 85f ; LG Trier r+s 1996, 221f; OLG Stuttgart VersR 1974, 234; OLG Frankfurt VersR 1966, 437f; Prölss/Martin, VVG,8.Aufl., Rdnr. 55 zu dem früher geltenden § 12 AKB). Die Kammer hat keinen Zweifel, daß � schon nach der eigenen Schilderung des Ereignisses durch den Kläger � die Kriterien, die einen "Unfall" ausmachen, hier erfüllt sind. Das Schadensereignis (Eindringen von Wasser in den Zylinderraum) hat von außen her gewirkt und beruhte nicht etwa auf einem inneren Betriebsvorgang (vgl. hierzu und zum folgenden: OLG Frankfurt, a.a.O., OLG Hamm a.a.O.). Auch kann die unmittelbare(adäquate) Einwirkung nicht deshalb verneint werden, weil zur Entstehung des Schadens noch ein Tun des Klägers wirksam werden mußte. Die Einwirkung geschah auch mit mechanischer Gewalt, was stets dann zu bejahen ist, wenn die Einwirkung mit den Gesetzen der Mechanik, insbesondere mit der Lehre von der Bewegung und dem Gleichgewicht der Körper erklärt werden kann. Unzweifelhaft ist dies beim Zusammenwirken des von außen eindringenden Wassers mit der Hubbewegung der Kolben der Fall, weil dies wegen der fehlenden Komprimierbarkeit des Wassers zwangsläufig zu der Motorschädigung führt (vgl. auch OLG Stuttgart, a.a.O.). Das Schadensereignis ist auch plötzlich eingetreten, es hat sich in einem sehr kurzen Zeitraum abgespielt. Der Kläger hat dies selbst im Termin anschaulich geschildert: "Plötzlich hörte ich einen Knall im vorderen linken Bereich, als ob Wasser gegen das Auto geprallt wäre...Der Wagen hat ein paar Mal "geploppt". Kurz hinter der Pfütze ist er dann stehen geblieben. Es machte einmal "Pumm", als ich den Schlüssel noch mal drehte, und hinten aus dem Auto kam eine kleine schwarze Wolke heraus". Das Schadensereignis ist unerwartet eingetreten; es kommt dabei lediglich darauf an, daß der Kläger den Schadenerfolg tatsächlich nicht vorausgesehen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob er ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen können (BGH VersR 1954, 596ff). Ohne Bedeutung ist insoweit auch, daß der Kläger bewußt durch die Lache gefahren ist. Der Schaden ist nach dem Vortrag des Klägers � bei zuvor problemlosem Betrieb des Fahrzeugs � sofort aufgetreten, nachdem der Kläger selbst durchs Wasser gefahren und sein Fahrzeug zudem einen Schwall Wassers von dem bestehenden Gegenverkehr abbekommen hat. Da nach alledem vom Vorliegen eines "Unfalls" auszugehen ist und für diesen Fall ein ausdrücklicher Ausschluß der Garantie wirksam vereinbart war, kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob der Kläger möglicherweise grob fahrlässig handelte, als er sich entschloß, in die überschwemmte Unterführung hineinzufahren (vgl hierzu : OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1419; OLG Frankfurt VersR 1966, 437; LG Intzehoe, Urteil vom 17.4.2003 � 7 O 393/02; Palandt/Heinrichs BGB, 62. Aufl., § 277, Rdnr. 2). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: � 6.466,32.-