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Beschluss

6 T 186/04

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gruppenausgeboten kann der Zuschlag auf ein Teilgrundstück erteilt werden, wenn der Meistbietende ausdrücklich auf Erwerb eines anderen im Gruppenausgebot enthaltenden Grundstücks verzichtet und bereit ist, den vollen Steigpreis allein für das verbleibende Grundstück zu zahlen. • Die nachträgliche einstweilige Einstellung des Verfahrens für eines der im Gruppenausgebot enthaltenen Grundstücke führt grundsätzlich zur Versagung des Zuschlags für das Gruppenausgebot, es sei denn, der Meistbietende erklärt wirksam seinen Verzicht auf das betroffene Grundstück. • Rechtliches Gehör kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden; eine vorherige persönliche Ladung zum Verkündungstermin ist nicht erforderlich, wenn der Termin zuvor ordnungsgemäß verkündet wurde. • Anträge nach § 30a ZVG und auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO sind nur begründet, wenn der Schuldner konkret darlegt, wie und in welcher Frist er die Vollstreckung durch Zahlung oder sonstige geeignete Maßnahmen abwenden kann.
Entscheidungsgründe
Zuschlag bei Gruppenausgebot trotz nachträglicher Einstellung eines Teilsgrundstücks möglich • Bei Gruppenausgeboten kann der Zuschlag auf ein Teilgrundstück erteilt werden, wenn der Meistbietende ausdrücklich auf Erwerb eines anderen im Gruppenausgebot enthaltenden Grundstücks verzichtet und bereit ist, den vollen Steigpreis allein für das verbleibende Grundstück zu zahlen. • Die nachträgliche einstweilige Einstellung des Verfahrens für eines der im Gruppenausgebot enthaltenen Grundstücke führt grundsätzlich zur Versagung des Zuschlags für das Gruppenausgebot, es sei denn, der Meistbietende erklärt wirksam seinen Verzicht auf das betroffene Grundstück. • Rechtliches Gehör kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden; eine vorherige persönliche Ladung zum Verkündungstermin ist nicht erforderlich, wenn der Termin zuvor ordnungsgemäß verkündet wurde. • Anträge nach § 30a ZVG und auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO sind nur begründet, wenn der Schuldner konkret darlegt, wie und in welcher Frist er die Vollstreckung durch Zahlung oder sonstige geeignete Maßnahmen abwenden kann. Versteigert wurden drei Flurstücke; für zwei davon (51 und 84) war ein Gruppenausgebot zugelassen, für das dritte ein Einzelausgebot. Meistbietender bot knapp über 50% des Verkehrswerts für das Gruppenausgebot der Flurstücke 51 und 84. Für Flurstück 84 wurde nach dem Versteigerungstermin die einstweilige Einstellung bewilligt; der Meistbietende erklärte daraufhin, er verzichte auf Flurstück 84, da es nur Zufahrt zu Flurstück 51 darstelle, und sei bereit, den gesamten Steigpreis allein für Flurstück 51 zu zahlen. Das Amtsgericht verkündete den Zuschlag für Flurstück 51 und versagte den Zuschlag für Flurstück 84. Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde mit dem Vorwurf, das Gruppenausgebot sei damit hinfällig und neue Mindestgebote hätten festgesetzt werden müssen; er rügte zudem fehlendes Gehör und stellte Anträge nach § 30a ZVG und § 765a ZPO. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft, aber unbegründet. • Rechtliches Gehör: Eventuelle Verfahrensfehler durch nicht rechtzeitig empfangene Anhörungsverfügung sind nicht entscheidungserheblich, weil das Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt wurde; eine separate Ladung zum bereits ordnungsgemäß verkündeten Termin war nicht erforderlich. • § 30a ZVG und § 765a ZPO: Die Anträge des Schuldners wurden nicht substantiiert begründet; er hat nicht dargelegt, wie und binnen welcher Frist er die Vollstreckung durch Zahlung oder sonstige Maßnahmen abwenden könne; bloßes Bemühen um Auskunft über Grundpfandrechte genügt nicht. • Zuschlagsrecht bei Gruppenausgebot: Grundsätzlich führt die nachträgliche Einstellung eines in einem Gruppenausgebot enthaltenen Grundstücks zur Versagung des Zuschlags, weil dem Meistbietenden nicht gegen seinen Willen weniger zugeschlagen werden darf. • Ausnahmefall: Hier erklärte der Meistbietende ausdrücklich den Verzicht auf das eingestellte Flurstück 84 und seine Bereitschaft, den vollen Steigpreis allein für Flurstück 51 zu zahlen; dadurch entfiel der Versagungsgrund und der Zuschlag auf das verbleibende Grundstück war zulässig. • Keine sonstigen Ausschlussgründe: Weitere Versagungsgründe nach §§ 83 Nr. 6, 7 ZVG lagen nicht vor. • Kosten und Rechtsbeschwerde: Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben (§ 574 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen; der Zuschlag auf das Flurstück 51 bleibt wirksam, während der Zuschlag für Flurstück 84 wegen der einstweiligen Einstellung versagt wurde. Der Meistbietende hatte wirksam erklärt, auf Flurstück 84 zu verzichten und den gesamten Steigpreis allein für Flurstück 51 zu zahlen, wodurch der ursprüngliche Versagungsgrund bei Gruppenausgeboten entfiel. Die beantragten Schutzmaßnahmen des Schuldners nach § 30a ZVG und § 765a ZPO sind unbegründet, weil er nicht konkret darlegte, wie er die Vollstreckung in absehbarer Zeit abwenden könne. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde versagt.