Urteil
6 S 117/04
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Schadensereignissen durch herabfallende oder aufgewirbelte Gegenstände trägt der Fahrzeughalter/Haftpflichtversicherer die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nach § 17 Abs. 3 StVG.
• Auch das Aufwirbeln von auf der Fahrbahn liegenden Gegenständen begründet die dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnende Betriebsgefahr.
• Ist unstreitig, dass ein hinter einem Lkw fahrendes Fahrzeug durch Steinchen beschädigt wurde und die Gegenbeweise des Lkw-Halters für das Fehlen der Ladung nicht dargetan sind, besteht Ersatzpflicht nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; Verschulden des Fahrers ist hierfür nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Haftung des Lkw-Halters/Versicherers für Steinschlag durch Betrieb des Fahrzeugs • Bei Schadensereignissen durch herabfallende oder aufgewirbelte Gegenstände trägt der Fahrzeughalter/Haftpflichtversicherer die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nach § 17 Abs. 3 StVG. • Auch das Aufwirbeln von auf der Fahrbahn liegenden Gegenständen begründet die dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnende Betriebsgefahr. • Ist unstreitig, dass ein hinter einem Lkw fahrendes Fahrzeug durch Steinchen beschädigt wurde und die Gegenbeweise des Lkw-Halters für das Fehlen der Ladung nicht dargetan sind, besteht Ersatzpflicht nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; Verschulden des Fahrers ist hierfür nicht erforderlich. Der Kläger fuhr am 28.01.2003 auf der Autobahn unmittelbar hinter einem Lkw-Gespann des Beklagten zu 1) gefahrenen und vom Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs, als sein Fahrzeug vorne von mehreren Steinchen getroffen und beschädigt wurde. Der Kläger verlangt Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 1.301,93 EUR nebst Zinsen. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil nach seiner Auffassung nicht bewiesen sei, dass die Steinchen vom Lkw gefallen seien und ein unabwendbares Ereignis vorliege. In erster Instanz sagte eine Zeugin aus, die Steinchen seien „vom Lkw runtergeflogen“. Die Beklagten behaupteten dagegen, der Anhänger sei vor Fahrtantritt gereinigt und mit einer Plane abgedeckt worden; der Beklagte zu 2) erklärte vorher, kein Kies habe auf dem Anhänger gelegen. Der Kläger rügte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts und legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und begründet, da das Amtsgericht die Beweislastverteilung nach § 17 Abs. 3 StVG verkannt hat. • Tatbestandliche Feststellungen: Unstreitig wurde das Fahrzeug des Klägers beim Betrieb des Lkw-Gespanns beschädigt; die Zeugin bestätigte, dass Steinchen das Fahrzeug trafen. Zweifel an der Wahrnehmung der Zeugin reichen nicht aus, ihre Angaben zu verwerfen. • Betriebsgefahr und Haftung: Sowohl Herabfallen von Ladung als auch Aufwirbeln von auf der Fahrbahn liegenden Gegenständen sind der Betriebsgefahr des überfahrenden Fahrzeugs zuzurechnen; daher greifen die Haftungstatbestände des Straßenverkehrsgesetzes. • Beweislast und Entlastung: Nach § 17 Abs. 3 StVG sind die Beklagten beweispflichtig für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses oder eines von ihnen darstellbaren Ausschlusstatbestands. Ihre Behauptungen zur Reinigung und Plane waren nicht in tauglicher Weise bewiesen und wurden vom Kläger wirksam bestritten. • Ausschlussgründe: Die Beklagten haben weder bewiesen, dass keine Kieselsteinchen vom Anhänger gefallen sind, noch, dass die Beschädigung auf eine außerhalb der Betriebsgefahr liegende Ursache zurückzuführen ist; daher scheidet ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3 StVG aus. • Schadenshöhe und Zinsen: Die Schadenshöhe ist unstreitig und beträgt 1.276,93 EUR netto zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25 EUR; Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagten tragen die Kosten beider Instanzen als Gesamtschuldner; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts wird abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.301,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2003 zu zahlen; der Beklagte zu 1) hat zusätzlich Zinsen für den Zeitraum 14.03.2003 bis 13.06.2003 zu tragen. Die Haftung beruht darauf, dass die Beschädigung durch die dem Betrieb des Lkw zurechenbare Betriebsgefahr verursacht wurde und die Beklagten den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses oder sonstigen Haftungsausschlusses nicht geführt haben. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.