Urteil
1 O 123/04
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2004:0730.1O123.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht Ansprüche wegen eines Unfallereignisses vom 05.08.2003 geltend. An diesem Tag befuhr er gegen 08.20 Uhr mit dem Fahrrad die Fahrbahn der W-straße in T in Fahrtrichtung L- Straße. In Höhe des Hauses Nr. 35 verjüngt sich die Fahrbahn auf der für den Kläger rechten Fahrbahnseite, indem die Bordsteinkante, welche die Fahrbahn vom Gehweg trennt, unter Fortführung des Gehweges in schräger Richtung in die Fahrbahn hinein verspringt. Der Bordstein ist, soweit der Versprung in die Fahrbahn hinein reicht, weiß gestrichen. Eine weiterhin im linken Bereich des Versprunges normalerweise montierte rot-weiße Warnbake fehlte zu dem Zeitpunkt des Unfalls. 3 Der Kläger fuhr gegen die in die Fahrbahn hinein ragende Bordsteinkante und stürzte. Hierbei zog er sich eine Rippenserienfraktur der 4. bis 7. Rippe rechts, eine Gehirnerschütterung sowie einen Schlüsselbeinbruch rechts zu. Vom 05.08. bis 09.08.2003 wurde er deswegen stationär behandelt. Bis zum 07.09.2003 bestand eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. 4 Der Kläger behauptet, die Warnbake habe bereits zwei bis drei Wochen vor dem Unfallereignis gefehlt, was der Beklagten auch seitdem bekannt gewesen sei. 5 Er selbst sei auch heute noch nicht beschwerdefrei, er könne wegen Schmerzen im Schulterbereich nicht gut schlafen und liegen, Überkopfarbeiten sei ihm nicht möglich. Angesichts dieser Verletzungen sei die Zahlungen eines Schmerzensgeldes von 3.500,00 EUR angemessen. Ferner macht der Kläger Auslagen für ein Arztattest i.H.v. 23,00 EUR sowie eine Kostenpauschale i.H.v. 50,00 EUR geltend. 6 Der Kläger meint, bei der besagten Verjüngung der Fahrbahn handele es sich um eine besondere Gefahrenstelle. Indem die Beklagte die Warnbake nicht rechtzeitig erneuert habe, habe sie ihre Warnpflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern und damit ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 3.500,00 EUR, nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie behauptet, die Verjüngung der Straße durch den Bordstein sei auch ohne Warnbake hinreichend gut zu erkennen, was insbesondere für einen Radfahrer gelte. Dies ergebe sich ferner aus der Gesamtbebauung der Straße, die den besagten Vorsprung bedinge. Im Übrigen komme eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schon deswegen nicht in Betracht, da sie die W-straße noch am 22.07.2003 kontrolliert und keine Mängel festgestellt habe. Erstmals durch den Unfall des Klägers habe die Beklagte von dem Fehlen der Bake erfahren. Jedenfalls sei eine Meldung durch Anwohner frühestens am 04.08.2003 erfolgt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Lichtbilder (Bl. 7 d.A.), verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung von Schmerzensgeld aus dem insoweit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß §§ 839 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG zu. 15 Zwar trifft die Beklagte die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit auf der W-straße in T zu gewährleisten. Diese Verkehrssicherungspflicht obliegt der Beklagten auch als drittbezogene Amtspflicht i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG. Bau und Unterhaltung öffentlicher Straßen sind Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, desgleichen die dabei zu erhaltende Verkehrssicherheit (§ 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NW). 16 Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht ist es, den Verkehrsraum von Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903), was seinerseits durch Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt wird. Der Verkehrssicherungspflichtige hat jedoch nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge zu treffen, vielmehr sind nur diejenigen Maßnahmen vorzunehmen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Benutzung drohen. Grundsätzlich muss sich der Benutzer danach den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Verkehrsweg so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet. Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließt, lässt sich jedenfalls mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht erreichen (Bergmann/Schumacher, 3. Aufl., Rn 133 ff.). 17 Nach Maßgabe dessen kommt vorliegend eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger als Radfahrer nicht in Betracht. 18 Zur Erfüllung dieser Pflicht war es ausreichend, dass der in die Fahrbahn ragende Bordstein weiß markiert ist und sich damit von den übrigen, parallel zur Fahrbahn laufenden Bordsteinen abhebt. Denn allein schon wegen dieses weißen Anstriches ist die Fahrbahnverengung auffällig. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der W-straße um eine innerörtliche Straße mit beidseitiger, enger, wechselnder und ersichtlich alter Bebauung handelt. Hier muss der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich mit einer Verkehrsführung rechnen, die nicht immer eine uneingeschränkte und freie Durchfahrt erlaubt. Bei der gegenständlichen Gefahrenstelle war die Verjüngung gerade durch das notwendige Umschwenken des unmittelbar am Straßenrand stehen Gebäudes durch den Gehweg bedingt, was sich dem Kläger aufdrängen musste. Denn darauf, dass sich seiner Fahrt nichts in den Weg stellt, kann der Verkehrsteilnehmer bereits grundsätzlich (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 22.03.2001, Az. 1 U 144/99), insbesondere aber der Kläger unter diesen Umständen nicht vertrauen. 19 Die Verjüngung der Fahrbahn der W-straße beruht auch nicht auf einer Maßnahme von außen, insbesondere nicht auf einer Verkehrsberuhigungsmaßnahme. Sofern für derartige Hindernisse besondere Anforderungen an die Warnpflichten des Verkehrssicherungspflichtigen gestellt werden (Bergmann/Schumacher, 3. Aufl., Rn. 99), betrifft dies die hier gegenständliche Verschwenkung des Gehweges nicht. Diese ist, da durch die Bebauung der Straße bedingt, vielmehr ein allgemeine Gefahrenquelle, auf welche nur insoweit hinzuweisen ist, als der Verkehrsteilnehmer diese bei der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen kann (OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.05.1975, Az. 10 U 243). Hierzu können unter anderem die in § 43 StVO genannten Leiteinrichtungen, wie etwa Warnbaken, verwendet werden. Eine allgemeine Pflicht, bei Gefahrenstellen stets eine Warnbake aufzustellen, ist indessen nicht zu fordern. Gegenüber einem Radfahrer kommt - wegen dessen verhältnismäßig geringer Geschwindigkeit - bei der vorliegenden Fallgestaltung jedenfalls einer Warnbake als weiterem Warnhinweis keine gesonderte Bedeutung zu. 20 Im Übrigen hat der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 StVO so umsichtig zu fahren hat, dass er sich oder Dritte nicht gefährdet. Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführen wäre das Unfallereignis auch auf ein umfängliches und damit die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden zurückzuführen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22 Streitwert: 3.573,00 EUR.