Beschluss
11 O 85/04 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2004:0831.11O85.04.00
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Leitsätze
Zur Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren
Tenor
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Gründe: I. Mit Antrag vom 25.06.2004 hat die Antragstellerin Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden sollte, der Antragstellerin Umsatzsteuerquittungen mit offenem Umsatzsteuerausweis für die in den Monaten Januar bis einschließlich März 2004 erfolgten Aufladungen von 179 in der Anlage zur Antragsschrift aufgeführten Mobilfunkkarten zu erteilen. Zur Glaubhaftmachung hat sie sich u.a. auf eine eidesstattliche Versicherung eines Steuerberaters bezogen, die dem Antrag nicht beigefügt war. Der Vorsitzende der Kammer hat die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach Eingang des Antrags fernmündlich darauf hingewiesen, dass die eidesstattliche Versicherung vorzulegen sei. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Kammer die Vorlage der Einzelrechnungen wünsche, zu denen der offene Umsatzsteuerausweis beantragt werde. Der Antrag ist daraufhin in Kenntnis der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf Frist gelegt worden. Am 30.06.2004 überließ die Antragsgegnerin der Antragstellerin Quittungen mit offenem Mehrwertsteuerausweis. Daraufhin hat die Antragstellerin am 12.07.2004 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. II. 1. Das Gericht hat gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Soweit keine Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens entgegenstehen, richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Vorschriften, zu denen auch § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO gehört. Dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mit einer Klageschrift gleichgestellt werden kann, rechtfertigt es nicht, die Anwendung der flexiblen Kostentragungsregel des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu verweigern. Das Bedürfnis nach einer solchen Regelung ist in den dringenden Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes sogar noch höher einzuschätzen als im Klageverfahren. Eine förmliche Zustellung der Antragsschrift ist nicht erforderlich (s. BGH NJW 2004, 1530 für die Frage der Klagezustellung). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist durch Übermittlung der Antragsschrift gewahrt. Der Anlass für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach dessen Anhängigkeit weggefallen. Die Antragsgegnerin hat am 30.06.2004 der Antragstellerin Quittungen mit offenem Mehrwertsteuerausweis überlassen. Dadurch wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung überholt. Die Antragstellerin hat den Antrag unverzüglich zurückgenommen. Das Merkmal unverzüglich besagt wie in § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" (BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 44/03 (juris); Zöller/Greger, ZPO, 24. A., § 269 Rdn. 8 c). Ein solches ist vorliegend nicht feststellbar. Die Antragstellerin musste nach der Übermittlung der Quittungen am 30.06.2004 zunächst prüfen, ob alle 179 Mobilfunkkarten und alle erfolgten Aufladungen erfasst waren. Eine Frist von 12 Tagen bis zur Antragsrücknahme hält sich bei dieser Sachlage im Rahmen. 2. Einer Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 269 Abs. 3 ZPO) steht nicht entgegen, dass das einstweilige Verfügungsverfahren über das Stadium des Antrags nicht hinausgekommen ist. Berücksichtigt werden können aus dem Antrag ersichtliche Verfahrensmängel und dem Antragsteller ungünstige Tatsachen. Gleiches gilt für Umstände, die im Verfahren über die Kostenentscheidung unstreitig sind (s. OLG Frankfurt OLGR 2003, 127). Danach ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die einstweilige Verfügung im Hinblick auf das Fehlen der angekündigten eidesstattlichen Versicherung eines Steuerberaters mangels hinreichender Glaubhaftmachung bis zur Antragsrücknahme nicht hätte erlassen werden können. Die Rechnungen, hinsichtlich deren die offene Ausweisung der Umsatzsteuer begehrt wurde, hätten zudem bezeichnet werden müssen. Der Verfügungsantrag ist so genau wie möglich zu fassen. Nach dem allgemein für Klagen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz muss der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen (Zöller/Greger, aaO, § 253 Rdn. 13c). An letzterem fehlte es hier. Der Antragsschrift war nicht zu entnehmen, auf welche Einzelvorgänge sich die begehrten Umsatzsteuerquittungen bezogen. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass diese Quittungen Zahlungen der Antragstellerin zuzuordnen waren. Diese hätte letztere viel leichter zusammenstellen können als die Antragsgegnerin, für die die Abrechnung ein Massengeschäft ist, bei dem erledigte Geschäftsabläufe wohl kaum ohne Schwierigkeiten rekonstruiert werden können. Lässt sich wie vorliegend nicht feststellen, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt der Rücknahme den Verfahrenserfordernissen genügte, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (s. zur entsprechenden Situation bei der Klage OLG Frankfurt, aaO; zust. Zöller/Greger, aaO, § 269 Rdn. 8c aE). Die Einbeziehung der Frage, ob die Antragstellerin die dem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegenstehenden Hindernisse hätte ausräumen können, liefe auf eine Spekulation hinaus. Eine solche darf nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen. Anders als im Fall des § 91a ZPO kann sie der Rücknahme in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht widersprechen und deshalb keine Aufklärung der für die Kostenentscheidung relevanten Umstände erzwingen (s. OLG Frankfurt, aaO). Die Antragstellerin wird durch diese Entscheidung nicht rechtlos gestellt. Ein etwaiger materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch wird durch sie nicht berührt.