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Urteil

1 O 299/04 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2004:0924.1O299.04.00
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Leitsätze

Das anstelle des Pflichtteils zugewandte und angenommene Vermächtnis verhindert einen Auskunftsanspruch i.S.v. § 2314 BGB. Zur Auslegung eines Erbvertrages und der Zuwendung eines Vermächtnisses anstelle des Pflichtteils.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das anstelle des Pflichtteils zugewandte und angenommene Vermächtnis verhindert einen Auskunftsanspruch i.S.v. § 2314 BGB. Zur Auslegung eines Erbvertrages und der Zuwendung eines Vermächtnisses anstelle des Pflichtteils. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Pflichtteilsrestanspruch nach dem Erbe ihrer Mutter und damit einhergehend ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses gegen die Beklagte zusteht. Die Klägerin und die Beklagte sind Geschwister. Ihre Mutter, Frau Q, verstarb am 28.04.2003. Weitere Geschwister der Parteien sind Herr A und Frau C. Am 13.06.1997 hatte die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann, Herr B, einen Erbvertrag geschlossen, in dem es unter anderem heißt: " I. Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns, zum völlig unbeschränkten Alleinerben ein, und zwar ohne Rücksicht auf vorhandene Pflichtteilsberechtigte ... II. Der Überlebende von uns bestimmt zu seiner Erbin unsere Tochter T, ..., und zwar ohne Rücksicht auf vorhandene Pflichtteilsberechtigte. ... Die Erbeinsetzung unserer Tochter T erfolgt im Hinblick darauf, daß sie sich lebenslang um unsere behinderte Tochter C ... kümmert und uns und unsere Tochter im Bedarfsfall auch versorgt. III. Der Längstlebende von uns ordnet die folgenden Vermächtnisse an: 1. ... unserem Sohn A ... zu Eigentum das Ferienhaus in Dänemark ... 2. ... unserer Tochter X ... einen bar zu zahlenden Geldbetrag in Höhe von 20.000,- DM ... Mit diesem Geldvermächtnis belastet wird zu gleichen Anteilen die Erbin des Längstlebenden, unsere Tochter T, und der vorgenannte Vermächtnisnehmer, unser Sohn A ... 3. ... einem jeden unserer vorgenannten Töchter T ... und X ... das Recht ..., das Ferienhaus in Dänemark für drei Wochen jährlich kostenlos zu benutzen ... IV. ... Sollte einer unserer Erben nach dem Tode des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil verlangen, so soll er ... nach dem Tode des Längstlebenden von der Erbfolge ausgeschlossen sein und auch nur seinen Pflichtteil erhalten." Nach dem Tod der Mutter überwies die Beklagte den auf sie entfallenden Betrag aus dem Vermächtnis gemäß Ziffer III 2 des Erbvertrags in Höhe von 5.112,92 EUR (= 10.000 DM) an die Klägerin. Unter dem 31.08.03 erteilte die Klägerin hierüber eine Quittung unter anderem des Wortlauts "Hiermit hat mir meine Schwester zu ihrem Teil das ... Geldvermächtnis von 10.000 DM an mich gezahlt." Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2004 ließ die Klägerin sodann gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erklären, die Annahme des Vermächtnisses erfolge nur unter dem Vorbehalt der Geltendmachung des Restpflichtteilsanspruches. Die Klägerin ist der Ansicht, trotz der Annahme des Vermächtnisses stehe ihr als Pflichtteilsberechtigter weiterhin ein Anspruch auf den Restpflichtteil und damit auch der hier verfolgte Auskunftsanspruch zu. Das Vermächtnis sei ihr auch nicht anstelle des Pflichtteils zugewandt worden. Der Pflichtteilsanspruch als solcher solle nach dem Willen der Erblasser hierdurch nicht berührt werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines geschlossenen und systematischen Vermögensverzeichnisses Auskunft über den Nachlass der am 28.04.2003 verstorbenen Frau Q und dessen Wert zu erteilen und diese Auskunft und die Wertangaben zu belegen, die Beklagte im Fall des § 260 Abs.2 BGB zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte gemäß Ziffer 1 an Eides statt zu versichern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Vermächtnis sei der Klägerin anstatt des Pflichtteils zugewandt worden. Mit der Annahme desselben könne die Klägerin nicht ergänzend einen Restpflichtteilsanspruch geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Erbvertrag vom 13.06.1997 (Bl. 4 ff. d.A.), verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Nachlasswertes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 2314 Abs. 1 BGB. Auskunftserteilung kann danach der pflichtteilsberechtigte Nichterbe verlangen (BGH NJW 1981, 2051, 2052). Zwar gehört die Klägerin als Abkömmling der verstorbenen Mutter gemäß § 2303 Abs.1 Satz 1 BGB zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten und ist gemäß Ziffer II des Erbvertrages von der Erbfolge ausgeschlossen. Nichterbe im Sinne des § 2314 BGB ist grundsätzlich auch der Pflichtteilsberechtigte, der - wie die Klägerin gemäß Ziffer III 2 des Erbvertrages - zugleich mit einem Vermächtnis bedacht ist. Denn andernfalls könnte er sich mangels Kenntnis hinsichtlich der Höhe des Nachlasses nicht die erforderliche Gewissheit für die Wahlentscheidung nach § 2307 Abs.1 Satz 1 BGB bzw. darüber verschaffen, ob ihm bei Annahme des Vermächtnisses noch ein Pflichtteilsrestanspruch zusteht, § 2307 Abs.1 Satz 2 BGB (RGRK- Johannsen , 12. Aufl., § 2314 Rn. 3; MüKo- Frank , 3. Aufl., § 2314 Rn. 16; Staudinger- Haas , 13. Aufl., § 2314 Rn 20.). Der Auskunftsanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Vermächtnisnehmer den Pflichtteilsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr geltend machen kann. Da dann kein Informationsbedürfnis besteht, ist ein Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich (BGH NJW 1958, 1964, 1965 f; OLG Braunschweig OLGR 21, 343, 344). Hiervon ist stets auszugehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis annimmt, welches ihm anstelle des Pflichtteils zugewandt worden ist. Denn dann steht ihm, da er das Vermächtnis auszuschlagen und an dessen Stelle den Pflichtteil verlangen kann, § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB, der Pflichtteilsrestanspruch aus § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB selbst dann nicht mehr zu, wenn das Vermächtnis hinter dem Wert des Pflichtteils zurückbleibt (OLG Braunschweig aaO.; RGRK- Johannsen aaO. Rn 2; MüKo- Frank § 2314 Rn 16, § 2307 Rn 2; Staudinger- Haas § 2314 Rn. 54, § 2307 Rn. 2). Vorliegend hat die Klägerin das Vermächtnis angenommen. Indem sie den seitens der Beklagten als Erbin geschuldeten Betrag im Werte von 10.000,00 DM in Empfang genommen und dies im August 2003 als Zahlung auf die Vermächtnisforderung quittiert hat, ist diese Annahme unzweideutig erfolgt. Dem gegenüber kommt der späteren anwaltlichen Erklärung einer Annahme unter Vorbehalt keine eigenständige Bedeutung (mehr) zu. Dies ergibt sich auch in Ansehung der §§ 2180 Abs. 1, 2, 1950 BGB. Das von der Klägerin angenommene Vermächtnis war ihr auch anstelle des Pflichtteils zugewandt. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages war es ersichtlicher Wille der späteren Erblasser, der Eltern der Parteien, eine exakte erbrechtliche Regelung hinsichtlich ihres Vermögens zu treffen, die der Notwendigkeit Rechnung trägt, dass die behinderte Tochter C lebenslanger Pflege bedarf. Aus den diesbezüglichen Anordnungen ergibt sich - so sind die mit Blick auf die Beklagte gemachten Erklärungen gemäß Ziffer II sowie die Ausgestaltung der Vermächtnisse gemäß Ziffer III des Erbvertrages zu verstehen -, dass sie sich vorstellten, die pflegebedürftige Tochter C werde in ihrer gewohnten Umgebung, dem seinerzeit im Eigentum der Erblasser befindlichen Haus in der H-straße in N, wohnen bleiben und die Beklagte die hierfür notwendigen Aufwendungen tragen. Als Ausgleich für die entzogenen Erbteile der insofern nicht betroffenen Kinder, nämlich der Klägerin sowie des Bruders A, sollten diese die bereits dargestellten Vermächtnisse erhalten. Die jeweiligen Vermächtnisanordnungen zeichnen sich ihrerseits dadurch aus, dass sie eine im Werte möglichst gleichmäßige Zuwendung ausmachen sollen. Insofern die Zuwendung des Ferienhauses dabei einen durchaus höheren Vermögenswert bedeutet als die einmalige Zahlung von 20.000,00 DM, wurde dies durch die Belastungen dieses Vermächtnisses mit den jeweiligen Nutzungsrechten für die Klägerin und die Beklagte sowie dem Vermächtnisanspruch der Klägerin zu Lasten des Bruders A in Höhe von 10.000,00 DM ausgeglichen. Diese erbvertragliche Ausgestaltung spricht deutlich dafür, dass mit der Annahme des Vermächtnisses der Erbanspruch der Klägerin abgegolten sein sollte. Aber auch der Vergleich mit Fallgestaltungen, in denen typischerweise ein Vermächtnis neben dem Erb- oder Pflichtteil zugewandt wird, bestätigt diese Bewertung. Während von derartigen Anordnungen regelmäßig dort auszugehen ist, wo einzelne Gegenstände wie beispielsweise Schmuck, Gebrauchsgegenstände oder solche von Erinnerungswert vermacht werden, soll der Klägerin vorliegend im Wesentlichen ein pauschaler Geldbetrag zukommen. Im Vordergrund stand mithin vielmehr der finanzielle Aspekt, die Klägerin mit den anderen Abkömmlingen im Ergebnis gleich zu stellen. Dem steht auch nicht der Wortlaut von Ziffer IV der Erbvertrags entgegen, demzufolge für den Fall, dass bereits nach dem Tode des Erstversterbenden ein Erbe seinen Pflichtteil verlangt, dieser nach dem Tode des Längstlebenden von der Erbfolge ausgeschlossen sein und auch nur seinen Pflichtteil erhalten soll. Nach dem Gesamteindruck der gegenständlichen Verfügung von Todes wegen kann dieser Anordnung nicht entnommen werden, allen Kindern stehe jedenfalls und unabhängig von der Annahme der Vermächtnisse der Pflichtteil zu. Vielmehr ist diese Regelung auf eine Konstellation zugeschnitten, welche dem Gesamtkonzept der Erblasser ersichtlich widerspricht. Sollten nämlich bereits nach dem Tode des Erstversterbenden Rechte gesetzlicher Erben geltend gemacht werden, tritt die für die Situation nach dem Tode des Längstlebenden geplante - vorstehend erörterte - "Versorgungslage" nicht mehr ein. Dies zu regeln hatten die Eltern der Parteien dem entsprechend Anlass. Sollte aber die gedachte Lage tatsächlich eintreten, ist nach dem Regelungsgehalt der Erbvertrags für eine gesonderte Pflichtteilszuwendung kein Raum. Der Klägerin steht aber auch unter sonstigen Gesichtspunkten, etwa wegen eines mitvermachten Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, ein Auskunftsanspruch nicht zu. Hieran kann für die Person des Vermächtnisnehmers dann zu denken sein, wenn ihm ein Pflichtteilsrestanspruch nach dem realen Nachlasswert zwar nicht zusteht, dieser sich aber wegen beeinträchtigender Schenkungen unter Umständen durch die Ermittlung des fiktiven Nachlasswertes noch ergeben kann. In diesem Fall kann dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer zuzubilligen sein, zuverlässige Kenntnis vom Bestand des Nachlasses zu erhalten, um seine Rechte in zweckentsprechender Weise verfolgen zu können (RGZ 129, 239, 242; RGRK- Johannsen § 2314 Rn. 3; MüKo- Frank § 2314 Rn. 16; Soergel- Dieckmann § 2314 Rn. 8). Wurde das Vermächtnis aber - wie hier - anstelle des Pflichtteils zugewandt, kommt diese Überlegung nicht zum Tragen. Insbesondere ist dann ein Auskunftsanspruch nicht als mitvermacht anzusehen. Jedenfalls besteht für den Vermächtnisnehmer nach Annahme des Vermächtnisses kein schützenswertes Interesse daran, ihn in Kenntnis über die Höhe des Nachlasses zu setzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 8.000,00 EUR