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Urteil

6 S 225/04

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 566a Satz 1 BGB n.F. ist verfassungsrechtlich nicht auf Erwerbe anwendbar, die vor seiner Verkündung abgeschlossen wurden; in diesen Fällen bleibt § 572 Satz 2 BGB a.F. anwendbar. • Bei Erwerb des Grundstücks durch Zwangsversteigerung gilt der Erwerber nach § 572 Satz 2 BGB a.F. nur zur Rückgewähr einer Kaution verpflichtet, wenn ihm die Kaution ausgehändigt wurde oder er die Verpflichtung gegenüber der Voreigentümerin übernommen hat. • Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 572 Satz 2 BGB a.F. trifft grundsätzlich den Mieter; eine Umkehr der Last kommt nur in engen Einzelfällen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung von Mietkaution bei Altfällen: § 572 Satz 2 BGB a.F. bleibt anwendbar • § 566a Satz 1 BGB n.F. ist verfassungsrechtlich nicht auf Erwerbe anwendbar, die vor seiner Verkündung abgeschlossen wurden; in diesen Fällen bleibt § 572 Satz 2 BGB a.F. anwendbar. • Bei Erwerb des Grundstücks durch Zwangsversteigerung gilt der Erwerber nach § 572 Satz 2 BGB a.F. nur zur Rückgewähr einer Kaution verpflichtet, wenn ihm die Kaution ausgehändigt wurde oder er die Verpflichtung gegenüber der Voreigentümerin übernommen hat. • Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 572 Satz 2 BGB a.F. trifft grundsätzlich den Mieter; eine Umkehr der Last kommt nur in engen Einzelfällen in Betracht. Die Kläger mieteten 1991 eine Wohnung und zahlten vor Einzug nach Vereinbarung eine Kaution. Das Grundstück wurde 1996 zwangsversteigert; der Beklagte erhielt den Zuschlag. Nach Beendigung des Mietverhältnisses 2003 forderten die Kläger vom Beklagten Rückzahlung der Kaution nebst Zinsen. Der Hausverwalter teilte mit, der vorherige Zwangsverwalter habe an den Beklagten nicht alle an den Voreigentümer gezahlten Kautionen weitergereicht. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Kläger nicht bewiesen hätten, dass dem Beklagten die Kaution ausgehändigt worden sei. Die Berufung richtet sich gegen diese Entscheidung mit dem Vorbringen, § 566a Satz 1 BGB n.F. müsse auch auf Fälle angewendet werden, in denen der Erwerb vor Verkündung der Norm erfolgte; hilfsweise trügen der Beklagte Beweislast für die Nichtweitergabe der Kaution. • Anwendbares Recht: Da der Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten 1996 erfolgte, ist die Frage nach der Rückzahlung der Kaution nach §§ 57 ZVG, 572 Satz 2 BGB a.F. zu beurteilen; nach dieser Fassung ist der Erwerber nur verpflichtet, wenn ihm die Kaution ausgehändigt wurde oder er die Verpflichtung übernommen hat. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Rückwirkung: § 566a Satz 1 BGB n.F. würde bei Anwendung auf Erwerbe vor Verkündung in den bereits abgeschlossenen Erwerbsvorgang eingreifen und damit eine unzulässige Rückwirkung entfalten, die dem Rechtsstaatsprinzip widerspräche. • Auslegung der Übergangsvorschrift: Zur Vermeidung verfassungsrechtlicher Rückwirkung ist Art.229 §3 EGBGB so auszulegen, dass für Erwerbe vor Verkündung weiterhin § 572 Satz 2 BGB a.F. gilt. • Beweis- und Darlegungslast: Grundsätzlich muss der Kläger (Mieter) die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen; eine Abkehr von dieser Regel ist nur möglich, wenn der Gegner über die maßgeblichen Tatsachen besser-informiert ist und durch konkrete Angaben entlastet werden kann. • Keine Entlastungspflicht des Beklagten im Einzelfall: Die Hausverwaltung hatte bereits vorprozessual mitgeteilt, der frühere Zwangsverwalter habe nicht alle Kautionen übergeben; aufgrund dieser Information konnten die Kläger weitere Ermittlungen (z.B. Vernehmung des Zwangsverwalters) vornehmen. Es war dem Beklagten daher nicht zuzumuten, weitere konkrete Angaben zur Aushändigung zu machen. • Mangels substantiierter und bewiesener Behauptung der Kläger, dass der Beklagte die Kaution erhalten habe, war der Rückzahlungsanspruch zu verneinen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die Klage auf Rückzahlung der Kaution ist unbegründet, weil die Kläger nicht glaubhaft gemacht und bewiesen haben, dass dem Beklagten die Kaution ausgehändigt worden ist. § 566a Satz 1 BGB n.F. findet auf den hier relevanten Erwerb von 1996 keine Anwendung; vielmehr gilt in Altfällen weiterhin § 572 Satz 2 BGB a.F., wonach der Erwerber nur bei tatsächlicher Aushändigung oder Übernahme der Verpflichtung zur Rückgewähr haftet. Die Kläger tragen die Darlegungs- und Beweislast für die Aushändigung; angesichts vorprozessualer Hinweise auf das Verhalten des Zwangsverwalters hätten sie weitere Ermittlungen veranlassen können. Deshalb fehlt es an einem durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten, und die gerichtlichen Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.