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Beschluss

6 T 361/04

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist vom Mahngericht förmlich zu bescheiden; das bloße Weglegen der Akte stellt eine unzulässige Verweigerung der Entscheidung dar. • Hat die Partei später die Bevollmächtigung des Unterzeichners eines Einspruchs nachgewiesen oder genehmigt, ist der Einspruch rückwirkend als formwirksam zu behandeln. • Fehlt die Versicherung der Vollmacht im Mahnverfahren, obliegt dem Streitgericht die Prüfung der Zulässigkeit; es hat gegebenenfalls Fristen zur Nachholung der Versicherung oder des Vollmachtsnachweises zu setzen (entsprechend § 89 ZPO).
Entscheidungsgründe
Mahnverfahren: Einspruch ist förmlich zu bescheiden; fehlende Versicherungsform der Vollmacht heilbar • Ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist vom Mahngericht förmlich zu bescheiden; das bloße Weglegen der Akte stellt eine unzulässige Verweigerung der Entscheidung dar. • Hat die Partei später die Bevollmächtigung des Unterzeichners eines Einspruchs nachgewiesen oder genehmigt, ist der Einspruch rückwirkend als formwirksam zu behandeln. • Fehlt die Versicherung der Vollmacht im Mahnverfahren, obliegt dem Streitgericht die Prüfung der Zulässigkeit; es hat gegebenenfalls Fristen zur Nachholung der Versicherung oder des Vollmachtsnachweises zu setzen (entsprechend § 89 ZPO). Die Kläger erließen beim Amtsgericht Euskirchen einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte. Die Beklagte legte am 07.02.2004 einen als "Widerspruch" bezeichneten Einspruch ein; das Schreiben war auf Firmenpapier, unterzeichnet von einem Gesellschafter/Mitarbeiter ohne Versicherung der Vollmacht. Das Mahngericht gab die Sache an das Streitgericht ab; das Streitgericht (Amtsgericht Siegburg) betrachtete den Einspruch als unwirksam und legte die Akten mehrfach weg. Die Beklagte legte später durch Prozessbevollmächtigte eine Vollmacht vom 13.01.2004 vor und beantragte wiederholt die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens; das Gericht blieb untätig bzw. wies die Akten erneut beiseite. Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Untätigkeit des Amtsgerichts und erstrebte die Anweisung, das Hauptverfahren zu eröffnen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO ist statthaft; die angefochtenen Verfügungen sind Entscheidungen i.S.d. Vorschrift. • Zur Begründetheit: Die Beklagte hat durch den Anwaltsschriftverkehr und Vorlage der Vollmacht deutlich gemacht, dass der Unterzeichner des Einspruchs bevollmächtigt war und die Partei den Einspruch sich zu eigen gemacht hat; damit war das Gericht gehalten, den Einspruch förmlich zu bescheiden. • Verfahrensrechtliche Folgen: Ob ein Einspruch wirksam ist, ist eine zu entscheidende Zulässigkeitsfrage; das Amtsgericht durfte nicht so verfahren, als sei kein Einspruch eingelegt worden, da dies der Beklagten den Rechtsweg gegen eine mögliche Verwerfung vorenthält. • Rechtsfolgen bei fehlender Versicherung der Vollmacht: Die Vorschrift des § 703 ZPO ersetzt im Mahnverfahren den Vollmachtsnachweis; fehlt die Versicherung, ist das Streitgericht zuständig und hat gemäß entsprechender Anwendung von § 89 ZPO Fristen zur Nachholung zu setzen oder den Nachweis zu verlangen. • Heilungsmöglichkeit: Da die Beklagte die Vollmacht bereits zur Zeit der Einlegung nachträglich dargetan und damit die Prozesshandlung genehmigt hat, wirkt die Wirksamkeit des Einspruchs auf den Zeitpunkt der Einlegung zurück; der Einspruch ist somit formgerecht zu behandeln. • Anweisung an das Amtsgericht: Es ist zu prüfen, ob der Einspruch zulässig ist; je nach Ergebnis ist nach §§ 700 Abs.1, 341 ZPO zu verfahren oder in die Sachprüfung einzutreten. • Kosten: Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden gemäß § 8 GKG niedergeschlagen; außergerichtliche Kosten sind den Klägern nach § 91 ZPO aufzuerlegen. Die Beschwerde der Beklagten ist erfolgreich. Die Entscheidungen des Amtsgerichts, den Einspruch als nicht wirksam zu behandeln und die Akten wegzulegen, wurden aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen und je nach Ergebnis nach §§ 700 Abs.1, 341 ZPO zu verfahren oder in die Sachprüfung einzutreten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen; die außergerichtlichen Kosten haben die Kläger zu tragen. Damit ist dem Verlangen der Beklagten auf förmliche Bescheidung des Einspruchs stattgegeben, da die Nachholung oder Genehmigung der Vollmacht die Formmängel heilbar macht.