Urteil
10 O 435/04 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2004:1230.10O435.04.00
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Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.660,00 nebst Zinsen-" in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von € 3.880,00 seit dem 30.09.2003 und aus dem Betrag von € 3.780,00 seit dem 30.03.2004 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.660,00 nebst Zinsen-" in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von € 3.880,00 seit dem 30.09.2003 und aus dem Betrag von € 3.780,00 seit dem 30.03.2004 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung von Studiengebühren. Der Beklagte befindet sich in der Ausbildung, die Klägerin bietet als private Hochschule Studiengänge an. Der Beklagte hatte sich im Juni 2003 bei der I bank für eine Ausbildungsstelle beworben. Als er von dort eine Absage erhielt, nahm er am 15.07.2003 an einem Assessment Day, bei der Klägerin teil. Als erfolgreichem Teilnehmer wurde ihm dort der streitgegenständliche Studienvertrag von einem Prof. M ausgehändigt mit dem Hinweis, die Unterschrift unter den Vertrag würde rechtlich binden, der Beklagte solle den Vertrag deshalb mit den Eltern oder einem Rechtsbeistand prüfen und ggf. innerhalb einer Frist von 2 Wochen unterschrieben zurückgeben. Der Beklagte unterschrieb den Vertrag am 29.07.2003. Vorgesehen war danach ein 7 Semester dauerndes Studium in den Studiengängen Handelsmanagement und Logistikmanagement. Während andere Studenten den unterschriebenen Vertrag in den Räumen der Kl. zurückgeben und dort sogleich das Doppel ausgehändigt bekommen, wählte der Beklagte den Postweg für die Übermittlung und erhielt auch das gegengezeichnete Doppel per Post. Wirtschaftlich sollte die Vertragserfüllung dem Beklagten durch einen Sponsor möglich gemacht werden, in dessen Unternehmen der Beklagte als Gegenleistung für die Begleichung der Studiengebühren arbeiten sollte. Nach dem Vertrag sollte das Studienjahr am 01.10.2003 beginnen. Das monatliche Entgelt für das Studium betrug € 630,00. Daneben war eine einmalige Einschreibegebühr in Höhe von € 100 vorgesehen. Eine ordentliche Kündigung durch den Kläger war erstmals nach dem Beginn des 1. Studienjahres, danach zum Ende jeden Semesters vorgesehen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung blieb unberührt. Am 24.09.2003 erhielt der Beklagte doch noch einen Ausbildungsvertrag bei der I bank in I2. Er erklärte daraufhin gegenüber der Klägerin am 25.09.2003, nicht weiter am Vertrag festhalten zu wollen bzw. kündigte aus wichtigem Grund. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung lediglich als ordentliche Kündigung zum Ende des Studienjahres. Die Klägerin begehrt die Studiengebühren für das erste Studienjahr und die Einschreibegebühr. Sie hält keinen wichtigen Grund für gegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 7.660,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von € 3.880,00 seit dem 30.09.2003 und aus dem Betrag von € 3.780,00 seit dem 30.03.2004 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen . Der Beklagte hält den Vertrag nach § 309 Nr. 9a BGB bzw. § 307 BGB für unwirksam, hilfsweise für fristgerecht widerrufen, da die nach § 312b BGB für Fernabsatzverträge erforderliche Widerrufsbelehrung fehle. Jedenfalls sei der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus dem Studienvertrag in Verbindung mit § 611 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Gebühren für das erste Studienjahr sowie der Einschreibegebühr. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen und erst mit Ablauf des ersten Studienjahres am 30.09.2004 durch ordentliche Kündigung des Klägers beendet worden. 1. Die Mindestlaufzeit von einem Jahr im Studienvertrag ist wirksam. a. Zwar ist § 309 Nr. 9a BGB auf Unterrichtsverträge anwendbar (OLG Köln v. 16.06.1982, Az. 13 U 20/82, NJW 1983, 1002), jedoch bestand eine Kündigungsmöglichkeit des Beklagten nach einem Jahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (v. 04.11.1992, BGHZ 120, 108), der sich die Kammer anschließt, liegt eine den Klauselgegner bindende Laufzeit nicht vor, wenn und solange er die Möglichkeit der Vertragskündigung hat b. Ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt ebenso wenig vor. Trotz der Anwendbarkeit von § 309 Nr. 9a BGB bleibt eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB möglich. Denn auch wenn die zweijährige Bindungsfrist nicht erreicht wird, muss sich die bindende Restlaufzeit des Vertrages an § 307 BGB messen lassen, weil der Gesetzgeber in § 309 Nr. 9a BGB nur Höchstfristen festlegen wollte, deren Überschreitung die Klausel stets unwirksam macht (BGH v. 08.03.1984, Az. IX ZR 144/83, BGHZ 90,280). Für die Wirksamkeit der Klausel ist die Beurteilung des konkreten Unterrichtsvertrages entscheidend. Eine schematische Beurteilung ist bei Direktunterrichtsverträgen nicht möglich, denn diese weisen hinsichtlich Art und Ziel des Ausbildungsangebots, der Intensität des Unterrichts und der damit verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Belastung der Teilnehmer große Unterschiede auf. Die Verträge reichen von nur in größeren zeitlichen Abständen erteilten, der Freizeitgestaltung dienenden "Hobbykursen" bis zu längerfristigem Vollzeitunterricht zum Zwecke der Berufsausbildung, wie im vorliegenden Fall. Die Herausbildung und Bewertung eines "Normalfalles" und die Herstellung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses ist daher bei Direktunterrichtsverträgen nicht möglich. Hier deutet die gesetzgeberische Wertentscheidung in § 309 Nr. 9a BGB, wonach selbst Unterrichtsverträge mit nur geringeren persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen höchstens für zwei Jahre bindend abgeschlossen werden können, allenfalls darauf hin, dass bei Berufsausbildungsverträgen mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Anforderungen an die Teilnehmer nur entsprechend kürzere Laufzeiten angemessen sind (BGH v. 04.11.1992, BGHZ 120, 108). Bei der Bewertung gilt es jedoch auch die Interessen des Unterrichtanbieters angemessen zu berücksichtigen. Ein Unterrichtsinstitut, wie es die Klägerin betreibt, ist aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung angewiesen. Einstellung und Beschäftigung der Dozenten, das Bereitstellen der Räumlichkeiten mit der für den Unterricht erforderlichen Ausstattung und die Beschaffung des Lehrmaterials kann nur dann verlässlich kalkuliert werden, wenn die Unterrichtsverträge über eine gewisse Laufzeit abgeschlossen werden. Bei kurzer Laufzeit bestände die Gefahr des Absinkens der Teilnehmerzahl unter das wirtschaftlich notwendige Maß mit der Folge, dass die weitere Unterrichtung der unterrichtswilligen Teilnehmer erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich würde. Dies gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Unterrichtsinstitut sich noch in der Anlaufphase befindet und daher in den Verträgen ausdrücklich auf eine notwendige Mindestteilnehmerzahl für die Studiengänge hingewiesen wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe der Generalklausel des § 307 BGB ist, voll geschäftsfähige Personen vor den nachteiligen Folgen voreiliger oder nicht hinreichend überlegter Vertragsschlüsse zu bewahren (BGH v. 18.03.1984, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die im Studienvertrag niedergelegte Bindung des Beklagten an die Klägerin für das erste Studienjahr nicht unangemessen. Dies gilt selbst wenn man der Meinung des OLG Köln folgt (vgl. OLG Köln v. 29.02.1996, 18 U 116/95) und die Bindungsfrist beginnend mit dem Vertragsabschluss, also vorliegend ab August 2003, und nicht erst ab Anfang des ersten Semesters berechnet. Denn auch die sich daraus ergebende Mindestbindung des Beklagten von 14 Monaten wäre nicht unangemessen. Dies ergibt sich zum einen aus dem bereits aufgezeigten schützenswerten Interesse der Klägerin an einer verlässlichen Finanzplanung. Zum anderen ist die Mindestbindungsfrist auch gemessen am Studienziel nicht unverhältnismäßig. Denn es liegt auf der Hand, dass eine Unterrichtung in den Studiengängen Handelsmanagement und Logistikmanagement nur bei einer langfristigen Teilnahme am Unterricht zu sinnvollen Ergebnissen führen kann. Auch wenn das Studienziel innerhalb eines Studienjahres nicht vollständig erreicht werden kann, so bietet die Mindeststudiendauer von einem Jahr dem Studierenden doch die Möglichkeit, einen vertieften Einblick in die Studieninhalte zu erlangen und nach Ablauf des ersten Studienjahres eine abgewogene Entscheidung über die Fortsetzung des Studiums zu treffen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken, dass die erste Kündigung nach einem Jahr, spätere Kündigungen dagegen semesterweise vorgenommen werden können. Die Kündigungsmöglichkeit zum Ende des Studienjahres entspricht auch dem Wesen einer mehrjährigen, systematisch aufgebauten Ausbildung mit einer zeitliche Untergliederung in Unterrichtseinheiten. Da das Ende des Studienjahres ohnehin einen zeitlichen und organisatorischen Einschnitt im Verlauf der Ausbildung darstellt, stellt es den natürlichen und geeignetsten Zeitpunkt für eine Kündigung des Studenten an, denn eine zu diesem Zeitpunkt erfolgende Kündigung belastet die Hochschule am wenigsten und ist am ehesten in der Kalkulation zu berücksichtigen (vgl. BGH v. 04.11.1992, a.a.O.). Gegen eine Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel spricht auch nicht die Entscheidung des OLG Hamm (v. 04.12.2001, Az. 24 U 47/01, MDR 2002, 750), wonach schon eine Mindestbindung von 12 Monaten unwirksam sein soll. Denn der dortigen Entscheidung lag ein Vertrag zu Grunde, dessen Gesamtlaufzeit bereits nach vierzehn Monaten endete. Dementsprechend stellte das OLG Hamm insbesondere darauf ab, dass es unverhältnismäßig sei, die erste Kündigungsmöglichkeit erst nach rund 85% der vorgesehenen Gesamtlaufzeit zu gewähren. Im vorliegenden Fall war hingegen eine Gesamtlaufzeit von sieben Semestern vorgesehen. 2. Der Studienvertrag wurde auch nicht wirksam widerrufen. Es handelt sich nicht um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB. Allerdings ist der Vertrag im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande gekommen. Denn der vorbereitete Antrag wurde vom Beklagten am Assessment Day, ohne Unterschrift mit nach Hause genommen, so dass nach dem der Kammer vorgelegten Sachverhalt seine Übersendung an die Klägerin als Angebot und die Rücksendung des Doppels als Annahme anzusehen ist. Jedoch greift § 312b BGB nach dem Schutzzweck der Vorschrift dann nicht, wenn es während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zwischen den Parteien gegeben hat, sich der Verbraucher während der Vorverhandlungen über alle wesentlichen Umstände informiert hat und der Vertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem Kontakt zustande gekommen ist (Palandt-Heinrichs, 62. Auf!., § 312b Rn. 8). Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Denn der Beklagte wurde anlässlich des Assessment- Days von der Klägerin über die Studieninhalte und den Studienvertrag unterrichtet. Soweit er noch Rückfragen hatte, konnte er diese direkt vor Ort oder nach einer Überlegungsfrist auch später noch stellen. Darüber hinaus wurde dem Beklagten der Vertrag mit dem ausdrücklichen Hinweis ausgehändigt, dass es sich um ein bindendes Vertragswerk handele und die Unterschrift gut überlegt werden sollte. Es handelte sich nach alledem lediglich um eine bloße abwicklungstechnische Erleichterung, dass der Vertrag auch per Post und nicht ausschließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin geschlossen werden konnte. 3. Die mit Schreiben vom 25.09.2003 erklärte Kündigung ist erst mit Ablauf des ersten Studienjahres wirksam. Eine frühere Beendigung durch außerordentliche Kündigung ist mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgt. Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass die Entscheidung für oder gegen eine Ausbildungsstelle für den Beklagten von erheblicher Bedeutung ist. Gleichwohl stellt die Auswechslung einer Ausbildung gegenüber der anderen, nur weil diese nunmehr vorgezogen wird, keinen wichtigen Grund, sondern lediglich ein für die Geltung des Vertrags unerhebliches Motiv des Beklagten dar. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286,288 BGB, §§ 91,709 ZPO.