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Beschluss

32 Qs 5/05

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Veröffentlichung von Lichtbildern zur Identitätsfeststellung nach § 131b StPO setzt das Verdachtstatbestandsmerkmal einer Straftat von erheblicher Bedeutung voraus und kann nicht allein wegen einer Ordnungswidrigkeit angeordnet werden. • Die Verweisung des OWiG auf die StPO (§ 46 Abs.1 OWiG) ist nur sinngemäß und nicht dahin zu verstehen, dass alle strafprozessualen Eingriffsbefugnisse ohne weiterer Einschränkung im Bußgeldverfahren anwendbar sind. • Generalpräventive Erwägungen und Erschwernisse bei der Identifizierung (z.B. bei Motorradfahrern) rechtfertigen nicht die Anwendung der besonders eingriffsintensiven Regelung des § 131b StPO im Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine Veröffentlichung von Fahndungsfotos bei bloßer Geschwindigkeitsordnungswidrigkeit • Die Veröffentlichung von Lichtbildern zur Identitätsfeststellung nach § 131b StPO setzt das Verdachtstatbestandsmerkmal einer Straftat von erheblicher Bedeutung voraus und kann nicht allein wegen einer Ordnungswidrigkeit angeordnet werden. • Die Verweisung des OWiG auf die StPO (§ 46 Abs.1 OWiG) ist nur sinngemäß und nicht dahin zu verstehen, dass alle strafprozessualen Eingriffsbefugnisse ohne weiterer Einschränkung im Bußgeldverfahren anwendbar sind. • Generalpräventive Erwägungen und Erschwernisse bei der Identifizierung (z.B. bei Motorradfahrern) rechtfertigen nicht die Anwendung der besonders eingriffsintensiven Regelung des § 131b StPO im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ein bislang unbekannter Motorradfahrer wurde am 24.10.2004 um 19:10 Uhr im H‑Tunnel mit 130 km/h statt erlaubten 50 km/h geblitzt. Die Kameraaufnahmen zeigen den Fahrer frontal, das amtliche Kennzeichen blieb unleserlich. Die Stadt beantragte die Veröffentlichung der Lichtbilder zur Identitätsfeststellung. Das Amtsgericht lehnte die Anordnung ab mit der Begründung, es liege keine Straftat von erheblicher Bedeutung vor, sondern allein eine Ordnungswidrigkeit. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Stadt, die die sinngemäße Anwendung strafprozessualer Regelungen im Bußgeldverfahren geltend machte und auf allgemeine Prävention verwies. • Anwendbare Normen: § 46 Abs.1 OWiG in Verbindung mit § 304 StPO sowie § 131b StPO; ferner § 3 Abs.3 Nr.1 StVO und § 315c StGB (Straßenverkehrsgefährdung) als mögliche Straftatserwägung. • Voraussetzungen des § 131b StPO: Veröffentlichung ist nur zulässig, wenn der Abgebildete einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist und die Identitätsfeststellung auf anderem Weg erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. • Keine Straftat von erheblicher Bedeutung: Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Strafvorschrift (§ 315c StGB) sind nicht erfüllt, weil der befahrene Tunnelabschnitt keine unübersichtliche Stelle darstellt und keine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten festgestellt werden kann. • Unterscheidung OWi/Bußgeld- und Strafverfahren: § 46 Abs.1 OWiG führt nur zu einer sinngemäßen Anwendung der StPO; strafprozessuale Eingriffsbefugnisse, die nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung vorgesehen sind, dürfen nicht ohne Weiteres auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden. • Schutz vor Bloßstellung: Die gesetzgeberische Intention von § 131b StPO ist, die mit einer Lichtbildveröffentlichung verbundene Bloßstellung nur zugunsten der Aufklärung schwerer Straftaten zuzulassen; dies gilt umso mehr, wenn lediglich eine bußgeldbewehrte Tat vorliegt. • Keine Rechtfertigung durch Generalprävention: Allgemeine Abschreckungsgründe oder praktische Identifizierungsschwierigkeiten rechtfertigen nicht den Eingriff der Lichtbildveröffentlichung im Bußgeldverfahren; insoweit gebietet das OWiG Zurückhaltung bei schwerwiegenden Eingriffen. Die Beschwerde der Stadt wurde verworfen, das Amtsgericht hat zu Recht die Veröffentlichung der Beweisfotos abgelehnt. Es liegt lediglich eine Geschwindigkeitsordnungswidrigkeit vor; die Voraussetzungen für eine Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 131b StPO sind nicht erfüllt. Die sinngemäße Anwendung der StPO im Bußgeldverfahren rechtfertigt hier nicht die Übernahme einer Eingriffsbefugnis, die der Strafverfolgung schwerer Straftaten vorbehalten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Das Urteil ist unanfechtbar.