Urteil
18 O 248/04
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis sind im Insolvenzfall nicht isoliert geltend zu machen, sondern im Rahmen der Auseinandersetzung nach den Vorschriften des BGB abzurechnen.
• Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln (z. B. §§ 129 ff. InsO) finden auf die innergesellschaftliche Auseinandersetzung bei Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern keine Anwendung.
• Der Insolvenzverwalter kann nur einen positiven Saldo aus der Auseinandersetzungsbilanz verlangen; unselbständige Rechenposten aus dem Gesellschaftsverhältnis sind Bestandteil der Auseinandersetzung und nicht als Drittforderungen isolierbar.
Entscheidungsgründe
Keine isolierte Geltendmachung von Gesellschafterforderungen bei Auseinandersetzung • Ansprüche eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis sind im Insolvenzfall nicht isoliert geltend zu machen, sondern im Rahmen der Auseinandersetzung nach den Vorschriften des BGB abzurechnen. • Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln (z. B. §§ 129 ff. InsO) finden auf die innergesellschaftliche Auseinandersetzung bei Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern keine Anwendung. • Der Insolvenzverwalter kann nur einen positiven Saldo aus der Auseinandersetzungsbilanz verlangen; unselbständige Rechenposten aus dem Gesellschaftsverhältnis sind Bestandteil der Auseinandersetzung und nicht als Drittforderungen isolierbar. Die Klägerin (Insolvenzverwalterin) verlangt Zahlung für Lieferungen und Leistungen, die die insolvente Gesellschafterin (xxx) zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Arbeitsgemeinschaft (Beklagte zu 1) erbracht hat. Die Gesellschafter hatten sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, Leistungen im Verhältnis ihrer Beteiligungen zu erbringen; die insolvente Gesellschafterin führte technische und kaufmännische Geschäftsführung aus. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde eine Auseinandersetzungsbilanz zum Ausscheidenszeitpunkt erstellt, in der Leistungen der Insolvenzschuldnerin verrechnet wurden. Der Kläger hält diese Verrechnung für anfechtbar nach §§ 96, 130 InsO und verlangt 14.282,42 EUR nebst Zinsen. Die Beklagten halten die Forderungen für unselbständige Posten der Auseinandersetzung und verweigern eine isolierte Zahlung, woraufhin der Kläger Klage erhob. • Die geltend gemachten Leistungen resultieren nicht aus einem Drittverhältnis, sondern aus dem Gesellschafterverhältnis (§§ 4, 11.4 Gesellschaftsvertrag; §§ 717, 718 BGB). • Gesellschafterforderungen sind nach den Regeln über das Gesellschaftsverhältnis in der Auseinandersetzung abzuwickeln; bei Fortsetzung der Gesellschaft erfolgt die Auseinandersetzung nach § 738 BGB, der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf Abrechnung und Abfindung (§§ 733, 738 BGB). • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt das im Gesellschaftsanteil gebundene Vermögen Teil der Insolvenzmasse; die einzelnen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis werden zu unselbständigen Rechenposten der Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsbilanz (§§ 35, 36 InsO; §§ 717, 719, 728 BGB). • Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln sind auf die innergesellschaftliche Auseinandersetzung bei Fortsetzung der Gesellschaft nicht anwendbar; daher kann der Insolvenzverwalter nicht isoliert die Zahlung einzelner Gesellschafterforderungen verlangen, sondern nur einen positiven Saldo der Auseinandersetzung (§ 84 InsO). • Aus den genannten Gründen ist die Klage unbegründet; die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung oder ein isoliertes Aufrechnungsverbot sind nicht einschlägig. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass die streitigen Forderungen nicht als Drittforderungen gelten, sondern unselbständige Rechenposten im Rahmen der Auseinandersetzung des ausscheidenden Gesellschafters sind. Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln finden auf diese innergesellschaftliche Auseinandersetzung bei Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter kann daher nur einen positiven Saldo aus der Auseinandersetzungsbilanz verlangen; eine isolierte Geltendmachung der einzelnen Forderungen ist ausgeschlossen. Weiter wurde das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt mit der Möglichkeit, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.