Urteil
2 O 441/04
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anfüllen von Erde an eine Grenzwand begründet nicht automatisch eine Verpflichtung des Nachbarn zur Erneuerung der Mauer, wenn kein Anbau an der Grenzwand erfolgt.
• Ansprüche aus §1004 BGB i.V.m. Nachbarrechtsvorschriften können zeitlich beschränkt sein; Grenzabstände nach §30 NachbarrechtsG sind binnen drei Jahren geltend zu machen.
• Ein Eigentümer muss eine bereits seit Jahrzehnten geduldete Bodenerhöhung regelmäßig hinnehmen; dies schließt die Haftung des aktuellen Grundstückseigentümers als Zustandsstörer aus, wenn die Rechtsvorgängerin in die Anschüttung eingewilligt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Erneuerungspflicht für Grenzmauer wegen alter Anschüttung • Ein Anfüllen von Erde an eine Grenzwand begründet nicht automatisch eine Verpflichtung des Nachbarn zur Erneuerung der Mauer, wenn kein Anbau an der Grenzwand erfolgt. • Ansprüche aus §1004 BGB i.V.m. Nachbarrechtsvorschriften können zeitlich beschränkt sein; Grenzabstände nach §30 NachbarrechtsG sind binnen drei Jahren geltend zu machen. • Ein Eigentümer muss eine bereits seit Jahrzehnten geduldete Bodenerhöhung regelmäßig hinnehmen; dies schließt die Haftung des aktuellen Grundstückseigentümers als Zustandsstörer aus, wenn die Rechtsvorgängerin in die Anschüttung eingewilligt hat. Die Kläger sind Eigentümer eines tieferliegenden Grundstücks mit einer auf ihrem Grund stehenden Grenzmauer; der Beklagte ist Eigentümer des höher gelegenen Nachbargrundstücks. Die Mauer wurde in den 1970er Jahren erhöht; die früheren Eigentümer des Beklagtengrundstücks schütteten anschließend Erdreich an die erhöhte Mauer an. Die Kläger behaupten, durch die Anschüttung habe Druck auf die Mauer bestanden, sie sei beschädigt und einsturzgefährdet, und verlangen die Erneuerung der Mauer bzw. Kostenvorschuss. Der Beklagte bestreitet eine Gefährdung und betont, die Anschüttung sei nur geringfügig erfolgt; er hält die Unterhaltung der Mauer für Sache der Kläger. Die Kläger stützen ihr Vorbringen auf ein Sachverständigengutachten aus einem früheren Verfahren. Das Gericht hat über den Anspruch auf Erneuerung der Grenzmauer zu entscheiden. • Keine Verpflichtung des Beklagten aus §1004 Abs.1 BGB i.V.m. den Vorschriften zur Grenzwand des NachbarrechtsG: Zwar liegt eine Grenzwand vor, doch hat der Beklagte die Mauer nicht angebaut; er hat nur Erdreich angeschüttet und die Mauer nicht als Abschlusswand seines Gebäudes genutzt. • Die auf den Fall herangezogene OLG-Entscheidung mit Anbau an Grenzwand ist nicht vergleichbar, weil dort ein Anbau vorlag, der andere Pflichten begründete. • Kein Anspruch aus §§1004, 922 BGB, weil es sich nicht um eine Grenzanlage handelt, die die Grundstücke durchschneidet. • Kein Anspruch aus §1004 BGB i.V.m. §907 BGB, weil eine bloße Bodenerhöhung keine 'Anlage' im Sinne des §907 BGB ist. • Anspruch aus §1004 BGB i.V.m. §30 NachbarrechtsG scheitert wegen Verfristung: die Vorschrift zur Einhaltung von Grenzabständen muss binnen drei Jahren nach Errichtung geltend gemacht werden; diese Frist ist hier verstrichen. • Selbst wenn eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, verlangt §1004 BGB rechtswidriges Handeln; der Beklagte handelte nicht rechtswidrig, da die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Anschüttung stillschweigend zugestimmt hat und der Zustand seit Mitte der 1970er Jahre ohne frühere Beanstandung besteht. • Auch ein deliktischer Anspruch aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. §30 NachbarrechtsG kommt nicht in Betracht, weil es an einem schuldhaften Verstoß des Beklagten fehlt. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Erneuerung der Grenzmauer. Das Gericht begründet dies damit, dass der Beklagte die Mauer nicht angebaut hat und eine bloße Bodenerhöhung keine Verpflichtung zur Mauererneuerung nach den einschlägigen Vorschriften begründet; darüber hinaus ist die geltend gemachte Pflicht zur Einhaltung des Grenzabstandes nach §30 NachbarrechtsG verfristet bzw. wegen stillschweigender Einwilligung der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht durchsetzbar. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, soweit gesetzlich vorgesehen.