Beschluss
4 T 94/05
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Raten durch den Gerichtsvollzieher handelt es sich um eine Modalität der Zwangsvollstreckung, nicht um die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, sodass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in der Regel nicht entsteht.
• Die Mitwirkung des Gläubigers oder seines Rechtsanwalts am Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung ist Voraussetzung für die Entstehung der Einigungsgebühr; bloße Zustimmung oder Schweigen im Vollstreckungsauftrag reicht nicht aus.
• Die Kostenentscheidung trifft der Unterliegende; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist möglich, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Einigungsgebühr bei GVZ‑bewilligter Ratenzahlung unter Titulierung • Bei Bewilligung von Raten durch den Gerichtsvollzieher handelt es sich um eine Modalität der Zwangsvollstreckung, nicht um die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, sodass die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG in der Regel nicht entsteht. • Die Mitwirkung des Gläubigers oder seines Rechtsanwalts am Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung ist Voraussetzung für die Entstehung der Einigungsgebühr; bloße Zustimmung oder Schweigen im Vollstreckungsauftrag reicht nicht aus. • Die Kostenentscheidung trifft der Unterliegende; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist möglich, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 ZPO). Der Gläubiger trieb gegen die Schuldnerin einen titulierten Anspruch in Höhe von 242,44 EUR zuzüglich Kosten und Zinsen durch. Nachdem die Schuldnerin der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nachkam, erging auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl. Vor Vollstreckung bot die Schuldnerin Ratenzahlung an; der Gerichtsvollzieher bewilligte nach Zahlung einer Anzahlung und glaubhafter Zusicherung weitere Raten gemäß § 900 Abs. 3 ZPO. Später machte der Gläubiger in der Kostenaufstellung eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG geltend und verlangte vom Gerichtsvollzieher die Vollstreckung dieser Gebühr. Der Gerichtsvollzieher verweigerte dies, das Amtsgericht bestätigte die Ablehnung, der Gläubiger legte Beschwerde ein. • Rechtliche Einordnung der Einigungsgebühr: Die Nr. 1000 VV RVG ersetzt die frühere Vergleichsgebühr und setzt voraus, dass durch Mitwirken der Parteien oder ihres Rechtsanwalts Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. • Modalität der Zwangsvollstreckung: Liegt bereits ein Titel vor, betrifft die Bewilligung von Raten durch den Gerichtsvollzieher allein die Durchsetzung des verbrieften Anspruchs und damit eine Vollstreckungsmodalität, nicht die Beilegung eines streitigen Rechtsverhältnisses. • Mitwirkungserfordernis: Die Einigungsgebühr ist als Entgelt dafür konzipiert, dass der Rechtsanwalt aktiv an Vereinbarungen mitgewirkt hat; bloße vorherige Zustimmung oder Unterlassen eines Widerspruchs im Vollstreckungsauftrag stellt keine solche Mitwirkung dar. • Schutz des Schuldners und Vollstreckungsbefugnis des Gerichtsvollziehers: Der Gerichtsvollzieher ist nach §§ 186 Nr. 6, 114a GVGA in Verbindung mit § 900 Abs. 3 ZPO verpflichtet, Raten zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Gläubiger nicht widerspricht; hierauf kann nicht die Entstehung einer Einigungsgebühr gestützt werden. • Kosten der Zwangsvollstreckung: Selbst bei Annahme einer Einigungsgebühr ist fraglich, ob diese als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO anzusehen wäre; die Kammer hält dies überwiegend für zu verneinen. • Verfahrensrechtliche Folge: Die Erinnerung des Gläubigers war erfolglos, die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. • Rechtsbeschwerde: Die Kammer ließ die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zu, da grundsätzliche Bedeutung besteht. Die Beschwerde des Gläubigers wurde zurückgewiesen; die Verweigerung der Zwangsvollstreckung gegenüber der geltend gemachten Einigungsgebühr war rechtmäßig, weil die gebührenrechtlichen Voraussetzungen der Nr. 1000 VV RVG nicht vorliegen, wenn die Ratenzahlung vom Gerichtsvollzieher nach § 900 Abs. 3 ZPO bewilligt wird und der Gläubiger allenfalls zuvor nicht widersprochen oder nur pauschal zugestimmt hat. Eine Einigungsgebühr setzt vielmehr eine aktive Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Einigung über die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit voraus, was hier nicht gegeben war. Ob eine solche Gebühr überhaupt notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO sein könnte, bleibt offen, wird aber verneint. Die Kosten des Verfahrens hat der unterliegende Gläubiger zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.