Urteil
11 O 112/04
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2005:0401.11O112.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 539.013,59 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 12%, der Beklagten zu 88% auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen, die regelmäßig Leistungen aus einem so genannten Fakturierungs- und Inkassovertrag ("F+I-Vertrag") und einem Zusammenschaltungsvertrag ("IC-Vertrag") austauschen. Teil des im Jahre 2001 abgeschlossenen F+I-Vertrages sind die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen Preise Fakturierung und Inkasso" (Anlage K 8) und die "Leistungsbeschreibung Fakturierung und Inkasso" (Anlage K 9). Die Parteien legen dem Rechtsstreit den erstmals 1998 geschlossenen und seitdem mehrfach geänderten IC-Vertrag in der Fassung vom 26.06.2002 (Anlage B 2) zugrunde. 3 Mit Schreiben vom 17.02.2004 (Anlage K 6) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 1.134.948,35 bezogen auf Rechnungen nach dem IC- und dem F+I-Vertrag in den Jahren 2002 und 2003 geltend. Hierauf zahlte die Beklagte wegen verspäteter Zahlungen aus dem F+I-Vertrag eine Teilsumme von 477.218,76 . Inzwischen hält die Klägerin nur noch an einer Summe von 1.078.685,16 fest, so dass sich eine gegenüber der nunmehr geltend gemachten Forderung eine Differenz von 601.466,40 ergibt. Diese verfolgt die Klägerin mit der Klage. 4 Die Klägerin behauptet, bei der Begleichung von aus dem F+I- und dem IC-Vertrag stammenden Forderungen nach den Anlagen K 1 (für 2002) und K 4 (für 2003) sei die Beklagte jeweils zu den in den Anlagen aufgeführten Zeitpunkten in Verzug gewesen. 5 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 601.466,40 zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Die Beklagte meint, von der Klageforderung müssten von ihr geltend gemachte Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung abgesetzt werden. Auch müsse die Regelung des § 193 BGB berücksichtigt werden. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Klägerin Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB zuspricht, rechnet sie mit näher dargelegten Forderungen wegen Fälligkeitszinsen gemäß Anlage B 4 auf (Bl. 80 d.A.). 8 Für den Fall der Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung macht die Klägerin bezüglich der durch die Beklagte geltend gemachten Aufrechnungsforderung ein Zurückbehaltungsrecht wegen näher dargelegter Fälligkeitszinsen geltend (Bl. 98 ff. d.A.). 9 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist überwiegend begründet. 12 A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 539.013,59 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 2 BGB. 13 I. Nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB ist auf den Sachverhalt das Schuldrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Januar 2002 anwendbar. Denn bei den zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, die über den 31.12.2002 hinaus bestehen. 14 II. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte wirksame Zahlungsforderungen als Hauptleistungspflicht aus dem F+I- und dem IC-Vertrag, wie sie in Anlagen K1 und K4 aufgeführt sind. Die Beklagte hat die aufgelisteten Rechnungen und deren Berechtigung jedenfalls nicht substanziiert bestritten. Das wäre erforderlich gewesen, weil die Rechnungen jeweils mit der Klageschrift vorgelegt worden sind. Die Beklagte hat bezüglich der Rechnung Belegnummer 02..... die Berechtigung der Ausgangsrechnung eingeräumt. Das zeigt, dass ihr eine Überprüfung möglich war. Dann hätten die Ausgangsrechnungen konkret angegriffen werden müssen, wenn und soweit sie nicht berechtigt gewesen sein sollten. 15 III. Die Beklagte ist mit der Begleichung dieser Forderungen in Verzug geraten. 16 1. Die Leistungen sowohl aus dem F+I-Vertrag, als auch dem IC-Vertrag waren fällig mit Zugang der Rechnung. Für den F+I-Vertrag ergibt sich dies aus Ziff. 4, S. 2 des Vertrages, wonach der Rechnungsbetrag "mit Zugang der Rechnung fällig ist". Der nachfolgende Satz, wonach der Rechnungsbetrag bis zum 30. Tag nach Rechnungszugang gutgeschrieben sein muss, ändert daran nichts, denn zusammen mit Satz 2 wird klar, dass darin nicht die Fälligkeit, sondern der Eintritt des Verzuges gemeint ist. Für den IC-Vertrag ergibt sich die Fälligkeit mit Rechnungszugang aus Ziff. 17.4 des Vertrages. 17 2. Der Verzug ist nicht erst durch Mahnung, sondern nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits durch ein in den Verträgen geregeltes Zahlungsziel eingetreten. Dieses Zahlungsziel brauchte nicht in den Rechnungen bestimmt werden. Erforderlich nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nur, dass eine Zeit für die Leistung bestimmt "ist". Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass bei beiden Verträgen Verzug eintritt, wenn nicht bis zum 30. Tag geleistet ist. Auch ohne eine solche Vereinbarung wäre der Verzug gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 BGB nach Nichtzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang eingetreten, da es sich um Geldforderungen handelte. 18 3. Für die Berechnung des Zahlungsziels kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem letzten Tag der Frist um einen Werktag, oder einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt. Fristablauf und damit Verzugsbeginn am nächsten Tag ist also unabhängig von dem Wochentag des letzten Tages der Frist nach der entsprechenden Zahl von Tagen ab Rechnungszugang. Dass das rein rechnerische Ende der Frist wegen des jeweiligen Wochentages nicht das tatsächliche Ende ist, ist eine regelungsbedürftige Ausnahme. Eine dahingehende Abrede haben die Parteien jedoch nicht getroffen. § 193 BGB ist auf die Frage des Verzugsbeginns nicht anwendbar (Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 286, Rn. 47; MünchKomm/Ernst, § 286, Rn. 88; a.A. Palandt/Heinrichs § 286, Rn. 30). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, die von der Pflicht zur Bewirkung einer Leistung ausgeht. § 193 BGB greift ein, wenn ein für die Bewirkung der Leistung bestimmter Tag oder der letzte Tag einer hierfür bestimmten Frist auf einen Nicht-Werktag fällt. Eine Pflicht zur Leistungsbewirkung besteht indes definitionsgemäß bereits mit Fälligkeit, nicht erst mit Eintritt des Verzuges (vgl. § 271 BGB). Der Verzugsbeginn ist demgegenüber eine Sanktion wegen Verletzung der seit Fälligkeit bestehenden Leistungspflicht durch nicht zeitgerechte Leistung. Der Tag, an dem die Leistung "zu bewirken" war, war hier also der Tag des Zugangs der Rechnung. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2001, juris-Nr. KARE600004260, Rn. 37. Denn § 193 BGB wird dort ausschließlich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit angewendet, also den Tag, an dem im Sinne des § 193 BGB eine Leistung zu bewirken ist. Der Eintritt des Verzugs verschiebt sich dort nur wegen der Verschiebung des Fälligkeitstages. Über eine Anwendung von § 193 BGB auf den Verzugsbeginn selbst wird in der Entscheidung nichts gesagt. Gleiches gilt für die von der Beklagten angeführte Zitatstelle Staudinger/Repgen, BGB, Bearb. 2004, § 193 Rdn. 26. Bei Soergel/Niedenführ, BGB, 13. A. 1999, § 193 Rn. 6 wird der Verzugseintritt nur auf die Verschiebung der Zahlungspflicht bezogen, nicht aber auf die Frage, ob bei Eintritt der Zahlungspflicht an einem Werktag die Fristen des § 286 Abs. 2 und 3 BGB nicht an Wochenenden oder Feiertagen ablaufen. Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung OLG Frankfurt NJW 1975, 1971 befasst sich mit Darlehenszinsen und behandelt die hier zu beantwortende Frage nur obiter (S. 1972 aE). Gemeint ist aber auch dort der anders gelagerte Fall, dass die Fälligkeit an einem Nichtwerktag eintreten würde. Die auf diese Entscheidung gegründete Kommentierung von MünchKomm BGB/Grothe, 4. A. 2001, § 193 Rdn. 11 kann nicht anders verstanden werden. 19 Auch eine analoge Anwendung von § 193 BGB ist nicht angezeigt. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Im übrigen dient die Norm dazu, die Geltung von Sonn- und Feiertagen, sowie seit der letzten Normänderung auch den Samstag als arbeitsfreien Tag im Rahmen der Fünf-Tage-Woche durchzusetzen (MünchKomm/Grothe, § 193, Rn. 1). Deswegen sollen keine Leistungen an diesen als arbeitsfrei gedachten Tagen bewirkt werden müssen und keine Willenserklärungen abzugeben sein. Eine Pflicht zur Leistung besteht dagegen bereits mit Fälligkeit, weswegen es nicht unbillig ist, die Leistungsbewirkung vorzuziehen, wenn dies am letzten Tag vor Beginn des Verzuges wegen eines Nicht-Werktages nicht möglich ist. Dass dies bedeuten kann, dass der Schuldner zur Vermeidung von Verzugszinsen vor Nichtwerktagen leisten muss, weil Anweisungen zur bargeldlosen Zahlung nur an Werktagen ausgeführt werden, ist nicht unbillig. Andernfalls wäre nämlich der Gläubiger gezwungen, trotz eingetretener Fälligkeit noch länger auf die vertraglich geschuldete Gegenleistung zu warten. Angesichts dessen ist im Zweifel eher eine frühere Zahlung zu verlangen als eine spätere zu gestatten. Dies entspricht der Wertung der EG-Verzugsrichtlinie (Richtlinie 2000/35/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, Abl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35). Diese sieht keine dem § 193 BGB vergleichbare Regelung für den Verzugsbeginn vor, sondern statuiert in Art. 3 Abs. 1 a), dass Zinsen ab dem Tag zu zahlen sind, der auf das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt. 20 IV. Zu den so festgestellten Terminen bestand auch eine zumindest teilweise Nichtleistung der Beklagten. 21 1. Die vorzunehmende Leistung bestand sowohl im Falle des F+I-Vertrages, als auch des IC-Vertrages in der Gutschrift des zu zahlenden Betrages auf das Konto der Klägerin, nicht schon in der Vornahme der Überweisung. Für den F+I-Vertrag ergibt sich dies aus der Rechtzeitigkeitsklausel in Ziff. 4 des Vertrages, wonach bis 30 Tage nach Zugang der Zahlungsbetrag "gutgeschrieben" sein muss. Eine solche Vereinbarung ist möglich, da die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Leistungsort lediglich dispositiven Charakter haben. 22 Auch beim IC-Vertrag war die geschuldete Leistungshandlung die Gutschrift. Hierfür ist auf das dispositive Gesetzesrecht zurückzugreifen, da es keine ausdrückliche Abrede zwischen den Parteien gab, dass die Leistung entweder in der Überweisung oder der Gutschrift bestand. Insbesondere ist Ziff. 17.4 des IC-Vertrages, wonach der Rechnungsbetrag auf "ein [...] Konto zu zahlen" ist, keine solche Abrede zu entnehmen. Vielmehr beschreibt diese Klausel nur den zu erreichenden Leistungserfolg, im Gegensatz etwa zu einer Barzahlung. Nach § 270 Abs. 1 BGB ist Geld im Zweifel an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln, die Leistungshandlung also im Sinne einer Bringschuld dort, und nicht am Wohnsitz des Schuldners durchzuführen. Auch aus § 270 Abs. 4 BGB, wonach die Vorschriften über den Leistungsort "unberührt" bleiben, ergibt sich nichts anderes. Zwar wurde diese Norm bislang ganz überwiegend so ausgelegt, dass für Geldschulden entgegen § 270 Abs. 1 BGB die Norm des § 269 Abs. 1 BGB anwendbar ist, wonach Leistungsort im Zweifel Wohnsitz des Schuldners ist, Geldschulden demnach sog. "qualifizierte Schickschulden" sind (vgl. nur Palandt/Heinrichs § 270, Rn. 1). An dieser Auffassung sind in der Literatur in den letzten Jahren Zweifel geäußert worden, die sich vor allem auf Wertungswidersprüche stützen. Genannt wird der Umstand, dass die Zug-um-Zug-Einrede mit der Leistungshandlung am Wohnort des Schuldners zunächst entfällt, beim Untergang des Geldes beim Transport aber wieder aufleben soll. Auch soll eine Haftung des Schuldners für Fehler der Bank als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB bestehen, obwohl die persönliche Leistungspflicht nur in der Absendung des Geldes besteht (vgl. Schön, AcP 198 [1998], 401 (442 ff.); siehe auch Staudinger/Bittner Neubearbeitung 2004, § 270, Rn. 3). Es wird ferner darauf hingewiesen, dass § 270 Abs. 4 BGB ursprünglich nur die Frage des Gerichtsstandes und des anwendbaren Rechts regeln sollte (Schön, a.a.O.). 23 Nunmehr zwingend ist das Abstellen auf den Zeitpunkt des Geldeingangs für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung indes aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen. Nach Art. 3 Abs. 1 c) ii) der EG-Verzugsrichtlinie ist von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Gläubiger berechtigt ist, bei Zahlungsverzug Zinsen insoweit geltend zu machen, als er den fälligen Betrag "nicht rechtzeitig erhalten hat" (Hervorhebung nicht im Original). Die Richtlinie stellt also für den Verzugsbeginn auf den fehlenden Erhalt des Geldes ab, nicht die verspätete Absendung. Da es sich um Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen handelt, ist auch der Anwendungsbereich der Richtlinie, Zahlungen als Entgelt im Geschäftsverkehr (Art. 1 der Richtlinie) eröffnet. Indem der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie bereits weitgehend mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30 März 2000 umgesetzt hat, hat er auf die Option des Art. 6 Abs. 3 b), die Richtlinie erst auf nach dem 8. August 2002 entstandene Verträge anzuwenden, verzichtet. Dies ergibt sich deutlich aus Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Wegen des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue (Art. 10 EG) besteht nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Pflicht der Mitgliedstaaten, das nationale Recht so auszulegen, dass es den Inhalt von Gemeinschaftsrichtlinien wirksam umsetzt (EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26 von Colson ; Rs. C-106/89, Slg. 1990, I-4135 Marleasing ). Soweit die Richtlinie in einem Teil der Zeit, aus dem die Klägerin Ansprüche wegen Verzögerungsschäden geltend macht, noch nicht umzusetzen war, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Inkrafttreten einer Richtlinie bereits eine Vorwirkung (BGHZ 138, 55, 59 f.). 24 2. Die Beklagte war aber nur mit einem Teil des von der Klägerin behaupteten Betrages im Verzug. Zum Teil hat die Beklagte durch die zulässige Verrechnung ihrer Zahlungspflicht mit eigenen Forderungen gegen die Klägerin verzugsausschließend geleistet. In der Verrechnung der Forderungen ist eine Aufrechnung im Sinne des § 387 BGB zu sehen mit der Folge, dass die Forderungen nach § 389 BGB als zum Zeitpunkt des Eintritts der Aufrechnungslage erloschen gelten. In der Pflicht zur Kontogutschrift in Ziff. 4 des F+I-Vertrages ist kein Aufrechnungsverbot zu sehen. Die verwendete Formulierung unterscheidet sich von den in der Rechtsprechung als Aufrechnungsverbot anerkannten so genannten Barzahlungsklauseln wie "netto Kasse" oder "cash on delivery". Der Aussageschwerpunkt der verwendeten Formulierung besteht darin, dass es auf den Zeitpunkt der Gutschrift ankommt und hierfür das auf der Rechnung angegebene Konto zu verwenden ist. Dass damit nicht gesagt ist, dass Leistung nur durch Überweisung möglich ist, zeigt bereits die ergänzende Leistungsbeschreibung, wonach zusätzlich die Möglichkeit der Erfüllung durch Verrechnung eingeräumt ist, wie auch die zwischen den Parteien übliche und unbeanstandete Praxis der Forderungsverrechnung. Ein Aufrechnungsverbot hätte demgegenüber deutlicher vereinbart werden müssen, insbesondere dann, wenn ohnehin eine Verrechnung vorgesehen war. Verzugszinsen trotz einer fällig gegenüberstehender Forderungen zahlen zu müssen, widerspräche dem wirtschaftlichen Sinn der Verzugszinsen, Ausgleich für die Kapitalkosten aufgrund der übermäßigen Verzögerung der Zahlung zu schaffen. Denn durch die Aufrechnungslage bestehen solche Kapitalkosten gerade nicht. Durch die lediglich verspätete Erklärung der Verrechnung entsteht kein wirtschaftlicher Schaden, soweit eine Aufrechnungslage bestand. Für die Verein-barung einer saldierenden Verrechnung mit ex nunc -Wirkung entgegen § 389 BGB ist kein Anhalt ersichtlich. Die Verwendung des Begriffs "Verrechnung" statt "Aufrechnung" ist als untechnischer, kaufmännischer Begriff insoweit unschädlich und nicht zur Abgrenzung von der Aufrechnung im Rechtssinne geeignet. Schließlich war auch kein Kontokorrent im Sinne des § 355 Abs. 1 HGB vereinbart. Hierfür wäre eine Kontokorrentabrede erforderlich gewesen, die insbesondere die Elemente des periodischen Ausgleichs und der regelmäßigen Bildung von Aktiv- und Passivsalden enthält. Durch ein Kontokorrent verlieren die Einzelforderungen ihre Selbständigkeit, wofür kein Anhalt ersichtlich ist. Die Führung eines Kreditorenkontos bei der Beklagten ist demgegenüber eine rein interne Abbildung der Geschäftsbeziehung in der Buchhaltung. 25 V. Der Zinssatz während des Verzuges ergibt sich mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB. Beide Parteien sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der zugesprochene Betrag von 539.013,59 ergibt sich auf Grundlage der Berechnungen nach Anlage K 18 und K 19 (Bl. 66 und 67 d.A.). Diese Anlagen gehen von den schon behandelten Ausgangsrechnungen aus und berücksichtigen die Aufrechnung der Beklagten. Darüber hinausgehende Forderungen hat die Beklagte nicht dargelegt. 26 B. Ein weitergehender Anspruch aus § 353 HGB besteht nicht. Die Absprachen lassen erkennen, dass mit der getroffenen Zahlungs- und Verrechnungsregelung die Verzinsungsfrage abschließend geregelt sein sollte. Eine zusätzliche Geltendmachung von Fälligkeitszinsen hätte den Ausgleich der gegenseitigen Forderungen, die an unterschiedlichen Tagen entstehen konnten, verkompliziert. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist deshalb mangels Eintritts des Eventualfalls nicht zu bescheiden. Gleiches gilt bezüglich des dagegen geltend gemachten etwaigen Zurückbehaltungsrechts der Klägerin 27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, und 2 ZPO. 28 Streitwert: 601.466,40