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Urteil

6 S 220/04 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2005:0623.6S220.04.00
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Leitsätze

Dem Bereicherungsanspruch des als Schenker Leistenden gegnüber dem als Mitteilnehmer des Spielsystems Herzkreis Beschenkten steht § 817 Satz 2 BGB entgegen, wenn der Leistende durch seine Einstiegszahlung den Zugang zu dem anstößigen Spielsystem erhalten hat und das Gericht darüber hinaus festgestellt hat, dass sich der Leistende einer solchen möglichen Sittenwidrigkeit auch bewusst gewesen ist, oder dass er sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juli 2004 verkündete Urteil des Amtsgericht Bonn - 14 C 467/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Bereicherungsanspruch des als Schenker Leistenden gegnüber dem als Mitteilnehmer des Spielsystems Herzkreis Beschenkten steht § 817 Satz 2 BGB entgegen, wenn der Leistende durch seine Einstiegszahlung den Zugang zu dem anstößigen Spielsystem erhalten hat und das Gericht darüber hinaus festgestellt hat, dass sich der Leistende einer solchen möglichen Sittenwidrigkeit auch bewusst gewesen ist, oder dass er sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juli 2004 verkündete Urteil des Amtsgericht Bonn - 14 C 467/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verwiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung eine Rückzahlungsforderung von 2.500,- € weiter. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den sie an die Beklagte als Mitteilnehmerin an dem Spiel "Herzkreis" geleistet hat, nachdem die Beklagte die Beschenktenposition erreicht hatte, während die Klägerin sich noch in einer untergeordneten Reihe, d. h. der Schenkposition, befand. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei dem "Herzkreis" um ein sittenwidriges Pyramidenspiel handele. Diese Rechtsauffassung wird in der Berufung von keiner der Parteien beanstandet. Kernpunkt des Streits der Parteien ist, dass das Amtsgericht ausgeführt hat, dass dem Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen deren eigenen Verstoßes gegen die guten Sitten § 817 Satz 2 BGB entgegen stehe. Diesbezüglich wirft die Klägerin dem Amtsgericht vor, unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast rechtsfehlerhaft bei der Klägerin ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit bei der Leistung bejaht zu haben. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.500,- € nebst Jahreszinsen von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt sie, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegen. Insoweit behauptet sie, die Klägerin habe Kenntnis von der Konzeption des Spiels und insbesondere des Umstandes gehabt, dass keine Garantie bestanden habe, in die Beschenktenrolle zu kommen, sondern das Risiko des Ausfalls bestanden habe. Dies habe die Klägerin selbst bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht bestätigt, insbesondere dass ihr bei der ersten Vorstellung das System an Hand der Pappen mit den in verschiedenen Reihen angeordneten Herzen erklärt worden sei. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ebenso ergänzend Bezug genommen wie für das Ergebnis der persönlichen Anhörung beider Parteien auf das Protokoll der Sitzung vom 18.04.2005. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rückzahlungsanspruch der an diese geleisteten 2.500,- € zu. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass der grundsätzliche gegebene Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Die Vereinbarung der Parteien über die Teilnahme an dem Schenkkreis ist sittenwidrig und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, woraus sich zunächst einmal ein Bereichungsanspruch der Klägerin gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herleitet. Auch wenn das Spielsystem "Herzkreis" von kanadischen Nonnen ursprünglich unter dem Motto gegründet worden sein mag, "Frauen helfen Frauen", unterscheidet sich dieses Spielsystem nicht von demjenigen anderer Schneeballsystem-Gewinnspiele. Ebenso wie diese anderen Spielsysteme ist auch das Spielsystem "Herzkreis" darauf angelegt, dass die ersten Mitspieler einen "meist" sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden können. Das System kommt in jedem Fall zum Erliegen, wenn nicht - was ausgeschlossen ist - stets neue Teilnehmer eintreten (vgl. BGH NJW 1997, 2314 ff.). Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des an die Beklagte geleisteten Teiles ihres Einsatzes ist jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn auch der Klägerin fällt durch die Teilnahme an dem Gewinnspiel, die durch die Hingabe des Geldes ermöglicht werden sollte, ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof (vgl. a. a. O. Seite 2315) ausdrücklich offen gelassen hat, dass die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB nicht schon deshalb erfüllt sind, dass die Klägerin den Einstiegsbetrag gezahlt hat. Dies kann aber dahin stehen, da jedenfalls dadurch, dass sie nur durch diese Zahlungen den Zugang zu dem anstößigen Spielsystem erhielt, ein Sittenverstoß objektiv vorliegt. Darüber hinaus ist festgestellt worden, dass die Klägerin sich einer solchen möglichen Sittenwidrigkeit auch bewusst gewesen ist, oder dass sie sich dieser Einsicht leichtfertig verschlossen hat. Zutreffend hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die Klägerin die Augen vor der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung leichtfertig verschlossen hat. Die Konzeption des Spiels ist ihr nach ihrem eigenen Vorbringen bekannt gewesen. Die Klägerin konnte also erkennen, dass die Gewinnerwartung allein darauf beruhte, dass eine immer stärker anzeigende Zahl von Mitspielern einen hohen Einsatz einzahlt. Die Aussicht, neue Mitspieler zu finden, wird jedoch schnell geringer, da es nicht unendlich viele Interessenten gibt. Das führt dazu, dass die Masse der Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Äußerungen der Parteien vor dem Amtsgericht in der Sitzung vom 01.07.2004, insbesondere jedoch bei der erneuten und ergänzenden mündlichen Anhörung in der Sitzung der Kammer vom 18.04.2005. Auf Grund der hierbei abgegebenen Erklärungen und des persönlichen Eindrucks von den Parteien, ganz besonders des Eindrucks von der Klägerin, ist das vorstehende Ergebnis gerechtfertigt. Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Beklagte habe in erster Instanz bis unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung noch die Auffassung vertreten, der Schenkkreis sei kein sittenwidriges System, was die Aufklärung über die Sittenwidrigkeit ausschließe, rechtfertigt dies alleine keine abweichende Entscheidung. Vielmehr ist der schriftsätzliche Sachvortrag der Parteien differenzierter zu würdigen. In der Klageerwiderung wehrt sich die Beklagte zwar gegen die Vergleichbarkeit des "Herzkreises" mit dem vom BGH (vgl. a. a. O.) für sittenwidrig erklärten System "WTS". Andererseits behauptet sie schon dort unter Beweisantritt, die Klägerin sei vor Erklärung ihrer Bereitschaft zur Einzahlung von zunächst 2.500,- € bei einer mündlichen Vorstellung des Systems dabei gewesen. Dabei sei verdeutlicht worden, dass es keine Garantie dafür gebe, dass man jemals im Beschenktenherz ankomme, und dass weiter für das Funktionieren des Systems erforderlich sei, dass sich alle bemühen müssten, neue Interessenten, die eventuell einsteigen möchten, mitzubringen. Soweit in der erstinstanzlichen Replik vom 16.02.2004 daraufhin die Klägerin bestritten hat, ihr sei das Konzept des Spiels erklärt worden und sie sei auf Notwendigkeit, weitere Mitspieler zu gewinnen, hingewiesen worden, hat schon das Amtsgericht ihre Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2004 in Bezug hierauf zu Recht kritisch gewürdigt. Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht hat die Klägerin nämlich erklärt, dass sie nicht nur die Erwartung gehabt habe, nach der Einzahlung des von ihr geleisteten Betrages auch wieder beschenkt werden zu können. Ihr sei auch klar gewesen, dass sie irgendwann an die erste Position rücken würde, dass gleichzeitig jedoch wiederum neue Mitspielerinnen gefunden werden mussten. Dabei sei sie jedoch auch davon ausgegangen, dass, weil es bisher schon so praktiziert worden sei, jeweils auch ein Beschenkter oft wiederum investieren und in die Schenkerposition geraten würde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin nach ihrer allerersten Teilnahme am Herzkreis, bei der sie ein halbes Herz für 2.500,- € erworben hatte, die Beklagte am nächsten Tag angerufen hat und sich nicht nur begeistert über das Spiel geäußert hat, sondern dies mit der Erklärung verband, dass sie ein volles Herz zeichnen und zahlen werde, d. h. ihren Einsatz auf 5.000,- € verdoppeln werde. Bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung hat die Klägerin zwar in Abrede gestellt, schriftliches Informationsmaterial jemals gesehen zu haben, nicht aber die "Pappen". Dies waren nach ihren eigenen Angaben ein Karton, auf welchem sich eingezeichnete Herzen mit Namen befanden. In Verbindung mit dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Parteien war der Klägerin durch diese bei dem Treffen vorliegenden Pappen zusätzlich die Situation der Teilnehmer in der Schenkposition und der Umstand der Endlichkeit des Spiels bei Ausbleiben von nachrückenden Teilnehmer im wahrsten Sinne "offensichtlich". Die Klägerin hat bei ihrer ausführlichen mündlichen Anhörung vor der Kammer ihre erstinstanzlichen Angaben bestätigt und ergänzt. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist die Klägerin durch eine gemeinsame Bekannte der Parteien, Frau Pfeiffer, auf den "Herzkreis" aufmerksam gemacht und durch diese dazu veranlasst worden, mit ihr Anfang Februar 2003 zu einem Treffen zu gehen. Vor der Kammer hat sie angegeben, dass das Spiel ihr in groben Zügen erklärt worden sei. Das heißt, hinsichtlich des Herzkreises sei ihr erklärt worden, dass es eine Achter-, eine Viererreihe gebe und dass man zunächst in der unteren Achterreihe anfange. Soweit sie in diesem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen hat, das Ganze sei als legal und die Chancen als sehr gut dargestellt worden, hat sie dies dahingehend erläutert, dass die von ihr als Organisatorinnen erstmals bezeichneten älteren Mitglieder des "Schenkkreises" darauf hingewiesen hätten, wie schnell sie in die Beschenktenposition gelangt seien und des weiteren darauf verwiesen hätten, dass sie selbst danach, d. h. nachdem sie schon einmal in der Beschenktenposition gewesen seien wieder in der Zahlposition angefangen hätten und wieder nachgerückt seien. Schon hieraus musste sich - wie bereits oben angesprochen - für die Klägerin bei der Vorstellung des Systems eindeutig ergeben, dass dieses nur funktionieren konnte, wenn immer wieder neue Teilnehmer bereit waren, in der Zahlposition anzufangen und bei der vollständigen Zeichnung einer Reihe von 8 Herzen auch die von ihnen zu zahlenden Beträge tatsächlich einzahlten. Dies hat letztlich die Klägerin bei ihrer erneuten Anhörung auch nicht in Abrede gestellt, wenn sie dies auch so darstellte, dass bei ihrem Einstieg lediglich beiläufig erwähnt worden sei, dass Frauen nachkommen müssten, um das System zu betreiben. Sie verwies in diesen Zusammenhang erneut darauf, dass es sich so verhalten habe, dass die bereits Beschenkten immer wieder erneut in das System eingestiegen seien und es auch Frauen gegeben habe, die immer wieder neue Damen mitgebracht hätten. Die Bedeutung der Zuführung immer neuer Mitglieder oder der erneuten Teilnahme bisheriger Mitglieder in ihrer eminenten Wichtigkeit für die Lebensfähigkeit des Systems ist der Klägerin in besonders starkem Maße bewusst geworden, was sich u. a. darin ausgedrückt hat, dass sie nach dem Diktat ihrer Angaben, wonach diktiert worden war, dass Frauen nachkommen "müssten", eine Korrektur des Protokolls dahingehend veranlasste, dass gesagt worden sei, es "sollten" Frauen mitgebracht werden, um das Spiel fortzusetzen. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung auf sämtliche Mitglieder der entscheidenden Kammer den Eindruck einer Frau gemacht, die auf Grund ihrer Ausbildung und erreichten beruflichen Position vollen Umfangs in der Lage ist, wirtschaftliche Zusammenhänge zu durchschauen und hinsichtlich deren Nutzens für sie zu würdigen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang angegeben hat, seitens der Beklagten bzw. der auch schon länger am Herzkreis teilnehmenden Frau Bender, von der Klägerin inzwischen als Organisatorin bezeichnet, sei nicht mit derartiger Klarheit gesagt worden, dass das ganze System nicht mehr funktionieren würde, wenn nicht ständig weitere Teilnehmer dem Herzkreis zugeführt würden, steht der vorstehenden Darstellung, wonach davon auszugehen ist, dass der Klägerin das System und dessen Risiken von Anfang an, zumindest im Wesentlichen bewusst waren, nicht entgegen. Da es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin zum "Herzkreis" ankommt, ist zwar zutreffender Weise der von ihre geschilderten Begebenheit ca. 6 bis 8 Wochen nach ihrem Eintritt keine entscheidende Bedeutung mehr zuzumessen, wonach sie massiv, auch unter Anwendung von psychischen Druck seitens der Beklagten und der Frau Bender, zum Mitbringen weiterer Damen aufgefordert worden sei. Dass dies auf Dauer zur Fortführung des "Herzkreises" erforderlich werden würde, musste der Klägerin bereits bei ihrem Eintritt nach dem oben Ausgeführten bewusst geworden sein, wenn sie sich nicht jeglicher bei ihr entstehender Einsicht regelrecht verschlossen hat. Die Klägerin hat letztlich auch im weiteren Zusammenhang ihrer Angaben ausgeführt, dass sie nicht nur anfangs vom Herzkreis derart begeistert gewesen sei, dass sie ihren ursprünglichen Einsatz von 2.500,- € am nächsten Tag auf 5.000,- € erhöht habe, sondern auch, dass sie im Zuge weiterer Vorstellungsrunden dies auch so erzählt habe. Sie habe das Ganze als durchaus positives Verhalten dargestellt. Soweit sie dies im Zusammenhang damit gebracht hat, dass sie sich im "Herzkreis" angesichts ihrer vorherigen persönlichen Situation dort gut aufgehoben gefühlt habe und das Ganze auch Ausdruck einer positiven vom Herzkreis auf sie übertragenen Stimmung gewesen sei, mag dies für sie eine zusätzliche Rolle zur Teilname am Herzkreis gespielt haben. Angesichts des schon geschilderten von ihr gewonnen persönlichen Eindrucks scheint es jedoch dem gegenüber wenig nachvollziehbar, dass insbesondere in Anbetracht der von ihr selbst angegebenen angespannten finanziellen Situation sie ihre letzten 5.000,- € zur Teilnahme an dem Spielkreis eingezahlt hat. Auch wenn nach ihren Angaben - unstreitig - das Ganze unter dem Motto lief "Frauen helfen Frauen" und sie betont hat, für sie seien die Gespräche und Kontakte mit den anderen Teilnehmerinnen bei den wöchentlichen Treffen das Wichtige gewesen, während das Geld nur eine Nebenrolle gespielt habe, hat sie dies selbst dahingehend relativiert, dass es natürlich nicht völlig unwichtig gewesen sei. Letztlich ist die Klägerin nach ihren eigenen Angaben vor der Kammer bei ihrem Ausstieg aus dem Spiel "Herzkreis" bereits schon bis in die Zweierreihe, d. h. die Reihe unterhalb der Position, in der ein Teilnehmer beschenkt wird, gelangt. Auch dies spricht letztlich dafür, dass das Geld eine jedenfalls nicht unerhebliche Nebenrolle auch für die Klägerin gespielt hat. Ein weiterer Gesichtspunkt dafür, dass die Klägerin hinsichtlich des Risikos des Spiels, aber auch hinsichtlich eines Interesses, letztlich die Gewinnposition zu erreichen, nicht so unbedarft war, wie sie dies ansatzweise darzustellen versucht, ergibt sich aus ihrer Schilderung im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Teilnahme. Danach war dem vorausgegangen, dass sie durch Frau Pfeiffer durch einen Artikel im Express etwa Mitte Juli 2003 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass das System des "Herzkreises" als rechtswidrig dargestellt wurde. Ihre organisatorischen Fähigkeiten in Verbindung mit dem Erkennen wirtschaftlicher Zusammenhänge zeigen sich u. a. deutlich in ihrer Auseinandersetzung mit weiteren Mitspielerinnen und zu dem von ihr als Initiatorinnen bezeichneten Teilnehmerinnen, zu denen sie Kontakt aufnahm. U. a. fertigte sie das zu den Akten gereichte Schreiben an die Beklagte vom 22.07.2003, in dem sie ganz klar herausstellte, dass sie und die sie autorisierenden weiteren Damen, für die sie den Schriftverkehr führte, nicht bereit seien, nur auf der Verliererseite zu stehen, sondern das von ihnen geleistete Geld zurückfordern. Gleichzeitig hat die Klägerin vor der Kammer auf weiteres Befragen noch angegeben, dass sie ganz zum Schluss, d. h. jedenfalls noch im Juli 2003, neuen Damen das System vorgestellt hat. Auch dies kann nur jemand, der die Gesamtzusammenhänge im vollen Umfange durchschaut. Andernfalls ist ein Schreiben vom 22.07.2003 mit der eben zusammengefasst wiedergegebenen Aufforderung an die Beklagte und ein gleichzeitiges Vorstellen des weiter laufenden Systems gegenüber neuen Teilnehmerinnen schwer nachvollziehbar. Letztlich spricht auch noch dafür, dass die Klägerin die Zusammenhänge durchschaut hat, dass sie nicht nur an dem streitgegenständlichen Schenkkreis teilgenommen hat, sondern sich darüber hinaus auch noch am Telefonkreis beteiligt hat. Diesbezüglich gab sie bei ihrer Anhörung an, dass dieser im Prinzip genauso funktioniert habe, wie der Schenkkreis, es jedoch keine persönlichen Treffen gegeben habe, sondern die Teilnehmer telefoniert hätten. In diesem Zusammenhang habe sie noch im Frühjahr 2003 weitere 1.000,- € in das System eingezahlt. Zusammengefasst ergeben diese Verhaltensweisen der Klägerin von Anbeginn ihres Eintritts in den "Schenkkreis" über den Eintritt in den Telefonkreis und ihr Verhalten im Zusammenhang mit der versuchten Rückforderung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen, anlässlich deren sie sich zur Sprecherin mehrerer anderer Teilnehmerinnen machte, deutlich, dass die Klägerin nicht derart mangelnde Kenntnisse über das System des Spielkreises hatte, wie sie im Rahmen ihrer Rechtsverfolgung vorgetragen hat. Die Beklagte hat bei ihrer persönlichen Anhörung die Angaben der Klägerin hinsichtlich der Treffen in lockerer Umgebung bestätigt. Insofern hat sie das Ganze als ein Netzwerk bezeichnet, durch das sogar einzelne Frauen neue Jobs gefunden hätten. Wenn auch die Klägerin die erhebliche Bedeutung dieser Atmosphäre besonders hervorgehoben hat, und dies die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der Tatsache, dass es zwar nicht eine esoterische, aber immerhin eine lockere Atmosphäre bei den Treffen gegeben habe, auch bestätigt hat, schließt dies - wie schon mehrfach ausgeführt - andererseits nicht das Interesse der Klägerin an einem leichten Geldgewinn aus. Dabei kann letztlich auch dahin stehen, ob entsprechend den Angaben der Beklagten im Gegensatz zu denjenigen der Klägerin die Leute bei den Treffen im Einzelnen darauf hingewiesen worden seien, dass sie dann, wenn sie das Geld nicht locker hätten, nicht am Herzkreis teilnehmen sollten. Dasselbe gilt hinsichtlich der zwischen den Parteien immer noch streitigen Frage, ob ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass es keine Garantie dafür gebe, jemals in die Gewinnposition zu gelangen. Der Klägerin war - wie sie anschaulich selbst geschildert hat - das Spielsystem im Grundprinzip von Anfang an klar und sie war auf Grund ihrer intelektuellen Fähigkeiten auch ohne weiteres in der Lage, die wirtschaftlichen Risiken zu erkennen. Dass, wie die Beklagte schließlich weiter ausgeführt hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Klägerin auch selbst das System Teilnehmerinnen der Treffen vorgestellt hat, hat letztlich bei ihrer Anhörung vor der Kammer die Klägerin auch gar nicht in Abrede gestellt. Wie bereits schon vorstehend sogar besonders hervorgehoben worden ist, hat sie dies noch zu einem Zeitpunkt getan, während sie selbst für weitere ältere Teilnehmerinnen des Spielkreises sich schon darum bemühte, ihren verlorenen Einsatz von der Beklagten wieder zurückzuholen. Auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten ist deshalb uneingeschränkt das Vorliegen der Voraussetzung des § 817 Satz 2 BGB zu bejahen. Mit einer kürzlich im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln - 24 U 125/04 - vom 09.11.2004 vertritt auch die Kammer auf Grund eigener Überzeugungsbildung die Auffassung, dass eine Korrektur des Rückforderungsausspruchs unter Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben nicht gerechtfertigt ist. Die Zubilligung von Rückforderungsansprüchen für jeden einzelnen Spieler würde dazu führen, dass in ein "abgeschlossenes" System eingegriffen würde. Insofern ist es realitätsfern zu glauben, alle Vermögensverschiebungen zwischen den Teilnehmern des Schenkkreies könnten rückgängig gemacht werden. Der Gesetzgeber hat im Übrigen in § 762 BGB ausdrücklich bestimmt, dass Spielvereinbarungen gerade nicht rückabgewickelt werden sollen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht in Anwendung von § 708 Nr. 10 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.500,- €. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - da der jeweiligen Entscheidung eine individuelle Würdigung des Verhaltens des Leistenden zugrundezulegen ist -, und auch die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Berufungsgericht erfordert. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzlich Bedeutung.