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Beschluss

6 S 27/05

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2005:0706.6S27.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.12.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen 17 C 587/03 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 1.063,73 festgesetzt. 1 Die Zurückweisung der Berufung beruht auf den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 26.04.2005, an denen die Kammer nach erneuter Beratung – auch in geänderter Besetzung - festhält und auf die sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Die Schriftsätze der Beklagten vom 23.05.2005 und vom 02.06.2005 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. 2 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihrer Zahlungsverpflichtung nicht entgegen, dass sie die Wohnung – unstreitig – vor dem 01.09.2001 erworben hat. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Beklagte, sofern sie die Kaution selbst nicht ausgehändigt bekommen haben sollte, gegenüber der Mieterin gemäß § 572 S. 2 BGB (a.F.) nicht zur Auskehrung der Kautionssumme verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 381/03; LG Bonn, Urteil vom 06.12.2004, 6 S 225/04; LG Aachen, Urteil vom 28.11.2002, 2 S 216/02). Dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von der Pflicht zur Erstattung des Kautionsbetrages an den Kläger, nachdem dieser gegenüber der Mieterin gemäß § 566a BGB (n.F.) zur Auszahlung der Kaution verpflichtet war und diese auch ausbezahlt hat. Denn die Beklagte ist – anders als in dem Fall, in dem sie ohne Erhalt der Kaution selbst von der Mieterin in Anspruch genommen worden wäre – dem Kläger gegenüber jedenfalls nicht schutzwürdig. Nachdem die Veräußerung an den Kläger (erst) im Jahre 2002 stattfand, hätte der Beklagten unter Beachtung der ab dem 01.09.2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen insofern ohne weiteres die Möglichkeit offengestanden, sich gegenüber dem Kläger von einer entsprechenden Verpflichtung zur Erstattung des Kautionsbetrages freistellen zu lassen. Dass die Beklagte die ab dem 01.09.2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen ggf. nicht kannte oder aus anderen Gründen (bewusst) keine Vereinbarung mit dem Kläger bezüglich des Kautionsbetrages getroffen hat, geht zumindest dann zu ihren Lasten, wenn sie – wie vorliegend – den Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie die Kaution selbst nicht erhalten haben will. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4 Dieser Beschluss ist einstimmig ergangen.