Beschluss
6 T 288/05
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2005:0922.6T288.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert. Der Antragstellerin wird für das Mahnverfahren Rechtsanwältin K in S beigeordnet. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. 4 Dem steht nicht entgegen, dass der Wert der Hauptsache 600,- nicht übersteigt. Hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO ist die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit (vgl. OLG München Beschluss vom 03.11.1998 16 WF 1249/98-, zitiert nach JURIS, dort angegebene Fundstelle u.a. FamRZ 1999, 1355-1356). Hier ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,- nicht überschreitet; denn auch hier ist nicht die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu beurteilen, sondern die Frage, ob die Antragstellerin anwaltlicher Hilfe bedarf. 5 II. 6 Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. 7 Es ist zwar zutreffend, dass in der Regel im Mahnverfahren kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht. 8 Das ändert aber nichts daran, dass in jedem Einzelfall gleichwohl die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO zu prüfen sind. 9 Danach ist ein Rechtsanwalt grundsätzlich beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Vorliegend ist der Gegner selbst Rechtsanwalt, weshalb der Antragstellerin unbeschadet der Einfachheit des Verfahrens ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, ohne dass es noch darauf ankäme, ob nicht ausnahmsweise ohnehin wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie schon im Mahnverfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen gewesen wäre. 10 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).