OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 T 154/05

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2006:0203.6T154.05.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. 1 G r ü n d e : 2 Die gegen Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.02.2005 gerichtete Beschwerde, die sich gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wendet, ist unzulässig, weil unstatthaft. 3 Das Rechtsmittel zur Anfechtung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in § 34 Abs. 1 und 2 InsO abschließend geregelt. Gemäß § 34 Abs. 1 Alt. 1 InsO steht dem Insolvenzgläubiger allein dann das Recht der sofortigen Beschwerde zu, wenn ein von ihm gestellter Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abgelehnt wird; im übrigen ist ausschließlich der Schuldner beschwerdeberechtigt. 4 Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a.: Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PbvU -; Beschl. v. 07.10.2003 – 1 BvR 10/99 -) ist auch nicht veranlasst, der Beschwerdeführerin ein Recht zur außerordentlichen Anfechtung des Beschlusses vom 14.02.2005 zuzugestehen. 5 Nach diesen Grundsätzen umfasst die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes zwar den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet jedoch keinen unbegrenzten Rechtsweg. Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet (vgl. bereits BVerfGE 1, 433 [437] = NJW 1953, 178). Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gesetz. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 54, 277 [291] = NJW 1981, 39). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, das Rechtsschutzsystem näher auszuformen und insbesondere die prozessualen Voraussetzungen für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe festzulegen (vgl. BVerfGE 88, 118 [123 ff.] = NJW 1993, 1635; BVerfGE 93, 99 [107 ff.] = NJW 1995, 3173). 6 Für das von der Antragstellerin als außerordentliche Beschwerde erhobene Rechtsmittel ist hiernach kein Raum mehr. Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I 2001, 1887) mit der Einfügung des § 321 a ZPO ist die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr statthaft, wobei die Zivilprozessreform ihre Auswirkung auf das Insolvenzrecht durch die Regelung des § 4 InsO entfaltet. Soweit das Beschwerdevorbringen, das ausdrücklich auf eine greifbare Gesetzeswidrigkeit abstellt, dahin auszulegen wäre, dass hiermit zugleich die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll, verhilft dies der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Rüge nicht in der entsprechend anwendbaren Notfrist des § 321 a Abs. 2 ZPO erhoben wäre. Denn bereits mit Schriftsatz vom 10.03.2005 hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt, den angefochtenen Beschluss erhalten zu haben. 7 Im übrigen sei mit Rücksicht auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens angemerkt, dass der Antrag der Schuldnerin auf Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens bereits mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14.02.2005 abgelehnt worden war. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO i.V.m. 97 Abs. 1 ZPO. 9 Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 18.000,00 € 10 [1,5 % von 1.200.000,00 €]