Beschluss
4 T 167/06
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachbesserungsansprüche im Offenbarungsverfahren müssen unverzüglich geltend gemacht werden; ein Antrag nach langer Zeit ist unzulässig.
• Eine Nachbesserung i.S. der Rechtsprechung setzt einen unmittelbaren zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Vermögensverzeichnis voraus.
• Nur in zwei Konstellationen besteht ein berechtigtes Nachbesserungsrecht: Abwesenheit des Gläubigers beim Termin mit fehlerhafter Befragung durch den Gerichtsvollzieher oder unzulässige Zurückweisung der Fragen des anwesenden Gläubigers.
• Soweit das Nachbesserungsverfahren nicht mehr kostenfrei ist, kann der Dritte für die Nachforderung eine Gebühr verlangen.
Entscheidungsgründe
Nachbesserung im Offenbarungsverfahren: Unmittelbarer zeitlicher Bezug erforderlich • Nachbesserungsansprüche im Offenbarungsverfahren müssen unverzüglich geltend gemacht werden; ein Antrag nach langer Zeit ist unzulässig. • Eine Nachbesserung i.S. der Rechtsprechung setzt einen unmittelbaren zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Vermögensverzeichnis voraus. • Nur in zwei Konstellationen besteht ein berechtigtes Nachbesserungsrecht: Abwesenheit des Gläubigers beim Termin mit fehlerhafter Befragung durch den Gerichtsvollzieher oder unzulässige Zurückweisung der Fragen des anwesenden Gläubigers. • Soweit das Nachbesserungsverfahren nicht mehr kostenfrei ist, kann der Dritte für die Nachforderung eine Gebühr verlangen. Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und führte ein Offenbarungsverfahren; der Schuldner legte im Verfahren eidesstattliche Versicherung ab. Etwa zwei Jahre später beauftragte die Gläubigerin eine weiter Beteiligte mit der Ergänzung des Vermögensverzeichnisses. Die weiter Beteiligte lehnte ab und stellte der Gläubigerin eine Rechnung über 15,50 EUR. Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung mit der Behauptung, die Nachbesserung sei gebührenfrei und unverzüglich möglich. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück; die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerde ist nur in dem Teil zulässig, der sich gegen die Zurückweisung des Nachbesserungsantrags richtet. • Rechtliche Grundlage und Systematik: Das Nachbesserungsverfahren ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, hat sich aber aus der Rechtsprechung in Verbindung mit § 807 Abs. 3 ZPO entwickelt; der Schuldner hat im Offenbarungsverfahren wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen (§§ 807, 900 ZPO). • Begriff und Schranke der Nachbesserung: Nachbesserung bzw. Ergänzungsversicherung dient der Beseitigung von Lücken im ursprünglich erstellten Vermögensverzeichnis; dafür ist ein unmittelbarer zeitlicher Bezug zum beim Termin erstellten Verzeichnis erforderlich. Steht dieser Bezug nicht mehr, liegt keine Nachbesserung im vorgenannten Sinne vor. • Zwei eng begrenzte Fallgruppen berechtigter Nachbesserung: (1) Der Gläubiger war beim Termin nicht anwesend und der Gerichtsvollzieher hat mangels konkreter Fragen unzureichend befragt oder eingereichte Fragen nicht gestellt. (2) Der Gläubiger war anwesend, aber der Gerichtsvollzieher hat dessen Fragen ganz oder teilweise nicht zugelassen. In diesen Fällen hat das Vollstreckungsgericht nach § 766 ZPO zu prüfen und gegebenenfalls neue Vernehmung anzuordnen. • Unverzüglichkeit: Ein Gläubiger muss erkennbare Lücken unmittelbar nach Zustellung des Verzeichnisses rügen; unterlässt er dies über einen längeren Zeitraum, gilt das Verzeichnis als konkludent für vollständig gehalten. Nach fast zweijährigem Zeitablauf fehlt hier das Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin. • Kostenentscheidung: Da die Gläubigerin nicht mehr in einem kostenfreien Nachbesserungsverfahren handelte, ist die vom Dritten berechnete Gebühr von 15,50 EUR gerechtfertigt; die Erinnerung war daher unbegründet. • Verfahrensrechtliches: Die sofortige Beschwerde war insoweit statthaft und formgerecht, aber nur in dem zulässigen Umfang begründet zu prüfen; der weitergehende Beschwerdewert unterschritt den Mindestbetrag von 200 EUR und wäre unbegründet gewesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass nach einem Zeitraum von fast zwei Jahren kein unmittelbarer zeitlicher Bezug zum ursprünglich erstellten Vermögensverzeichnis mehr besteht und deshalb kein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung mehr gegeben ist. Die weiter Beteiligte durfte die Nachbesserung ablehnen und die berechnete Gebühr von 15,50 EUR verlangen. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung war unbegründet; die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.