Urteil
14 O 31/06
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2006:0608.14O31.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der verspäteten Zustellung der Ausschreibungsunterlagen Angebot Kläranlage T, Los 1 – Bautechnik – entstandene und entstehende Schäden unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung i. H. v. € 82,50 zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Dieses Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen einer verspätet ausgelieferten Sendung. 3 Am 04.07.2005 lieferte die Klägerin eine Sendung mit einem Gewicht von 1241 g bei der Filiale der Beklagten in K ein; die Sendung sollte als Expressbrief vor 10:00 Uhr bei dem Empfänger, dem Wasserverband F, ankommen. Inhalt der Sendung war nach dem Vorbringen der Klägerin ein Angebot für Bauleistungen und drei technische Nebenangebote mit einer Angebotssumme i. H. v. brutto € 1.711.522,26; der Angebotseröffnungstermin sei auf den 05.07.2005, 11:00 Uhr, festgesetzt gewesen. 4 Zu dem vorgenannten Termin erreichte die Sendung den Empfänger nicht. 5 Wegen des Vortrags der Klägerin zum Schaden wird auf Seiten 4 f. der Klageschrift, 3 ff. der Replik (Bl. 42 ff. d. A.) Bezug genommen. 6 Die Klägerin beantragt – nach Rücknahme des Antrags zu 4. (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) –, 7 wie erkannt. 8 Die Beklagte stellt den Antrag, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte bestreitet den Inhalt der Sendung und die von der Klägerin behaupteten letzten beiden Anrufe bei ihr, der Beklagten, am 05.07.2005. Sie hält die Pflichtverletzung für ein Augenblicksversagen, auch weil der Sendungsverlauf bekannt sei, und bestreitet den Schadensrahmen. 11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen. 12 Die Kammer hat Beweis erhoben zu den Beweisthemen gemäß Hauptterminsverfügung vom 03.04.2006 gemäß dem am 08.06.2006 verkündeten Beschluss. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins vom 08.06.2006 verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, sämtliche aus der verspäteten Zustellung der Ausschreibungsunterlagen entstandene und entstehende Schäden – unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen – zu ersetzen, denn sie, die Beklagte, ist gemäß § 425 Abs. 1 HGB wegen der verspäteten Auslieferung am 04.07.2005 eingelieferten Sendung zum Schadensersatz verpflichtet, und es ist hinreichend wahrscheinlich, dass ihr, der Klägerin, ein Schaden entstanden ist. 16 Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch die Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Gemäß § 423 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig vereinbart worden, dass der Express-Brief am 05.07.2005 bis 10:00 Uhr bei dem Wasserverband F auszuliefern sei. Dieses ist unstreitig nicht geschehen, da die Beklagte ihn am 06.07.2005, gegen 09:38 Uhr, ausgeliefert hat. 17 Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der am 04.07.2005 eingelieferte Express-Brief das Angebot der Klägerin vom 04.07.2005 für Bauleistungen an der Kläranlage T enthielt. Der Zeuge C, Mitarbeiter der Empfängerin, hat die Sendung, so, wie sie am 06.07.2005 angekommen ist, vorgelegt, wobei ihm die Diskette zurückgereicht worden ist. Aufgrund seiner Aussage i. V. m. dem Einlieferungsschein und dem Augenschein der von dem Zeugen vorgelegten Sendung, ist deren Inhalt und die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin als – als zuverlässig bekannte – Mindestbietende den Zuschlag erteilt bekommen hätte, bewiesen. 18 Bei der Lieferfristüberschreitung haftet der Frachtführer grundsätzlich für jeden nachgewiesenen konkreten Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB bis zur Höchstsumme des dreifachen Betrages gemäß § 431 Abs. 3 HGB. Der Gesamtschaden der Klägerin ist noch nicht bekannt, weil das Bauvorhaben noch nicht beendet worden ist. Die Haftung der Beklagten ist jedoch uneingeschränkt festzustellen, denn die Haftungsbegrenzung des § 431 Abs. 3 HGB entfällt, weil ihre, der Beklagten, Hilfspersonen i. S. v. § 428 HGB vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt haben (§ 435 HGB). Zum Einen liegt die Behandlung der Sendung ab 05.07.2005, 08:12 Uhr, völlig im Dunkeln; nach der Einlassung der Beklagten kann der Fahrer sich an den weiteren Ablauf nicht erinnern, wobei der Vermerk "Bei Ankunft geschlossen" eine Ausrede für ein Fehlverhalten des Fahrers darstellen kann; die Beklagte hat hierzu nähere Angaben nicht gemacht. Zum Anderen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie besondere Vorkehrungen, die eine termingerechte Beförderung sicherstellen, getroffen hat. Der dritte Senat des Oberlandesgerichts Köln hat bereits in seinem am 24.05.2005 verkündeten Urteil (3 U 195/04), der Beklagten als Partei bekannt, ausgeführt, dass eine Betriebsorganisation, bei der der Frachtführer ausreichende Vorkehrungen, die ihn in der Lage versetzen, für die termingerechte Ausführung zu sorgen, nicht trifft, Lieferverzögerungen leichtfertig verursacht. 19 Ist von einer leichtfertigen Verursachung der Lieferverzögerung auszugehen, drängte sich der Beklagten auch die Erkenntnis auf, dass hieraus wahrscheinlich ein Schaden entstehen werde. Wie die Anrufe des Zeugen H am 05.07.2005 zeigen, war die Beklagte nicht in der Lage, Kontakt mit dem Fahrer aufzunehmen. Damit war eine zeitnahe Kontrolle des Verbleibs der termingebundenen Sendung unmöglich, wie den zuständigen Stellen der Beklagten auch bewusst sein musste. Damit nahm die Beklagte bei der unbestimmten Vielzahl möglicher Fehlerquellen ohne Weiteres billigend in Kauf, dass die Sendung auch erst verspätet ausgeliefert werden konnte (Senat a. a. O.). Tatsächlich haben sich diese Fehlerquellen in der Sphäre der Beklagten nicht nur in der verspäteten Auslieferung der Sendung der Klägerin, sondern auch noch in drei weiteren verspäteten Auslieferungen manifestiert. 20 Für ein Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung ist ein Anhaltspunkt nicht vorhanden. 21 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3, 709 S. 1 ZPO. 22 Streitwert: bis € 23.000,00