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Urteil

2 O 33/06

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts haftet der Grundstückseigentümer nach NachbarG NRW für Schäden, die hierdurch entstehen, ohne Rücksicht auf ein Verschulden. • Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist schonend auszuüben; unsachgemäße Wurzelkappungen sind schadensersatzpflichtig. • Zinsen nach § 849 BGB sind ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Wiederherstellungs- oder Ersatzkosten gerichtet ist; in diesem Fall kommen nur Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB in Betracht.
Entscheidungsgründe
Haftung des Grundstückseigentümers für unsachgemäße Wurzelkappungen bei Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts • Bei Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts haftet der Grundstückseigentümer nach NachbarG NRW für Schäden, die hierdurch entstehen, ohne Rücksicht auf ein Verschulden. • Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist schonend auszuüben; unsachgemäße Wurzelkappungen sind schadensersatzpflichtig. • Zinsen nach § 849 BGB sind ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Wiederherstellungs- oder Ersatzkosten gerichtet ist; in diesem Fall kommen nur Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB in Betracht. Die Parteien sind Nachbarn; der Beklagte erhielt eine Baugenehmigung zum Bau einer Doppelgarage nahe der Grundstücksgrenze des Klägers. Der Kläger übernahm eine Baulast; auf seinem Grundstück standen 11 serbische Fichten als Sichtschutz. Vor Baubeginn gestattete der Kläger das Betreten zur Herstellung eines Arbeitsraums. Im Frühjahr 2004 führte das vom Beklagten beauftragte Bauunternehmen Erdarbeiten durch und kappte dabei Wurzeln der Fichten, teils auf dem Grundstück des Klägers. Im selbständigen Beweisverfahren stellte ein Sachverständiger fest, dass Wurzeln bis zu 60 cm über die Grenze auf Klägergrundstück entfernt wurden und die Bäume dadurch massiv geschädigt wurden. Der Sachverständige bezifferte den Gehölzwert mit 4.626,- € und die erforderlichen Rodungskosten mit 2.121,- €. Der Kläger klagte auf Zahlung dieser Beträge zzgl. Zinsen; der Beklagte bestritt persönliche Haftung und berief sich auf sein Recht zur Wurzelentfernung auf eigenem Grund sowie auf eine Haftungsaussschluss wegen Auswahl des Bauunternehmers. • Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW (§ 24 Abs. 3 i.V.m. § 17 NachbarG). Der Eigentümer, der sich auf das Hammerschlags- und Leiterrecht beruft, ist ersatzpflichtig für dabei entstandene Schäden, unabhängig von Verschulden. • Die ausgeübten Arbeiten gingen über das notwendige Entfernen von Wurzeln zum Schaffen des Arbeitsraums hinaus; der Sachverständige stellte Wurzelkappungen an zehn Fichten bis zu 60 cm auf dem Grundstück des Klägers fest. • Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist schonend auszuüben; die vom Bauunternehmen gewählte Vorgehensweise (Wurzeln durch Bruch/maschinelles Abreißen) war unsachgemäß und verursachte vermeidbare Zusatzschäden. • Die Baugenehmigung war unter aufschiebender Bedingung der Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit erteilt; die Bauarbeiten begannen vor Erfüllung dieser Bedingung, sodass die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht als rechtmäßig geschützt angesehen werden kann. • Ein Selbsthilferecht des Beklagten nach § 910 BGB zur Durchführung der auf dem Nachbargrundstück erfolgten Maßnahmen bestand nicht; ein etwaiger Beseitigungsanspruch hätte gerichtlich geltend gemacht werden müssen. • Der Schadensumfang bemisst sich nach BGB: Wiederherstellung ist nicht möglich, daher sind Ersatz- bzw. Neupflanzungskosten zu ersetzen. Der Sachverständige berücksichtigte Vorschäden und kürzte zur Berücksichtigung der dem Beklagten zustehenden Entfernung auf eigenem Grundstück angemessen. • Zinsen aus § 849 BGB sind nicht geschuldet, weil der Kläger Wiederherstellungs-/Ersatzkosten verlangt; es kommen nur Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) in Betracht. Der Kläger obsiegt teilweise: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.747,- € (4.626,- € Gehölzwert und 2.121,- € Rodungskosten) zu zahlen; Zinsforderungen seit Übersendung des Gutachtens werden nicht stattgegeben, da lediglich Rechtshängigkeitszinsen zulässig sind. Die Haftung folgt aus § 24 Abs. 3 i.V.m. § 17 NachbarG, weil die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts unsachgemäß und über das erforderliche Maß hinaus erfolgte. Der Beklagte kann sich nicht mit dem Verhalten des beauftragten Bauunternehmens entlasten und auch nicht auf ein Selbsthilferecht berufen. Die Klage ist insoweit begründet, die weitergehende Zinsforderung ist abzuweisen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.