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Urteil

1 O 392/05

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2006:0628.1O392.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist eine Betriebskrankenkasse in der Organisationsform einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Unfall eines Versicherungsnehmers der Klägerin, des Zeugen C, vom 19.07.2001 soweit diese nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin, der Zeuge Q, erlangte am 06.11.2001 Kenntnis von den Umständen der Verletzung des Zeugen C, einschließlich des Namens des Beklagten. Das Landgericht Bonn verurteilte den Beklagten wegen desselben Ereignisses mit Urteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen 1 O 197/02 - zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Zeugen C und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Zeugen C sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem Hundebiss vom 19.07.2001 ab dem 24.10.2003 noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Mit Schreiben vom 05.10.2004 übersandte die Klägerin dem Beklagten die Ersatzkostenrechnung nach § 116 SGB X. Mit Schreiben vom 08.11.2004 übersandte die Klägerin ergänzend die Einzelrechnungen des Krankenhauses, wobei sie den mit der Ersatzkostenrechnung in Rechnung gestellten Betrag um 114,53 € für eine weitere ambulante ärztliche Behandlung des Zeugen C ergänzte. Zugleich forderte die Klägerin den Beklagten auf, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, anderenfalls sie alsbald die Feststellung ihrer Forderungen betreiben müsse. Mit Antwort vom 16.11.2004 ließ der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigen den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklären. Nachdem eine Zahlung ausblieb, forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 14.03.2005 erneut auf, die Forderung anzuerkennen und den geforderten Betrag zu zahlen. Hierbei bot sie auch Ratenzahlung an. Hierdurch entstanden der Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 287,89 €. Der Beklagte erhebt im Prozess die Einrede der Verjährung. 3 Die Klägerin behauptet, der Zeuge C sei am 19.07.2001 ungefähr gegen 18:00 Uhr von dem Hund des Beklagten, einem Border-Collie-Mischling angefallen und in den Unterarm gebissen worden. Der Hund sei, obwohl er von der Zeugin N gekauft worden sei, seit ca. 1999 auf dem Hof des Beklagten gehalten und von diesem versorgt worden. Die Klägerin habe als Krankenkasse des Zeugen die ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung und eine verordnete Narbenkompressionsbandage bezahlt. 4 Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte Tierhalter des Hundes gem. § 833 BGB sei. Das Landgericht Bonn, Az. 1 O 197/02 habe den Beklagten zumindest als Mithalter angesehen. Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verjährt. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 16.11.2005 wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Denn die Erklärung umfasse auch den Verzicht am 16.11.2005 bereits verjährter Ansprüche. 5 Sie beantragt, 6 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.271,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2004 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 287,80 € zu zahlen. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Hundebiss vom 19.07.2001 noch entstehen werden, sobald diese nach SGB X § 116 auf die Klägerin übergehen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte behauptet, wegen des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse könne der Biss nicht von diesem Hund stammen. Der Zeuge C habe die Verletzungen vielmehr schon vorher gehabt und habe die Chance genutzt, auf das Gelände des Beklagten zu gehen, und so zu tun, als sei er von dem dortigen Hund gebissen worden. 10 Der Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht Tierhalter des Hundes. Dieser habe allein seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin N, gehört. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche verjährt und es sei ihm nicht verwehrt sich darauf zu berufen. 11 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 24.05.2006 verwiesen. 12 Die Kammer hat die Akten des Rechtsstreits C ./. S (Az. 1 O 197/02) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Die Klage ist unbegründet. 15 Etwaige gem. § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangene Ansprüche sind gem. §§ 852 Abs. 1, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1, 193 BGB a. F. verjährt. Die Verjährung ist mit Ablauf des 08.11.2004 eingetreten. 16 Der Beginn Verjährung richtet sich gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsregelungen. Die Verjährung begann gem. §§ 852 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB a.F. am 07.11.2001 und endete gem. §§ 852 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB a.F. mit Ablauf des 08.11.2004, einem Montag, nachdem der 06.11.2004 ein Samstag war. Gem. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB kommt es auch für den Ablauf der Verjährung auf die alten taggenauen Verjährungsvorschriften an. Denn nach diesen ist die Verjährung kürzer als die neue erst zum Jahresende eintretende dreijährige Verjährung der §§ 195, 199 BGB n.F. 17 Der zuständige Mitarbeiter der Klägerin erlangte bereits am 06.11.2001 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Bei Ansprüchen, die auf den Versicherungsträger übergehen ist auf seine Kenntnis abzustellen, vgl. BGB, Urt. v. 10.07.1967, Az. III ZR 78/66. 18 Der Beklagte hat in Bezug auf die hier geltend gemachten Ansprüche nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet, insbesondere nicht mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2004. 19 Diese Verjährungsverzichtserklärung des Beklagten richtete sich nämlich nicht auf bereits verjährte Ansprüche. Soweit sich eine solche Verzichtserklärung auch auf Ansprüche beziehen soll, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits verjährt sind, muss dies aus der Erklärung eindeutig hervorgehen, vgl. BGH NJW 1996, 663; 1997, 518. Denn ein solches Verhalten ist nicht nur regelmäßig gegen die wirtschaftlichen Interessen des Erklärenden, sondern entspricht auch nicht (mehr) den Erwartungen der Teilnehmer am Wirtschaftsleben. Die Vorliegen einer solchen Erklärung muss also restriktiv gehandhabt werden und wird regelmäßig nur bei ausdrücklicher Einbeziehung bereits verjährter Forderungen angenommen werden können. Eine solche Eindeutigkeit lässt sich der Erklärung vom 16.11.2004 jedoch nicht entnehmen. 20 Vielmehr ergibt die Auslegung der Erklärung, dass beide Parteien (nur) von einer Verzichtserklärung für eine noch nicht verjährte Forderung ausgingen. Die Verzichtserklärung als objektiv empfangsbedürftige Willenserklärung war auch auslegungsbedürftig, weil die Erklärung, nach der der Beklagte "betreffend die [der Klägerin] zustehenden Ansprüche auf die Einrede der Verjährung verzichtet", ihrem Wortlaut nach bezüglich der Frage, ob auch bereits verjährte Forderungen erfasst sein sollten, nicht eindeutig ist. Sie differenzierte ihrem Wortlaut nach nämlich gerade nicht zwischen verjährten und nicht verjährten Forderungen. Nach der Würdigung der Begleitumstände gingen beide Parteien im November 2004– fälschlicherweise – von der Anwendbarkeit der erst seit dem 01.01.2002 geltenden "ultimo"-Verjährung" der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. aus, nach der die Ansprüche noch nicht verjährt gewesen wären. Ausweislich der Aufforderung der Klägerin an den Beklagten in ihrem Schreiben vom 08.11.2004, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, und dessen Antwort vom 16.11.2004 gingen beide Seiten davon aus, dass nur Ansprüche bestanden, die noch nicht verjährt waren. Denn nur bei dieser Interpretation ist die klägerische Ankündigung verständlich, bei Nicht-Abgabe der Erklärung durch den Beklagten bis zum 17.11.2004 die gerichtliche Feststellung einleiten zu wollen, obwohl bereits bei Zugang des Schreibens der Klägerin vom 08.11.2004 beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Verjährung – nämlich mit Ablauf des 08.11.2004 – eingetreten war und die angedrohte Einleitung der gerichtlichen Feststellung den Eintritt der Verjährung nicht mehr hätte bewirken können. 21 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. 22 Streitwert: 8.771,29 € (7.271,29 € + 1.500,00 €)